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daß Beklagter und Supplicat schuldig, die seit dem 14ten Juni d. J. von dem fraglichen Kruge weggeholte Erde ihm innerhalb 14 Tagen wieder auf seinen Krug Landes zu bringen und dort Alles so wieder in den Stand zu sezen, wie solches vor dem begangenen Spolio sich in Stand befunden, auch schuldig sei, die bei der Landvogtei erwachsenen Kosten innerhalb 14 Tagen zu erstatten; daß aber auf den Antrag des Supplicanten, ein anderes Gericht als. die Landvogtei, mit der Erecution des Erkenntnisses zu beauftragen, nicht eingetreten werden könne.

Urkundlich c. Gegeben im Holsteinischen Obergerichte zu Glückstadt, den 25ften Novbr. 1847.

II.

Die Exceptionalien in Spoliensachen kann die Partei selbst verfassen. - Laudatio auctoris.

In Sachen des Hufners Riecken in Stolpe, Klägers und Supplicanten, wider den Bauervogt Theeden zu Missenkamp, Beklagten und Supplicaten, wegen Spoliums, jest Supplication gegen das Erkenntniß des Depenauer Justitiariats vom 21./25. Aug. d. J.;

hat der Kläger bei dem Depenauer Juftitiariate klagend vorgebracht: Er, Kläger, habe der Dorfschaft Stolpe einen Weg über seine Koppel Jungrühmskamp" verstattet, zu dem Ende in dem Knick ein Loch gemacht und dasselbe mit Dornen ausgelegt; der Beflagte babe nun aber eigenmächtig zwei Thorstüßen in des Klägers Grund und Boden eingegraben und das zur Einfahrt bestimmte Loch mit einem Heckthor verseben. Er dürfe daher bitten, daß Beklagter schuldig erkannt werde, innerhalb drei Tagen das Heckthor nebst den Stüßen wegzunehmen und dem Kläger die Kosten zu erstatten.

Auf diese Klage hat der Beklagte in einer von ihm unterschriebenen Eingabe erwiedert: daß er das angebliche Spolium in seiner Eigenschaft als untergeordneter Wege-Official auf Befehl der Gutsobrigkeit begangen habe, und deshalb Kläger unter Verurtheilung in die Kosten abgewiesen werden müsse.

Replicando hat der Kläger mit Rücksicht darauf, daß die Erceptionsschrift von keinem Arvocaten abgefaßt sei, darauf angetragen, daß der Beklagte in die Kosten des frustrirten Termins verurtheilt werde, übri gens aber eingeräumt, daß der Beklagte im Auftrage der Gutsobrigkeit gehandelt habe.

Duplicando hat der Beklagte seinen Antrag dahin gerichtet, daß in der Hauptsache erkannt werden möge.

Das Depenauer Justitiariat hat darauf unterm 20sten August d. J. erkannt:*)

*) Erkenntniß des Depenauer Justitiarits:

In Sachen des Erbpächters Hans Christian Riecken in Stolpe, Citanten, wider den Bauervogt Theeden zu Missenkamp, Citaten, wegen begangenen Spoliums,

hat Kläger beschwerend ausgeführt, daß, nachdem er der Dorfschaft Stolpe gegen Zahlung von 24 P Cour. von Neujahr 1847 bis dahin 1848 einen Weg zu einer Grandgrube über die ihm gehörige Koppel Jungrühmskamp verstattet, zu dem Ende am Redder ein Loch zur Einfahrt durch den Knick geworfen und solches mit Dornen ausgelegt, Beklagter eigen mächtig zwei Thorstüßen in des Citanten Grund und Boden eingegraben und das zur Einfahrt bestimmte Loch mit einem Heckthor verschen, und gebeten :

den Beklagten zur innerhalb 3mal 24stündiger
Frist zu beschaffender Wegnahme des beregten
Heckthores nebst Stüßen und zur Erstattung der
Kosten zu verurtheilen.

Beklagter hat die der Klage zu Grunde gelegten
Thatsachen eingeräumt, im übrigen aber sich zu sei
ner Rechtfertigung auf die proceßhindernde Einrede
beschränkt, daß er in seiner Eigenschaft als unterge
ordneter Wege - Officiant und auf Befehl der Guts-
obrigkeit gehandelt, und um Abweisung des Gegen-
theils gebeten.

Replicando hat Kläger auf Befragen des Gerichts, daß jenseits im Auftrage der Gutsobrigkeit gehandelt, nicht bestreiten wollen, im übrigen aber auf den Grund, die Exceptionalien des Beklagten feien nicht, wie solches die Verordnung ausdrücklich vorschreibe, von einem bestellten Advocaten verfaßt, um Verurtheilung des Beklagten in die Terminskosten und Anberaumung eines neuen Termins gebeten.

Demnach steht zur Frage, wie über den leßt= erwähnten Antrag und demnächst in der Sache selbst zu entscheiden, und wird

ad 1. in rechtlicher Erwägung, daß hier von einem Prozeßgesche die Rede, dessen Nichtbefolgung dem Beflagten als Landmann um so weniger zum Nachtheil gereichen kann, als dadurch den Kläger die Verfol gung seines Rechtes nicht erschwert, noch sonst ein Schade zugefügt worden;

in weiterer Erwägung, daß die Sache spruchreif und unter solchen Ümständen schon deshalb nicht von der Anberahmung eines neuen Termins die Rede sein kann, weil solche mit einer andern geseßlichen Vorschrift im Widerspruch stehen würde; sowie

ad 2. in Betrachtnahme, daß der Einwand des Beklagten, laut deffen er den Kläger an einen andern Beklagten verwiesen wissen will, die s. g. laudatio anctoris, die bei dem Nichtvorhandensein eines Delicts, und da anderweitig Kläger nicht bezweifelt, daß Beklagter im Auftrage der Gutsobrigkeit gehandelt, zu berücksichtigen; und

in Erwägung, daß noch der Umstand, in amtlicher Qualität gehandelt zu haben, gegen die Spolienklage schütt; fowie

in Erwägung, daß kein Grund zu einer Compensation der Kosten vorliege,

zum Bescheide ertheilt;

daß 2c.

2

daß Kläger mit seinem Anbringen nicht zu hören, auch dem Gegentheile die angeursachten Kosten, deren Verzeichnung und. Ermäßigung vorbehält lich, innerhalb 14 Tagen zu erstatten schuldig sei. Gegen dieß Erkenntniß hat der Kläger das Rechtsmittel der Supplication interponirt, dasselbe rite prosequirt und dahin gravaminirt:

1) daß nicht der Beklagte in die Kosten des fru-
strirten Termins verurtheilt worden, eventuell
2) daß nicht nach dem Antrage der Klage erkannt
.worden ist.

Es steht mithin zur Frage

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1) ob die Erceptionalien in Spoliensachen von
einem Advocaten verfaßt werden müssen und
2) wie wegen der geschehenen laudatio auctoris
zu erkennen?

In Erwägung nan, daß die Vorschrift des § 3 der Verordnung vom 13ten Jan. 1793, betreffend das Verfahren in Spoliensachen, daß die Erceptionsschrift in Spoliensachen von einem bestallten Advocaten zu verfassen sei, nicht wörtlich zu verstehen, sondern dahin zu interpretiren ist, daß eine Partei, welche die Erceptionsschrift nicht selbst verfaßt, sich eines Advocaten bedienen soll, was klar daraus hervorgeht, daß in allen sonstigen Rechtssachen den Parteien es freisteht, ihre schriftlichen Eingaben selbst zu concipiren, aber kein Grund vorliegt, weshalb der Gesetzgeber diese Befugniß den Parteien allein in Spoliensachen, zumal da für dieselben ein höchst summarisches Verfahren vorgeschrieben ist, namentlich nicht einmal die Advocaten im Termine zugelassen werden dürfen, hätte ent= ziehen wollen, und daß die gegentheilige Auslegung zu dem absurden Resultate führen würde, daß selbst eine rechtsgelehrte Partei ihre eigene. Erceptionsschrift nicht ausarbeiten dürfte, daß folglich die erste Beschwerde unbegründet ist;

in Erwägung, daß ein Gleiches von der zweiten Beschwerde gilt, da Beklagter seinen Auctor genannt und nicht für sich, sondern im Auftrage der Gutsobrigfeit gehandelt hat;*)

Entscheidungen.

der

Schleswigschen Oberdicasterien.

Verjährung der Injurienklage:

Der Redacteur der Dannevirke, Koch in Haversleben, reichte am 4ten October 1847 bei dem Amthause in Norburg eine Injurienklage wider den Chirurgen Heuermann zu Norburg ein, in welcher er anführte, daß der Beklagte ihn am 5ten October 1846 in Hadersleben körperlich gemißhandelt habe, paß deshalb zwar eine polizeigerichtliche Untersuchung in Hadersleben eingeleitet, dem Kläger aber am 23sten October 1846 vom Polizeigericht eröffnet sei, daß er mit seiner wegen erlittenen Injurien anzustellenden Klage an das forum domicilii des Beklagten zu verweisen sei, daß er sich zum Beweise der behaupteten Mißhandlung theils auf die in dem beigebrachten Protocolle des Polizeigerichts enthaltenen Resultate der Untersuchung, theils auf mehrere Zeugen berufe, auch event. den Eid deferire, und mit der Bitte schloß: unter Mittheilung der Klage an den Beklagten, die eidliche Abhörung der Zeugen resp. per subsidiales. zu veranlassen, nach eingezogenen Vernehmungs- Protocollen aber einen Termin zur Untersuchung und Entscheidung der Sache, unter Vorladung der Parteien, anzuseßen. Das Amthaus sezte mittelst eines am 11ten October abgegebenen und am 12ten s. M. infinuirten Decrets einen Termin auf den 25sten October an, zu welchem einer der denominirten Zeugen der in Norburg selbst domicilirt ist, vorgeladen, der übrigen Zeugen des Klägers aber nicht weiter gedacht ward. Auf Anhalten des Klägers, der in dem angesezten Termin nicht erschienen war, ward ferner ein neuer Termin auf den 6ten November anberahmt, in welchem der Kläger durch einen Bevollmächtigten, der Beklagte persönlich erschien. Derselbe opponirte die Einreden der fehlenden Caution für Wiederklage und Kosten, ferner der fehlenden Procuraturbestellung, der Polizeigerichte und des gänzlich unstatthaften Klageanträges, bat auch um Abweisung der Klage und Kostenerstattung, worauf, in Erwägung, daß auf die Einreden der fehlenden Caution,, der fehlenden Acten-·

wird auf die unterm 5ten Septbr. d. J. hieselbst eingereichte Supplicationsschrift von Obergerichtswegen dem Supplicanten unter Verurtheilung in die zu 5 Verjährung, der Litispendenz bei dem Haderslebener bestimmten Kosten der abschriftlich anliegenden Gegencrklärung

ertheilt..

ein abschlägiger Bescheid

Urkundlich e. Gegeben 2c. Glückstadt, den 16ten procuratur und der Litispendenz den in der VerordDecbr. 1847..

*) cfr. über die Frage, in wie fern die laudatio auctoris bei poffefforischen Rechtsmitteln zulässig ist, Schles wig-Holsteinische Anzeigen, N. F., 10ter Jahrg., S. 253 folg.

nung vom 11ten Mai 1798 enthaltenen Bestimmungen. zufolge keine Rücksicht genommen werden könne, und daß es deshalb nur darauf ankomme, inwieweit die Einrede wegen Verjährung der Klage gegründet sei; in Erwägung ferner, daß Injurien nach Theorie und Praris in Einem Jahre präscribirt werden, und diese Präscription nicht durch Einreichung der Klage bei dem Gericht, sondern nur durch deren Mittheilung an

die Gegenpartei unterbrochen werde, der Beklagte sich aber darauf berufen habe, daß die Klage verjährt sei; in Erwägung endlich, daß die Injurien, über welche der Kläger sich beschwert, seiner eigenen Behauptung nach, am 5ten October 1846 vorgefallen sind, seine am 4ten October 1847 bei dem Amthause eingereichte Klage aber erst am 12ten October 1847 insinuirt ist, vom Amthause erkannt ward: daß Kläger mit seiner Klage abzuweisen, jedoch unter Vergleichung der Kosten, insoweit nicht darüber früher erkannt worden.

Ueber dieses Erkenntniß beschwerte sich der Kläger in einer von dem Advocaten Blaunfeldt concipirten, am 20sten November 1847 bei dem Obergericht ein gereichten Vorstellung, bei deren Einreichung zugleich mit Rücksicht darauf, daß die Voracten in dänischer Sprache geführt waren, um Dispensation von dem exhibet eines Obergerichtsadvocaten gebeten war. Als gravamina ward hervorgehoben:

1) daß nicht seinem Antrage gemäß die Abhörung ver dominirten Zeugen per subsidiales vor dem zur Erörterung der Sache angesezten Termin veranlaßt und die darüber erwachsenen Protocolle im Termin vorgelegt worden; event. 2) daß nicht unter Verwerfung der erhobenen Einreden auf den deferirten Entscheidungseid und demgemäß dem Klageantrag gemäß, event. nähere Ermittelung und Bestimmung der verlangten Entschädigung vorbehältlich, erkannt wor

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reichen zu dürfen, ertheilt, die in Injuriensachen vorgeschriebene 14tägige Supplicationsfrist auch dadurch hinreichend salvirt worden ist, daß Supplicant seine Beschwerde inter tempus legale beim Obergericht eingereicht hat;

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2) daß jedoch die erste Beschwerde des Supplicanten, abgesehen davon, daß Supplicant sich, wiewohl seinem Antrage auf Veranlassung der Abhörung mehrerer Zeugen vor dem Termin in dem Decret des. Amthauses vom 11ten October 1847, nicht stattgegeben war, doch dabei beruhigt hat; schon deswegen als un- ! begründet betrachtet werden muß, weil nach §:3 der Verordnung vom 11ten Mai 1798,, betreffend das Verfahren in Injuriensachen, die Parteien, bei Verluft dieses Beweismittels, ihre etwanigen Zeugen in dem Termin mitzubringen, oder deren Vorladung in Zeiten zu veranlassen haben, eine Abhörung von Zeu gen vor dem Termin daher in Injuriensachen unstatt=" haft ist;

3) daß endlich auch die zweite Beschwerde verwerflich erscheint, weil die Unterbrechung der Verjährung nicht durch Einreichung der Klage, sondern erst durch Insinuation derselben bewirkt wird,*) und da= her der erst am 12ten October v. J. dem Supplicaten insinuirten Klage wegen, der angeblich am Sten October 1846 dem Eupplicanten zugefügten Injurien, die Einrede der Verjährung mit Grund entgegengesezt worden ist;

hiemittelst ein abschlägiger Bescheid ertheilt und derselbe zugleich schuldig erkannt, dem Supplicaten. die Kosten der Gegenerklärung zu erstatten.

Gegeben im Schleswigschen Obergericht, den 1sten Februar 1848.

Die Frage, von welchem Districte gewisse, Cri: minalkosten zu tragen sind, ist nicht auf dem Wege des Civilprocesses zu erörtern,

Bei Gelegenheit einer im Jum 1843 wider einen gewissen Nis Sievertsen und dessen Complicen in Stadum eröffneten Criminaluntersuchung fand über die Frage, von welcher Behörde die Untersuchung zu führen sei, eine Differenz zwischen der Landvogtei zu Bredstedt und der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Fresenhagen statt, welche vom Obercriminalgericht unterm 3ten Juli 1843 dahin vorläufig erledigt ward, daß der Gerichtshalterschaft die Führung der Untersuchung mit Vorbehalt der Entscheidung über den Kostenpunkt aufgetragen ward. Nachdem die damali

*) efr. jedoch die Verordnung vom 14ten Mai 1783, wegen der den Büchern der Kauf- und Handelsleute zukommenden Beweiskraft und deren Verjährung.

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gen Inculpaten im Jahre 1844 waren verurtheilt worden, brachte die Gerichtshalterschaft von Fresenhagen die Erstattung der Kosten in Anrege; die des halb vernommene Landvogtei zu Bredstedt und das dortige Amthaus hielten es nach den durch die Unter suchung gewonnenen Resultaten nicht für zweifelhaft, daß die Landvogtei die zur Untersuchung competente Behörde gewesen und mithin die Kosten der Untersuchung von dem Amte Bredstedt zu übernehmen wä ren, und unterm. 4ten Oetbr. 1844 ward vom Obercriminalgericht erkannt, daß, da die Untersuchung wider die Inculpaten und deren Inhaftirung dadurch veranlaßt worden, daß mehrere von ihnen in Bredstedt Wolle zum Verkauf ausgeboten, welche nach den Er gebnissen der Untersuchung von den von dem Mit inculpaten Nis Sievertsen kurz vor Pfingsten 1843 dem Jens Carstensen in Stolberg im Amte Bredstedt gestohlenen Schaafe hergerührt habe, das Amt Bred= stedt in Gemäßheit des § 6 der Verordnung vom 20sten März 1746 schuldig sei, dem adel. Gute Fresenhagen die durch die gedachte Criminaluntersuchung seit dem 4ten Juni 1843 erwachsenen Kosten zu ers statten." In einer Vorstellung vom 13ten Jan. 1846 bat darauf der Gutsbesizer Petersen auf Fresenhagen um einen Befehl an das Amt Bredstedt, die zu 1729 5 specifictrten Kosten zu berichtigen; die eingesandte Kostenrechnung ward dem Bredstedter Amthause zum Bericht, nach Vernehmung der Amtsvorsteher, mitgetheilt; die Amtsvorsteher baten zuvörderst um Communication der Acten, formirten aber keine monita gegen die Rechnung, sondern bemühten sich viel mehr, die Entscheidung des Oberciminalgerichts über den Kostenpunkt, als auf irrigen Vorausseßungen be ruhend, zu bestreiten. Nachdem darauf die Revision der Kostenrechnung stattgefunden hatte, ward dem Amt bause unterm 22ften Jan. 1847 eröffnet, daß gegen den Betrag der Rechnung nichts zu erinnern gefunden worden. Das Amthaus beauftragte demnächst die Amtstube, die fragliche Summe an das Gut Fresenhagen auszuzahlen; die Amtsvorsteher reichten aber eine Vorstellung bei dem Obergerichte ein, in welcher sie um vollständige Mittheilung der Acten und um eine vierwöchige Frist zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame, unter Erhaltung des status quo, baten. Auf dieses Gesuch erfolgte zwar unterm 18ten Febr. 1847 ein abschlägiger Bescheid und die Eröffnung, daß die Supplicanten sich wegen Mittheilung der Acten an das Justitiariat von Fresenhagen zu wenden hätten; dieselben interponirten jedoch den Recurs an das S. - H. - L. Oberappellationsgericht, welcher dem

Bredstedter Amthause mit dem Auftrage zur Erhaltung des status quo mitgetheilt ward. Die Amtsvorsteher haben sich darauf bei dem Oberappellationsgerichte darüber beschwert, daß ihnen nicht, behuf Wahrnehmung der Gerechtsame des Amts Bredstedt gegen das adel. Gut Fresenhagen, wegen der fraglichen Criminalkosten eine Frist von 4 Wochen bewilligt und dem Bredstedter Amthause die Erhaltung des status quo aufgegeben sei, indem sie zur Begründung dieser Beschwerde die Behauptung aufstellten, daß eine Differenz zwischen verschiedenen Commünen darüber, ob die eine oder die andere gewisse Criminalkosten abzuhalten habe, nach den Grundsäßen des Civilprocesses zu entscheiden sei, und ferner anführten, daß es sich mit muthmaaßlicher Gewißheit beweisen lasse, wie die Voraussetzung des Obercriminalgerichts, daß die in Bredstedt verkaufte Wolle von den in Stollberg gestohle= nen Schaafen herrühre, irrig sei, sowie daß die Zuftimmung des Amthauses zu der Kostenberichtigung von Seiten des Amtes irrelevant sei, da nicht das Amthaus, sondern die Vorsteher die Interessen des Amtes zu vertreten hätten.

Hierauf erfolgte nachstehender Bescheid :

Uamens Sr. Königl. Majestät.

Auf die am 9ten April d. J. eingereichte Beschwerdeschrift und Bitte der Gevollmächtigten des Amts Bredstedt, Peter Detlefsen und Consorten, Sup plicanten, wider den Gutsbesizer Nis Petersen auf Fresenhagen, Supplicaten, betr. hauptsächlich verlangte Erstattung der durch die Untersuchung wider Nis Sievertsen und Complicen erwachsenen Kosten, jest wider das Erkenntniß des Schleswigschen Obergerichts vom 18ten Februar ́d. J.,

wird,

in Erwägung, daß wenn gleich ein District nur die Kosten derjenigen Untersuchung zu tragen hat, zu deren Führung das Gericht dieses Districts geseßlich verpflichtet ist, doch die Entscheidung darüber, welchem Districte die Kosten der Untersuchung zur Last fallen, nur dem beikommenden Obercriminalgericht zusteht, mithin Streitigkeiten unter Commünen über die Verpflichtung zur Abhaltung der Criminalkosten nicht geeignet sind, auf dem Wege des Civilprocesses verhändelt und erledigt zu werden,

den Supplicanten hiemit ein abschlägiger Bescheid ertheilt. Urkundlich 2c. Gegeben im Oberappellationsgerichte zu Kiel, den 27sten October 1847.

Schleswig-Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. ·
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

25. Stück. Den 19. Juni 1848.

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ordnet:

§ 1. In den städtischen sowohl als in den ländlichen Districten sind Verzeichnisse über sämmtliche nach der bisherigen Gesezgebung von der Militair pflicht befreite 25, 24, 23. 22, 21, 20 und 19jährige Mannschaft anzufertigen.

§ 2. In den Städten liegt das Geschäft der Anfertigung der erwähnten Verzeichnisse dem Bürgermeister ob, welchem zu diesem Ende eine von den städtischen Collegien zu erwählende Commission, bestehend aus Einem Mitgliede für jedes Quartier, beizuordnen ist.

§ 3. Jedes städtische Quartier ist in Lagen von je 30-50 Häusern einzutheilen. Für jede Lage ist ein in derselben wohnhafter, mit den Persönlichkeiten der Lage wohl bekannter Bürger von dem für das betreffende Quartier erwählten Commissionsmitgliede als Lagemann zu bestellen.

§ 4. Der Lagemann bat in jedes Haus seiner Lage eine nach dem sub A. angeschlossenen Schema eingerichtete Mannschaftsliste zu senden. Der Hauseigenthümer hat in diese Liste sämmtliche in dem Hause wohnhaften, bisher militairfreien 25-, 24, 23, 22, 21, 20 und 19jährigen Personen einzutragen.

Wohnt der Eigenthümer eines Hauses nicht im Stadtgebiete, so liegt es dem oder den Miethern ob, die Mannschaftsliste, nach Maaßgabe der vorstehenden

Bestimmungen, jeder für die von ihm bewohnte Gelegenheit auszufüllen. Die Mannschaftslisten find in fämmtlichen Lagen an einem und demselben, vorher durch öffentliche Bekanntmachung näher festzusehenden Tage des Morgens von den Lagemännern zu vertheilen und am Abend desselben Tages denselben, gehörig ausgefüllt, wieder zuzustellen.

§ 5. Der Lagemann hat die Listen zu prüfen, nähere Erkundigungen und Aufklärungen, namentlich hinsichtlich der als bereits nach der bestehenden Gesezgebung militairpflichtig ausgelassenen Personen, einzuziehen und erforderlichenfalls die Berichtigung der Listen zu veranlassen.

§ 6. Sämmtliche Listen der Lage hat der Lage= mann innerhalb fünf Tage, von dem Empfange der Schemate angerechnet, dem für das betreffende Quartier erwählten Commissionsmitgliede mit einem Atteste darüber zuzustellen, daß die beifolgenden Listen nach seinem besten Wissen richtig seien." Das Commissi onsmitglied hat darüber zu wachen, daß die Listen innerhalb der angeführten Frist gehörig ausgefüllt und attestirt, von den Lagemännern eingeliefert werden und sodann die sämmtlichen Listen, nach Lagen geordnet, innerhalb drei Tage dem Bürgermeister zuzustellen.

§ 7. Aus den ihm überlieferten Listen hat der Bürgermeister, unter Beihülfe der Commissionsmitglieder, sofort ein Verzeichniß über die 25-, 24, 23, 22, 21, 20 und 19jährige Mannschaft, nach Maaßgabe des sub B. angeschlossenen Schemas zu verfertigen. Dieses Verzeichniß ist von dem Bürgermeister innerhalb 8 Tage nach Empfang der Listen dem betreffen= den Landkriegscommissair zuzustellen.

§ 8. In den ländlichen Districten sind die Verzeichnisse über die bisher militairfreien 25, 24, 23-, 22, 21, 20 und 19jährigen Personen von den resp. Lageführenden Beamten, mit Beihülfe der Lagemänner zu verfertigen und sind dieselben in gleicher Weise wie die bisherigen Lageregister einzurichten.

$ 9. Diese Verzeichnisse sind innerhalb 3 Wochen an den betreffenden Landkriegscommissair einzusenden. § 10. Hinsichtlich der Berechnung des Alters gilt

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