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steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines Discontos von 5 Procent per Jahr früher zu bezahlen. Art. 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird Se. Maj. der König von Preußen seine Truppen aus dem badischen Gebiet zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihren Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegs-Reglement. Art. 6. Die Auseinandersetzung der durch den frühern deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regulierung der Zollvereins-Verhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungs-Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commijarien zu dem Zweck veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Gisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und soviel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. Art. 9. Die hohen Contrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrtsabgaben auf dem Rhein und zwar sowohl der Schiffsgebühr – Tarif B. zur Uebereinkunft vom 31. März 1831 – als auch des Zolles von der Ladung – Zusatzartikel 16 und und 17 zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 – völlig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferstaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregel treffen. Art. 10. Se. kgl. Hoh. der Großherzog von Baden erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrags an und tritt denselben, so weit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch seinerseits bei. Art. 11. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 21. August d. J.

IV.

Friedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und Bayern
d. d. 22. August 1866.

Art. 1. Zwischen Seiner Majestät, dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Seine Majestät der König von Bayern verpflichtet sich, behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an. Seine Majestät den König von Preußen die Summe von Dreißig Millionen Gulden in

Silberthalern oder Silberbarren zu bezahlen. Davon werden zehn Millionen bei Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags, unter Vergütung eines Disconto auf zwei Monate nach dem Satze von 5 pCt. per Jahr, zehn Millionen innerhalb dreier Monate und zehn Millionen innerhalb sechs Monaten nach der Ratification gezahlt. Die letzten beiden Raten werden von Anfang des dritten Monats nach der Ratification an mit 5 pCt. verzinst. Art. 3. Seine Majestät der König von Bayern leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von 6procentigen Bayerischen Staats-Kaffen-Anweisungen, beziehungsweise von Bayerischen oder Württembergischen Staats-Obligationen und Wechseln erster Häuser auf die Bank in Nürnberg, welche mit dem Giro der Königlichen Seehandlung versehen sind. Die 3% procentigen Staatsobligationen werden dabei zum Curse von 70 pCt., die 4procentigen von 80 pCt., die 4% procentigen von 90 pCt, die 5procentigen von 95 pCt. berechnet. Art. 4. Nach erfolgtem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages wird das königlich preußische zweite Reserve-Corps den Rückmarsch aus Bayern antreten und mit thunlichster Beschleunigung das bayerische Gebiet räumen. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3, oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung, wird. Seine Majestät der König von Preußen. Seine jämmtlichen übrigen Truppen aus dem bayerischen Gebiet zurückziehen und dieselben werden dieses Gebiet mit möglichster Beschleunigung ganz verlaffen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungs-Reglement. Art. 5. Seine Majestät der König von Bayern erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nickolsburg vom 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrags an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch. Seinerseits bei. Art. 6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu laffen. Art. 8. Alle übrigen zwischen den hohen vertragsschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschloffenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiemit neuerdings in Kraft gesetzt. Art. 9. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu verein- baren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenz-Verhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegen zu treten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die algemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. Art. 10. Die hohen Contrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der SchifffahrtsAbgaben auf dem Rheine, und zwar sowohl der Schiffsgebühr Tarif B zur Uebereinkunft vom 31. März 1831, als auch des Zolles von der Ladung – ZusatzArtikel 16 und 17 zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 – völlig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferstaaten des Rheines gleichzeitig die gleiche Maßregel treffen. Die hohen Contrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch bestehenden Schifffahrts-Abgaben auf dem Main. Art. 11. Die innerhalb des Gebietes des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen belegenen bayerischen Telegraphen-Stationen gehen auf Preußen über. Die Zurückziehung der gedachten Stationen, sowie der bayerischen Telegraphenstation in Mainz wird binnen

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längstens sechs Wochen vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegen-
wärtigen Vertrages erfolgen. Das Betriebsmaterial dieser Telegraphen bleibt Eigen-
thum Bayerns. Art. 12. Die in dem königlich bayerischen Archive zu Bamberg
befindlichen, im Wege commissarischer Verhandlung zu bezeichnenden Urkunden und
sonstigen Archivalien, welche eine besondere und ausschließliche Beziehung auf die
ehemaligen Burggrafen von Nürnberg und die Markgrafen von Brandenburg
fränkischer Linie haben, werden an Preußen ausgeliefert. Art. 13. Da von Seite Preu-
ßens Eigenthums-Ansprüche an die früher in Düsseldorf befindlich gewesene, später nach
München gebrachte Gemäldegalerie erhoben worden sind, so wollen die hohen Contra-
henten die Entscheidung über diese Ansprüche einem Schiedsgerichte unterwerfen. Zu
diesem Behufe wird Bayern drei deutsche Appellationsgerichte namhaft machen, unter
welchen Preußen dasjenige bezeichnet, welches den Schiedsspruch zu fällen hat. Art. 14.
Nachdem zur Wahrung strategischer und Verkehrs-Interessen eine Grenzregulierung
als erforderlich befunden worden ist, tritt. Seine Majestät der König von Bayern
das Bezirksamt Gersfeld und einen Bezirk um Orb nach anliegender Grenzbeschrei-
bung, sowie die zwischen Saalfeld uud dem preußischen Landkreis Ziegenrück ge-
legene Enclave Caulsdorf an. Seine Majestät den König von Preußen ab. Die
hohen Contrahenten werden sofort nach dem Austausch der Ratificationen des gegen-
wärtigen Vertrages Commissarien ernennen, welche die Regulierung der Grenze vor-
zunehmen haben. Die Uebergabe der vorgenannten Landestheile erfolgt innerhalb
vier Wochen nach der Ratification dieses Vertrages. Art. 15. Unmittelbar nach der
Ratification dieses Vertrages wird alles weggeführte oder zurückbehaltene Material
der Staats- und Privat-Eisenbahnen frei gegeben und nöthigenfalls in Hof, Lichten-
fels oder Aschaffenburg abgeliefert werden. Art. 16. Alle Kriegsgefangenen werden
innerhalb acht Tagen nach Auswechslung der Ratificationen gegenwärtigen Vertrages
in Hof oder Aschaffenburg freigegeben und kostenfrei dahin befördert werden. Bei
Kranken oder Verwundeten erfolgt diese Freilassung, sobald sie genesen sind. Zur
Uebergabe und Uebernahme werden beiderseits Offiziere in Hof und Aschaffenburg,
so lange nöthig, stationiert werden. Art. 17. Die aus der Bruderschafts-Caffe in
Kissingen, einem Unterstützungs-Vereine armer Salinenarbeiter, durch die königlich
preußischen Truppen entnommenen Obligationen im Betrage von 33,000 fl. werden
sofort an die königlich bayerische Regierung zurückgegeben oder ersetzt werden.
Art. 18. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt spätestens binnen
zwölf Tagen von heute an und es wird für diese Zeit der Waffenstillstand und die
Geltung der verabredeten Demarcationslinie verlängert.

Uebereinkunft vom nämlichen Tage zum Friedensvertrag.

. . . 4) Indem Preußen das Telegraphenwesen im Großherz. Heffen übernimmt, sichert es der königlich bayerischen Regierung das Recht zur direkten eigenen telegraphischen Verbindung mit der Rheinpfalz nach ihrem Bedürfnisse zu, wogegen Bayern seine bisherigen Telegraphenstationen im Großherzogthum Heffen zurückzieht. 6) Soweit die im Art. 2 stipulierte Kriegskostenentschädigung in Silberbarren entrichtet wird, wollen die hohen Contrahenten das Pfund fein Silber zu neunundzwanzig Thaler fünfundzwanzig Silbergroschen berechnen. Für den Transport des zur Abtragung der Kriegskostenentschädigung bestimmten gemünzten und ungemünzten Silbers wird auf preußischem Territorium Portofreiheit bewilligt. 7) Die königlich bayerische Regierung gestattet, daß die gegenwärtig in Württemberg stehenden königl. preußischen Truppen ihren Rückmarsch durch Bayern nehmen. Die Verpflegung derselben erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungs-Reglement. 8) In-Beziehung auf die vormals nassauischen und kurhessischen Truppen, welche sich zu: noch auf bayerischem Gebiete befinden, werden folgende Abreden getroffen nannten Truppen werden bayerischer Seits baldmöglichst in ihre --zurückdirigiert werden. Die Kosten des Rückmarsches dieser Truppe sie die preußische Demarcationslinie berühren, sich den Befeh"

die Tagesordnung zu setzen. Die Liberalen verlaffen hierauf wiederum den Saal, worauf der Landeshauptmann den Schluß der Session verkündet.

21. Dec. (Mähren). Landtag: Ein Antrag der czechischen Partei auf

23, 27.

29,

30.

Abänderung des § 54 der Wahlordnung, wie im böhmischen Landtag, wird durch die Mittelpartei mit 49 gegen 46 Stimmen zu Fall

gebracht.
(Galizien). Landtag: Der Antrag auf Vermehrung der
städtischen Vertreter im Landtag um 12 (im polnischen Intereffe)
wird in erster Lesung verworfen, indem sich nur 82 (also nicht
zwei Drittel) gegen 42 Stimmen dafür erklären. Ein Ruthene
verläßt den Saal: zweite Lesung und Annahme des Antrags mit
82 gegen 41 Stimmen. Der Ruthene kehrt zurück und der An-
trag wird in dritter Lesung wieder verworfen.
„ Der Kaiser empfängt die ungarische und die croatische Adreß-

deputation.
„ (Galizien). Landtag: Frage des Unterrichtsrathes. Die Ru-
themen protestieren gegen den von den Polen angestrebten Beschluß
und verlaffen den Saal.

(Krain). Landtag: Schlußsitzung. Da der Landtag mit Rückficht auf die in ihm herrschende Parteispaltung zwischen der deutschen und der slovenischen Partei keine Adresse erlaffen hat, so sucht Graf Auersperg (Anast. Grün) dieselbe durch eine umfaffende Rede über die großen Fragen des Reichs zu ersetzen.

Der Kaiser erläßt auf Grund des Septemberpatents das Finanzgesetz für 1867.

Die Staatsausgaben sind darin mit 433896000 fl, die Staatseinnahmen mit 407297000 fl. beziffert. (E3 wird also ein Deficit von 26599.000 fl. und mit den aus dem Dienst des Vorjahrs noch zu bestreitenden Ausgaben von 51,034.000 f. von im Ganzen 77633000 fl vorausgesehen, zu dessen Deckung jene Geldmittel im Betrag von 79495.000 f. zu verwenden seien, welche aus der auf Grund der Gesetze vom 5. Mai, 25. Mai und 25. Aug. d. J. eingeleiteten Creditoperationen der Finanzverwaltung noch zur Verfügung fänden, so daß nach Erledigung sämmtlicher Verbindlichkeiten aus den Jahren 1865 u. 1866 am Schluffe des Jahrs 1867 noch 1,862.000f. übrig bleiben sollen.

Der begleitende Bericht des Finanzministers Grafen Larisch verbreitet sich hauptsächlich über die beschlossenen Ersparnisse (sämmtliche Staatsausgaben, die für das Jahr 1866 auf beinahe 508 Mill. Gulden veranschlagt waren, figurieren im Budget für 1867 nur mit circa 434 Mill. fl. und der Militäretat ist z. B. von 88 auf 73 Mill. herabgesetzt), über das „extreme Mittel“ der Papiergeldemission, und über die an die Nationalbank geleisteten Abzahlungen, so daß der Staat der Bank nichts mehr schulde, als die für die Dauer ihres Privilegiums bei ihr investierten unverzinslichen 80 Mill. f. und den ebenfalls unverzinslichen Vorschuß von 60 Mill. fl, der im Gesetz vom 25. Aug. d. J. feine Deckung finde. Der Bericht schließt dahin: „Bei einem Deficit, welches nur deshalb die Ziffer von 26 Mill. f. erreicht, weil der Einnahme-Etat weit unter dem wirklichen Erfolg der zwei letzten für die Steuerverhältnisse sehr ungünstigen Friedensjahre 1864 und 1865 angesetzt worden ist, kann bei einer besonnenen und leidenschaftslosen Erwägung der

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Sachlage nicht verkannt werden, daß das beharrlich angestrebte Ziel der 5er

stellung eines völligen Gleichgewichts zwischen ä # “

- bereits nahe gerückt ist. Zwar wird es noch großer Anstrengungen, vieler

l Opfer und Entsagungen bedürfen, bis dieses Ziel erreicht ist, aber es ist er

d reichbar, wenn alle Hebel der freien Entwicklung, der geistigen und materiellen

al Kräfte angesetzt werden, wenn der äußere Friede, welchen Oesterreich ebenso aufrichtig wünscht, als es ihn nothwendig braucht, erhalten bleibt, wenn durch eine glückliche Verständigung in der großen innern Verfassungsfrage die er

Net sehnte Befriedigung eintritt, das Vertrauen wiederkehrt und Sparsamkeits

maßregeln und Finanzreformen durch die Mitwirkung einer im Völkerleben

wurzelnden legalen Vertretung ihre volle Kraft und Nachhaltigkeit erlangt

it haben werden.“

31. Dec. Ein kaiserl. Handschreiben an den Kriegsminister genehmigt den

Entwurf eines auf die allgemeine Wehrpflicht gegründeten Wehr

gesetzes, dessen definitive Annahme zwar der verfaffungsmäßigen Behandlung desselben vorbehalten wird, dessen wichtigste Bestimmungen

f aber schon jetzt provisorisch ins Leben treten sollen.

„, „ (Galizien). Landtag: Debatte über ein neues Schulgesetz.

Nach dem Entwurf sollen in den Volksschulen beide Landessprachen,

# in den Mittelschulen aber allein die polnische Sprache anerkannt werden. Die Ruthenen legen gegen diesen Grundsatz den entschie

t densten Protest ein und verlaffen den Saal, um die Versammlung

is beschlußunfähig zu machen, worauf der Schluß der Session verkün

det wird.

le „ „ (Croatien). Der Landtag nimmt den Entwurf einer Landtagswahlordnung nach kurzer Debatte an, verwahrt sich gegen die

al Octroyirung einer solchen und beschließt, jenen Entwurf durch Repräsentation dem Kaiser zu unterbreiten.

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