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aus einem rechtlichen oder politischen Grunde als nothwendig erscheinen. Die Entscheidung über das Vorhandensein eines solchen Nothwendigkeitsgrundes hat dann von dem Organe, welches den Staat als den Eigenthümer und Nutzniesser dieses Vermögenscomplexes verfassungsmässig repräsentirt, auszugehen.')

§. 261.

Das stricte und allgemeine Verbot der Veräusserung des Staatsgutes modificirt sich aber eben so allgemein durch die Rücksichtnahme auf die nothwendige Beweglichkeit, deren auch der vermögensrechtliche Verkehr des Staates nicht entbehren kann. Nicht erscheinen als Ausnahmen diejenigen Dispositionen über das Staatsgut, welche den speziellen Zweck so wenig als die Substanz oder das Recht des Staates an demselben verletzen, sondern etwa nur einen Wechsel in der Person des Nutzuiessers, welcher vom Staate sein Recht ableitet, enthalten, und die verfassungsgesetzliche Gestattung solcher Dispositionen modificirt das Prinzip der Unver äusserlichkeit des Staatsgutes noch nicht.) Dann sind aber auch wirkliche Veräusserungen der Substanz und des Rechts am Staatsgute gestattet, sobald dieselben nothwendig erscheinen und sich durch die Interessen des Staates selbst rechtfertigen.) Indess auch in diesen Fällen verfassungs

1) Welches die Organe sind, hat das Verfassungsrecht darzustellen.

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2) Baiersches Verfassungsgesetz Tit. III. §. 5 schliesst von dem allgemeinen Veräusserungsverbot die bisher zur Belohnung vorzüglicher dem Staate geleisteter Dienste verliehenen Lehen, Staatsdomainen und Renten" aus, und gestattet auch, heimfallende Lehen jederzeit wieder zu verleihen und auch andere Staatsdomainen oder Renten zur Belohnung grosser und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste in der Eigenschaft als Mannlehen der Krone zu verleihen, dieses jedoch nur mit Zustimmung der Stände. Vergl. auch Würtembergsches Verfassungsgesetz §. 107 Abs. 3: „Auch ist unter Veräusserung der Fall nicht begriffen, wenn vom Könige ein heimfallendes Lehn zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder verliehen wird;" (Kurhessisches §. 142 a. E. Gleichwohl bleibt der Regent berechtigt, die während der Dauer seiner Regirung heimgefallenen Lehen an Glieder des kurfürstlichen Hauses oder der hessischen (ehemals reichsunmittelbaren, althessischen und schaumburgschen) Ritterschaft, oder zur Belohnung von kundbar ausgezeichneten Verdiensten um den Staat wieder zu verleihen"); Grossherzoglich Hessisches §. 111.

3) Baiersches Verfassungsgesetz Tit. III. §. 6: „Unter dem Veräusserungsverbot sind ferner nicht begriffen: 1) Alle Staatshandlungen des Monarchen, welche innerhalb der Grenzen des ihm zustehenden Regirungsrechts nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt des Staates mit Auswärtigen oder mit Unterthanen im Lande über Stamm- und Staatsgüter vorgenommen werden; insbesondere was 2) an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung eines anhängigen Rechtsstreites gegen Erhaltung und Erlangung anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenzberichtigung mit benachbarten Staaten, gegen andern angemessenen Ersatz abgetreten wird. 3) Was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe vertauscht wird. 4) Alle einzelnen Veräusserungen oder Veränderungen, welche bei den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäss, und in Folge der bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der fortschreitenden Staats

gesetzlich gestatteter Veräusserungen gilt das Prinzip, dass der Vermögenswerth des Staatsguts nicht durch den Wechsel einzelner Bestandtheile geschmälert werden darf, sondern für das Dahingegebene ein angemessenes und sicheres Aequivalent dem Staatsvermögen zufallen muss.') Noch mehr

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wirthschaft, zur Beförderung der Landescultur oder sonst zur Wohlfahrt des Landes, oder zum Besten des Staats-Aerars, und zur Aufhebung einer nachhaltigen Selbstverwaltung für gut gefunden werden;" Sächsisches §. 18 Abs. 2: „Unter dem Veräusserungsgebot sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen zur Beförderung der Landescultur, oder zur Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, sowie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Grenzen, nöthig oder gut befunden werden sollten;" Würtembergsches §. 107 Abs. 2:,,Als eine Verminderung des Kammergutes ist es jedoch nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vortheilhaften Erwerbung ein Gelddarlehn aufgenommen oder zum Vortheile des Ganzen eine Veräusserung oder Austauschung einzelner minder bedeutender Bestandtheile desselben vorgenommen wird;" (Kurhessisches §. 142: Unter dem Veräusserungsverbote aber sind diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Besitzungen zur Beförderung der Landescultur, oder sonst zur Wohlfahrt des Staates und Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch, Vererbleihung, Ablösung oder Umwandlung in ständige Renten, oder in Folge eines gerichtlichen Urtheils nothwendig oder gut befunden werden sollten."); Grossherzoglich Hessisches §. 10 (s. unten §. 357-359); (Nassauisches Gesetz vom 23. Januar 1861 §. 1 verbietet die Veräusserung, Verpfändung und Schuldenbelastung der Domainen ohne Zustimmung der Stände und Agnaten, ausgenommen jedoch die Abtheilung von Gemeinschaften, Ablösung von Grundabgaben und Diensten und die im Wege der Verwaltung nothwendige oder zweckmässige Veräusserung kleiner Domanial-Grundstücke und die Niederlegung oder Veräusserung überflüssiger Gebäude); Oldenburgsches Revidirtes Staatsgrundgesetz Art. 181 §. 1: „Das Staatsgut ist in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten und auf eine das nachhaltige Einkommen sichernde Weise zu benutzen. Abweichungen von diesem Grundsatze, Veräusserungen oder Beschwerungen mit Schulden oder anderen Lasten sind mit Bewilligung des Landtages zulässig;“ §. 2: „Dieser Bewilligung bedarf es nicht für gesetzliche Ablösungen, für gesetzliche Ausweisungen, sowie für Veräusserung einzelner Landstücke zur Beförderung der Landescultur, zum Hausbau oder zur angemessenen Beseitigung etwaiger Unzuträglichkeiten oder zur Berichtigung zweifelhafter Grenzen im Inlande;" Vergl. auch Anlage I. des Staatsgrundgesetzes §. 11: „Das Grossherzogliche Krongut (Pertinenz des Staatsguts) kann nur mit ständischer Zustimmung veräussert oder mit Schulden belastet werden;" Schwarzburg-Sondershausensches Landesgrundgesetz von 1857 §. 53: „Eine Veräusserung des Staatsgutes kann nur mit Zustimmung des Landtages geschehen. Ausnahmsweise ist diese Zustimmung nicht erforderlich: 1) bei Veräusserungen, die als nothwendige Folge gesetzlicher Bestimmungen oder rechtskräftiger Entscheidungen eintreten, 2) bei Veräusserung von beweglichen Sachen, Activcapitalien und privatrechtlichen Gerechtigkeiten, 3) zu dem Verkaufe von Grundstücken, welche nicht über 1000 Thlr. werth sind, oder in entbehrlichen Gebäudeu bestehen, 4) bei Vertauschungen, 5) bei Abtretungen zum Zwecke der Berichtigung streitiger Grenzen."

') Baiersches Verfassungsgesetz Tit. III. §. 7: In allen diesen Fällen (§. 6) dürfen jedoch die Staatseinkünfte nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder eine Dominialrente wo möglich in Getreide, dafür bedungen, oder der Kaufschilling zu neuen Erwerbungen oder zur politischen Aushülfe des Schuldentilgungsfonds, oder zu

erleichtert ist die Disposition über die Bestandtheile des beweglichen Vermögens des Staates.')

bb. Der Staatscredit.

§. 262.

Eine privatrechtliche Function des Staates ist auch die Ausnutzung des demselben als eines vermögensrechtlichen Subjectes eignenden Credits.*) Die Contrahirung von Anleihen als auf dem Staate lastender Schulden) ist eine eben so übliche wie an sich zulässige Operation der Finanzgewalt des Staates. Insofern dabei eine Verpfändung des Staatsguts zur Sicherstellung der Gläubiger concurrirt, treten die allgemeinen Grundsätze über die Zulässigkeit einer solchen Beschwerung des Staatsguts in Kraft, während sonst nur das allgemeine Prinzip, dass die Einnahmen des Staates seinen Bedürfnissen zu entsprechen und dass beide zu correspondiren haben, sich für die Frage der Zulässigkeit einer Schuldencontrahirung Seitens des Staates geltend macht, d. h. eben der Grundsatz gilt, dass der Staat nur zur Deckung einer von ihm zu leistenden Ausgabe und in Ermangelung eines anderen Deckungsmittels seinen Credit durch Aufsichnahme einer Darlehnsschuld verwerthen darf.') Die hierbei zu nehmenden staatswirthschaftlichen Rücksichten und die zu erfüllenden Bedingungen der Finanz

andern das Wohl des Landes bezielenden Absichten verwendet werden;" Sächsisches §. 18 Abs. 3: Was durch eine solche Veräusserung an Grundeigenthum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräusserten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle;" Würtembergsches §. 107 Abs. 2 (,,Wiederverwendung zum Grundstock"); (Kurhessisches §. 142); Grossherzoglich Hessisches §. 10; Oldenburgsches Revidirtes Staatsgrundgesetz Art. 181 §. 3: „Der Erlös aus -Ablösung und Veräusserung ist vorläufig zinsbar zu belegen. Zu einer sonstigen Verwendung desselben bedarf es der Zustimmung des Landtags.“

1) Baiersches Verfassungsgesetz Tit. III. §. 7 Abs. 2:,,Mit dem unter dem Staatsgut begriffenen beweglichen Vermögen kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmässige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen;" Schwarzburg-Sondershausensches Landesgrundgesetz von 1857 § 53, Ziffer 2; Coburg-Gothasches Staatsgrundgesetz §. 119 Abs. 1.

2) Die Zulässigkeit und Möglichkeit von Staatsanleihen wird von den Verfassungsgesetzen vorausgesetzt, indem sie nur über die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Effectuirung sich auslassen (s. unten die Darstellung des Rechtes der Stände an der Finanzverwaltung).

3) Zum Unterschiede von den Kammerschulden und den Kabinets- und Chatullschulden der Fürsten, welche nur auf den fürstlichen Besitz fundirt sind, vergl. Adolf Wagner im Brater-Bluntschlischen Staatswörterbuch s. v. Staatsschulden. S. 44.

1) Das Prinzip ist ausgesprochen in der Baierschen Verfassungsurkunde Tit. VII. §. 12:,,Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und ausserordentlichen Staatsbedürfnisse Statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch ausserordentliche Beiträge der Unterthanen, ohne deren zu grosse Belastung bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen."

politik liegen ausserhalb des Gebietes des Staatsrechts und hat dieses sich nur auf das Anerkenntniss zu beschränken, dass der Staat als juristische Person das eine Subject aller aus diesem Schuldennexus entspringenden Verpflichtungen und Rechte ist und dass alle Beziehungen desselben zu den Gläubigern und dieser zu ihm nur nach den Grundsätzen des Privatrechts sich entscheiden, falls nicht denselben auch ein staatsrechtlicher Charakter durch besondere politische Bestimmungen gegeben ist.') Durch eine Unterstellung dieser Verpflichtungen des Staates unter den „Schutz der Verfassung" ist allerdings in einigen deutschen Staaten die Erfüllung derselben zugleich zu einer staatsrechtlichen Pflicht erhoben, also die Verletzung derselben auch für ein staatsrechtliches Unrecht oder Vergehen erklärt.*)

§. 263.

Die Operationen der Staatsgewalt, welche die Tilgung der etwa contrahirten Schulden zur Aufgabe haben muss, gehören theils dem privatrechtlichen theils dem staatswirthschaftlichen Gebiete an und haben die Prinzipien und Regeln dieser die Massnahmen des Staates als des Schuldners zu bestimmen. Die politischen Beziehungen dieser Operationen erhalten einen bestimmten staatsrechtlichen Charakter nur in der Frage, wem die Verpflichtung zur Deckung dieser Staatsverbindlichkeiten obliegt. Wenn nun der Staat als solcher die Schuld übernahm und dabei auf seinen Credit sich stützte, so ist es auch nur der Staat, welcher die Schuld einzulösen und seinen Gläubigern gerecht zu werden hat. Die Mittel, welche ihm hierzu zur Verfügung stehen, giebt das Vermögen der im Staate vereinigten Menschen, eben dasjenige Vermögen, welches die Bedürfnisse der Staatsverwaltung kraft einer politischen Pflicht zu bestreiten hat. Selbst wenn der Staat in der Lage war, dem Darleihenden durch Verpfändung seines privatrechtlichen Besitzes besondere Sicherheit zu leisten und dadurch der Darlehnsschuld einen dinglichen Charakter zu verleihen, so ist es doch nur der Besitzer dieses verpfändeten Gutes, welcher der persönliche Schuldner ist, also der Staat, wie denn auch die Aufnahme des Darlehns nur im Interesse dieses geschah und das Darlehn gewissermassen nur die Antecipation der allmäligen Leistungen der Staatsangehörigen war.")

1) Den privatrechtlichen Charakter der Staatsschulden anerkennt auch Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht Th. II. S. 404 ff. Nicht zu billigen ist aber die Ansicht, als sei die Staatsanleihe eine antecipirte Steuerhebung. Man denke nur an die Eisenbahnschulden, die aus den Eisenbahn-Aufkünften amortisirt zu werden pflegen.

2) Vergl. z. B Badensches Verfassungsgesetz §. 22: „Jede von Seiten des Staates gegen seine Gläubiger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich." Grossherzoglich Hessisches §. 78 (s. folgenden §. Note 3); Waldecksches §. 88: „Die Landesschulden sind gewährleistet und die Rechte aller Gläubiger des Staates dem besonderen Schutz der Verfassung unterstellt.“

3) Dieses staatsrechtliche Prinzip ist das innere Motiv der sich in allen Verfassungs

§. 264.

Nur eine Species der Staatsschulden wird durch die Emission von Papiergeld begründet. Die besondere staatswirthschaftliche Seite desselben reflectirt nicht weiter auf die Gestaltung seiner staatsrechtlichen Beziehungen. Auch in dieser Form zeigt sich keine Ausnutzung des Staatscredits und ist es zunächst das Privatrecht, welches die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staate als Schuldner und den Inhabern der Noten oder Zettel als Gläubiger bestimmt. Staatsrechtlich ist nur der Grundsatz, dass auch diese Art der Staatsanleihen nur durch das politische Organ der Gesetzgebung contrahirt werden könne.') Der staatliche Ver

bezw. Finanzgesetzen der deutschen Staaten findenden Bestimmung, dass die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse nur auf Grund eines Gesetzes (d. h. mit Zustimmung der politischen Vertretung der Unterthanen) Statt findet" (Preussisches Verfassungsgesetz Art. 103), „dass die gesammte Staatsschuld unter die Garantie der Stände gestellt wird, und dass zu jeder neuen Staatsschuld die Zustimmung der Stände erforderlich ist“ (Baiersches Verfassungsgesetz Tit. VII. §. 11); Sächsisches Gesetz vom 5. Mai 1851 §. 8 Abs. 1; (Hannoversches Finanzgesetz vom 24. Mai 1857 §. 28 Abs. 1); Würtembergsches Verfassungsgesetz §. 119; Badensches §. 57; (Kurhessisches §. 143); Grossherzoglich Hessisches §. 78: „Die gesammte Staatsschuld, welche ohne ständische Einwilligung nie vermehrt werden kann, ist als solche durch die Verfassung garantirt; Luxemburgsche Constitution von 1856 Art. 99; Weimarsches Revidirtes Grundgesetz §. 4 Ziffer 4; Altenburgsches Grundgesetz §. 13 Abs. 3; Meiningsches Grundgesetz §. 42 Abs. 1: „Für die mit Genehmigung der Stände aufgenommenen Landesschulden haftet das gesammte steuerbare Vermögen der Unterthanen;" Coburg-Gothasches Staatsgrundgesetz §. 118 Abs. 1; Braunschweigsche Neue Landschaftsordnung §. 187; Oldenburgsches Revidirtes Staatsgrundgesetz Art. 187 §. 1; Anhalt-Bernburgsches Landesverfassungsgesetz §. 77; Schwarzburg-Sondershausensches Landesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1857 §. 50; Schwarzburg-Rudolstädtsches Grundgesetz §. 27; Liechtensteinsches Verfassungsgesetz §. 47; Revidirtes Staatsgrundgesetz für Reuss j. L. §. 61; Lippe-Detmoldsche Verordnung, die landständische Verfassungs-Urkunde betreffend, vom 6. Juli 1836 §. 5 Abs. 2; Waldecksche Verfassungsurkunde §. 88; Lübecksche Verfassungsurkunde von 1851 §. 52 Note 5; Bremensche von 1854 §. 58 lit. h.; Hamburgsche von 1860 Art. 62 Abs. 4.- In dem Patrimonial-Staate Mecklenburg giebt es selbstverständlich keine Staatsschuld, sondern nur Privatschulden der einzelnen Stände. Man vergleiche z. B. den Mecklenburgschen Erbvergleich vom 18. April 1755 §. 230:,,So werden auch die Schulden der Ritterschaft und der Städte von jedem Theile privative getragen, mithin trägt die Ritterschaft ihre Schulden sowohl in Abbürdung der Zinsen, als der Capitalien allein, und die Städte haften gleicher Gestalt, ihrer besonderen Schulden halber, nur für und unter sich allein." Anerkannt ist dagegen das Prinzip, dass Staatsschulden auf den Unterthanen lasten, in der Schaumburg-Lippeschen Vergleichs-Urkunde vom 3. December 1791 §. 4:,,Zur Berichtigung der Landesschulden sollen die Unterthanen die Summe von 30,000 Reichsthalern bezahlen und dazu jährlich mit einer sechsmonatlichen Contribution beitragen.“

') (Hannoversches Finanzgesetz vom 24. März 1857 §. 29); Coburg-Gothasches Staatsgrundgesetz §. 118; Anhalt-Bernburgsches Landesverfassungsgesetz §. 77; Schwarzburg-Sondershausensches von 1857 §. 50; Revidirtes Staatsgrundgesetz ür Reuss j. L. §. 61 Abs. 2.

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