„Nachdem die hohe Bundesversammlung ohnerachtet des von dem Ge andten im Namen seiner allerhöchsten Regierung gegen jede geschäftliche Be handlung des österreichischen Antrages eingelegten Protestes zu einer dem entgegenstehenden Beschlußfaffung geschritten ist, so hat der Gesandte nunmehr die ernste Pflicht zu erfüllen, hoher Versammlung diejenigen Entschließungen kundzugeben, zu welchen, gegenüber der soeben erfolgten Beschlußfaffung, des Gesandten allerh. Regierung in Wahrung der Rechte und Interessen der preu ßischen Monarchie und ihrer Stellung in Deutschland zu schreiten für geboten erachtet. Der Akt der Einbringung des von der kais. österreichischen Regie rung gestellten Antrages an sich selbst steht nach der festen Ueberzeugung des königl. Gouvernements zweifellos mit der Bundesverfassung in offenbarem Widerspruch und muß daher von Preußen als ein Bruch des Bundes angesehen werden. Das Bundesrecht kennt Bundesgliedern gegenüber nur ein Executionsverfahren, für welches bestimmte Formen und Voraussetzungen vorgeschrieben sind; die Aufstellung eines Bundesheeres gegen ein Bundesglied auf Grund der Bundeskriegsverfassung ist dieser ebenso fremd, wie jedes Einschreiten der Bundesversammlung gegen eine Bundesregierung außerhalb der Normen des Executionsverfahrens. Insbesondere aber steht die Stellung Oesterreichs in Holstein nicht unter dem Schutze der Bundesverträge, und Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich kann nicht als Mitglied des Bundes für das Herzogthum Holstein betrachtet werden. Aus diesen Gründen hat die k. Regierung davon Abstand genommen, irgendwie auf die materielle Motivierung des Antrages einzugehen, für welchen Fall es ihr eine leichte Aufgabe gewesen sein würde, den gegen Preußen gerichteten Vorwurf des Friedenbruches zurückzuweisen und denselben gegen Oesterreich zu richten. Dem k. Cabinet erschien vielmehr als das allein rechtlich gebotene und zulässige Verfahren, daß der Antrag wegen seines widerrechtlichen Characters von vornherein Seitens der Bundesversammlung abgewiesen werden mußte. Daß diesem ihrem bestimmten Verlangen von ihren Bundesgenossen nicht entsprochen worden ist, kann die k. Regierung im Hinblick auf das bisherige Bundesverhältniß nur aufs Tiefste beklagen. Nachdem das Vertrauen Preußens auf den Schutz, welchen der Bund jedem seiner Mitglieder verbürgt hat, durch den Umstand tief erschüttert worden war, daß das mächtigste Glied des Bundes seit 3 Monaten im Widerspruch mit den Bundesgrundgesetzen zum Behufe der Selbsthilfe gegen Preußen gerüstet hat, die Berufungen der k. Regierung aber an die Wirksamkeit des Bundes und seiner Mitglieder zum Schutze Preußens gegen willkürlichen Angriff Oesterreichs nur Rüstungen anderer Bundesglieder ohne Aufklärung über den Zweck derselben zur Folge gehabt haben, mußte die k. Regierung die äußere und innere Sicherheit, welche nach Art. II der Bundesacte der Hauptzweck des Bundes ist, bereits als in hohem Grade gefährdet erkennen. Diese ihre Auffassung hat der vertragswidrige Antrag Oesterreichs und die eingehende, ohne Zweifel auf Verabredung beruhende Aufnahme desselben durch einen Theil ihrer bisherigen Bundesgenossen nur noch bestätigen und erhöhen können. Durch die nach dem Bundesrechte unmögliche Kriegserklärung gegen ein Bundesglied, welche durch den Antrag Oesterreichs und das Votum derjenigen Regierungen, welche ihm beigetreten sind, erfolgt ist, sieht das kgl. Cabinet den Bundesbruch als vollzogen an. Im Namen und auf allerh. Befehl Sr. Maj. des Königs, seines allergnädigsten Herrn, erklärt der Gesandte daher hiermit, daß Preußen den bisherigen Bundesvertrag für gebrochen und deshalb nicht mehr verbindlich ansieht, denselben vielmehr als erloschen betrachten und behandeln wird. Indeß will Se. Maj. der König mit dem Erlöschen des bisherigen Bundes nicht zugleich die nationalen Grundlagen, auf denen der Bund auf erbaut gewesen, als zerstört betrachten. Preußen hält vielmehr an diesen Grundlagen und an der über die vorübergehenden Formen erhabenen Einheit der deutschen Nation fest und sieht es als eine unabweisliche Pflicht der deut schen Staaten an, für die letztere den angemessenen Ausdruck zu finden. Die k. Regierung legt ihrerseits die Grundzüge zu einer neuen, den Zeitverhältniffen entsprechenden Einigung hiemit noch vor und erklärt sich bereit, auf den alten, durch eine solche Reform modificirten Grundlagen einen neuen Bund mit denjenigen deutschen Regierungen zu schließen, welche ihr dazu die Hand reichen wollen. Der Gesandte vollzieht die Befehle seiner allerh. Regierung, indem er seine bisherige Thätigkeit hiemit nunmehr für beendet erklärt. Schließlich hat der Gesandte seiner allerh. Regierung, in deren Namen und Auftrag, alle derselben aus dem bisherigen Bundesverhältniß zustehenden und sonst daraus entspringenden Ansprüche jeder Art auf das Eigenthum und alle Zuständigkeiten des Bundes vorzubehalten und zu wahren, insbesondere ist er noch angewiesen, gegen jede Verwendung bewilligter Bundesgelder, resp. gegen jede Disposition darüber, welche ohne ihre besondere Zustimmung etwa erfolgen solle, ausdrücklich Protest einzulegen.“ Oesterreich verwahrt sich gegen die preußische Austrittserklärung: „Der deutsche Bund ist nach Art. 1 der Bundesacte ein unauflöslicher Verein, auf dessen ungeschmälerten Fortbestand das gesammte Deutschland, sowie jede einzelne Bundesregierung ein Recht hat, und nach Art. V der Wiener Schlußacte kann der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben freistehen. Indem Präsidium sich gegenüber der von dem k.preuß. Gesandten eben erfolgten beklagenswerthen Erklärung auf den gefaßten competenzmäßigen Beschluß bezieht, Namens der hohen Versammlung auf obige Grundgesetze hinweist und die Motive der preußischen Erklärung als rechtlich und factisch unbegründet erklärt, muß dasselbe in förmlichster und nachdrücklichster Weise alle Rechte und Zuständigkeiten des Bundes wahren, welcher in vollkommen bindender Kraft fortbesteht. Präsidium behält der hohen Bundesversammlung alle weiteren Entschließungen vor und ladet hoch dieselbe ein, sich diesem feierlichen Proteste anzuschließen. Die Verantwortlichkeit für die schwere Verwicklung, welche in Folge des Schrittes der preußischen Regierung für Deutschland eintritt, trifft diese allein. Die bundestreuen Regierungen werden ihre Pflichten gegen einander und gegen die deutsche Nation zu erfüllen wissen, indem sie auf dem Boden des Bundesrechts fest zusammen 14. Juni. (Bayern) schließt mit Oesterreich in Olmütz eine besondere Militärconvention ab, die jedoch erst am 30. Juni vom König rati fiziert wird. tiven anordnen und leiten, welche ihm hiefür von dem k. k. österr. Obercommando mitget heilt werden. Bei der Feststellung dieses Operationsplanes wird in gleicher Weise darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß die Operationen stets im Einklange mit den Landesintereffen der Staaten der vereinigten Armeen bleiben und daß ebenso auf Deckung der eigenen Gebiete ihrer Kriegsherren Rücksicht genommen werde, als auf Erreichung der Hauptzwecke des Krieges durch möglichste Vereinigung der Streitkräfte. 4) Um die gegenseitigen Beziehungen noch zu vermehren und den Vollzug der Operationen zu erleichtern, wird ein österr. General oder Oberst das bayerische Hauptquartier stets begleiten, sowie zu demselben Zwecke ein bayer. General oder Oberst dem österreichischen Hauptquartier beigegeben. 5) Die f. bayerische Armee wird bis zum 15. Juni l. Js. in Franken und in der Nähe von Eisenbahnen eine Aufstellung genommen haben, von welcher aus es ihr möglich wird, je nach den Verhältnissen ihre Bewegungen dem verabredeten Kriegsplane entsprechend einzurichten. 6) Da die militärischen Operationen auf Grund des Bundesrechts stattfinden, wird auch der Friedensschluß in bundesgemäßer Weise erfolgen, und die k. k. österreichische Regierung verpflichtet sich insbesondere, keine einseitigen Friedensverhandlungen mit Preußen zu führen, vielmehr solche Verhandlungen nur unter Theilnahme eines Bevollmächtigten der kgl.bayer. Regierung einzuleiten und im Einverständnisse mit dieser abzuschließen. 7) Für den Fall, daß die nicht vorherzusehenden Wechselfälle des Krieges es unvermeidlich machen sollten, daß bei dem Friedensschluffe Territorialveränderungen in Frage kämen, verpflichtet sich die k. k. österreichische Regierung, aus allen Kräften dahin zu wirken, daß Bayern von Verlusten bewahrt werde, jedenfalls aber mit solchen nur im gleichen Verhältnisse zu allen verbundeten Staaten belastet und für etwaige Abtretungen demgemäß entschädigt werde. 8) Die Ratification gegenwärtiger Punctationen durch die Allerhöchsten Souveräne bleibt vorbehalten. Dieselbe soll binnen acht Tagen erfolgen, und es sollen dadurch gegenwärtige Punctationen die Natur und Kraft eines förmlichen Staatsvertrages erhalten.“ 14. Juni. (Hannover). In Folge des Bundesbeschluffes vom heutigen Tage ergeht der Befehl, die ganze Armee mobil zu machen. „ (Preußen) constatiert in einer Circulardepesche an seine Ver- gierung ein durch die Bundespflichten nicht gebotener Bundesbeschluß auf Mobilisierung der ganzen Bundesarmee mit alleinigem Ausschluß der preußi schen Bundescorps gefaßt ist und daß die königl. hannoversche Regierung im Wesentlichen für diesen Antrag gestimmt hat, dies Alles aber geeignet ist, ganz Deutschland in den Bürgerkrieg zu stürzen und namentlich auch auf unser Land die Last eines furchtbaren Krieges zu wälzen, ja seine Sicherheit und Unabhängigkeit auf das Aeußerste zu gefährden, das dringende Ersuchen gestellt werde: 1) diejenigen Rathgeber der Krone, welche obigen verderblichen Schritt befürwortet haben, unverzüglich zu entlassen, 2) den oben erwähnten Bundesbeschluß nicht zur Ausführung zu bringen, 3) jedes Heraustreten aus einer völligen Neutralität durch Parteinahme, sei es für Oesterreich oder Preußen, ohne die dringendste Nothwendigkeit zu vermeiden, 4) auf die schleunige Einberufung eines deutschen Parlaments hinzuwirken.“ 15. Juni. (Kurhessen). Die Ständeversammlung protestiert gegen den Bundesbeschluß vom vorigen Tage und beschließt auf den Antrag I des Vicepräsidenten v. Bischoffshausen mit 35 gegen 14 Stimmen: „die hohe Staatsregierung aufzufordern, unverzüglich zu der vom ganzen Lande gutgeheißenen bisherigen neutralen Haltung zurückzukehren, und die Mobilisierung der Truppen demgemäß nicht auszuführen, hiemit aber die feste Erklärung zu verbinden, erstens: daß ständischerseits eine für Mobilmachung etwa gefordert werdende Geldbewilligung so lange werde abgelehnt werden, als nicht der Zweck einer solchen, als dem Lebensinteresse des Landes völlig entsprechend werde nachgewiesen werden, und weiter, daß die Ständeversammlung die Regierung des Landes im Falle der Nichtbeachtung des gegenwärtigen Verlangens für alle die schweren Folgen verantwortlich mache, die sich aus der jetzt von der Staatsregierung eingenommenen veränderten Haltung ergeben werden.“ „ (Hessen-Darmstadt). Die Regierung theilt der II. Kammer ihr zitt, i tät “ II. Tr - N Deutschland. r Vom Ausbruche des Krieges bis zur Auflösung des Bundestags. in (15. Juni – 24. August.) - - - - 15. Juni. (Preußen) richtet Sommationen an. Sachsen, Hannover und 1. Kurhessen, in denen es gleichlautend verlangt, daß n „1. die k. sächsischen (hannoverschen, kurhessischen) Truppen ofort auf den le Friedensstand v. 1. März c. zurückgeführt werden; 2. Sachsen (Hannover, Kurhessen) der Berufung des deutschen Parlaments zustimmen, sobald es von Preußen geschieht, wogegen 3. Preußen dem Könige (Kurfürsten) ein Gebiet und seine Souveränetäts- tät rechte nach Maßgabe der Reformvorschläge v. 14. d. Mts. Gewähr leistet. Eine Antwort auf die Sommation wird noch im Laufe desselben Tages erbeten, mit dem Beifügen, daß „eine Verzögerung derselben über diesen i Termin hinaus ebenso wohl wie eine ausweichende Antwort als eine Ablehnung den angesehen werden würde“. t „ „ (Sachsen). Die preuß. Sommation ist folgendermaßen motiviert: i „... Die königlich sächsische Regierung hat am 14. dafür gestimmt, daß die hohe Bundesversammlung die Mobilmachung sämmtlicher Bundesarmee- ' corps mit Ausschluß der preußischen anordne. Die königlich preußische Re- ' gierung kann darin neben der Verletzung des Bundesverhältnisses nur einen directen Act der Feindseligkeit gegen sich selbst erkennen, und schon die geo- ' graphische Lage des Königreichs Sachsen in Beziehung auf die ihm benach barten preußischen Landestheile macht es ihr unmöglich, über die feindselige |