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in Erwägung, daß W. J. Spanier und J. W. Cohen zufolge einer von dem Amtsdiener Hellmers und den Armenvogt Marquardt, beide in Heide, beschafften Anzeige und nach den übereinstimmenden Aussagen der bei dem Tischlermeister Gutenrath in Heide arbeitenden Gesellen Thomas Möller aus Elmshorn und Reimer Johann Dau aus Cleve am 8ten d. M. an in Gutenraths Werkstatt anwesende Tischlergesellen 1 Loos der Kopenhagener Classenlotterie 4ter Classe feilgeboten haben, daß sodann bei W. J. Spanier 30 fernerweitige Loose der Kopenhagener Claffenlotterie gefunden sind, und J. Cohen nach einer Anzeige des Doctors Hübener in Heide, sowie nach den Aussagen der hiesigen Einwohner Joh. Fr. Hartnack und L. F. Vollrath Blauroth in diesem Jahre wiederholt mit Classenloosen in Heide hausirt haben;

in fernerer Erwägung, daß W. J. Spanier zu seiner Legitimation eine C. C. Tabbert unterschriebene notarialiter beglaubigte Bescheinigung d. d. Altona den 28sten Novbr. 1844 producirt hat, worin C. C. Tabbert als Collecteur der Königlichen Kopenhagener Claffenlotterie bezeugt, gedachten Spanier beauftragt zu haben, den Absah und Verkauf von Loosen der Kopenhagener Classenlotterie überall in den Herzogthümern zu bewerkstelligen, und S. Cohen eine von dem Wandsbecker Justitiariat attestirte Bescheinigung vom 4ten Jan. d. J. vorgelegt hat, wornach er von W. J. Spanier beauftragt worden, in den Herzog thümern Schleswig und Holstein Handel und Umsag mit Claffenlottericloosen zu treiben, beide außerdem zu ihrer Rechtfertigung sich darauf berufen haben, daß sie blos solchen Personen, welche früber Loose genommen, Loose der nächstfolgenden Classe offerirt hätten;

in Erwägung, daß, nachdem mittelst Patents vom 15ten Jan. 1845 der Handel mit Zahlenlotteriebillets verboten worden, in Gemäßheit Circulairs der Königl. Schleswig-Holsteinischen Regierung vom 10ten April d. J. das Hausiren mit Loosen der Königl. Kopenbagener Classenlotterie ebenfalls untersagt und eine desfällige Contravention nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24ften Octbr. 1837 zu bestrafen ist;

in endlicher Erwägung, daß die von Spanier und Cohen producirten obenerwähnten Bescheinigungen dieselben zur Betreibung eines Handels mit Classenloosen in Widerspruch mit der geseßlichen Vorschrift nicht auto

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daß die bei den Wandsbecker Einwohnern Wolf Joseph Spanier und S. Cohen gefundenen 31 Loose der Königl. Kopenhagener Classenlotterie der Confiscation zu unterziehen und der etwanige Erlös derselben zur Hälfte den Angebern, zur Hälfte der Heider Armenkasse anheimfallen, beide Contravenienten auch schuldig seien, die Untersuchungskosten zu erstatten.

Königl. Landvogtei zu Heide, den 22sten Juni 1847.

Gegen dieses Erkenntniß haben der Commissionair Spanier und der Collecteur Tabbert, Leßterer als Intervenient, das Rechtsmittel der Supplication an das Königl. Holsteinische Obergericht interponirt und profequirt. Der Erfolg dieses Rechtsmittels ist die Wiederaufhebung des die Supplicanten verurtheilenden Erkenntnisses gewesen. Dasselbe beruft sich freilich auf eine Circulair-Verfügung der Königl. SchleswigHolsteinischen Regierung, allein die von dieser Administrativbehörde ausgehenden Instructionen an die Polizeibeamten können, insofern sie nicht mit den Geseßen übereinstimmen, von den Gerichten nicht berücksichtigt werden, weil die Königl. Schleswig-Holsteinische Regierung weder Geseze geben, noch Geseze authentisch interpretiren kann. Das Circulair-Rescript vom 10ten April d. J. stellt sich aber als ein neues Gesetz dar, oder als eine authentische Interpretation. In beiden Fällen konnte dasselbe aber nicht als ein gültiges Gesez von einem Gerichte angesehen werden, denn der Beantwortung der Frage: ob ein Gesez gelte, darf sich der Richter nicht entlegen,*) sowie derselbe ebenfalls eine Verfügung, welche der geseßgebenden Gewalt nicht seinen Ursprung verdankt, auch nicht als Geseß betrachten darf.

Die Entscheidung des Holsteinischen Obergerichts wird in Nachstehendem mitgetheilt.

Auf die sub præs. den 19ten Juli d. J. hieselbst eingegangene Supplicationsschrift des Mosaiten Wolf Joseph Spanier in Wandsbeck, und interveniendo des Collecteurs Carl Christian Tabbert in Altona, Supplicanten, wider eine Entscheidung der Heider

*) cfr. Schleswig Holsteinische Anzeigen. N. F., 11ter Jahrg., S. 31, Anmerk. **)

22sten Juni Landsogtei vom 7ten Juli Haufircontravention betreffend,

wird hiemittelst, und.

d. 3., eine angebliche

in Erwägung, daß das Umbertragen von Loosen der Kopenhagener Classenlotterie nicht verboten ist, inden weder das sich allein auf eigentliche Waaren beziehende*), zuin Schuße des Detailhandels der Städte erlassene Hausirverbot vom 24sten Octbr. 1837, nod das lediglich auf Zahlenlottobillets Bezug nehmende Patent vom 15ten Jan. 1845 das Feilbieten der Loose der allerhöchst auctorisirten und von Staatswegen ga rantirten Kopenhagener Classenlotterie irgendwie verbietet oder beschränkt;

in weiterer Erwägung, daß zwar durch das Cir culair der Königl. Schleswig-Holsteinischen Regierung vom 10ten April d. 3. das Hausiren mit Loosen der Classenlotterie zu Kopenhagen in Gemäßheit des Hausir verbots vom 24sten Oetbr, 1837 verboten worden ist, dergleichen Erlasse an die Polizeibehörden der Königl. Schleswig-Holsteinischen Regierung aber in judicando nicht in Betracht gezogen werden können,

von Obergerichtswegen zum Bescheide gegeben: daß das Erkenntniß der Norderdithmarsischen 22sten Juni Landvogtei vom d. J. wiederum 7ten Juli aufzuheben und den Supplicanten die ange haltenen Loose zur Kopenhagener Classenlotterie fördersamst wiederum auszuliefern. ··· Ürkundlich ic. Gegeben :c. Glückstadt, den 7ten September 1847.

Als Simon Cohen darauf vom Kieler Polizei gerichte wegen Hausirens mit Loosen der Kopenhagener Classenlotterie angehalten und die Loose confiscit worden, ward auch dieses Erkenntniß auf Recursnahme des Cohen unterm 13ten Decbr. v. J. ebenfalls wie derum aufgehoben.

Allerdings wäre es zu wünschen, daß das Regir rungsverbot von der gefeßgebenden Gewalt bestätiget würde, da es sich nicht verkennen läßt, daß die Tendenz desselben eine heilsame ist, indem dadurch bezweckt wird, das Publicum gegen unzulässiges Aufdringen der Lotterieloose zu schüßen.

Die

Entscheidungen

der

Schleswigschen Oberdicasterien.

Justification eines inhibitorii de non copulando ist auch dann, wenn die Eheklage besonders angestellt ist, nicht zu versagen.

Marie Christine Friedrichsen zu Gammelbye batte unterm 26sten Juli 1847 wider den Hufner. Claus Jensen zu Rüde ein inhibitorium de non copulando bewirkt und demnächst die Eheklage wider den Impe libell in der Hauptsache reichte die Klägerin am 6ten tranten rechtzeitig angestellt. Zugleich mit dem KlagSeptbr. 1847 bei dem Gottorffer Kirchenvisitatorio einen Libell in peto. justificationis inhibitorii ein, und bat um die Erlassung des rechtsüblichen Remissorit an das Actuariat behuf Abgebung der erforderlichen Ladung. Diese Vorstellung wurde ihr aber durd Decret vom 7ten Septbr. 1847 mit dem Bedeuten zu rückgegeben, daß auf den gestellten Antrag nicht einzutreten stebe. Die Klägerin reichte darauf eine fernere Vorstellung bei dem Visitatorio ein, in welcher sie das Rechtsmittel der Supplication interponirte und unt. Mittheilung der Entscheidungsgründe des Decrets vom 7ten Septbr. bat; hierauf erfolgte unterm 13ten Septbr. ein Decret, durch welches das Decret vom 7ten Septbr. in suspensum gefeßt und der Klägerin eröffnet wurde, daß eine Bescheinigung des behaupteten Eheversprechens und der vorhandenen Gefahr nicht Bedingung der Abgebung eines inhibitorii de non copulando sei, aud) eine besondere Justification des Inhibitorii nicht erforderlich sei, vielmehr die in der Verfügung vom 28sten Novbr. 1800 ge= dachte Justification lediglich in der zeitigen Anbringung der auf Eingehung der Ehe gerichteten Klage bestehe.

In der demnächst eingereichten Supplicationsschrift bat die Klägerin, mit Beziehung auf die Verordnung vom 28sten Novbr. 1800, daß den Visitatoren der Probstei Gottorff eröffnet werden möge,,,daß das von der Klägerin, jest Supplicantin, erbetene Remissorium in peto. justificationis, des von ihr wider den Hufner Claus Jensen zu Rüde unterm 26sten Juli d. J. bewirkten inhibitorii de non copulando unverzüglich

*) cfr. Holsteinische Ständezeitung 1835/36, abzugeben sei.

Sp. 49 ff.

Mit Beziehung auf den unterm 27sten Oct. d. J. bieselbst eingegangenen Bericht des Kirchenvisitatorii der Probstei Gottorff über die Vorstellung und Bitte von Seiten der, Marie Christine Friedrichsen c. c. p. zu Gammelbye, pro rescripto an das Visitatorium Der Probstei Gottorff, die von demselben verweigerte Abgebung eines Remissorii in peto. justificat. inhib. som 26sten Juli d. J. betreffend,

wird der gedachten. Behörde, in Erwägung

1) daß das inhibitorium de nou copulando, wie jede andere arrestatorische Maaßregel, nach dem § 8 der Verordnung vom 28sten Novbr. 1800 einer nachfolgenden Justification bedarf, daß mithin der jenige, welcher ein inhibitorium de non copulando bewirkt hat, um der gefeßlichen Vorschrift zu genügen, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht nur die slage in der Hauptsache anzustellen, sondern zugleich einen Antrag darauf zu richten hat, daß das Inhibitorium für justificirt erachtet werde;

2) daß dieser lettere Antrag, wenn gleich zu dessen Begründung nichts weiter nöthig ist, als daß die Anhängigmachung der Hauptsache und die Einhaltung der geseglichen Frist dargethan werde, doch eben so wenig wie jeder andere Parteiantrag vom Gericht supplirt werden kann, und daß es auch durch kein Ge seg vorgeschrieben ist, die Justification des inhibitorii de non copulando mit der Ebeklage zu verbinden;

3) daß also die im Decret vom 16ten Sept. d. J. angegebenen Gründe, die Weigerung des Visitatorii, das erbetene Remissorium abzugeben, nicht zu recht fertigen sind; so wie daß endlich

4) auch der im Bericht der. Behörde hervorgehobene Umstand, daß die Supplicantin die Anberaumung eines Termins zum Versuch der Güte nicht beantragt) babe, um deswillen nicht in Betracht. kommen kann, weil die durch die Verordnung wegen Haltung des Unterconsistorii im Amte Gottorff vom 15ten Juni. 1731 vorgeschriebene Anstellung eines Vergleichsversuchs zum officium judicis gehört;

unter Beseitigung des decisi a quo hiemittelst aufgegeben, falls ein vorgängig abzuhaltender Termin zum Versuch der Güte erfolglos bleiben sollte, das er betene Remissorium in peto. justificat. des von, der Supplicantin wider den. Hufner Claus Jensen zir Rüde unterm 26sten Juli d. J. bewirkten inhibitorii de non copulando abzugeben.

Königl. Schleswigsches Oberconsistorium auf Got torff, den 2ten Decbr. 1847.

Zollsach e.

Bei der im August 1846 unter Zollaufsicht gesche benen Lossung des von dem Schiffer J. F. von Barm aus St. Jürgen bei Flensburg von Riga nach Flens burg geführten Schooners Johann Georg" bemerkten die Zollofficianten in einer der im Ruff des Schiffes befindlichen Kojen zwei Verschläge mit Bettfedern, von Brutto resp. 33 und 35, so wie bei Aufräumung der Kajüte einen dritten mit Bettfedern in Form eines Unterbettes gefüllten Verschlag von Bruttó 35, welche, da sie weder auf der Angabe noch auf den

Ladungsdocumenten verzeichnet waren, angehalten wur Den. Der Schiffer gab zwar an, daß jene Verschläge zum Schiffsinventar gehörige Betten wären, zwei vom Flensburger Magistrat auf Requisition der Zollinspection committirte s. g. Sachverständige äußerten sich aber dahin: daß die quästionirten Verschläge viel straffer gestopft wären, als dieß bei Bettzeug gewöhnlich der Fall sei, daß sie auch für die oberen Kojen als Bettzeug unbrauchbar wären, da sie keinen Raum darin übrig ließen, während es wohl möglich sei; sich der gedachten. Stücke als Bettzeug für die Kojen in der Kajüte zu bedienen. der Kajüte zu bedienen. Nachdem das Flensburger Zollamt den Anhaltungsfall an das General-Zollkammer und Commerz Collegium einberichtet hatte, reichte der Schiffer Barm ein Gesuch bei dem Collegio ein, in welchem er die drei Verschläge für zum Schiffs inventar gehörige, als solche bereits längere Zeit benugte Unterbetten erklärte, eventualiter aber auf rechtliches Gehör provocirte, auch bemerkte, daß ihm nicht angezeigt worden, daß und welche Ansprüche von Zollwegen wider ihn erhoben würden. Nachdem das General-Zollkammer- und Commerz-Collegium annoch die Vernehmung des v. Barm verfügt hatte, ward das Oberfachwalteramt zur Anstellung einer Klage wider denselben beauftragt.

In der Klage bemerkte der Obersachwalter, unter Voraussendung der thatsächlichen Vorgänge, so wie der Bemerkung, daß dem Vorgeben des Angeklagten, daß ihm keine Anzeige davon gemacht worden, daß und, welche Ansprüche von Zollwegen wider ihn erhy. ben würden, in einem Berichte der Zollstäte vom 6ten Septbr. 1846 widersprochen worden sei; die in den angehaltenen drei Verschlägen befindlichen Bettfedern, welche seewärts eingegangen, hätten als zollpflichtige Waaren nach der Verordnung vom 12ten. März. 1841 in den Ladungsdocumenten aufgeführt werden müssen; da dieses nicht geschehen, wären selbige nach § 9 der Verordnung zur Confiscation verfallen, und fei dafür das Zwiefache des tarifmäßigen Einfuhrzelles zu ers legen. Der Einwand, daß der Angeklagte jene Verschläge als Unterbetten in der Kajüte benut, komme nicht in Betracht; jedenfalls hätte nicht nur eine des fällige Angabe beschafft, sondern auch eine Versicherung bei Verlust Ehre und guten Leumunds ausge stellt werden sollen. Selbst wenn der Angeklagte den Beweis zu führen im Stande sei, daß die fraglichen Gegenstände zu den gebrauchten Schiffsbedürfnissen gehörten, werde ihn eine Mulct treffen müssen; der Antrag des Obersachwalters ging demnach dahin: daß die angehaltenen drei Verschläge der Confiscation unterzogen und der Angeschuldigte in eine dem zwie. fachen Betrage des Einfuhrzolles gleichkommende Mulct, so wie zur Erstattung der Proceßkosten verurtheilt werden müßte.

Zur Untersuchung der Sache ward das Flensbur

ger Hospitalsgericht beauftragt, und opponirte der Angeflagte dort:

19. die Einrede der fehlenden Documenten-Edition, 2) die Einrede der unzulässigen Klage. In Gemäßheit des § 286 der Zollverordnung sei es Vorbedingung der Klage, daß dem Angeklagten der Grund der Anhaltung und der deshalb wider ihn erhobene Strafanspruchh mitgetheilt werde, was in concreto nicht geschehen.

Demnächst bemerkt der Angeklagte: da die Kajüte in Flensburg bätte versiegelt werden sollen, wären die in derselben befindlichen Betten, welche auf der Reise benugt, aus den in der Kajüte befindlichen Kojen herausgenommen und in die auf dem Verdecke in einem Ruff befindlichen Kojen geworfen worden, für welche die Betten nicht gepaßt hätten, da diese Kojen Fleiner wären, als die in der Kajüte befindlichen; und dieser Umstand sei die einzige Veranlassung, eine Zollcontravention anzunehmen. Die mehrgedachten Bett decken wären ganz gewöhnliche, ziemlich stark gestopfte Unterbettdecken, und paßten für die Kojen der Kajüten. Demnach sei es wahr, daß der Angeklagte bei seiner Ankunft in Flensburg in der Kajüte seines Schiffes drei mit groben Federn gestopfte Bettdecken gehabt, die vor der Versiegelung der Kajüte aus derselben auf das Verdeck gebracht worden; nicht wahr aber, daß die drei angehaltenen Gegenstände Verschläge oder Säcke mit Federn seien, daß die Bettdecken verheimlicht worden und daß ihm vom Flensburger Zollamte über den Grund der geschehenen Anhaltung oder wegen Erhebung von Ansprüchen auf Strafe eine Mittheilung gemacht worden. Gegenstände, die zum Schiffsinventar gehörten, wären weder in die Ladungs documente noch in die Angabe aufzunehmen. Es ward um Entbindung von der Klage gebeten.

Nachdem re- und duplicirt worden war und dem nächst die Acten an das Übergericht waren eingesandt worten, erging von diesem nachstehender Bescheid:

Mit Beziehung auf den unterm 11ten Mai d. J. bieselbst eingegangenen Bericht des Hospitalsgerichts in Flensburg, betr. den in Sachen des Obersachwalters in Schleswig wider den Schiffer von Barm in St. Jürgen wegen Zollcontravention abgehaltenen Termin,

wird dem Hospitalsgerichte biedurch eröffnet,

daß, in Erwägung

1) daß die Einrede der fehlenden DocumentenEdition in Zollcontraventionssachen für statthaft nicht zu achten ist;

2) daß die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 286 der Zollverordnung vom 1sten Mai 1838 abseiten der Zollstube wohl eine Beschwerde über diese begründen, das Klagerecht des Fiscus aber wegen. Zolldefraudationen nicht beschränken, mithin eine Üb

weisung der Klage angebrachtermaaßen nicht zur Folge haben kann;

3) daß nach Vorschrift des pass. 16 der Verordnung vom 13ten März 1844 zwar ungebrauchte Schiffsinventarienstücke, die vom Auslande eingebracht werden, ohne Rücksicht, ob sie zum Gebrauch des Schiffes bestimmt sind oder nicht, zu verzollen sind, dieselben jedoch dann, wenn sie ungelosst im Schiffe verbleiben, der Verzollung nicht unterliegen;

4) daß, da die von Zollwegen angehaltenen, nach der Behauptung des Beklagten zum Schiffsinventar gehörigen Gegenstände im vorliegenden Falle nicht gelosst sind, es überall nicht in Betracht kommen kann, ob dieselben gebraucht sind oder nicht, mithin auch dem Beklagten über den von ihm behaupteten Gebrauch derselben ein Beweis nicht aufzulegen ist;

5) daß nach dem § 7 der Verordnung vom 22ften März 1841, die Ladungsdocumente für feewärts eingebende Waaren betreffend, der Schiffer freilich über die Schiffsprovision und die sonst etwa vorhandenen zollbaren Schiffsbedürfnisse, entweder auf dem Manifeste oder in einer besonderen Schedel, nähere Angabe auszustellen hat, jedoch die im Schiffe vorhandenen Inventarienstücke weder zur Schiffsprovision, noch, weil sie nicht gelosst worden, zu den zollbaren Schiffsbedürfnissen gehören; die Entscheidung der Frage, ob die angehaltenen Gegenstände zu verzollen sind, im vorliegenden Falle lediglich davon abhängt, ob dieselben als Schiffsinventarienstücke betrachtet werden müssen, oder nicht;

6) daß, da regelmäßig alle auf dem Schiffe be findlichen Gegenstände der Verzollung unterliegen und die Erklärung des Beklagten, daß die angeblichen Verschläge zu den Inventarienstücken des Schiffes gehören, die Behauptung einer Ausnahme von der gedach ten Regel involvirt, mithin nach den über die Beweislast geltenden Grundsägen dem Beklagten der Beweis dieser Ausnahme obliegt;

Beklagter innerhalb 6 Wochen in einem vom Hospitalsgericht anzuseßenden Termine zu be scheinigen habe, daß die auf seinem Schiffe von der Flensburger Zollstäte im August v. J. angehaltenen angeblichen drei Verschläge mit Bett= federn zu den Inventarienstücken des Schiffes gehören, nach welcher gelieferten oder nicht ge= lieferten Bescheinigung weit.. ergehen werde; was den Rechten gemäß.

Das Hospitalsgericht hat vorstehendes Erkenntniß den Parteien bekannt zu machen und das Weitere in Gemäßheit des § 293 der Zollverordnung vom 1ften Mai 1838 wahrzunehmen, auch nach abgehaltenem Termin die Acten wiederum anbero einzusenden.

Königl. Schleswigsches Obergericht auf Gottorff, den 24sten Septbr. 1847.

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Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

3. Stück. Den 17. Januar 1848.

Entscheidungen

der

Holsteinischen Oberdicasterien.

Criminalfall.

Grausame Behandlung eines elfjährigen Knaben durch seine Mutter, mit tödtlichem Erfolge.

Von Obercriminalgerichtswegen

wird dem Justitiariate des adel. Gutes Weißenhaus, bei Remittirung der unterm 4ten October d. 3. mit abermaligem Bericht hieselbst eingesandten Unter suchungsacten in Sachen wider die Ehefrau Catharina Elisabeth Bohnhof, geb. Benzenberg, in Döhnsdorf, wegen Verwahrlosung und Mißhandlung ihres ver storbenen Sohnes, hiemittelst aufgegeben, das nach stehendermaaßen zu normirende Straferkenntniß der gedachten Zuculpatin zu publiciren und an derselben zur Vollstreckung zu bringen:

In Erwägung, daß nach einer bei dem Justitiariat des adel. Guts Weißenhaus beschafften Denunciation des Weißenhauser Inspectors Lange, derselbe auf die bei ihm gemachte Anzeige des Bauervogts Bröer, daß ein Sohn des Tagelöhners Bohnhof in Döhnsdorf dergestalt von seiner Mutter gemißhandelt werde, daß es den Anschein gewinne, als sei es darauf abgesehen, den Knaben aus der Welt zu schaffen, in Gesellschaft des Bauervogts nach dem Bohnhofschen Hause gegangen ist und daselbst in einem ziemlich großen Koffer, dessen Deckel bis auf eine kleine, durch ein dazwischen gestecktes altes Tuch gelassene, Ceffnung von etwa Zoll Höhe verschlossen gewesen, einen Knaben leichen ähnlich, ohne Hemd und alle sonstige Bekleidung, mit wunden Stellen an den Obertheilen der Lenden, auf Stroh und nur mit einein kleinen zerlumpten Tudy oder ähnlichem Zeuge bedeckt, vorgefunden, und demnächst für Erwärmung, Bekleidung und Unterbringung des Knaben bei seiner Großmutter, der Wittwe Bohn

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hof, sowie für ärztliche. Behandlung desselben Sorge getragen hat; daß aber gedachter Knabe am 2ten März d. J. mit Tobe abgegangen ist; und daß sich bei der in Folge dieser Denunciation angestellten Untersuchung ergeben, daß das verstorbene Kind der 11jährige uneheliche Sohn der Ehefrau Bohnhof, Namens Heinrich Westphal, welchen dieselbe vor ihrer Verheirathung mit ihrem jezigen Ehemanne geboren, und zu dessen Alimentation sie bis vor 5 Jahren von. dem Vater des Kindes jährlich 8 empfangen gehabt, von seiner Mutter, der Inculpatin, eine Behandlung erlitten, in deren Folge der Tod desselben eingetreten ist;

in Erwägung, daß das auf das aufgenommene Obductionsprotocoll und die erwachsenen, den Gerichtsärzten zur Einsicht gestellten, Untersuchungsacten basirte ärztliche Elogium den Ausspruch gethan: daß der Tod des Knaben Westphal durch Mishandlungen nicht direct herbeigeführt worden, sondern in einem scrophulös kachetischen Krankheitszustande seinen Grund gehabt hat; daß aber dieser kachetische Zustand großentheils als eine Folge der Verwahr losung, der Unreinlichkeit, der mangelhaften Nahrung und der schlechten und grausamen Behandlung angesehen werden muß; - und daß die Aerzte den ersten Theil dieses Ausspruchs namentlich auf die bei der Obduction der Leiche gemachte Wahrnehmung der Anschwellung der Submaxillar- und Inquinaldrüsen, der gelblich weißen. Hautfarbe, der Anschwellung der Beine, der bedeutenden Hypertrophie der Leber, der allgemeinen Blutleere der Gefäße, der Welkheit des Herzens und der angesammelten wässerigen Flüssigkeit in den Ventrikeln des Gehirns gründen; während sie mit Beziehung auf den zweiten Theil ihres schließlichen Gutachtens in einem nachträglichen berichtlichen Gutachten die ihnen in Gemäßheit obercriminalgerichtlichen Rescripts vorgelegte Frage:

ob eine Verwahrlosung, Unreinlichkeit, mangelhafte Nahrung und schlechte und grausame Behandlung, wie deren im Elogium gedacht, nach Grundsägen

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