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3. Dec. (Sachsen). Die I. Kammer nimmt den Friedensvertrag mit

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Ein Antrag von Hoverbeck, nur die Generale Moltke, Herwarth, Steinmetz und Falkenstein zu dotiren, wird abgelehnt und der Antrag der Commission mit 219 gegen 80 Stimmen angenommen. „ (Mecklenburg). Landtag: Ein Antrag von Manecke-Duggen14

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koppel auf Aufhebung des Handelsvertrags mit Frankreich (die hauptsächlichste Schwierigkeit für den Eintritt Mecklenburgs in den Zollverein) wird verworfen. 6. Dec. (Schleswig-Holstein) Der Oberpräsident v. Scheel-Pleffen erläßt eine Bekanntmachung betr. die einstweilige Organisation der holsteinischen Centralverwaltung:

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„Von den seither von dem Oberpräsidium wahrgenommenen Geschäften eiben diejenigen, welche sich auf Zoll-, Post- und Telegraphenwesen beziehen, r unmittelbaren Leitung des Oberpräsidenten vorbehalten; außerdem gehören

die die Beamten und Angestellten bei der holsteinischen Centralverwaltung betreffenden Angelegenheiten zu seiner ausschließlichen Competenz. Die übrigen Geschäfte werden unter die drei neuernannten (ehemaligen dänischen) Sectionschefs v. Rosen, Griebel und Schultze verheilt.“

(Sachsen). II. Kammer: Debatte über den Antrag Koch und

Gen. bez. Reform des Wahlgesetzes.

Antrag der Deputation: „im Hinblick auf die in der Thronrede

noch für gegenwärtigen Landtag angekündigten Vorlagen über die Umänderungen der Verfassungsurkunde und des Wahlgesetzes auch ihrerseits der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit Ausdruck zu geben, daß diese Gesetz entwürfe den Grundsätzen der künftigen Verfassung des norddeutschen Bundes, sowie den berechtigten Wünschen nach zeitgemäßer Zusammensetzung der Volksvertretung entsprechen.“

Antrag Eijen stuck: „In Erwägung 1) daß nur eine verfassungsmäßig

auf Grund des Wahlgesetzes von 1848 einberufene Volksvertretung geeignet und berechtigt ist, den innern Conflict zu lösen und die Wünsche der Antragsteller zur Geltung zu bringen; in Erwägung 2) daß, abgesehen hiervon, ein den Rechten des Volkes wahrhaft entsprechendes Wahlgesetz nach den gemachten Erfahrungen von den jetzigen octroyierten Ständekammern ganz unbezweifelt sofort zurückgewiesen wird; in Erwägung 3) daß bei Annahme des Antrags von Koch und Genossen die von dem Volke nicht anerkannte Rechtsbeständig keit der jetzigen Ständeversammlung vorausgesetzt ist, beschließt die Kammer den Antrag der Abg. Koch und Genossen auf sich beruhen zu lassen und zu erklären, daß nur die Rückkehr zum verfassungsmäßigen Wahlgesetz von 1848 dem Lande Frieden und Beruhigung, dem sächsischen Volk seine verlorenen

Rechte zurückgeben kann.“
Der Antrag von Eisenstuck wird mit 37 gegen 18 Stimmen

abgelehnt und der Antrag der Deputation mit derselben Mehrheit

angenommen. (Mecklenburg). Der Landtag bewilligt die Mobilisierungskosten,

doch nicht ohne Vorbehalt.

(Hannover). Oberst Graf Kielmannsegge und einige andere Personen werden wegen Umtrieben gegen die neue Ordnung der Dinge auf Grund des kgl. Erlaffes vom 3. d. Mts. nach Minden abgeführt.

(Sachsen). I. Kammer: Das neue Militärgesetz wird einstimmig en bloc angenommen.

Abg-Haus: Budgetdebatte, Militäretat.

Resolutionsantrag des linken Centrums und der Fortschrittspartei Bevor das Haus der Abgeordneten in die Beratbung des Militäretats für das Jahr 1867 eintritt, erklärt dasselbe: 1) daß dieser Etat einen wesentlich provisorischen Charakter an sich trägt, indem er die dem preußischen Staat

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neu einverleibten Landesgebiete und die Staaten des norddeutschen Bundes nicht mit umfaßt, deren Hinzutritt nothwendig einen maßgebenden Einfluß auf die künftige Feststellung des Militäretats ausüben muß; 2) daß die Bewilligung der in diesem Etat geforderten Summen nicht eine Genehmigung aller demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Einrichtungen in sich schließt, vielmehr daran festgehalten werden muß, daß in Gemäßheit der Art. 34 u. 35 der Verfassungsurkunde das Gesetz vom 3. Sept. 1814 bis zum verfassungsmäßigen Zustandekommen eines neuen Organisationsgesetzes die gesetzliche Norm für die Dauer der Dienstzeit im stehenden Heer und für das Verhältniß der Landwehr zu demselben bildet; 3) daß die nach § 3 des Gesetzes vom 3. Sept. 1814 nach den jedesmaligen Staatsverhältnissen zu bestimmende Stärke des stehenden Heeres nur unter Zustimmung der Landesvertretung festgesetzt werden kann.

Antrag Virchow-Värft: Bewilligung eines Pauschquantums von 44071,479 Thlrn.

Antrag Reichenheim (nationale Fraction): „den Etat der Militärverwaltung zu bewilligen, wie folgt: IX. Kriegsministerium Cap. 54 für Zwecke der Militärverwaltung für 1867 fortdauernde Ausgaben 41,574,348 Thlr, darunter künftig wegfallend 118,221 Thlr.“

Rede Laskers entwickelt die Ansicht seiner Parteigenoffen dahin, daß an der bestehenden Heereseinrichtung im Hinblick auf die politische Lage Europa's nicht gerüttelt werden dürfe. Auf der andern Seite wolle man aber weder einen heutigen, noch einen künftigen Rechten etwas vergeben. In dieser Lage müsse man den Ausweg ergreifen, daß man die Forderungen unter dem Vorbehalt der Rechtsfrage bewillige, also die Bewilligung nur für ein Provisorium gewähre, und die Regelung der gesetzlichen und definitiven Verhältnisse dem Parlament überlasse.] Rede des Kriegsministers (wünscht keinen Streit über Principien aufzurütteln. Die Besorgniß, daß eine ordentliche Bewilligung des dießjährigen Etats zugleich eine Anerkennung aller bisher streitig gewesenen Rechtsfragen in sich schließe, sei eitel. Einige Einrichtungen würden dadurch allerdings als gesetzlich anerkannt, aber nicht alle. Auf Specialitäten wolle er nicht eingehen. Der Antrag Virchow auf Bewilligung eines Pauschquantums sei unannehmbar.] Abstimmung: Zunächst wird der Resolutionsantrag mit 165 gegen 151 angenommen, dann in namentlicher Abstimmung der Antrag Virchow-Värst mit 163 Stimmen (der Conservativen, der Altliberalen und 10 Mitgliedern des linken Centrums und der nationalen Fraction) gegen 153 Stimmen verworfen und der Antrag Reichenheim angenommen. Ebenso wird das Extraordinarium mit 2497131 Thlrn. bewilligt.

Dec. (Hannover). Eine kgl. Verordnung erklärt die von der frü

heren Regierung nach England geflüchteten Staatspapiere für ver-
nichtet und genehmigt die Anfertigung neuer Documente.
„ Abg-Haus: Budgetdebatte. Der Marineetat wird im Extraordi-
narium mit 6,623.000 Thlr, im Ordinarium mit 1,836,657 Thlr.
bewilligt.
„ Abg-Haus: Budgetdebatte. Conversation über die Angelegenheit
der Saarbrücker Kohlenwerke. Ausweichendes Verhalten des Han-
delsministers Grafen Itzenplitz.

„ Abg-Haus: Die Regierung bringt eine Vorlage ein bez. Auf

hebung des Salzmonopols und Ersetzung desselben durch eine Salzsteuer, eventuell auch ohne Zustimmung der süddeutschen Regierungen. Budgetdebatte: das Haus spricht sich für Aufhebung des Zeitungsstempels aus, die Regierung erklärt sich dagegen. 14

teien und die norddeutschen Bundesfamin Bundesstaaten. d die norddeutschen ! - - - - - - - - - Preußen un ihr wirksame gane zur Herstellun einheitlicher Entschließungen 212 a . . . . . .“ euung - ltliberalen Partei. f die Anre- Und ' “ ' : der Stud: . . laufruf der a u ieruna aeht auf die - - einen aus ließlt eine loca en dürfnis ert 13. Dec. “ ein). Die preußische Regieru ' “ resp. scht für die des Nachbars in Auge behält, bildete an wirken - ... „ (Zo üglich Unterhandlungen in und "ge derjenigen Julien, welche in " Frobern national , gung Oesterreichs bezüg “ zwischen dem Z ollverein dieß- ihre legislative Förderung sind können. Selbst" kzensrei Erweiterung s des “ die übrigen Zollvereinsregierungen zu des eins hat diesen Webelstand nicht abzuhelfen vermocht, ä - F:“ “ “ Bürgerschaft beharrt “ "zu 12 Jahren “ ' “ r: (Hamburg). ihm eine ein. „ . '': '' mit. Die uf ihrem einer UN- idio „ist " legend Entwurf der ahlgesetzes a t ich in die Berück " Wunder, 14 : chweig). 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