Das deutsche Staatsrecht der Gegenwart, Band 1Kortkampf, 1869 - 849 Seiten |
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... Staatsdienstes . 1. Im Allgemeinen . § . 637 656 2. Unmittelbarer und mittelbarer Staatsdienst . § . 638 . 657 3. Das Staatsamt . § . 639. 640 . . 658 III . Organisation des Staatsdienstes . 1. Das Recht der Organisation . § . 641 2 ...
... Staatsdienstes . 1. Im Allgemeinen . § . 637 656 2. Unmittelbarer und mittelbarer Staatsdienst . § . 638 . 657 3. Das Staatsamt . § . 639. 640 . . 658 III . Organisation des Staatsdienstes . 1. Das Recht der Organisation . § . 641 2 ...
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G. A. Grotefend. IV . Der persönliche Staatsdienst . 1. Begriff . § . 668 2. Rechtlicher Charakter . § . 669. 670 3. Arten der Staatsdiener . § . 671 . 4. Rangverhältnisse . § . 672 . 5. Begründung des persönlichen Staatsdienstes . A ...
G. A. Grotefend. IV . Der persönliche Staatsdienst . 1. Begriff . § . 668 2. Rechtlicher Charakter . § . 669. 670 3. Arten der Staatsdiener . § . 671 . 4. Rangverhältnisse . § . 672 . 5. Begründung des persönlichen Staatsdienstes . A ...
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... Staatsdienst auch die voraufgegangene Vor- bereitung durch bestimmte öffentliche Lehranstalten erfordert . ' ) § . 134 . Die deutschen Staaten , welche überhaupt das Unterrichtswesen als ein Gebiet der staatlichen Fürsorge und ...
... Staatsdienst auch die voraufgegangene Vor- bereitung durch bestimmte öffentliche Lehranstalten erfordert . ' ) § . 134 . Die deutschen Staaten , welche überhaupt das Unterrichtswesen als ein Gebiet der staatlichen Fürsorge und ...
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... Staatsdienst , be- nutzen , ohne einer besonderen Erlaubniss der Staatsregirung hierzu zu bedürfen . Er muss jedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universität den für die deshalbige Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebenen ...
... Staatsdienst , be- nutzen , ohne einer besonderen Erlaubniss der Staatsregirung hierzu zu bedürfen . Er muss jedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universität den für die deshalbige Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebenen ...
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... Staatsdienst , welcher nur von Einzelnen geleistet wird und zu welchem nur die Befähig- ten zugelassen werden ... Staatsdienste unterscheidet und zu jenen die Kriegs- oder Militairdienste und dergleichen rechnet . 2 ) ( Kurhessisches ...
... Staatsdienst , welcher nur von Einzelnen geleistet wird und zu welchem nur die Befähig- ten zugelassen werden ... Staatsdienste unterscheidet und zu jenen die Kriegs- oder Militairdienste und dergleichen rechnet . 2 ) ( Kurhessisches ...
Inhalt
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten Altenburgsches Grundgesetz Anhalt-Bernburgsches Anstalten ausdrücklich äusseren Bedürfnisse Begriff Beruf besonderen bestimmt Bethätigung Beziehungen Braunschweigsche Neue Landschaftsordnung Charakter Coburg-Gothasches Staatsgrundgesetz deutschen Bundes deutschen Staaten deutschen Verfassungsgesetze Deutsches Staatsrecht Th Eigenthum einzelnen Falle Freiheit Fürsten fürstlichen Hauses Gebiete Gegenstand Gemeinde gesammte Gesetz Gesetzgebung Gewalt Grossherzoglich Hessisches Grund Grundsätze Herzog hinsichtlich indess individuellen Interessen juristische Person Kammergutes Kirche Klüber König Königreich Hannover Kurhessisches Landes Leben lichen materiellen Menschen Monarchen Münzrechts muss namentlich Norddeutschen Bundes Nothwendigkeit Oeffentliches Recht öffentlichen Oldenburgsches Revidirtes Staatsgrundgesetz Ordnung Organe Person Pflicht physischen politischen Polizei Polizeigewalt Polizeirecht positive Recht Preussen Preussisches Staatsrecht Bd Primogenitur Prinzip privatrechtlichen Recht der Staatsgewalt Recht des Staates rechtlichen Regenten Regentschaft Regirung religiösen Reuss-Schleizisches Revidirtes Staatsgrundgesetz Art Sächsisches Verfassungsgesetz Seewehr sittlichen soll Souverainetät Souverains Staates Staatsgebietes Staatsgut Staatslebens Subject Successionsrecht System Th Thatsache Theil Thronfolge Unterthanen Verfassung Verfassungsurkunde Vergl Verhältnisse Vermögen verschiedenen völkerrechtlichen Volkes Waldecksches Wesen wohl Würtembergsches Zachariä Zöpfl Zustände Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 797 - Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Seite 47 - Übernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.
Seite 635 - Art. 106 Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Seite 322 - Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Seite 255 - Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
Seite 789 - Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen.
Seite 631 - Staatsministeriums Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Seite 545 - Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 163 - Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des ändern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Seite 786 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.