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besondere Vereinbarung näher geregelt werben. Sämmtliche für die Ausführung vorstehender Bestimmungen sonst noch nöthige Anordnungen bleiben einer Verstän

digung zwischen der königl. sächsischen Regierung und dem höchstcommandierenden königl. preußischen General überlassen.“

Protokoll,
gleichzeitig mit dem Friedensvertrag unterzeichnet.

Die königl. sächsische Regierung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, die vollkommene Uebereinstimmung zu bethätigen, welche zwischen ihr und der königlich Preußischen Regierung bezüglich der von jetzt an gemeinsam zu verfolgenden politischen Richtung besteht, ist bereit: a) sofort und bis zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internationalen Repräsentation des norddeutschen Bundes in definitiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völkerrechtliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe und Regierungen, bei welchen dieselbe gegenwärtig diplomatische Agenten nicht unterhält, auf die preußischen Missionen zu übertragen und b) dasselbe Verhältniß denjenigen Höfen und Regierungen gegenüber, bei welchen dermalen sächsische Missionen bestehen, in allen Fällen temporärer Vacanz auf deren Dauer eintreten zu lassen, c) auch in diesem Sinne die kgl. sächsischen Vertreter im Ausland mit entsprechender Instruction zu versehen, so daß sich Sachsen im Geiste des mit Preußen abgeschlossenen Bündnisses schon jetzt in internationaler Beziehung der preußischen Politik fest anschließt. Der königlich preußische Bevollmächtigte erklärt seinerseits, daß eine Regierung bereit ist, die in Rede stehende Vertretung zu übernehmen und hiebei die ' sowohl der königlich sächsischen Regierung, als auch die der königlich sächsischen Staatsangehörigen, gleich wie ihre eigenen allenthalben zu wahren. Schließlich waren die beiderseitigen Bevollmächtigten dahin einig, daß durch vorstehende interimistische Bestimmungen das Recht Sr. Maj. des Königs von Sachsen, in einzelnen Fällen außerordentliche Bevollmächtigte zu senden, in keiner Weise alteriert werden sie.

VII.

Protest des Königs Georg von Hannover d. d. Hietzing bei Wien 23. September 1866.

„Wir Georg W. von Gottes Gnaden König von Hannover, königlicher Prinz von Großbritannien und Irland 2c. c. Am 15. Juni d. J. hat Se. Maj, der König von Preußen, unser leiblicher Vetter und bis dahin unser Verbündeter, unser Königreich mit Verletzung der legitimsten und heiligsten Rechte feindlich überfallen lassen. Das Verhalten unserer Regierung während des Conflicts, der zu unserm tiefem Bedauern zwischen Oesterreich und Preußen ausgebrochen war, konnte keinen Grund für ein so ungerechtes Vorgehen darbieten. Im Gegentheil, von dem aufrichtigsten und sehnlichsten Verlangen beseelt, die entstandenen Zerwürfnisse zwischen den beiden mächtigsten Gliedern des deutschen Bundes beigelegt zu sehen und bestrebt, das Unglück zu verhüten, das aus einem Krieg zwischen Deutschen hervorgehen mußte, hat unsere Regierung alles, was in ihren Kräften stand, gethan, um in freundlichen Beziehungen sowohl zu Preußen als zu Oesterreich und so im Stande

zu bleiben, in der Bundesversammlung in einem Geist des Friedens und der Verföhnung zu wirken. „Da die preußische Regierung gegen uns den Wunsch ausgedrückt hatte, uns in einem eventuellen Krieg neutral zu sehen, haben wir diesem Wunsche nachgegeben; nur haben wir in Berlin erklären lassen, daß die besonderen Bestimmungen dieser Neutralität erst in dem Fall der thatsächlichen Auflösung des deutschen Bundes geregelt werden können. Unser Beitritt zu dem Vorschlag Preußens war vollkommen in Uebereinstimmung mit den Umständen, da das Bundesrecht, indem es den Bundesgliedern den Krieg unter sich verbot, ihnen folgerichtig auch untersagte, an einem Krieg theilzunehmen, der trotz jenes Verbots zwischen zwei Bundesregierungen ausbrechen würde. Zur Begründung der feindseligen Handlungen, deren Preußen sich gegen unser Königreich schuldig gemacht, hat man kürzlich in Berlin behauptet, daß wir während der erwähnten Neutralitätsverhandlungen gegen das Wiener Cabinet die Verpflichtung übernommen hätten, unsere Truppen gemeinsam mit dem in Holstein stehenden österreichischen Corps operieren zu lassen. Diese Behauptung ist vollständig falsch. Unsere Regierung hielt sich für gebunden durch die Versicherung, Neutralität beobachten zu wollen für den Fall der Auflösung des Bundesvertrags, und nur in dem Fall, daß unser Land durch Preußen angegriffen worden wäre, hätten wir die Hülfe angenommen, die Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich uns anbieten ließ. Aber voll Vertrauen in die Loyalität der preußischen Regierung ließen wir Seiner kaiserlichen Majestät antworten, daß wir dieser Hülfe nicht zu bedürfen glaubten. In Folge dessen hat jenes österreichische Truppencorps, welches Holstein besetzt gehalten, unser Land durchzogen ohne Aufenthalt und auf dem kürzesten Weg, um sich nach dem Süden Deutschlands zu begeben. Um dieselbe Zeit haben wir dem preußischen Armeecorps, welches unter Befehl des Generallieutenants v. Manteuffel stand, gestattet, unser Gebiet zu passieren, um nach Minden zu gelangen. Unser Verhalten hat unter diesen Umständen den Grundsätzen der strengsten Neutralität entsprochen. Wir waren weit entfernt damals zu gewärtigen, daß der König von Preußen wenige Tage später dasselbe Armeecorps dazu benützen werde, um sich unseres Landes zu bemächtigen. Unsere Armee befand sich auf dem vollständigen Friedensfuß, da wir uns auf die uns zugesicherte Neutralität verließen und deren Negociationen, obwohl vertagt, doch wieder zu gelegener Zeit aufgenommen werden sollten, nämlich in Betreff der speciellen Bedingungen ihrer Ausführung, den ausdrücklichen und wiederholten Erklärungen gemäß, welche unser Minister des Auswärtigen, Graf Platen-Hallermund, in dieser Angelegenheit dem preußischen Minister Prinzen Yenburg gemacht hatte. Unsere Regierung hatte daher keine Pferde aufkaufen lassen, noch hatte sie die geringste Maßregel getroffen, welcher man den Charakter einer militärischen Rüstung beilegen konnte. Alles, was die preußischen Blätter seit kurzem über die angeblichen Rüstungen in Hannover mitgetheilt haben, ist durchaus unbegründet und hat nur dazu dienen sollen, die öffentliche Meinung irrezuführen und jene unqualificirbaren Gewaltacte zu entschuldigen, welche gegen uns, unser Königreich und unsere Unterthanen verübt worden. Stets von demselben Geist der Mäßigung, der Versöhnlichkeit und Unparteilichkeit beseelt, haben wir unserem Bundesgesandten den Auftrag ertheilt, sich gegen die österreichische Proposition vom 14. Juni auszusprechen, insoweit diese den Zweck hatte, den deutschen Bund gegen Preußen Partei nehmen zu lassen und nur insoweit für die beantragte Mobilmachung zu stimmen, als diese nicht gegen die letztere Macht gerichtet war und lediglich nur die Aufrechterhaltung der Ruhe und Sicherheit auf dem Bundesgebiet bezweckte. Die Ausführungen und Belege (les allégations), welche die preußischen Organe in jüngster Zeit gegen unsere dießbezügliche Politik vorbrachten, entbehren gleicher Weise jeder Begründung. Die Haltung, welche unsere Regierung seit Beginn des Conflicts eingenommen, ließ uns daher hoffen, daß unser Königreich und unsere getreuen Unterthanen von einem Krieg unberührt bleiben dürften, der von Tag zu Tag drohender zu werden schien. „Aber wie groß war unsere schmerzliche Ueberraschung, als das Berliner Cabinet am 15. Juni d. J. sich den Anschein gab, als hätte es alle Antecedentien

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der Frage vergeffen, und unserer Regierung eine Sommation vorlegen ließ, di
keineswegs den Zweck hatte, uns zur definitiven und gegenseitigen Festsetzung der
Bedingungen der Neutralität, die uns angeboten worden und die wir im Princip
acceptiert hatten, aufzufordern, sondern uns zu bewegen, uns gewisser wesentlicher Prä-
rogative unserer Souveränetät zu Gunsten Preußens, ferner eines Theils der Un-
abhängigkeit unseres Königreichs und vieler legitimen Rechte unserer Unterthanen zu
begeben, obwohl unsere Souveränetät und die Unabhängigkeit unseres Königreichs
von ganz Europa anerkannt und garantiert worden waren! Man ließ uns nur
einen Tag Bedenkzeit, um unsern Entschluß zu fassen, und man bedrohte uns mit
Krieg für den Fall, daß wir uns weigern sollten, uns dem Willen Preußens zu
unterwerfen. Nachdem wir unsere Minister vernommen, faßten wir auf ihren ein-
müthigen und unserer eigenen Anschauungsweise entsprechenden Rath den Entschluß,
dem Gesandten des Königs von Preußen erklären zu lassen, daß die Propositionen,
die uns eben vorgelegt worden waren, unannehmbar seien; daß jedoch unsere Re-
gierung, in der unerschütterlichen Ueberzeugung, daß das Bundesrecht jeden Krieg
zwischen Bundesgliedern verbiete, keine militärische Maßnahme ergreifen werde gegen-
über der verbündeten preußischen Regierung, insolange die Grenzen Hannovers
nicht angegriffen würden, und daß sie die Hoffnung nicht aufgebe, daß die freund-
nachbarlichen Beziehungen, welche bis dahin zwischen den beiden Regierungen be-
standen haben, auch fortan aufrecht erhalten blieben. Nachdem unser Entschluß dem
Gesandten Preußens mitgetheilt worden, antwortete dieser mit einer Kriegserklärung,
gegen welche unser Minister des Auswärtigen unverzüglich Protest einlegte. Dieß
geschah um Mitternacht in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni d. J. Fünf Uhr
Nachmittags desselben Tages, nämlich des 15. Juni, befand sich das Armeecorps des
Generals v. Manteuffel in der Umgebung von Harburg und nahm daselbst eine
feindliche Stellung noch vor der Kriegserklärung an.
„Wir überweisen dem Urtheil aller Rechtschaffenen dieses Vorgehen der preu-
ßischen Regierung, welche unser Vertrauen täuschte, indem sie uns die Erlaubniß
entlockte, ihre Truppen durch unser Gebiet marschieren zu lassen, mit der geheimen
Absicht, dasselbe mit Gewalt an sich zu bringen. Wir überweisen dem Unwillen der
civilisierten Welt diesen Angriff, verübt im vollen Frieden gegen das Land eines
befreundeten, verwandten und verbündeten Fürsten, und wir sind überzeugt, daß die
ganze Welt mit uns diese schmähliche Verletzung der öffentlichen Moral, des Völker-
und Vertragsrechts und der Sitten der in staatlicher Ordnung lebenden Nationen
verdammen wird. Wir sind zugleich überzeugt, alle Unpartheiischen werden unsere
Ansicht theilen, daß die preußische Regierung schon geraume Zeit den vorgefaßten
und wohlbedachten Plan hegte, sich unseres Landes zu bemächtigen; daß der Vor-
schlag, neutral zu bleiben, der uns gemacht wurde, nur den Zweck hatte, uns in
falsche Sicherheit zu wiegen; daß das Berliner Cabinet uns absichtlich erniedrigende
Allianzbedingungen stellte, wohl wissend, daß wir dieselben nicht annehmen könnten,
und daß es uns schließlich – welche Haltung wir auch immer eingenommen hätten
– sehr schwer, wenn nicht unmöglich geworden wäre, uns den Gewaltthätigkeiten
der preußischen Regierung zu entziehen. Bei der Unmöglichkeit, in der sich unsere
Armee befand, der Invasion der preußischen Macht, welche in unser Land – dessen
Gränzen sie seit mehreren Tagen besetzt gehalten – von allen Seiten hereinbrach,
nachdrücklichen Widerstand zu leisten, zogen wir unsere Truppen bei Göttingen zu-
sammen, um sie unverzüglich dem preußischen Machtbereich zu entrücken. In der
Nähe von Eisenach angelangt, traten wir in Unterhandlung wegen einer Waffenruhe,
die uns angeboten und dann von beiden Theilen verabredet worden war. Allein
ehe dieselbe noch abgelaufen war, sahen sich unsere Truppen von der preußischen
Armee angegriffen in Folge eines Befehls, welchem diese vom General Vogel v. Falcken-
stein erhalten hatte. Es war dieß eine zweite flagrante Verletzung aller Rechte und
Gebräuche, welche bei civilisierten Völkern bestehen. Obwohl sich unsere Armee auf
dem Friedensfuß befand und ihre Kräfte in Folge von Strapazen, Entbehrungen und
forcierten Märschen, denen sie sich während mehr als acht Tagen unterziehen mußte,
sehr erschöpft waren, errang sie dennoch bei Langensalza einen glänzenden Sieg über

die Preußen. Am nächsten Morgen sahen wir sie unglücklicherweise von einer dreifach überlegenen Macht umzingelt und da wir auf keine Hülfe hoffen konnten, entschloffen wir uns eine Capitulation anzunehmen, um nicht unnützerweise das Blut unserer tapferen Soldaten zu vergießen. Sobald der Krieg zwischen Oesterreich und Preußen seinem Ende zuzugehen schien, begaben wir uns nach Wien, wo die Friedensverhandlungen soeben eröffnet wurden und richteten an Se. Maj. den König von Preußen, der sich in Nickolsburg befand, ein Schreiben, in welchen wir ihm unsern aufrichtigen Wunsch ausdrückten, unsererseits in Friedensverhandlungen mit ihm zu treten. Gegen alle Gebräuche, welche zwischen Souveränen bestehen, wurde unser Schreiben von Sr. Maj. dem König von Preußen nicht angenommen. Trotzdem versuchten wir uns die Erhaltung unseres Königreichs durch alle Mittel, die in unserer Macht standen, zu sichern. Wir waren sogar geneigt, uns unserer königlichen Rechte zu Gunsten unseres vielgeliebten Sohnes und Kronerben, Sr. königl. Hoheit des Prinzen Ernst August, für den Fall zu begeben, daß Preußen ihn unverzüglich in den Besitz der Krone des Königreichs Hannover setzen würde. Andererseits ließen unsere treuen Unterthanen, die muthig der harten, willkürlichen und despotischen Herrschaft, welche ihnen die preußische Verwaltung auferlegt hatte, Widerstand leisteten, keine Gelegenheit vorübergehen zur Kundgebung ihres heißen Wunsches, unter einer Dynastie zu verbleiben, welche ihnen theuer ist, die mit ihnen seit tausend Jahren das Schicksal des Landes getheilt und die alle Anstrengungen gemacht hat, dessen Gedeihen zu sichern und dessen Wohlfahrt zu befestigen. Vergebliche Anstrengungen! Se. Maj, der König von Preußen hat, nachdem er unser Königreich auf eine heimtückische Weise occupirt hatte, geglaubt, von demselben definitiv Besitz ergreifen zu können und hat es am 20. Sept. d. J. als seinen Staaten einverleibt erklärt. Der einzige Grund, welchen die preußische Regierung zur Rechtfertigung dieses in den Annalen der Geschichte Deutschlands unerhörten Actes der Willkür anführt, ist derjenige, welchen sie in dem Rechte der Eroberung zu finden glaubt. Aber das Recht der Eroberung jetzt einen Krieg nach den Principien des Völkerrechts voraus. Allein, es gab niemals zwischen uns und dem König von Preußen einen solchen Krieg. Er konnte auch, wie wir es schon oben gesagt, nach den Grundgesetzen des deutschen Bundes gar nicht statthaben und hätte moralisch unmöglich sein sollen von Seiten eines nahen Verwandten, eines befreundeten Sonverains, eines deutschen Fürsten. Wir befanden uns daher einfach und klar in dem Fall einer rechtmäßigen Vertheidigung gegen einen Angriff, den nichts rechtfertigte und den wir nicht hervorgerufen haben. „Angesichts der angeführten Thatsachen protestieren wir laut und feierlich gegen die nicht zu rechtfertigende Invasion in unser Land, die sich die Armeecorps des Königs von Preußen am 15. Juni und den folgenden Tagen erlaubt haben; gegen die Occupation unseres Königreichs durch diese Truppen; gegen die Usurpation unserer Rechte und Prärogative, welche die Agenten Preußens verübt haben und noch weiter verüben könnten; gegen die Beschädigungen an unserem Eigenthum, unseren Einkünften und Gütern jeglicher Natur, welche wir und unser königliches Haus von Preußen erlitten und noch weiter erleiden würden; gegen die Beraubung, welche der hannoversche Staatsschatz unter der preußischen Verwaltung erfahren und noch ferner erfahren würde; gegen die Verfolgungen, Verluste und Benachtheiligungen, denen unsere treuen Unterthanen in Folge der ungerechten und ungesetzlichen Acte der Verwaltung des Königs von Preußen ausgesetzt waren oder in der Folge werden könnten; gegen die Hindernisse, welche die genannte Verwaltung auf brutale Weise den Kundgebungen unserer vielgeliebten Unterthanen für die Erhaltung unserer Dynastie und der Unabhängigkeit Hannovers in den Weg gelegt hat, während sie durch die unlautersten Kunstgriffe Kundgebungen im entgegengesetzten Sinne hervor gerufen und begünstigt hat; gegen den bösen Willen des Königs von Preußen, welcher die Schritte zurückgewiesen hat, die wir bei ihm oder seiner Regierung gemacht oder zu machen befohlen, um den Frieden zwischen uns herzustellen. Schließlich pro iestiren wir vor allem Angesichts der ganzen Welt gegen die Besitzergreifung unseres Königreichs und dessen Einverleibung in Preußen, welche als endgültig vollzogen den 20. September dieses Jahrs angekündigt wurde, sowie gegen alle Folgen dieses Acts, indem wir erklären, daß diese Einverleibung oder Annexion eine unwürdige Usurpation, ein verbrecherischer und verabscheuungswürdiger Raub, eine flagrante Verletzung der europäischen Verträge, aller Grundsätze des Völkerrechts und der Unverletzlichkeit der Staaten und Kronen ist. „Diese feierliche Erklärung, die wir auch für unsere gesetzlichen Nachfolger ablegen, hat vorzugsweise den Zweck, jeden Angriff auf die Souveränetätsrechte abzuwehren, die uns kraft des Erbfolgerechts gebühren und die von allen Mächten Europas sanctioniert und garantiert wurden. Wir rufen die Unterstützung aller Mächte an, welche unsere Souveränetät und die Unabhängigkeit unseres Königreichs anerkannt haben, in der Ueberzeugung, daß diese niemals Macht vor Recht gehen lassen werden, da ein derartiges Princip, heute von Preußen angewendet, in Zukunft die Existenz aller Monarchien und aller legitimen Staaten der Welt bedrohen könnte. Wir erklären schließlich, daß wir niemals auf die Souveränetätsrechte über unser Land verzichten werden, und daß wir stets für ungesetzlich, null und nichtig, alle jene Acte ansehen werden, welche die preußische Regierung oder ihre Agenten daselbst vollzogen haben oder noch vollziehen werden in Folge der Usurpation, deren Verantwortlichkeit wir auf denjenigen zurückwerfen, der ihr Urheber ist. Mögen sich alle diejenigen, die dabei betheiligt sein könnten, davon für benachrichtigt halten. Wir sehen den künftigen Ereignissen mit vollem Vertrauen in die Gerechtigkeit unserer Sache entgegen und sind von der festen Hoffnung beseelt, daß die göttliche Vorsehung nicht jäumen wird, den arglistigen Anschlägen, Ungerechtigkeiten und Gewaltacten ein Ziel zu setzen, deren Opfer mit uns und unseren tapferen Hannoveranern noch so viele Staaten und so viele Völker geworden sind.“

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vIII.

Friedensvertrag von Wien zwischen Oesterreich und Italien d. d. 3. Oktober 1866.

Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit. Nachdem Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich und Se. Maj. der König von Italien beschloffen haben, zwischen Ihren respectiven Staaten einen aufrichtigen und dauerhaften Frieden herzustellen: nachdem Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich Sr. Maj. dem Kaiser der Franzosen das lombardisch-venetianische Königreich abgetreten: nachdem Se. Maj. der Kaiser der Franzosen einerseits sich bereit erklärt haben, die Vereinigung des genannten lombardisch-venetianischen Königreichs mit den Staaten Sr. Maj. des Königs von Italien, unter Vorbehalt der Zustimmung der in entsprechender Weise befragten Bevölkerungen, anzuerkennen: So haben Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich und Se. Maj. der König von Italien zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich den Hrn. Felix Grafen Wimpfen c. c. Se. Maj. der König von Italien den Hrn. Louis Friedrich Grafen Menabrea 2c. 2c., welche, nachdem sie ihre bezüglichen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags wird zwischen Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Maj. dem König von Italien, Ihren respectiven Erben und Nachfolgern, Ihren Staaten und Unterthanen für immerwährende Zeiten Friede und Freundschaft herrschen. Art. 2. Die

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