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Seibelsdorf; 2) das vormals kurhessische Amt Nauheim, mit den sämmtlichen lan- die desherrlichen Eigenthumsrechten und den in Nauheim befindlichen Badeanstalten und der Salinen, sowie den Ortschaften Dorheim, Nauheim, Schwalheim und Rödgen; Di 3) das östlich davon belegene vormals nassauische Amt Reichelsheim, mit den Ortschaften der Reichelsheim und Dornaffenheim; 4) die vormals kurh. Enclave Trais an der Lumda; bei

5) den vormals kurhef. zwischen den großh. hessischen Ortschaften Altenstadt und
Bönstadt belegenen Domänialwalddistrikt; 6) die vormals Frankfurtischen Ortsbezirke
Dortelweil und Niedererlenbach; 7) den vormals kurhess. Ortsbezirk Maffenheim;
8) den vormals najanischen Ortsbezirk Haarheim; 9) den vormals kurhessischen,
etwa 1700 Morgen umfassenden Gebietstheil des Ortsbezirks Mittel-Gründau. Diese
Gebietstheile (zu 1–9) treten in die Provinz Oberhessen und in die für dieselbe
geltenden staatsrechtlichen Verhältniffe (Art. 13) ein. Nächstdem wird der auf dem
linken Mainufer gelegene, vormals kurhessische Gebietstheil mit dem Orte Rumpen-
heim ebenfalls an Se. k. Hoheit mit allen Souveränetäts- und Domänialrechten ab-
getreten. Die betreffenden Grenzbeschreibungen liegen bei. Art. 16. Die Ausein-
andersetzung zwischen den beiden hohen Contrahenten bezüglich der gegenseitig abge-
tretenen Gebietstheile, der Archive, der Beamten, Militärs 2c. bleibt besonderer
Verständigung durch beiderseitige Commissarien vorbehalten. Art. 17. Die vor dem
Jahre 1794 in der Kölnischen Dombibliothek befindlich gewesenen, zur Zeit in dem
großh. Museum und der großh. Bibliothek aufbewahrten Bücher, Handschriften und

andere Inventarienstücke werden der Regierung Sr. Maj. des Königs von Preußen i für das Kölner Domcapitel zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung über li die Zubehörigkeit der einzelnen Stücke wird durch einen Commissarius Sr. Maj. der des Königs von Preußen, in streitigen Fällen durch einen von beiden zu wählenden Ist unparteiischen Obmann, endgültig getroffen werden. Art. 18. Die großh. Regierung ei verpflichtet sich, den zwischen einer Anzahl Badehausbesitzern in Kreuznach und der Mert großh. Saline Carls-Theodors-Halle abgeschlossenen, bis zu dem Jahre 1872 laufen- Ei den Contrakt wegen Lieferung von Soole und Mutterlauge bis auf Weiteres, jeden ki falls bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die preußische Regierung sich zu dem Erwerb Und - der gedachten Saline veranlaßt finden sollte, mit der sofort eintretenden Maßgabe k - zu verlängern, daß die Stadt Kreuznach in Stelle der bisherigen Contrahenten den Meth nöthigen Bedarf an Soole und Mutterlauge erhält. Auch wird großh. hessischer d - Seits die Legung einer Röhrenleitung für den Bezug der Soole aus den Salinen- n brunnen nach der Stadt Kreuznach gestattet. Art. 19. Die Ratification des gegen wärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 15. September d. J. - ja - 1) Spezialübereinkunft vom nämlichen Tage zum Friedensvertrag. f Än . . . Art. 6. Man ist beiderseits damit einverstanden, daß bei den bezüglich des ' z Post- und des Telegraphenwesens zu treffenden besonderen Vereinbarungen der Gesichts- ei punkt maßgebend sein soll, daß die beiden südlich des Mains gelegenen großherzoglich des hessischen Provinzen Starkenburg und Rheinhessen hinsichtlich der Verwaltung des k Post- und Telegraphenwesens in dasselbe Verhältniß treten werden, welches für die k - Provinz Oberhessen auf Grund der in dem norddeutschen Bunde geltenden Einrich- Maß - tungen stattfinden wird. Mit Beseitigung des fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postwesens tritt die k. preußische Regierung, in Bezug auf bestehende Verbindlich it keiten, namentlich was die Entrichtung des Canons betrifft, an die Stelle des fürst- Kn lich Thurn- und Taxis'schen Hauses. Auch sollen wegen technischer Ausführung der Ein im Absatz 2 des Art. 10 des Hauptvertrags enthaltenen Abrede alsbald Verhand- lie lungen zwischen beiderseitigen Commissarien stattfinden. Art. 8. In Beziehung auf n das Preußen zustehende und ihm ausschließlich verbleibende Besatzungsrecht in Mainz & werden die, bisher zwischen dem Bunde und der Territorialregierung maßgebend gewesenen Bestimmungen auf das Verhältniß zwischen Preußen und der Territorial- tät regierung Anwendung finden. Art. 9. In Bezug auf den Absatz 1 des Art. 11 des ich Hauptvertrags wird großherzoglich hessischer Seits anerkannt, daß mit Rücksicht auf k

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die Besatzungsverhältniffe von Mainz der telegraphische Verkehr daselbst ausschließlich der preußischen Regierung zustehen muß. Die Verwaltung und der Betrieb der zum Dienste der Eisenbahnen bestimmten Bahntelegraphen wird durch Art. 11 des Hauptvertrags nicht berührt, wohlverstanden, soweit dies nach Umständen mit der unbebedingten Sicherung der Festung vereinbar ist.

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Friedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und Sachsen. d. d. 21. October 1866.

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„Art. 1. Zwischen Sr. Maj, dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Sachsen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Se. Maj. der König von Sachsen, indem er die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrages, soweit sie sich auf die Zukunft Deutschlands und insbesondere Sachsens beziehen, anerkennt und acceptiert, tritt für sich, seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen den Art. 1–6 des am 18. Aug. d. Js. zu Berlin zwischen Sr. Maj. dem König von Preußen einerseits und Sr. k. H. dem Großherzog von Sachsen-Weimar und andern norddeutschen Regierungen andererseits geschloffenen Bündnisses bei und erklärt dieselben für sich, seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen verbindlich, sowie Se. Maj. der König von Preußen die darin gegebenen Zusagen ebenfalls auf das Königreich Sachsen ausdehnt. Art. 3. Die hiernach nöthige Reorganisation der sächsischen Truppen, welche einen integrierenden Theil der norddeutschen Bundesarmee zu bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs von Preußen zu treten haben werden, erfolgt, sobald die für den norddeutschen Bund zu treffenden allgemeinen Bestimmungen auf der Basis der Bundesreformvorschläge vom 10. Juni d. Js. festgestellt sein werden. Art. 4. Inzwischen treten in Beziehung auf die Besatzungs-Verhältnisse der Festung Königstein, die Rückkehr der sächsischen Truppen nach Sachsen, die nöthige Beurlaubung der Mannschaften und die vorläufige Garnisonierung der auf den Friedensstand zurückversetzten sächsischen Truppen die gleichzeitig mit dem Abschluffe des gegenwärtigen Vertrages getroffenen besonderen Bestimmungen in Kraft. Art. 5. Auch in Beziehung auf die völkerrechtliche Vertretung Sachsens erklärt die k. sächsische Regierung sich bereit, dieselbe ihrerseits nach den Grundsätzen zu regeln, welche für den norddeutschen Bund im Allgemeinen maßgebend sein werden.“ Art. 6 jetzt die Kriegskostenentschädigung auf 10 Mill. Thlr. fest, die in drei gleichen Raten zu zahlen sind. Art. 7 u. 8 enthalten Bestimmungen über die Garantieleistung für Bezahlung dieser Summe. Nach Bestätigung des Vertrages tritt nach Art. 9 das preußische Militärgouvernement, sowie das preußische Civilcommissariat in Dresden außer Wirksamkeit und hört die bisher geleistete tägliche Zahlung von 10.000 Thlrn. auf. „Art. 10. Die Auseinandersetzung der durch den frühern deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Insbesondere behält sich Se. Maj. der König von Sachjen einen Anspruch auf über 200.000 Thlr, welche Sachsen anläßlich der Bundesexecution in Holstein aufgewendet und liquidiert hat, ausdrücklich vor. Art. 11. Vorbehaltlich der, auf der Basis der Bundesreformvorschläge vom 10. Juni d. Js, in der Verfassung des norddeutschen Bundes zu treffenden Bestimmungen über Zoll

und Handelsverhältniffe sollen einstweilen der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, unter den hohen Contrahenten, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 12. Alle übrigen, zwischen den hohen vertragsschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiemit wieder in Kraft gesetzt, soweit sie nicht durch die in Art. 2 erwähnten Bestimmungen und den Zutritt zum norddeutschen Bunde berührt werden. Art. 13. Die hohen Contrahenten verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer unmittelbar von Leipzig ausgehenden und dort in directem Schienenanschluß mit der thüringischen und der Berlin-Anhaltischen Bahn stehenden Eisenbahn – geeigneten Falles unter streckenweiser Mitbenützung einer der beiden genannten Bahnen – über Pegau nach Zeitz zu gestatten und zu fördern. Se. Maj. der König von Sachsen wird derjenigen Gesellschaft, welche für den im preußischen Gebiete belegenen Theil dieser Bahn die Concession erhalten wird, diese letztere auch für die auf sächsischem Gebiete gelegene Strecke unter denselben Bedingungen ertheilen, welche in neuerer Zeit den in Sachen concessionierten Privat-Eisenbahngesellschaften überhaupt gestellt worden sind. Die zur Ausführung dieser Eisenbahn erforderlichen Einzelbestimmungen werden durch einen besondern Staatsvertrag geregelt werden, zu welchem Behufe beiderseitige Bevollmächtigte in kürzester Frist an einem noch näher zu vereinbarenden Orte zusammentreten werden. Art. 14. Die Contrahenten sind übereingekommen, daß das Eigenthum der sächsischen Regierung an der auf preußischem Gebiete belegenen Strecke der Görlitz-Dresdener Eisenbahn, einschließlich des amtheiligen Eigenthumsrechtes an dem Bahnhof in Görlitz mit der Ratification des gegenwärtigen Vertrages auf die preuß. Regierung übergehen soll. Dagegen wird die sächsische Regierung vorläufig bis zum Ablaufe der im Art. 14 des Staatsvertrages vom 24. Juni 1843 festgesetzten dreißigjährigen Frist und vorbehaltlich der alsdann zu treffenden weiteren Verständigung in der Ausübung des Betriebes auf der Strecke von der beiderseitigen Landesgrenze bis Görlitz und in der unentgeldlichen Mitbenutzung des Bahnhofes in Görlitz verbleiben. Sie wird den rechnungsmäßigen Reinertrag, welchen der Betrieb auf der gedachten Strecke ergibt, alljährlich an die preußische Regierung abliefern. Die preußische Regierung verpflichtet sich bei der von ihr beabsichtigten Umgestaltung des Görlitzer Bahnhofes dafür Sorge zu tragen, daß der sächsischen Bahnverwaltung die zur ungestörten Fortsetzung ihres Betriebes erforderlichen Räumlichkeiten und Bahnhofsanlagen in dem dem Bedürfnisse entsprechenden Maße auch fernerweit verfügbar gehalten werden. Art. 15. Um der k. sächsischen Regierung die in dem Staatsvertrage vom 24. Juli 1843 für den Fall der späteren Abtretung ihres Eigenthums an der Eisenbahnstrecke von der Landesgrenze bis Görlitz und ihres Miteigenthums an dem Bahnhofe in Görlitz in Aussicht genommene Entschädigung zu gewähren, wollen Se. Maj. der König von Preußen von der im Art. 6 des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Kriegskostenentschädigung den Betrag von Einer Mill. Thalern als eine Compensation für die von Sr. Maj, dem König von Sachsen im Art. 14 des gegenwärtigen Vertrages zugestandenen Eigenthumsabtretungen in Abrechnung bringen lassen. Art. 16. Da nach Art. 6 unter 10 der Reformvorschläge vom 10. Juni d. J. das Postwesen zu denjenigen Angelegenheiten gehört, welche der Gesetzgebung und Oberaufsicht der Bundesgewalt unterliegen, nun aber Se. Maj. der König von Sachsen auf Grund dieser Vorschläge dem norddeutschen Bunde beitritt, so verspricht derselbe auch schon von jetzt an, weder durch Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, noch sonst etwas vornehmen zu lassen, wodurch der definitiven Ordnung des Postwesens im norddeutschen Bunde irgendwie vorge griffen werden könnte. Art. 17. Die k. sächsische Regierung überträgt der k. preuß, Regierung das Recht zur Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen in demselben Umfange, in welchem dieses Recht zur Zeit der k. sächsischen Regierung zusteht. Soweit die kgl. sächsische Regierung in andern Staaten Tele

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graphenanstalten zu unterhalten berechtigt ist, tritt dieselbe ihre Rechte aus den
hierüber bestehenden Verträgen an die k. preußische Regierung ab, welcher die Ver-
handlungen mit den betreffenden dritten Regierungen über die Ausübung dieser
Rechte vorbehalten bleiben. Den Depeschen Sr. Maj. des Königs von Sachsen, der
Mitglieder des kgl. Hauses, der k. Hofämter, der Ministerien und aller sonstigen
öffentlichen Behörden des Königreichs Sachsen bleiben dieselben Bevorzugungen vor-
behalten, welche den gleichartigen k. preußischen Depeschen zustehen. Den Eisenbahn-
verwaltungen im Königreich Sachsen bleibt selbstverständlich die Benützung eines
Betriebstelegraphen überlassen. Zur Ausführung jämmtlicher im gegenwärtigen Art.
enthaltener Bestimmungen werden unmittelbar nach dem Austausch der Ratificationen
des Friedensvertrages beiderseitige Commissarien zusammentreten. Art. 18. Se.
Maj. der König von Sachsen erklärt sich damit einverstanden, daß das in Sachsen,
wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereinsstaaten bestehende Salz-
monopol aufgehoben wird, sobald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und daß von
dem Zeitpunkte dieser Aufhebung ab, die Besteuerung des Salzes für gemeinschaft-
liche Rechnung jämmtlicher betheiligter Staaten bewirkt wird. Die näheren Bestim-
mungen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. Art. 19. Se. Maj. der König
von Sachsen erklärt, daß keiner seiner Unterthanen, oder wer sonst den sächsischen
Gesetzen unterworfen ist, wegen eines in Bezug auf die Verhältniffe zwischen Preu-
ßen und Sachsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens
oder Verbrechens gegen die Person Sr. Maj, oder wegen Hochverraths, Staats-
verraths oder sonst wegen einer die Sicherheit des Staats gefährdenden Handlung,
oder endlich wegen seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt straf-
rechtlich, polizeilich oder disciplinarisch zur Verantwortung gezogen oder in seinen
Ehrenrechten beeinträchtigt werden soll. Die etwa bereits eingeleiteten Untersuchungen
dieser Art sollen einschließlich der Untersuchungskosten niedergeschlagen werden. Se.
Maj, der König von Preußen erklärt sich damit einverstanden, daß nach diesen
Grundsätzen auch hinsichtlich derjenigen Verbrechen und Vergehen der oben gedachten
Art verfahren werde, welche während jener Zeit in Sachsen gegen die Person Sr.
Maj. des Königs von Preußen oder gegen den preußischen Staat etwa begangen
worden sind. Die aus Sachsen entfernten und etwa noch in preußischer Haft be-
findlichen Personen sollen, so weit dieß nach den preußischen Gesetzen zulässig ist,
aus derselben sofort entlassen werden. Art. 20. Se. Maj. der König von Sachsen
erkennt das unbeschränkte jus reformandi Sr. Maj, des Königs von Preußen in
Betreff der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeitz an, willigt in die Aufhebung
der bisher der Universität Leipzig zugestandenen Berechtigungen auf gewisse Canonicate
an diesen Stiftern und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, welche der königl.
sächsischen Regierung oder der Universität Leipzig aus den Statuten der Stifter oder
aus früheren Verträgen und Conventionen, deren etwa entgegenstehende Bestimmungen
hiermit ausdrücklich aufgehoben werden, zustehen möchten. Die Entschädigung der
Universität Leipzig für die gänzliche Beseitigung ihrer Beziehungen zu den Stiftern,

sowie der jetzigen Inhaber ad dies muneris übernimmt die k. sächsische Regierung

und macht sich anheischig, die kgl. preußische Regierung gegen alle Entschädigungsansprüche der Universität oder einzelner Facultäten und Professoren an derselben zu vertreten. Art. 21. Se. Maj. der König von Sachsen willigt in die Auspfarrung (mehrerer namentlich aufgeführter bisher in sächsischen Parochien eingepfarrter Gemeinden) und zwar ohne Entschädigung von preußischer Seite, dergestalt, daß die von den genannten sächsischen Parochien zu erhebenden Entschädigungsansprüche lediglich von der k. sächsischen Regierung übernommen werden. Art. 22. Insoweit während des Krieges in Sachsen weggenommene, im Staatseigenthum befindliche Gegenstände, welche nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsätzen nicht als Kriegsbeute anzusehen sind, noch nicht zurückgegeben sein sollten, werden Se. Maj. der König von Preußen Anordnung treffen, daß deren Zurückgabe alsbald erfolgt. Hiezu gehören insbesondere die auf den Staatseisenbahnen in Beschlag genommenen Locomotiven, Tender, Wagen und Schienen, sowie die auf den k. Hüttenwerken bei Freiberg weggenommenen Vorräthe an edlen Metallen und sonst verkäuflichen Producten,

Hinsichtlich der letzteren ist bei der darüber erforderlichen Auseinandersetzung davon auszugehen, daß das darunter befindliche Werkblei der k. sächsischen Regierung gegen Erstattung des Werthes des darin enthaltenen Bleies zurückgegeben wird. Art. 23. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens den 28. dieses Monats und Jahres.“ Die in Art. 4 des Friedensvertrages erwähnten „besondern Bestimmungen“ lauten: „Se. Maj. der König von Sachsen wird unverzüglich und noch bevor die Ratificationen des gedachten Friedensvertrages ausgewechselt werden, die Festung Königstein. Sr. Maj. dem König von Preußen einräumen. 2) Die Besetzung der Festung erfolgt in der Art, daß die daselbst befindliche königl. sächsische Infanterie durch eine kgl. preußische Infanterieabtheilung unter gegenseitiger militärischer Ehrenbezeigung abgelöst wird und der k.sächs. Gouverneur (Commandant) seine Functionen dem von Sr. Maj. dem Könige von Preußen zu ernennenden Gouverneur (Commandanten) übergibt. Die sächsische Infanteriebesatzung marschiert mit Waffen und Gepäck ab, um sich zunächst nach den diesen Truppentheilen zu bezeichnenden Standquartieren zu begeben. 3) Alles auf der Festung befindliche und noch dahin zu verbringende sächsische Material an Geschützen, Waffen, Munition und Ausrüstungsstücken, Vorräthen, Lebensmitteln und alles sonst sich daselbst befindende Staatseigenthum verbleibt unbestrittenes Eigenthum der königl. sächsischen Regierung. Die Letztere behält demnach die freie und ungehinderte Verfügung über alle genannten Gegenstände, so daß sie dieselben auf dem Königstein belassen, oder von da jederzeit zurückziehen kann. 4) Zur Bewahrung des vorgedachten königl. fächsischen Staatseigenthums verbleibt, jedoch unter dem Befehl des königl. preußischen Gouvernements (Commandantur) das königl. sächsische Artilleriedetachement als Theil der Besatzung in der Festung; mit ihm der Untercommandant, der Festungsingenieur, der Adjutant, sowie alle Festungsbeamten und Handwerker. Der kgl. preußischen Besatzung der Festung steht es frei, die dortigen Magazine und Vorräthe aller Art zu ihrem Unterhalte gegen Abrechnung zu benützen. 5) Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratificationen des Friedensvertrages wird Se. Majestät der König von Sachsen bei allen von Sr. Maj. nicht zur Friedensbesatzung von Dresden bestimmten Truppentheilen, innerhalb der militärisch zulässigen Grenzen, eine Beurlaubung in ausgedehntem Maßstabe, und zwar noch vor deren Rückkehr nach Sachsen, eintreten lassen. Die im Uebrigen noch nöthige Demobilisierung bei den einzelnen Truppencorps erfolgt unmittelbar nach deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige Beurlaubung aller entbehrlichen Mannschaften ein. 6) Dresden erhält eine gemeinschaftliche Besatzung von preußischen und sächsischen Truppen. Die hiezu bestimmten k, sächsischen Truppen werden einen Präsenzstand von 2 bis 3000 Mann, exclusive der Chargen, nicht überschreiten. 7) In Beziehung auf die nicht für die Garnison in Dresden bestimmten k. sächsischen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadres, Pferde, Waffen und Ausrüstung unter Vernehmung mit dem höchst commandierenden kgl. preußischen General in Sachsen geregelt werden. Auch wird demselben Sächsischerseits das Marschtableau für die aus Oesterreich zurückkehrenden k. sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden. - 8) Sobald die einzelnen säch fischen Truppentheile auf sächsisches Gebiet zurückgekehrt sein werden, treten sie bis auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des höchstcommandierenden k. preußischen Generals in Sachsen. 9) Für die Stadt Dresden und die dort angelegten Festungswerke ernennt Se. Majestät der König von Preußen den Gouverneur, Se. Maj. der König von Sachsen den Commandanten. Das gegenseitige Verhältnis dieser Behörden zu einander und zu den beiderseitigen Besatzungscontingenten von Dresden wird vorläufig nach Analogie der früheren Bundesfestungen geregelt. Die übrigen damit verknüpften Fragen bleiben dem weitern Einvernehmen vorbehalten, 10) Bis die Reorganisation der sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und deren Einreihung in die Armee des norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt Preußen fort, die für die Besatzung des Königreichs Sachsen nöthige Anzahl von Truppen seinerseits zu stellen. Die hieraus entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen werden zwischen den beiden beheiligten hohen Regierungen durch

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