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Friedensvertrag von Prag zwischen Preußen und Oesterreich vom 23. August 1866.

Im Namen der Allerheiligsten und Untheilbaren Dreieinigkeit. Se. Maj, der

König von Preußen und Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich, beseelt von dem

Wunsch, ihren Ländern die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben beschlossen, die zu Nickolsburg am 26. Juni 1866 unterzeichneten Präliminarien in einen befinitiven Friedensvertrag umzugestalten. Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten zu ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar der König von Preußen Karl Frhrn. v. Werther c. und der Kaiser von Oesterreich Adolf Maria Frhrn. v. BrennerFelfach c., welche in Prag zu einer Conferenz zusammengetreten sind und nach Auswechslung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten über nach stehende Artikel sich vereinigt haben. Art. 1. Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen Sr. Maj. dem König von Preußen und Sr. Mai, dem Kaiser von Oesterreich, sowie zwischen deren Erben und Nachkommen und den beiderseitigen Staaten und Unterthanen herrschen. Art. 2. Behufs Ausführung des Art. 6 der in Nickolsburg am 26. Juli dieses Jahrs abgeschlossenen Friedenspräliminarien, und nachdem Se. Maj. der Kaiser der Franzosen durch seinen bei Sr. Maj. dem König von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nickolsburg am 29. Juli ejusdem hat erklären lassen: „Qu'en ce qui concerne le Gouvernement de l'Empereur la Vénétie est acquise à l'Italie pour lui être remise à la paix“ – tritt Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich dieser Erklärung auch seiner seits bei und gibt seine Zustimmung zu der Vereinigung des lombardo-venetianischen Königreichs mit dem Königreich Italien ohne andere lästige Bedingung als die Liquidierung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landestheilen haftend werden erkannt werden, in Uebereinstimmung mit dem Vorgang des Tractals von Zürich. Art. 3. Die Kriegsgefangenen werden beiderseits sofort freigegeben werden. Art. 4. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die ' des bisherigen deutschen Bundes an, und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso verspricht Se. Maj, das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Se. Maj. der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der nähern Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird. Art. 5. Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich überträgt auf Se. Maj, den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden vom 30. Oct. 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. Art. 6. Auf den Wunsch Sr. Maj, des Kaisers von Oesterreich erklärt Se. Maj. der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfang bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Maj. dem König von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich die von Sr. Maj. dem König von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. Art. 7. Behufs Auseinandersetzung über das bisherige Bundeseigenthum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratification des gegenwärtigen Vertrags eine Commission in Frankfurt a. M. zusammentreten, bei welcher sämmtliche Forderungen und Ansprüche an den deutschen Bund anzumelden und binnen sechs Monaten zu liquidiren sind. Preußen und Oesterreich werden sich in dieser Commission vertreten lassen, und es steht allen übrigen Bundesregierungen zu, ein gleiches zu thun. Art. 8. Oesterreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigenthum und von dem beweglichen Bundeseigenthum den matricularmäßigen Antheil Oesterreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesammten beweglichen Vermögen des Bundes. Art. 9. Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die königl. preußische Regierung die bisher aus der Bundesmatricularcaffe bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Art. 10. Der Bezug der von der kai. österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch in Gewahrsam der kai. österreichischen Regierung befindliche Summe von 449500 Thlrn. dänischer Reichsmünze in 4prozentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrags zurückerstattet. Kein Angehöriger der Herzogthümer Holstein und Schleswig und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von Oesterreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereigniffe und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder einem Eigenthum beanstandet werden. Art. 11. Se. Maj. der der Kaiser von Oesterreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich laut Artikel 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oct. 1864 noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preußischer Thaler und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee

bis zum Friedensschluffe in den von ihr occupierten österreichischen Landestheilen haben
wird, mit 5 Millionen preußischer Thaler in Abzug gebracht werden, so daß nur
20 Millionen preußischer Thaler baar zu zahlen bleiben. Die Hälfte dieser Summe
wird gleichzeitig mit dem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags,
die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden. Art. 12.
Die Räumung der von den königl. preußischen Truppen besetzten österreichischen Ter-
ritorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausch der Ratificationen des
Friedensvertrags vollzogen sein. Von dem Tage des Ratificationstausches an werden
die preußischen Generalgouvernements ihre Functionen auf den rein militärischen
Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räu-
mung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokoll festgestellt, welches
eine Beilage des gegenwärtigen Vertrags bildet. Art. 13. Alle zwischen den
hohen vertragsschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Ueber-
einkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des
deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiemit neuerdings in
Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Cartell-Convention zwischen den
deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 jammt den dazu gehörigen Nach-
tragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Oesterreich behalten. Je-
doch erklärt die kaiserl. österreichische Regierung, daß der am 24. Jan. 1857 abge-
schloffene Münzvertrag durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses feinen
wesentlichsten Werth für Oesterreich verliere, und die königl. preußische Regierung
erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses Vertrags mit Oester-
reich und den übrigen Theilnehmern an demselben einzutreten. Deßgleichen behalten
die hohen Contrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrags
vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren Erleichterung des gegenseitigen Ver-
kehrs, fobald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte
Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contra-
henten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten
außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 14. Die Ratificationen des gegen
wärtigen Vertrags sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, oder, wenn
möglich, früher ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die betreffenden Bevoll-
mächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Warpen
versehen. So geschehen in Prag am 23. Tage des Monats August im Jahre des
Heils achtzehnhundertsechzig und sechs. (L. S.) gez. Werther. (L. S) gez.
Brenner.
Angelegt sind ein Protokoll, betreffend die Auslieferung der Kriegs-
gefangenen und die Räumung des kaiserl. königl. österreichischen Terri
toriums durch die königl. preußischen Truppen, und die folgende Er-
klärung:
Die Regierungen von Preußen und Oesterreich, von dem Wunsche geleitet, die
Eisenbahnverbindungen zwischen ihren beiderseitigen Gebieten zu vermehren, haben
aus Anlaß der Friedensverhandlungen die unterzeichneten Bevollmächtigten beauftragt,
nachstehende Erklärung abzugeben, welche am heutigen Tag in doppelter Ausfertigung
unterzeichnet und ausgewechselt wurde: 1) Die königl. preußische Regierung ver-
pflichtet sich, die Herstellung einer Eisenbahn von einem geeigneten Punkt der schle-
fischen Gebirgsbahn bei Landshut nach der österreichischen Gränze bei Liebau in der
Richtung auf Schadowitz zuzulassen und zu fördern, wogegen die kaiserl. öster-
reichische Regierung ihrerseits die Herstellung einer Eisenbahn von einem geeigneten
Punkt der Prag-Brünner Eisenbahn bei Wildensschwert bis zur preußischen Gränze
bei Mittenwalde in der Richtung auf Glatz in gleicher Weise gestatten und fördern
wird. 2) Die kaiserl. österreichische Regierung wird, wenn die königl. preußische es
in ihrem Interesse finden sollte, die Führung der schlesischen Gebirgsbahn nach
Glatz über Braunau gestatten, ohne eine Einwirkung auf die Leitung des Betriebs
der in ihrem Gebiet belegenen Strecke dieser Bahn in Anspruch zu nehmen, wobei
jedoch die Ausübung aller Hoheitsrechte vorbehalten bleibt, 3) Die zur Ausführung

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dieser Eisenbahnen erforderlichen Einzelbestimmungen werden in einem besondern Staatsvertrag zusammengefaßt werden, zu welchem Behuf Bevollmächtigte beider Regierungen in kürzester Frist, an einem noch näher zu vereinbarenden Ort, zusammentreten werden. Prag, 23. Aug. 1866. (gez) Werther. (gez.) Brenner.

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Ihre Majestäten der König von Württemberg und der König von Preußen, geleitet von dem Wunsche, ihren Völkern die Segnungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, Sich über die Bestimmungen eines zwischen Ihnen abzuschließenden Friedensvertrages zu verständigen. Zu diesem Zweck haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt c. c. Die Bevollmächtigten haben ihre Vollmachten ausgetauscht und sind, nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen übereingekommen.

Art. 1. Zwischen Seiner Majestät den Könige von Württemberg und Seiner Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Seine Majestät der König von Württemberg verpflichtet sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von – Acht Millionen Gulden – binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt sich Seine Majestät der König von Württemberg der in den §§. 9 und 10 des Waffenstillstandsvertrages de dato Eisingen bei Würzburg den 1. August 1866*) übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten. Art. 3. Seine Majestät der König von Württemberg leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung 34-procentiger und 4-procentiger Württembergischer Staatsobligationen bis zum Betrage der zu garantierenden Summe. Die zu deponierenden Papiere werden zum Tagescurse berechnet und die Garantiesumme wird um 10 Proc. erhöht. Art. 4. Seiner Majestät dem Könige von Württemberg steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines Disconto von 5 % per Jahr früher zu bezahlen. Art. V. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3., oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird. Seine Majestät

ert F: „t bel yel ält d st ell ill l - s g s bel Ill

*) Diese §§. lauten: $. 9. Die Hohenzollern'schen Lande werden so schnell wie möglich und spätestens bis zum 8. August c. von den k. württembergischen Beamten und Truppen, von jenen unter Uebergabe des Dienstes an die betreffenden k. preußischen Beamten verlaffen und alles Staats- wie PrivatEigenthum, soweit dasselbe eine Beschädigung durch württembergische Beamte oder Truppen erlitten haben sollte, vollständig restituiert werden. §. 10. Die k. württembergische Regierung verpflichtet sich, denjenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm verbündeten Staaten, welche nach dem Abzuge der k. preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen und dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, hiefür zu ihrem entsprechenden Theile Entschädigung zu leisten.

der König von Preußen. Seine Truppen aus dem Württembergischen Gebiete zurück
ziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bis-
hetigen Bundesverpflegungs-Reglement. Art. 6. Die Auseinandersetzung der durch
den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer
Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar
nach Abschluß des Friedens wegen Regelung des Zollvereinsverhältnisse in Verhand-
lung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und
die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch
des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Rati-
ficationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten,
daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankün-
digung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Die hohen
Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den
Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu ver-
einbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen
möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise
zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der ein-
zelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber
einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten
neuen Eisenbahnverbindung zugelassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden
sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die
allgemeinen Verkehr interessen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. Art. 9. Seine
Majestät der König von Württemberg erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen
und Oesterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarver-
trages an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch
Seinerseits bei. Art. 10. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis
spätestens zum 21. August d. J. -
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen
Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift
und ihrem Siegel versehen. So geschehen, Berlin den 13. August 1866

III.

Friedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und Baden d, d. 17. August 1866.

Art. 1. Zwischen Sr. kgl. Hoheit dem Großherzog von Baden und Sr. Maj. dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Baden verpflichtet sich behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 6 Mill. Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt sich Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Baden der im $. 7 des Waffenstillstandsvertrags, d. d. Würzburg, den 3. August 1866, übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten. Art. 3. Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinter legung von badischen Staatspapieren oder durch Beibringung der Bürgschaft der Direetion der Discotto-Gesellschaft dahier. Art. 4. Sr. k. Hoh. dem Großh. von Baden

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