Das deutsche Staatsrecht der Gegenwart, Band 1Kortkampf, 1869 - 849 Seiten |
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... Entscheidung auch der politischen Verbrechen ) ; 3 ) Gesetz vom 5. Juni 1852 , betr . die Abänderung der Art . 40 und 41 ( Errichtung von Lehen und Stiftung von Familienfideicommissen ) ; 4 ) Gesetz vom 7. Mai 1853 , betr . die Bildung ...
... Entscheidung auch der politischen Verbrechen ) ; 3 ) Gesetz vom 5. Juni 1852 , betr . die Abänderung der Art . 40 und 41 ( Errichtung von Lehen und Stiftung von Familienfideicommissen ) ; 4 ) Gesetz vom 7. Mai 1853 , betr . die Bildung ...
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... Entscheidung , in welchem Glauben ein Jüngerer erzogen werden soll , Anderen überlässt . Von den deutschen Verfassungsgesetzen beantwortet nur das Oldenburgische diese Frage , 2 ) indess fehlen ähnliche gesetzliche Bestimmungen auch in ...
... Entscheidung , in welchem Glauben ein Jüngerer erzogen werden soll , Anderen überlässt . Von den deutschen Verfassungsgesetzen beantwortet nur das Oldenburgische diese Frage , 2 ) indess fehlen ähnliche gesetzliche Bestimmungen auch in ...
Seite 85
... Entscheidung und Ahndung unterliegt . ' ) Das positive Recht in seinem bestrittenen oder verletzten Zu- stande ist also das Gebiet der richtenden Staatsgewalt und findet diese auf keinem anderen Gebiete Anlass zu ihrer Bethätigung . Es ...
... Entscheidung und Ahndung unterliegt . ' ) Das positive Recht in seinem bestrittenen oder verletzten Zu- stande ist also das Gebiet der richtenden Staatsgewalt und findet diese auf keinem anderen Gebiete Anlass zu ihrer Bethätigung . Es ...
Seite 100
... Entscheidung , ob die Forderung oder die Weigerung Rechtens sei . Die Staatsgewalt sucht hier das subjective Recht . bb . Voraussetzungen . § . 105 . Die Bethätigung des civilrichterlichen Rechtes des Staates ist in wei- terer Folge der ...
... Entscheidung , ob die Forderung oder die Weigerung Rechtens sei . Die Staatsgewalt sucht hier das subjective Recht . bb . Voraussetzungen . § . 105 . Die Bethätigung des civilrichterlichen Rechtes des Staates ist in wei- terer Folge der ...
Seite 101
... Entscheidung eines privatrechtlichen Streites ab- stehen , sobald die streitenden Theile auf die Entscheidung verzichten , sei es , weil sie sich über ihre Rechte vertragen haben , oder weil sie eine aussergerichtliche Entscheidung ...
... Entscheidung eines privatrechtlichen Streites ab- stehen , sobald die streitenden Theile auf die Entscheidung verzichten , sei es , weil sie sich über ihre Rechte vertragen haben , oder weil sie eine aussergerichtliche Entscheidung ...
Inhalt
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten Altenburgsches Grundgesetz Anhalt-Bernburgsches Anstalten ausdrücklich äusseren Bedürfnisse Begriff Beruf besonderen bestimmt Bethätigung Beziehungen Braunschweigsche Neue Landschaftsordnung Charakter Coburg-Gothasches Staatsgrundgesetz deutschen Bundes deutschen Staaten deutschen Verfassungsgesetze Deutsches Staatsrecht Th Eigenthum einzelnen Falle Freiheit Fürsten fürstlichen Hauses Gebiete Gegenstand Gemeinde gesammte Gesetz Gesetzgebung Gewalt Grossherzoglich Hessisches Grund Grundsätze Herzog hinsichtlich indess individuellen Interessen juristische Person Kammergutes Kirche Klüber König Königreich Hannover Kurhessisches Landes Leben lichen materiellen Menschen Monarchen Münzrechts muss namentlich Norddeutschen Bundes Nothwendigkeit Oeffentliches Recht öffentlichen Oldenburgsches Revidirtes Staatsgrundgesetz Ordnung Organe Person Pflicht physischen politischen Polizei Polizeigewalt Polizeirecht positive Recht Preussen Preussisches Staatsrecht Bd Primogenitur Prinzip privatrechtlichen Recht der Staatsgewalt Recht des Staates rechtlichen Regenten Regentschaft Regirung religiösen Reuss-Schleizisches Revidirtes Staatsgrundgesetz Art Sächsisches Verfassungsgesetz Seewehr sittlichen soll Souverainetät Souverains Staates Staatsgebietes Staatsgut Staatslebens Subject Successionsrecht System Th Thatsache Theil Thronfolge Unterthanen Verfassung Verfassungsurkunde Vergl Verhältnisse Vermögen verschiedenen völkerrechtlichen Volkes Waldecksches Wesen wohl Würtembergsches Zachariä Zöpfl Zustände Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 797 - Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Seite 47 - Übernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.
Seite 635 - Art. 106 Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Seite 322 - Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Seite 255 - Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
Seite 789 - Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen.
Seite 631 - Staatsministeriums Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Seite 545 - Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 163 - Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des ändern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Seite 786 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.