- Friedensvertrag von Prag zwischen Preußen und Oesterreich vom 23. August 1866. Im Namen der Allerheiligsten und Untheilbaren Dreieinigkeit. Se. Maj, der König von Preußen und Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich, beseelt von dem Wunsch, ihren Ländern die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben beschlossen, die zu Nickolsburg am 26. Juni 1866 unterzeichneten Präliminarien in einen befinitiven Friedensvertrag umzugestalten. Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten zu ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar der König von Preußen Karl Frhrn. v. Werther c. und der Kaiser von Oesterreich Adolf Maria Frhrn. v. BrennerFelfach c., welche in Prag zu einer Conferenz zusammengetreten sind und nach Auswechslung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten über nach stehende Artikel sich vereinigt haben. Art. 1. Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen Sr. Maj. dem König von Preußen und Sr. Mai, dem Kaiser von Oesterreich, sowie zwischen deren Erben und Nachkommen und den beiderseitigen Staaten und Unterthanen herrschen. Art. 2. Behufs Ausführung des Art. 6 der in Nickolsburg am 26. Juli dieses Jahrs abgeschlossenen Friedenspräliminarien, und nachdem Se. Maj. der Kaiser der Franzosen durch seinen bei Sr. Maj. dem König von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nickolsburg am 29. Juli ejusdem hat erklären lassen: „Qu'en ce qui concerne le Gouvernement de l'Empereur la Vénétie est acquise à l'Italie pour lui être remise à la paix“ – tritt Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich dieser Erklärung auch seiner seits bei und gibt seine Zustimmung zu der Vereinigung des lombardo-venetianischen Königreichs mit dem Königreich Italien ohne andere lästige Bedingung als die Liquidierung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landestheilen haftend werden erkannt werden, in Uebereinstimmung mit dem Vorgang des Tractals von Zürich. Art. 3. Die Kriegsgefangenen werden beiderseits sofort freigegeben werden. Art. 4. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die ' des bisherigen deutschen Bundes an, und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso verspricht Se. Maj, das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Se. Maj. der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der nähern Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird. Art. 5. Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich überträgt auf Se. Maj, den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden vom 30. Oct. 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. Art. 6. Auf den Wunsch Sr. Maj, des Kaisers von Oesterreich erklärt Se. Maj. der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfang bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Maj. dem König von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich die von Sr. Maj. dem König von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. Art. 7. Behufs Auseinandersetzung über das bisherige Bundeseigenthum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratification des gegenwärtigen Vertrags eine Commission in Frankfurt a. M. zusammentreten, bei welcher sämmtliche Forderungen und Ansprüche an den deutschen Bund anzumelden und binnen sechs Monaten zu liquidiren sind. Preußen und Oesterreich werden sich in dieser Commission vertreten lassen, und es steht allen übrigen Bundesregierungen zu, ein gleiches zu thun. Art. 8. Oesterreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigenthum und von dem beweglichen Bundeseigenthum den matricularmäßigen Antheil Oesterreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesammten beweglichen Vermögen des Bundes. Art. 9. Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die königl. preußische Regierung die bisher aus der Bundesmatricularcaffe bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Art. 10. Der Bezug der von der kai. österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch in Gewahrsam der kai. österreichischen Regierung befindliche Summe von 449500 Thlrn. dänischer Reichsmünze in 4prozentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrags zurückerstattet. Kein Angehöriger der Herzogthümer Holstein und Schleswig und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von Oesterreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereigniffe und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder einem Eigenthum beanstandet werden. Art. 11. Se. Maj. der der Kaiser von Oesterreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich laut Artikel 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oct. 1864 noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preußischer Thaler und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschluffe in den von ihr occupierten österreichischen Landestheilen haben i dieser Eisenbahnen erforderlichen Einzelbestimmungen werden in einem besondern Staatsvertrag zusammengefaßt werden, zu welchem Behuf Bevollmächtigte beider Regierungen in kürzester Frist, an einem noch näher zu vereinbarenden Ort, zusammentreten werden. Prag, 23. Aug. 1866. (gez) Werther. (gez.) Brenner. IT. Ihre Majestäten der König von Württemberg und der König von Preußen, geleitet von dem Wunsche, ihren Völkern die Segnungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, Sich über die Bestimmungen eines zwischen Ihnen abzuschließenden Friedensvertrages zu verständigen. Zu diesem Zweck haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt c. c. Die Bevollmächtigten haben ihre Vollmachten ausgetauscht und sind, nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen übereingekommen. Art. 1. Zwischen Seiner Majestät den Könige von Württemberg und Seiner Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Seine Majestät der König von Württemberg verpflichtet sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von – Acht Millionen Gulden – binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt sich Seine Majestät der König von Württemberg der in den §§. 9 und 10 des Waffenstillstandsvertrages de dato Eisingen bei Würzburg den 1. August 1866*) übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten. Art. 3. Seine Majestät der König von Württemberg leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung 34-procentiger und 4-procentiger Württembergischer Staatsobligationen bis zum Betrage der zu garantierenden Summe. Die zu deponierenden Papiere werden zum Tagescurse berechnet und die Garantiesumme wird um 10 Proc. erhöht. Art. 4. Seiner Majestät dem Könige von Württemberg steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines Disconto von 5 % per Jahr früher zu bezahlen. Art. V. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3., oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird. Seine Majestät ert F: „t bel yel ält d st ell ill l - s g s bel Ill *) Diese §§. lauten: $. 9. Die Hohenzollern'schen Lande werden so schnell wie möglich und spätestens bis zum 8. August c. von den k. württembergischen Beamten und Truppen, von jenen unter Uebergabe des Dienstes an die betreffenden k. preußischen Beamten verlaffen und alles Staats- wie PrivatEigenthum, soweit dasselbe eine Beschädigung durch württembergische Beamte oder Truppen erlitten haben sollte, vollständig restituiert werden. §. 10. Die k. württembergische Regierung verpflichtet sich, denjenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm verbündeten Staaten, welche nach dem Abzuge der k. preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen und dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, hiefür zu ihrem entsprechenden Theile Entschädigung zu leisten. der König von Preußen. Seine Truppen aus dem Württembergischen Gebiete zurück III. Friedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und Baden d, d. 17. August 1866. Art. 1. Zwischen Sr. kgl. Hoheit dem Großherzog von Baden und Sr. Maj. dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Baden verpflichtet sich behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 6 Mill. Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt sich Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Baden der im $. 7 des Waffenstillstandsvertrags, d. d. Würzburg, den 3. August 1866, übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten. Art. 3. Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinter legung von badischen Staatspapieren oder durch Beibringung der Bürgschaft der Direetion der Discotto-Gesellschaft dahier. Art. 4. Sr. k. Hoh. dem Großh. von Baden |