Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

sprechen, dass die staatsrechtlichen Verhältnisse der Staatsdiener prinzipiell and regelmässig dieselben sind.')

IV. Entstehung und Endigung der Unterthanschaft.

1. Entstehung.

§. 462.

Der nächste und eigentlichste Grund der Entstehung des Unterthanenverhältnisses ist die Geburt von Eltern, welche bereits in diesem standen, sei es dass dieses hinsichtlich des legitimen Vaters oder hinsichtlich der unehelichen Mutter der Fall ist.) Der Grundsatz, dass das eheliche Kind dem Vater, das uneheliche aber der Mutter in Ansehung des Wohn- und Unterthanenrechtes folge, ist wohl ein allgemeiner der deutschen Staaten.3) Ausser aus diesem nationalen Grunde, welcher der regelmässige und natürlichste ist, entsteht das Unterthanenverhältniss aber auch als von selbst eintretende Folge anderer Ereignisse, welche das Individuum in solche Beziehungen zu dem (neuen) Staate brachte, dass die Aufnahme desselben in den Unterthanenverband nothwendig sein musste. Diese Ereignisse sind a) die völkerrechtliche Einverleibung, sei es des ganzen Staates oder eines Gebietes desselben hinsichtlich der darauf Wohnhaften, falls nicht etwa in dem betreffenden Staatenvertrage ein Anderes stipulirt worden;) b) die Anstellung Jemandes in dem Staatsdienste eines anderen Staates;) und c) die Verheirathung hinsichtlich der einem anderen Staate angehörig gewesenen Frau.) In allen diesen Fällen treten die betreffenden

1) S. unten die Darstellung des Rechtes des Staatsdienstes.

2) Nur dem Eingebornen ist der Staat zugleich das Vaterland im eigentlichen Sinne des Wortes.

3) Vergl. auch den s. g. Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 §. 3 ff., in welchem wenigstens die Vertragsstaaten gegen einander dieses Prinzip anerkannt haben.

4) So enthielt z. B. der Preussisch-Oldenburgsche Staatsvertrag über die Erwerbung der Jadegebiete vom 20. Juli 1853 Art. 8 die Bestimmung, dass die Bewohner dieser Gebiete auch hinfort als Oldenburgsche im Königreich Preussen angesessene Unterthanen betrachtet werden sollen, sofern sie die Aufnahme in den Preussischen Unterthanenverband nicht wünschen und Solches innerhalb Jahresfrist nach der Preussischen Besitzergreifung erklärt haben.

5) Vergl. Preussisches Gesetz vom 31. December 1842 §. 6; Würtembergsches Verfassungsgesetz §. 19 a. E., welches jedoch in diesem Falle das Staatsbürgerrecht nur auf die Dauer der Dienstzeit dem Angestellten verleiht; Badensches §. 9 Abs. 2: „Alle Ausländer, welchen Wir ein Staatsamt conferiren, erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das Indigenat; Altenburgsches Grundgesetz §. 41, c: „Durch Verleihung eines Staats-, Kirchen- oder Schulamtes, durch Eintritt in den Militairdienst und definitive Anstellung im Hofdienst.“

*) S. die Gesetzesstellen in folgender Note 3.

Individuen ohne Weiteres mit dem Eintritt jener Ereignisse in das neue Unterthanenverhältniss ein.') Endlich kann das Unterthanenrecht auf besonderes Ansuchen von dem Staate einem „Fremden" verliehen werden und hat das positive Recht eines jeden Staates die Bedingungen und Voraussetzungen einer solchen Verleihung zu bestimmen.) Die deutschen Verfassungsgesetze pflegen auf besondere Gesetze hierüber zu verweisen, einige haben aber selbst die allgemeinen Grundsätze in sich aufgenommen.3) Alle diese Fälle des Erwerbes eines Unterthanenrechtes,

1) Die Aufnahme in den Unterthanenverband einen „Vertrag zwischen dem Volke and dem Aufzunehmenden zu nennen (Jordan Lehrbuch §. 64), ist nicht staatsrechtlich, da der Aufzunehmende auf den Inhalt dieses Vertrages" gar nicht einwirken kann.

[ocr errors]

2) So erklärte der vorstehend erwähnte Vertrag über die Abtretung der Jadegebiete an Preussen Art. 8, dass die Bewohner derselben durch jene Erklärung ohne Weiteres in den Preussischen Unterthanenverband aufgenommen seien. Vergl. auch den in vorstehender Note 5 citirten §. 9 des Badenschen Verfassungsgesetzes: erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das Indigenat.

41

[ocr errors]

3) Vergl. Preussisches Verfassungsgesetz Art. 3: „Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preussen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt oder verloren werden", und dazu das Gesetz vom 31. December 1842; Baiersches Verfassungsgesetz Tit. IV §. 1: wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den näheren Bestimmungen des Edictes über das Indigenat erworben wird"; Sächsisches Verfassungsgesetz §. 25 (ähnlich wie das Preussische Art. 3) und dazu das Gesetz über das Heimathsrecht vom 26. November 1834; Würtembergsches Verfassungsgesetz §. 19. „Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn bei ehelich Geborenen der Vater oder bei Unehelichen die Mutter das Staatsbürgerrecht hat, theils durch Aufnahme erworben"; Grossherzoglich Hessisches §. 13: „Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben: 1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter damals Inländer waren; 2) durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer: 3) durch Verleihung eines Staatsamts; 4) durch besondere Aufnahme"; Luxemburgsches Art. 9: „La qualité de Luxembourgeois s'acquiert, se conserve et se perd d'après les règles déterminées par la loi civile"; Art. 10: „La naturalisation est accordée par le pouvoir législativ"; Meiningensches Grundgesetz §. 6: „Unterthanen sind diejenigen, welche von inländischen Eltern geboren sind, das ist: bei ehelichen Kindern, deren Vater, und bei unehelichen, deren Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes im Unterthanenverband stand; ferner diejenigen, welche das Bürger- oder Nachbarrecht eines Orts erlangen, oder in den Staatsdienst aufgenommen werden." In wiefern blosser zehnjähriger Aufenthalt den Fremden Unterthanenrechte gebe, hängt von den bestehenden Verordnungen in einzelnen Landestheilen und von Verträgen mit anderen Staaten ab"; Altenburgsches Grundgesetz §. 41: „Zur Begründung der Landesunterthanschaft genügt das Heimathsrecht (Wohnrecht, Indigenat) im Herzogthume, welches erlangt wird: a) durch die Geburt von einer Mutter, welche in stehender Ehe mit einem altenburgschen Unterthan lebt, oder (im Falle einer ausserehelichen Geburt) welche sich im Unterthanenverbande befindet. b) durch eine den Landesgesetzen gemässe Verheirathung einer Ausländerin mit einem Landesunterthan; c) durch Verleihung eines Staatsamtes etc. (s. vorstehende Note 5); d) durch Aufnahme in eine Gemeinde des Landes und e) durch Beleihung mit einem Rittergute; Mecklenburgsche Verordnung betreffend den Erwerb

[ocr errors]
[ocr errors]

welches nicht schon durch die Geburt überkommen war, sind unter der Bezeichnung Naturalisation im Gegensatze zu dem Indigenat begriffen. Hinsichtlich der staatsrechtlichen Wirkungen stehen Indigenat und Naturalisation sich völlig gleich.')

§. 463.

Grade für die Frage der concreten Staatsangehörigkeit zeigte die Zertheilung Deutschlands in so viele souveraine Staaten sich von grösstem Nachtheile und drängten diese zu Verträgen, mittelst welcher dieselben unter sich gewisse Bedingungen feststellten, unter denen sie unter sich die Frage der Staatsangehörigkeit eines Individuum entscheiden wollten. Der S. g. Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851,) welchen Preussen mit mehren anderen deutschen Staaten schloss und welchem später die übrigen deutschen (nur Oestreich ausgeschlossen) beitraten, regelte die Voraussetzungen, unter welchen ein Staat die Ausweisung eines Individuum als des nicht zum Staate gehörigen verfügen dürfte, beziehungsweise unter welchen derselbe den anderswo Ausgewiesenen aufnehmen müsse. Dieser Vertrag hatte indess nur die Absicht, das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Heimathlosen zu erleichtern und zu vereinfachen, eine positive Beeinflussung der partikularen Gesetzgebung über das Heimaths- und Staatsbürgerrecht lag noch nicht darin. Das günstigste Resultat für den Heimathlosen war nur die grössere Sicherheit, von irgend einem der deutschen Staaten nicht ausgewiesen werden zu können. Hinsichlich der Bedingungen

und Verlust der Eigenschaft eines Mecklenburgischen Unterthans vom 1. Junius 1853; Oldenburgsches Revidirtes Staatsgrundgesetz Art. 30: „Das Recht eines Oldenburgischen Staatsbürgers (Staatsangehörigkeit) und das damit verbundene Ortsbürgerrecht (Gemeindeangehörigkeit) wird erworben und verloren nach den näheren Bestimmungen der Gesetze"; Anhalt-Bernburgsches Landesverfassungsgesetz §. 3: Das Staatsbürgerrecht wird unter den im Gesetze aufgestellten Bedingungen erworben und verloren"; Schwarzburg-Sondershausensches Verfassungsgesetz von 1849 §. 2 (wie das Anhalt-Bernburgsche §. 3); Revidirtes Staatsgrundgesetz für Reuss-Schleiz von 1852 §. 5 (desgleichen).

') Vergl. Luxemburgsche Constitution Art. 10 (vergl. vorstehende Note): „Elle seule la naturalisation) assimile l'étranger au Luxembourgeois pour l'exercice des droits politiques." Ein Anderes sagt auch nicht, wenn einige Verfassungsgesetze hinsichtlich der Verleihung von Dienststellen den ,,Landeseingeborenen“, „,bei gleicher Tüchtigkeit“ den Vorzug vor „Fremden" geben; vergl. z. B. Würtembergsches Verfassungsgesetz §. 44; Altenburgsches Grundgesetz §. 61. Denn hier handelt es sich nur um die Berufung eines Ausländers in den Staat, nicht um die Berücksichtigung eines bereits Naturalisirten. Dieser hat gleiche Ansprüche mit dem Eingeborenen. Vergl. Baiersches Verfassungsgesetz Tit. IV §. 4: „Kronämter etc. können nur Eingebornen oder verfassungsmässig Naturalisirten ertheilt werden." Uebrigens wird der Ausdruck,,Indigenat" auch in anderem Sinne, wie das in vorstehender Note erwähnte Baiersche Verfassungsgesetz Tit. IV §. 1 beweist, gebraucht, nämlich zur Bezeichnung des Unterthanenrechtes selbst.

2) Mit dem s. g. Eisenacher Schlussprotokoll vom 25. Juli 1854. Grotefend, Staatsrecht.

29

des Erwerbes oder Verlustes des Unterthanenrechtes war dadurch für eine nationalere Gestaltung der Gesetzgebung Nichts gewonnen.')

§. 464.

Gründlicher und zu grösserem Segen wirkte die Errichtung des Norddeutschen Bundes, welcher die Consequenz seiner strengeren und entschiedeneren bundesstaatlichen Natur fast zuerst zu Gunsten der politischen Sesshaftigkeit der von ihm umschlossenen Unterthanen geltend machte. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes hat für den ganzen Umfang des Bundesgebietes ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung geschaffen, dass der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäss zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.") Dadurch sind in Wahrheit Unterthanen des Norddeutschen Bundes geschaffen die dem ehemaligen Deutschen Bunde fehlten -, wie denn auch alle Bundesangehörige dem Auslande gegenüber gleichmässig Anspruch auf den Bundesschutz haben.3) Weder die Obrigkeit seiner Heimath noch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates darf den Bundesangehörigen in der Ausübung jener mit dem gemeinsamen Indigenat gegebenen Befugnisse

1) Die Bedeutung des s. g. Gothaer Vertrages erhellt schon aus dem §. 1 desselben: „Jede der contrahirenden Regirungen verpflichtet sich, a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) sind, und b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, als sie nicht dem anderen Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen Staates wieder zu übernehmen." Hinsichtlich der Grundsätze der „inländischen Gesetzgebung über den Erwerb oder Verlust der Unterthanschaft war damit Nichts gesagt, auch war durch diesen Vertrag keinerlei Einfluss darauf geübt. Nur darüber hatten sich die contrahirenden Regirungen verständigt, nach welchen Grundsätzen sie unter sich die Frage über die Staatsangehörigkeit eines Individuum im Falle der Ausweisung desselben und der Zweifelhaftigkeit seines Domicilverhältnisses verständigen wollen. Wenn der Auszuweisende zu keiner Zeit einem Vereinsstaate als Unterthan angehörte, so hat derjenige Vereinsstaat denselben zu übernehmen, in dessen Gebiet er a) nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten, b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau, unmittelbar nach der Eheschliessung eine gemeinschaftliche Wohnung wenigstens 6 Wochen inne gehabt hat. Treffen beide Fälle zusammen, so entscheidet das neuere Verhältniss. Liegt keiner dieser beiden Fälle vor, so hat der Vereinsstaat, in welchem der Auszuweisende geboren, denselben zu übernehmen. Den völlig Heimathlosen, für welchen keiner dieser Gründe zutrifft, hat der Staat, in welchem derselbe sich aufhält, zu übernehmen. Gothaer Vertrag §. 2 und 6.

2) Verfassung des Norddeutschen Bundes Art. 3 Abs. 1.

3) Ebenda Art. 3 Abs. 6.

beschränken.') Nur diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den Grundsatz des Bundesindigenats nicht berührt.2) Die Herbeiführung gleichmässiger Grundsätze über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und das Staatsbürgerrecht ist der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes vorbehalten.")

2. Endigung.
§. 465.

Das Unterthanenverhältniss endigt von selbst mit dem Untergange sei es der Person des Unterthanen sei es des Staates selbst. In diesem letzteren Falle verwandelt sich das bisherige Unterthanenverhältniss in ein neues und zwar regelmässiges in das zu demjenigen Staate, welcher jenen in sich aufnahm. Dies ist auch schon, wenn ein Theil des Staates einem anderen einverleibt wurde, hinsichtlich der darauf Wohnenden der Fall, wenn nicht der Vertrag der beiden Staaten in dieser Hinsicht besondere Bestimmungen vorbehielt.) Ausserdem cessirt das Unterthanenverhältniss auch freiwillig, gleichsam auf dem der Naturalisation entgegengesetzten Wege, in Folge des vom Staate genehmigten Verzichtes des Unterthanen auf die Zugehörigkeit zu dem Volke desselben, d. h. durch dessen Auswanderung.) Die entgegenstehende Politik früherer Zeiten verlassend, haben die deutschen Staaten als Grundsatz anerkannt, dass Niemand ge

Ebenda Art. 3 Abs. 2.

2) Ebenda Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4: „Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen."

3) Ebenda Art. 4. Vergl. das Freizügigkeitsgesetz des Norddeutschen Bundes vom 1. November 1867, welches zwar noch auf den Gothaer Vertrag und die Landesgesetzgebung recurrirt, aber doch einige allgemeine Grundsätze rücksichtlich der Aufnahme in den Unterthanenverband sanctionirt. Vergl. Art. 4 und Art. 8.

*) Vergl. Note 3 zu vorstehendem §. 462. Singulär ist die Cautel im Würtembergschen Verfassungsgesetz §. 2 Abs. 3: „Sollte ein unabwendbarer Nothfall die Abtretung eines Landestheiles unvermeidlich machen, so ist wenigstens dafür zu sorgen, dass den Eingesessenen des getrennten Landestheiles eine hinlängliche Zeitfrist gestattet wird, um sich anderwärts im Königreiche mit ihrem Eigenthume niederlassen zu können, ohne in Veräusserung ihrer Liegenschaften übereilt oder durch eine auf das mitzunehmende Vermögen gelegte Abgabe oder sonst auf andere Weise belästigt zu werden."

5) Als Auswanderung gilt wohl überall die Verheirathung einer Inländerin mit einem Ausländer (vergl. Grossherzoglich Hessisches Verfassungsgesetz §. 17, 2; Altenburgsches Grundgesetz §. 43, a) und der Eintritt in einen auswärtigen Staatsdienst. Vergl. Würtembergsches Verfassungsgesetz §. 54; Altenburgsches Grundgesetz §. 43, b. Nicht aber wandert der aus, welcher in einem fremden Staate seine auch bleibende Wohnung nimmt. Vergl. ebenda §. 35.

wenn

« ZurückWeiter »