schaftlichen Abgaben hat aber das Präsidium zu sorgen. Dasselbe ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, den Haupt- Zollämtern sowohl an den Grenzen als im Innern und den Directivbehörden Vereinsbeamte bei. Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Controleure und Bevollmächtigten trägt der Verein.') Von besonderem Interesse ist aber die Vereinbarung der Zoll-Vereinsstaaten, für die Diensttreue der bei der Zoll-Verwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Cassenlocale und Geldtransporte in der Art zu haften, dass Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regirung, welche denselben angestellt hat oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.") 1) Art. 20, wo sich auch nähere Bestimmungen über die Functionen dieser ZollVereins-Beamten finden. Vergl. dazu das Schlussprotocoll vom 8. Juli 1867 No. 15, (Bundes-Gesetzblatt S. 110). 2) Art. 16 Abs. 2. Eigenthümliche Anwendung des Grundsatzes, dass der Staat für die Defraudationen seiner Beamten hafte. Derselbe ist hier also hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Zollverein und den einzelnen Vereinsstaaten entschieden. (Artikel 1-119. Davon sind aufgehoben Art. 40-41, betr. Errichtung von Lehen und Stiftung von Familien-Fideicommissen etc., durch Gesetz vom 5. Juni 1856; Art. 65 und 66, betr. die Bildung der ersten Kammer, durch Gesetz vom 7. Mai 1853 bezw. Königliche Verordnung vom 12. October 1854; Art. 94 und 95, betr. Aburtheilung der politischen Verbrechen durch Schwurgerichte, durch Gesetz vom 21. Mai 1852; Art. 105, betr. die Verfassung der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Verbände, durch Gesetz vom 24. Mai 1853.) Art. 1 28 40, 2. 212, 3. 29 212. 3. 493, 3. 494, 2. 30 212, 3. 493, 4 und 6. 494, 2. 74, 1. 487, 1. 488, 2. 489, 2. 320, 2. 356, 2. 320, 2. 356, 2. 648, 3 649. 719. 639, 2. 642, 2. 646, 1 und 2. 720, 3. 646, 1.. 47 646, 1. 448, 3. 48 325, 1. 457, 1. 463, 3. 466, 1. 698, 2. 49 98, 2. (Tit. I §. 1 und 2; Tit. II §. 1-22; Tit. III Tit. IV §. 13 - -- -- -- --- -- 390, 1 und 3, 403, 4. 416, 4. 397, 2. 400, 1. 426, 2. 427, 3. 414, 1. 415, 2. 421, 2 422, 1. 425, 2. 429, 437, 1. 2. - |