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Allerhöchst privilegirte

Schleswig-Holsteinische Anzeigen

für

das Jahr 1872.

Redigirt von den Mitgliedern des Königlichen Appellationsgerichts in Kiel
Lucht, Eckermann und von Zülow.

Neue Folge.
Sechsunddreißigster Jahrgang.

Glückstadt.

Gedruckt bei W. Augustin.

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Allerhöchst privilegirte

Schleswig-Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Mitgliedern des Königl. Appellationsgerichts in Kiel Lucht, Eckermann
und von Zülow.

Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

1. Stück.

Civilrecht und Proceß.

Den 1. Januar 1872.

Die Einrede der Klagenverjährung ist nach dem örtlichen Recht der Obligation zu beurtheilen.

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Die Pröbstin Schmidt in Pinneberg hat in einer gegen den Bürger Kusel Israel in Friedrichstadt bei dem dortigen Amtsgericht erhobenen Klage unter Producirung eines Solawechsels d. d. Wigwort den 11. Mai 1857, in welchem der Verklagte die Zahlung von 160 v. R. M. nebst 1⁄2 pCt. Zinsen pr. Monat an die Ordre des Probsten J. M. Schmidt in Wig= wort verspricht, gebeten, den Verklagten, welcher Mahnens ungeachtet bisher keine Zahlung geleistet, zur Zahlung eines Restcapitals von 40 Thlr. Pr. Cour. nebst Zinsen à 6. pCt. p. a., vom 1. Februar 1859 angerechnet, mittelst unbedingten Mandats zu verur theilen, ref. exp.

Es ist darauf ein unbedingtes Zahlungsmandat gegen den Verklagten erlassen, wogegen derselbe Widerspruch erhoben und folgende Einreden opponirt hat: 1) die Einrede der Zahlung,

Beweis: Eid,

Replicando hat Klägerin die behauptete Zahlung in Abrede gestellt und den ihr hierüber deferirten Eid referirt.

Die Einrede der Verjährung sei unbegründet, da nach Theil II, Titel 19, Art. 13 des Friedrichstädter Stadtrechts persönliche Klagen Abwesender erst in 20 Jahren verjähren. Nun aber gehörten Klägerin sowohl als ihr verstorbener Ehemann, mit welchem sie bis zu dessen im Jahre 1863 erfolgten Tode in vollständiger Gütergemeinschaft gelebt, nach demselben aber in dessen Güterhälfte als unbeschränkte Nugnießerin succedirt sei, zu den Abwesenden, da beide weder vor noch nach dem Jahre 1859 in Friedrichstadt domicilirt gewesen.

Gebeten ist wie früher.

Das Amtsgericht in Friedrichstadt hat darauf durch Erkenntniß vom 13. Juli 1871 die Klägeri mit ihrer Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Gegen dies Erkenntniß hat Klägerin appellirt und ihre Beschwerde darin gesezt,

daß erkannt, wie geschehen, und nicht vielmehr dem Klagantrage gemäß erkannt ist.

Zur Begründung dieser Beschwerde hat Appellantin angeführt:

Das fragliche Schulddocument, aus welchem sie ihre Forderung herleite, sei in Wigwort ausgestellt, set

2) die Einrede der Verjährung nach Friedrichstädter mithin nicht unter der Herrschaft des Friedrichstädter Stadtrecht.

Seit dem Jahre 1859 habe Verklagter weder Zahlungen noch sonstige Zugeständnisse gemacht, noch überhaupt eine Mahnung erhalten.

Beweis: Eid.

Stadtrechts, sondern des Eiderstedter Landrechts ent= standen, welches leştere aber für derartige Klagen eine 30jährige Verjährungszeit annehme.

Aber selbst, wenn das am Klagorte geltende Recht auf den vorliegenden Fall Anwendung finde, lasse sich

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