Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

im Norden blieb bis zu den großen Tagen von Düppel und von Alsen das Schmerzenskind Deutschlands.

Die Herzogtümer Schleswig und Holstein hatten seit Jahrhunderten eine besondere Verfassung und das Recht der Untrennbarkeit; sie sollten „ewig zusammen ungeteilt" bleiben; bei dem Aussterben des Mannsstammes der königlichen Linie des Hauses Oldenburg, das in naher Aussicht stand, war nach dänischem Geset auch die weibliche Linie nachfolgefähig, nach schleswig-Holsteinischem Gesez aber nicht, sondern der Mannsstamm einer der jüngeren Linien des Hauses Oldenburg, zunächst der augustenburgischen, war in den Herzogtümern zur Thronfolge berechtigt. Es drohte also in absehbarer Zeit eine Trennung der Herzogtümer von der dänischen Monarchie. Um diesen Verlust von derselben abzuwenden, wurde in Kopenhagen der Plan entworfen, durch Einführung einer Gesamtstaatsverfassung einen Gesamtstaat zu gründen, welcher die Inseln und das Festland vom Kap Skagen bis zur Elbe umfaßte. Daß durch eine solche Maßregel die Rechte der Herzogtümer geradezu mit Füßen getreten wurden und die Einmischung des Deutschen Bundes herausgefordert wurde, war für die dänische Regierung und für die dänische Volksvertretung, welche sich an eine rechtlose Behandlung der Herzogtümer gewöhnt hatten, kein Gesichtspunkt, der sie in ihrem Vorgehen hindern konnte. Da Holstein ein Glied des Deutschen Bundes war, so hatte letterer die Pflicht, die Rechte dieses Bundesgliedes zu wahren, und da zu diesen Rechten auch das der Untrennbarkeit von Schleswig gehörte, so hatte der Deutsche Bund sein Schußrecht auch auf dieses, nicht zu demselben gehörige Herzogtum auszudehnen. Dieser Umstand wurde in Kopenhagen nicht berücksichtigt. Man gab sich dort dem Glauben hin, daß, wenn man den dänischen Gesamtstaat nicht auf Holstein und Lauenburg, sondern nur auf Schleswig ausdehne, alle Gerechtigkeit erfüllt sei, und bedachte nicht, daß die Einverleibung Schleswigs in Dänemark die staatsrechtliche Trennung desselben von Holstein, also die Verlegung des verfassungsmäßigen Rechts der Holsteiner, bedeute.

Dies waren die staatsrechtlichen Punkte, um welche es sich bei dem Streit mit Dänemark handelte. Wenn die Erhebung der Herzogtümer im Frühjahr 1848 schließlich keinen Erfolg hatte, so war die Ursache hiervon dem Umitande zuzuschreiben, daß die Regierung des Königs Friedrich Wilhelm IV. von Preußen, von Rußland und Östreich bedroht, die Sache der Herzogtümer im Stich ließ und nach Abschluß des Olmüßer Vertrags dieselben den Dänen preisgab. Der Erlaß vom 28. Januar 1852, welcher die Einführung einer Gesamtstaatsverfassung ankündigte, enthielt über das, was als gemeinsame Angelegenheiten der Monarchie und was als besondere Angelegenheit der Herzogtümer anzusehen sei, so allgemein gefaßte und dehnbare Bestimmungen, daß jene aufs neue auf die Willkür der dänischen Regierung angewiesen waren. Die Erbfolgefrage wurde von den Großmächten in dem Londoner Protokoll vom 8. Mai 1852 dahin geregelt, daß nach dem Tode des kinderlosen Königs Friedrich VII. (vom oldenburgischen Stamm), zum Zweck der Erhaltung des damaligen Bestandes der dänischen Monarchie, mit Umgehung der weiblichen (hessischen) und der augustenburgischen Linie, Prinz Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg als Thronfolger in der ungeteilten Monarchie anerkannt wurde. Sämtliche fünf Großmächte nebst Schweden, Dänemark und einigen deutschen Mittelstaaten unterzeichneten dieses Protokoll. Daß weder der Deutsche Bundestag noch die Stände in Holstein und Schleswig dasselbe unterschrieben, konnte später unangenehme Folgen haben. Das Haupt der augustenburgischen Familie, Herzog Christian, welcher sich der Bewegung von 1848, wenn auch nicht in amtlicher Stellung, angeschlossen hatte, weshalb seine Güter von der dänischen Regierung mit Beschlag belegt wurden, unterschrieb am 30. Dezember 1852 einen Vertrag, worin er seine Stammgüter gegen eine Kaufsumme von 2 250 000 Thalern der dänischen Regierung überließ und für sich und seine Familie sich verpflichtete, dem Londoner Protokoll in keiner Weise entgegentreten zu wollen. Aber sein Sohn, der Erbprinz Friedrich,

wahrte in einem an den König Friedrich VII. von Dänemark gerichteten Protestschreiben vom 15. Januar 1859 seine Erbansprüche auf Schleswig-Holstein.

Der im Londoner Protokoll zum König von Dänemark bestimmte Prinz Christian von Glücksburg, gewöhnlich „Protokollprinz" genannt, übernahm in dem Protokoll die Verpflichtung, die Provinzialverfassungen der Herzogtümer wieder herzustellen und Schleswig niemals dem eigentlichen Dänemark einzuverleiben. Aber was in den nächsten zwölf Jahren, von 1852 bis 1863, folgte, das war das fortgesette Bestreben der dänischen Regierung, den dänischen Gesamtstaat bis zur Eider herzustellen, das heißt Schleswig von Holstein zu trennen und der dänischen Monarchie als Provinz einzuverleiben, und beständig hörte man ihre unberechtigten Beschwerden über die von ihr selbst hervorgerufene Einmischung des Deutschen Bundes. Es war namentlich das Verdienst des ebenso besonnenen als energischen preußischen Bundestagsgefandten v. Bismarck - Schönhausen, daß der diplomatische Konflikt zwischen dem Deutschen Bund und Dänemark nicht die Einmischung der außerdeutschen Mächte zur Folge hatte.

Am 30. März 1863 machte die eiderdänische Partei, welche „Dänemark bis zur Eider“ auf ihre Fahne geschrieben und in der Regierung von Kopenhagen die Oberhand gewonnen hatte, ihren Staatsstreich. Sie seßte einen königlichen Erlaß durch, in welchem erklärt wurde, „daß die von Dänemark am 28. Jan. 1852 gemachten Zusagen nicht durchführbar seien; daß die holsteinischen Stände und der Deutsche Bund die Schuld hieran tragen; daß es Regentenpflicht sei, über die verfassungsmäßige Stellung des Herzogtums Holstein in der Monarchie Bestimmungen zu treffen; daß somit Holstein und Lauenburg aus dem Gesamtstaatsverband auszuscheiden hätten, Holstein jedoch an den für die Monarchie gemeinschaftlichen Ausgaben teilnehmen solle." Mit dieser Erklärung war die durch die Verträge festgestellte und verbürgte Untrennbarkeit Holsteins und

Schleswigs aufgehoben, und die Einverleibung des letteren in den Rahmen des dänischen Gesamtstaates, welche der Zweck jenes Erlasses war, folgte, wie wir sehen werden, am 13. November 1863. Damit war dem Deutschen Bund der Fehdehandschuh hingeworfen.

"

Daß das kleine Dänemark dies wagte, hatte darin seinen Grund, daß der Deutsche Bund bisher eine unglaubliche Geduld bewiesen hatte; daß die Verschiedenheit der preußischen und der östreichischen Politik keine gemeinsame Aktion der beiden deutschen Großmächte erwarten ließ; daß namentlich Preußen infolge seines durch die Heeresreorganisation entstandenen parlamentarischen Kon= flikts für ein auswärtiges Unternehmen gelähmt zu sein schien. Gerade in letterer Beziehung gaben sich die Dänen einer für sie verhängnisvollen Selbsttäuschung hin. Wer sich der Worte erinnerte, welche König Wilhelm von Preußen am 8. November 1858 bei seiner Ansprache an das neue Ministerium Hohenzollern gebrauchte: Die Welt muß wissen, daß Preußen überall das Recht zu schüßen bereit ist. Ein festes, konsequentes und, wenn es sein muß, energisches Verhalten in der Politik, gepaart mit Klugheit und Besonnenheit, muß Preußen das politische Ansehen und die Machtstellung verschaffen, die es durch seine materielle Macht allein nicht zu erreichen imstande ist“, und wer der Proklamation gedachte, welche er am 7. Januar 1861 nach seiner Thronbesteigung erließ, worin die stolzen Worte standen: Meine Pflichten für Preußen fallen mit meinen Pflichten für Deutschland zusammen“, der konnte sich nicht denken, daß der neue Preußenkönig die deutschen Herzogtümer an der Elbe der dänischen Rechtlosigkeit und Gewaltthätigkeit ausliefern und der dänischen Regierung es ungestraft hingehen lassen werde, wenn sie ihre Verpflichtungen von 1852 den Unterzeichnern des Londoner Protokolls vor die Füße warf, aber von diesen die Ausführung ihrer Verpflichtungen verlangte. Und Herrn v. Bismarck-Schönhausen, welcher am 8. Oktober 1862 zum Präsidenten des preußischen Staatsministeriums und zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten ernannt worden war

[ocr errors]

und seine ganze reiche Kraft dafür einseßte, seinen König auf ein höheres Piedestal zu stellen und Preußen zur leitenden Macht des Deutschen Reiches zu erheben, war jede Gelegenheit willkommen, um seine deutsche Politik, wenn auch unter Kanonendonner, in Szene zu sehen. Innere Konflikte und auswärtige Hindernisse konnten ihn nicht abhalten, die Rechte der Herzogtümer und Deutschlands geltend zu machen und bis zur äußersten Konsequenz zu verfolgen. Dabei hielt er an der staatsrechtlichen Grundlage fest und suchte dadurch diejenigen Großmächte, welche Dänemark begünstigten und Preußen mit mißtrauischen Augen ansahen, in die Unmöglichkeit zu versehen, für das, was Dänemarks Unrecht war, in die Schranken zu treten. Zu diesen Mächten gehörte in erster Linie Großbritannien.

Zunächst suchte Bismarck die östreichische Regierung für eine gemeinsame diplomatische und, falls Dänemark es nicht anders wollte, militärische Aktion zu gewinnen, was ihm auch gelang. Am 15. April 1863 wurde der übereinstimmende Protest Preußens und Östreichs gegen den dänischen Erlaß vom 30. März nach Kopenhagen abgeschickt und zugleich in einer besonderen preußischen Depesche erklärt, daß wir die Bedingungen, unter welchen wir im Frühjahr 1852 in die Zurückgabe der Regierungsgewalt in die Hände des König-Herzogs willigten und im Sommer desselben Jahres die Sanktion des Bundes dafür beantragten, durch das jezige Vorgehen der königlich dänischen Regierung verlegt finden, und daß wir derselben weder uns noch dem Bunde gegenüber das Recht zugestehen können, von den Verpflichtungen, welche sie zuerst Preußen und Östreich und sodann dem Bunde gegenüber ausdrücklich übernommen hat, und welche bereits vor Jahren von der königlich großbritannischen Regierung als eine Ehrenschuld bezeichnet worden sind, einseitig zurückzutreten.“

Der dänische Erlaß kam auch in dem preußischen Abgeordnetenhause zur Sprache. Twesten richtete in der Situng vom 17. April 1863 die Interpellation an die Regierung, ob dieselbe in dem

« ZurückWeiter »