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12/31/89

DEC 1 1927

Vorwort.

Habent

Labent fata sua libelli. Diese Darstellung, bestimmt, Haupttheil und Schluss des „Systems des öffentlichen Rechts in Deutschland", welches in zwei Abtheilungen 1861 und 1863 veröffentlicht worden, zu sein und schon im Jahre 1866 zu erscheinen, tritt erst jetzt und als ein materiell wie formell geschlossenes Ganzes in die Oeffentlichkeit. Die Krisis des deutschen Staatsrechts im Jahre 1866 und die Wandlung des Gegenstandes veranlassten und forderten dies, und ich habe der Umarbeitung des Manuscripts mich gern unterzogen.

Das deutsche Staatsrecht ist heute ein anderes als Jenes vor dem Jahre 1866. Der tief und weit greifende Unterschied kann wohl Niemanden entgehen. Diese Aenderung ist indess weniger durch die Zertrümmerung bestandener Zustände als durch die Schöpfung neuer Rechtsverhältnisse und neuer politischer Institutionen herbeigeführt. Das Staatsrecht, welches für die Staaten Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt untergegangen, ist denselben als Provinzen des constitutionellsten deutschen Staates in voller Währung erstattet. Welchen staatsrechtlichen Werth aber hatten einst die Verträge und Beschlüsse des deutschen Bundes behauptet? Die süddeutschen Staaten werden jetzt doch nicht andere, ihr Staatsrecht wird jetzt nicht ein anderes sein, als es zur Zeit der Herrschaft des Vertrages vom 8. Juni 1815 gewesen.

Wohl aber griff die Errichtung des Norddeutschen Bundes unmittelbar und tief in das Gebiet des deutschen Staatsrechtes hinein. Dieser neue Bundesstaat zog Elemente der Souverainetäten der in ihm vereinigten Staaten an sich, seine Gesetzgebung" rief bestimmte staatsrechtliche Prinzipien in's Leben und eröffnete die Perspective in eine noch weitere Umgestaltung der öffentlichen Zustände in dem Bereiche seiner Gewalt und etwa auch in noch grösserem Kreise?

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Der jetzt vorhandene Zustand des öffentlichen Rechtes in Deutschland - dass er ein fertiger und in sich abgeschlossener sei, wer möchte dies wohl behaupten? Trotz der bessernden Neuerungen leidet der Stoff noch

immer an Halbheiten und unfertigem Wesen, und noch gewährt die Bearbeitung desselben die innere Befriedigung, welche die Beschäftigung mit dem Klassischen, das Anschauen einer vollendeten politischen Architektonik erwecken, nicht.

Mag indess die spätere Wissenschaft eines günstigeren Stoffes sich freuen können, so ist doch auch der jetzt uns gegebene ein der wissenschaftlichen Bearbeitung gewiss schon würdiger. Ist doch auch die Gegenwart ein ungleich bestimmterer und befriedigenderer Abschluss in der national-rechtlichen Entwicklung Deutschlands, als das in sich todte System der Verträge von 1815 gewesen. So findet auch die Wissenschaft des deutschen Staatsrechts jetzt schon einen in mancher Hinsicht bestimmteren und in sich geschlosseneren Stoff vor. Durch den Hinwegfall von vier staatsrechtlichen Systemen sehr verschiedenen Charakters, durch die Darstellung eines wesenhaften Centrums des nationalen staatlichen Lebens ist die Masse des staatsrechtlichen Materials doch ein gut Theil einheitlicher und compacter geworden, und wenn auch noch immer auf Hoffnung gesäet wird, so ist doch ein anderer Blick in die Zukunft eröffnet, als damals die Verhandlungen des Wiener Congresses gestatteten.

Allein der Vortheil, welchen die Ausdehnung des preussischen Staatsrechts über das nicht unbedeutende Gebiet einiger Nachbarstaaten durch Vereinfachung des Stoffes gebracht hat, wird doch wieder durch die vermehrten Schwierigkeiten des Systems der wissenschaftlichen Darstellung nicht wenig beeinträchtigt. Das staatenbundliche System von 1815 gestattete schlechthin eine formelle Trennung des Bundesrechtes von dem Bundesstaatsrechte. Es stand Nichts im Wege, die sämmtlichen staatsrechtlichen Begriffe und Verhältnisse darzustellen und daran die Darstellung des völkerrechtlichen Inhalts der s. g. Grundgesetze des deutschen Bundes zu reihen. Dem Belieben des Autors blieb überlassen, welcher von beiden Gegenständen den Anfang oder den Schluss bilden solle.

Jetzt aber hat sich das System im Grunde verschoben. Der Norddeutsche Bund ist mögen die Schulbegriffe auf sein Wesen passen oder nicht — ein leibhaftiges staatsrechtliches Wesen. Er hat eine wahrhaft souveraine Gewalt, ausgestattet mit Gesetzgebung und Regirung. Sein Recht ist wirkliches Staatsrecht von höchster völkerrechtlichen Bedeutung und ergänzt dieses das Staatsrecht aller der in ihm begriffenen Staaten. Umfasste nun dieser Bund alle deutschen Staaten, so liesse das System der Darstelluung des deutschen Staatsrechts ungeachtet seiner partikularrechtlichen Verzweigungen und Ausläufer sich unschwer finden. Jetzt aber dort die süddeutschen Staaten je als bundesfreie Staaten im vollsten Souverainetätsbesitze und hier im Norddeutschen Bunde wieder monarchisch verfasste Staaten und drei Republiken. Und dazu noch der Zollund Handelsverein von 1867 mit entschieden bundesstaatlichem Charakter,

mit Zollparlament und Regirungseinrichtungen, fast über alle deutsche Staaten sich ausdehnend. Das ist doch wahrlich ein System, ungleich verwickelter als das bis dahin bestandene.

Ob die systematische Ordnung der folgenden Darstellung, bemüht dem Systeme der realen Verhältnisse und dem Wesen des Staates und seines Rechtes zu entsprechen, eine richtige genannt werden könnte? Auch das ehrlichste Streben ist vor Irrungen nicht sicher, und ich muss, wie heute vor 36 Jahren mein seliger Vater in der Vorrede zu seiner lateinischen Schulgrammatik, nur mit ungleich mehr Pflicht und Besorgniss bekennen, dass die Ausführung der Idee bei dem ersten Versuche mich hier und da auf Abwege geführt hat und im Ganzen nur unvollkommen gelungen ist.

Mein System wird mit den von den neuesten hochverdienten Pflegern der Staatsrechtswissenschaft, dem Geheimen Rath Dr. von Gerber und dem Professor Dr. Hermann Schulze skizzirten manche Aehnlichkeit besitzen, aber doch in nicht unwesentlichen Punkten von beiden abweichen, wie dasselbe in der That vollständig selbständig entstanden und bereits zum grösseren Theile ausgeführt war, ehe die verdienstvollen Arbeiten Jener mir zu Gesicht kamen.

Wenn meine Darstellung mit der Feststellung der Fortificationslinien des staatlichen Daseins beginnt, so schien das eine Nothwendigkeit, welche aus der Verwirrung und Unklarheit der Ansichten über die s. g. Unterthanenrechte, die in Freiheiten" bestehen, hervorging. Es verräth wohl irgendwelche Schwäche, wenn ein wissenschaftliches System sich mit den Gegenständen, welche nicht in dem Bereiche seiner Aufgabe liegen, zunächst beschäftigt. Gleichwohl gestattete der Stand der Wissenschaft und der Praxis des Staatsrechts noch nicht, anders zu verfahren.

Dass ich bestrebt war, den reinen Inhalt des Staatsrechts zu constatiren und alle Institutionen, Zustände und Verhältnisse in und an dem Staate nur aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Rechtes, frei von dem noch immer nicht überwundenen Einflusse privatrechtlicher Anschauungen darzustellen, wird wohl nicht verkannt werden.

Der materielle Inhalt meiner Darstellung wird knapper sein, Manchem auch wohl dürftiger erscheinen als der aller anderen Bearbeitungen des deutschen Staatsrechts. Alle Referate aus den gewesenen, aber jetzt untergegangenen Rechtszuständen fehlen ihr, ebenso die philosophischen, literargeschichtlichen und politischen Ausführungen. Ich hoffe, dass die Beschränkung meiner Darstellung auf das wirklich geltende Staatsrecht der Gegenwart nicht schon der Arbeit selbst zum Vorwurf oder Tadel gereichen wird.

Aber noch in anderer Hinsicht wird der Gegenstand meiner Darstellung in einer neuen Gestalt erscheinen. Altgewohnte Terminologieen und übliche Ueberschriften ganzer Abschnitte und Kapitel finden sich hier entweder gar

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