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Der Schwurgerichtshof verneint aber, daß der in der Anklageformel gedachte Canzleizettel mit dem darunter zu seßenden Atteste eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 252 refp. 271, 272 sei. Er erkennt nur an, daß der fragliche Canzleizettel eine „Urkunde“ nicht aber auch, daß er eine „öffentliche Urkunde" set, und hält dafür, daß nur der Thatbestand des versuchten Betruges vorliege.

Diese Ansicht muß jedoch als eine rechtsirrthümliche bezeichnet werden.

Daß die sogenannten Canzleizettel der vorliegenden Art zu den Urkunden gehören, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, kann nicht zweifelhaft sein, weil sie den Anspruch des betreffenden Canzleigehülfen auf Bezahlung des in dem betreffenden Monate verdienten Lohnes gegen die Salarienkasse begründen; ebensowenig aber, daß sie zu den öffentlichen Urkunden zu zählen sind, weil sie, um den gedachten Zweck zu erfüllen, von dem vorgefeßten Büreau-Vorsteher, einem öffentlichen vom Staate dazu bestellten Beamten mit dem Attefte der Richtigkeit versehen sein müssen (§ 123 Tit. 10, Th. I der Allg. Gerichtsordnung), wie solches vom Ober-Tribunal ganz für den selben Fall schon in den Erkenntnissen vom 4. Novbr. 1863 wider Bartel und vom 25. November 1870 wider Vogel (Archiv, Band XII, S. 148, Band XIX, S. 141) für einen ähnlichen Fall auch in dem Erkennt nisse vom 21. December 1864 wider Kelsch (Archiv, Band XIII, S. 228) ausgesprochen ist.

VI.

In Sachen Dz. c. R. gebe ich dem p. R. auf meine Forderung von pp. bis Michaelis 1870 Dilation.

2., den 7. December 1869.

XXX Wilhelmine Dzikowski.

Gut: Schulz Tilişki aus R."

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bis zu dem Worte: Dzikowsky' selbst eigenmächtig angefertigt, und sodann den Schulzen T. zur Bei= fügung seiner (somit echten) Unterschrift dadurch bestimmt zu haben, daß er ihm versicherte: die Dz. habe ihm die Dilation bewilligt. Demgemäß bekannte er sich schuldig:, in der Absicht, sich einen Gewinn zu verschaffen, den oben erwähnten Dilationsschein fälschlich angefertigt und von demselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht zu haben." Das ihn dieserhalb aus den §§ 247, 250 des Pr. Str. G. B. verurtheilende Erkenntniß ist auf seine Nichtigkeitsbeschwerde vernichtet und vom Ober-Tribunal auf Freisprechung erkannt worden. Gründe:

Nach den, für den vorliegenden Fall maßgebenden Vorschriften, der §§ 116 ff. I. 5 A. L. R. erhalten schriftliche Willenserklärungen erst durch deren Unterschrift Gültigkeit, so daß namentlich ihre Beweiskraft davon abhängt. Für diejenigen Personen, welche nicht lesen und schreiben können, gelten die Bestimmungen der §§ 172 ff. 1. c., wenn nicht etwa die für Quittungen in den §§ 93 ff. I, 16 ibid. gegebenen Ausnahmen Plaß greifen, was jedoch in dieser Untersuchung nicht stattfindet. Blos unterkreuzte Schriftstücke, wie hier, können nach den §§ 129 ff. I, 10 A. G. D. behufs ihrer Recognition den angeblichen Ausstellern nicht vorgelegt werden, sofern sie lediglich die Natur der Privaturkunden an sich tragen, wie dies bei dem in Rede stehenden vermeintlichen Dilationsscheine von c. der Fall ist. Derselbe konnte daher

Unterkreuzte Schrift ist im Gebiete des allgem. nicht als eine solche Schrift angesehen werden, welche

Pr. Landrechts keine Urkunde.

cf. Oppenhoff, Bd. 12, Seite 179.

Erkenntniß des Ober- Tribunals vom 24. März 1871 gegen Rasch.

R. gestand vor dem Schwurgerichtshof zu, daß er um eine auf Betreiben der Dz. beantragte Execution abzuwenden, einen Schein des Inhalts:

zum Beweisen von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist. Es liegt hiernach keine Urkunde im Sinne des damals geltenden § 247 des Pr. Str. G. B. vor, und demgemäß auch keine Fälschung einer solchen, welche nach § 250 l. c. zu strafen gewesen wäre.

Der Antrag des General-Staats-Anwalts war ent= gegenstehend.

Allerhöchst privilegirte

Schleswig - Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Mitgliedern des Königl. Appellationsgerichts in Kiel Lucht, Edermann und von Zülow.

Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

5. Stück.

Civilrecht und Proceß.

Den 29. Januar 1872.

Klage gegen einen Anwalt auf Entschädigung wegen des durch seine Schuld herbeigeführten Verlustes einer Beweisurkunde. Der Landbohlsmann Fromm in Roibüll hat gegen den vormaligen Advocaten Salicath in Hadersleben vor dem Flensburger Kreisgericht klagend vorgebracht: Der Justizrath Fries in Roeskilde, welcher als Student mit der Mutter des Klägers verlobt gewesen und von dieser bedeutende Unterstügungen empfangen, habe derselben nach Auflösung des Verlöbnisses, da er das empfangene Capital nicht mit einem Male habe zurückzahlen können, im Jahre 1853 oder 1854 schrift lich versprochen: so lange er lebe, halbjährlich 15 Dän. R.-M. zu zahlen. Dieser Verpflichtung sei der selbe auch, so lange die Mutter des Klägers gelebt, nachgekommen und habe gleichfalls dem Kläger, welcher einziger Erbe seiner Mutter geworden, die Raten pro 11. December 1856 und 11. Juni 1857 bezahlt.

Da nach dem legtgenannten Zeitpunkt aber die weitere Bezahlung ausgeblieben, habe Kläger sich im Jahre 1858 oder 1859 an den Verklagten gewandt, demselben die Urkunde, durch welche Fries sich zur Zahlung der Rente verpflichtet habe, eingehändigt und ihn ersucht, den Lesteren auf die Berichtigung dersel ben zu verklagen.

Dieser sei jedoch weder bisher verklagt worden, noch habe Verklagter dem Kläger troß wiederholter

Aufforderung den Verpflichtungsschein des Fries zurückgegeben oder ihm über dessen Verbleib erfolgreiche Auskunft ertheilt.

Das vom Kläger dem Verklagten ertheilte Proceß= mandat sei aufgerufen, resp. durch Niederlegung der Advocatur abseiten des Verklagten beendigt und werde event. gekündigt. Verklagter sei somit zur Rückgabe des fraglichen Documents verpflichtet.

Gebeten ist, den Verklagten zu verurtheilen, dem Kläger das fragliche Document binnen 3 Tagen zurückzugeben, ref. exp.

Für den Fall, daß Verklagter die Urkunde nicht herausgeben könne, hat Kläger Schadensersag beansprucht und in dieser Beziehung bemerkt, daß, wenn Kläger die Urkunde besäße, dieselbe vollen Beweis gegen den Justizrath Fries erbringen und dieser verurtheilt werden würde, dem Kläger als Erben seiner Mutter nicht nur die seit dem 11. December 1857 rückständige Rente von 15 Dän. R.-M. halbjährlich nachzuzahlen, sondern auch dieselbe, so lange er lebe, fort zu entrichten, daß Kläger aber in Ermangelung der Urkunde nach dem Urtheile Dänischer Juristen überhaupt nicht in der Lage sei, den Proces gegen Fries zu gewinnen, und daß daher der Schade, den Kläger durch die Vorenthaltung der Urkunde erleide, dem Verlust des gedachten Betrages gleichstehe. Unter dem Erbieten der Cession seiner Ansprüche gegen Fries hat Kläger event. gebeten, den Verklagten zu verurtheilen, die seit dem 11. Juni 1857 nicht bezahlte Rente von 15 Dän. R.-M. halbjährlich mit 5 pCt. p. a. Verzugszinsen von dem Verfalltage jeder Rate binnen 14 Tagen an ihn nachzuzahlen, auch für

die Zukunft, so lange der Justizrath Fries lebe, ihm halbjährlich zum 11. Juni und 11. December jedes Jahres 15 Dän. R.-M. auszuzahlen, ref. exp.

Verklagter hat zunächst die Einrede der nicht genügend substantiirten Klage opponirt, da nicht behauptet worden sei, daß er das ihm angetragene Proceßmandat angenommen, oder daß er eine Verpflich tung oder Verantwortlichkeit in Ansehung des fraglichen Documents übernommen habe. Sodann hat Verklagter in Betreff des erhobenen Schadensersaßanspruches bestritten, daß das Document irgend welchen Werth gehabt habe, sowie daß durch das Verloren gehen desselben, falls es verloren gegangen, dem Kläger ein Schade erwachsen sei.

Den Sachverhalt hat Verklagter seinerseits, wie folgt, angegeben:

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Vor mehreren Jahren vielleicht zu der in der Klage angegebenen Zeit sei Kläger mit einem kleinen, hinten aus einem Briefe herausgerissenen Lappen Papier zu ihm gekommen. Soweit Verklagter erinnere, habe das Schriftstück dahin gelautet, daß der Schreibende eine Summe Geldes, wohl 30 jährlich, zahlen wolle; ob nun bis zum Tode des Klägers oder deffen Mutter, erinnere Verklagter nicht mehr. Kläger, welcher damals übrigens einen ganz andern Entstehungsgrund der Schuld angegeben, als jest, habe den Verklagten gebeten, den Betrag beizutreiben.

Dies habe Verklagter jedoch abgelehnt, theils weil seine Berechtigung zur Betreibung der Advocatur sich auf das Königreich Dänemark nicht erstreckt, theils auch, weil er die Forderung für inerigibel gehalten habe. Das Beweisdocument habe nämlich der nach Dänischem Recht erforderlichen Form, wie der Unterschrift von Solennitätszeugen 2c. entbehrt; die Eidesdelation sei im Dänischen Proceßrecht längst abgeschafft. Auf dringendes Bitten des Klägers habe Verklagter an den Justizrath Fries geschrieben und demselben anheimgestellt, sich mit dem Kläger zu arrangiren. Nachdem Fries dies abgelehnt, habe er auf wiederholtes Bitten des Klägers für ihn an den Procurator, Canzleirath Glückstadt in Roeskilde geschrieben und demselben die Sache vorgetragen und als auch dieser damit nichts habe zu thun haben wollen, habe er zum dritten und legten Male auf Ersuchen des Klägers an einen andern Anwalt in Roeskilde geschrieben, an wen? erinnere er nicht mehr. Ob Kläger das Document aus Roeskilde,

wohin es seinem eigenen Wunsch und Willen gemäß gesandt worden sei, zurückerhalten habe, wiffe Verflagter nicht. Verklagter hat mit dem Bemerken, daß zwischen Parteien nie davon die Rede gewesen sei, die beregten Schreibereien als Geschäftssache anzusehen, daß er weder etwas dafür verlangt, genommen, noch in seinen Büchern notirt, vielmehr das Ganze lediglich als eine Gefälligkeit betrachtet habe, um kostenpflichtige Abweisung des Klägers gebeten.

Replicando hat Kläger bemerkt, daß in der behaupteten Zurücknahme des Proceßmandats die Be hauptung liege, daß Verklagter sich der Führung der Sache unterzogen habe, daß derselbe jedenfalls als Correspondenzmandatar fungirt, aber auch, abgesehen von der Annahme des Mandats als damaliger Advocat kraft Amts verpflichtet gewesen sei, für die Aufbewahrung der ihm zugestellten Actenstücke Sorge zu tragen. Der Einwand, das Document sei nach Roeskilde an einen dortigen Anwalt geschickt, sei ungenügend, da Verklagter den Namen des betreffenden Anwalts nicht angeben könne, alle dortigen Procuratoren aber den Empfang eines solchen Documents ableugneten. Den Inhalt des Documents hat der Kläger näher dahin angegeben, daß es gelautet habe: Indlagte 15 Rdlr. fender jeg halvaarlig, saalange jeg lever (Einliegende 15 Thaler sende ich halbjährlich, so lange ich lebe) und bemerkt, daß der betreffende Brief die Adresse seiner Mutter und die Unterschrift von Fries getragen habe. Die causa debendi fönne aus anderen Briefen des Leßteren genügend erwiesen werden. Das fragliche Document würde nach Dänischem Recht vollen Beweis erbringen, event. wenigstens dem Kläger zum suppletorium, welches er leisten wolle, verholfen haben, während er bei der Unzulässigkeit der Eideszuschiebung nach Dänischem Recht ohne das Document nichts beweisen könne.

Gebeten ist wie früher.

Das Kreisgericht in Flensburg hat nach stattge= habter Verhandlung der Sache unterm 30. Mai v. J. den Kläger mit seiner Klage abgewiesen und zur Tragung resp. Erstattung der Proceßkosten, sobald er des Vermögens, verurtheilt.")

*) Die Entscheidungsgründe lauten:

Es kann dahingestellt sein, ob der Verklagte ein Proceßmandat übernommen hat. Nach seiner eige

Gegen dies Erkenntniß hat Kläger appellirt und fich darüber beschwert,

daß erkannt, wie geschehen, und nicht vielmehr ein Beweisverfahren und zwar mit Umkehrung der Beweislast eröffnet worden sei.

nen Darstellung hat er sich der Sache jedenfalls insoweit angenommen, als er es übernommen hat, die Führung derselben einem Procurator in Roeskilde vorzutragen, und war er in Folge dessen, sowie auf Grund seiner damaligen amtlichen Stellung als Advocat verpflichtet, für die Aufbewahrung des ihm unbestritten überlieferten Documents Sorge zu tragen, wobei es gleichgültig erscheint, ob der Verklagte sich für seine Mühwaltung ein Honorar ausbebungen resp. berechnet hat oder nicht. Der Kläger hat aber die Behauptung des Verklagten, daß das Document eben dem eigenen Wunsche und Willen des Klägers gemäß nach Roeskilde gesandt sei, nicht be Atritten, und wird Kläger daher die Auslieferung des Documents abseiten des Verklagten nicht verlangen können, da dieser Anspruch den fortdauernden Besit des Documents abseiten des Verklagten vorausseßen würde, Verklagter aber unbestritten das Document nicht mehr besißt, auch durch die Sendnng desselben nach Rocskilde dem Auftrage gemäß gehandelt hat.

Dem Verklagten lag aber die Verpflichtung ob dem Kläger nachzuweisen, an welchen Procurator in Roeskilde er das Document gesandt habe. Da er dies bisher unterlassen, auch jeßt nicht einmal den Namen des Procurators anzugeben vermag, sämmt. liche Procuratoren in Roeskilde aber, wie Verklagter dies im Verhandlungstermin eingeräumt hat, den Empfang des Documents in Abrede gestellt haben, so trifft den Verklagten das Verschulden, daß er durch Mangel an Sorgfalt in der Ausführung des übernommenen Auftrages dem Kläger die Wiedererlangung des Documents unmöglich gemacht hat. Der hierauf gestüßte Schadensersaßanspruch hat jedoch verworfen werden müssen. Das verloren gegangene Document war kein Werthdocument, somit nur ein Beweisdocument über eine dem Kläger wider den Justizrath Fries angeblich zustehende Forderung, mithin ein Mittel, um sich einen Ver mögensvortheil zu verschaffen. Zur Begründung des geltend gemachten Schadensersaßanspruchs bedurfte es daher des Nachweises, daß Kläger ohne jenes Document den fraglichen Vermögensvortheil nicht erreichen könne, mit demselben ihn aber erreicht haben würde. Will man nun auch das erstere annehmen, da Parteien darüber einig sind, daß der

Das Königliche Appellationsgericht hat die folgende Entscheidung abgegeben.

Im Namen des Königs!

In Sachen des Landbohlsmanns Ferdinand Fromm in Roibüll, Klägers und Appellanten,

wider

den vormaligen Advocaten Salicath in Hadersleben, Verklagten und Appellaten,

wegen Edirung eines Documents, event. Scha densersaß,

hat das Königliche Appellationsgericht zu Kiel, Civilsenat, in seiner Eizung am 1. December 1871 c. für Recht erkannt:

daß das Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts I. Abtheilung zu Flensburg vom 30. Mai d. J. zu bestätigen, dem Kläger auch die

Schiebebeid nach Dänischem Proceßrechte nicht zu lässig sei, auch nicht vorliegt, daß dem Kläger sonstige zweckdienliche Beweismittel zu Gebote stehen, so steht es doch keinesweges fest, daß der Kläger, wenn er noch im Besit des Documents wäre, mit Hülfe desselben den Proceß wider den Justizrath Fries gewonnen haben würde. Es liegt auf der Hand, daß die Forderung des Klägers wider Fries durch das Document nicht liquide gestellt wird. Es bedurfte aber auch keiner Beweiserhebung dar. über, daß das Document den Kläger zum Suppletorium verholfen haben würde, indem alsdann doch noch der Nachweis fehlte, daß Kläger auch das Suppletorium ausgeschworen haben würde, die Eidesdelation über diese, eine bestimmte Thatsache nicht beziehende Behauptung des Klägers aber unzulässig und es ebenfalls unstatthaft erscheinen mußte, den Kläger das Suppletorium schwören zu lassen. Abgesehen hiervon liegt es aber auch nicht vor, ob der Justizrath Fries nicht Einwendungen wider die Klage hätte erheben und mit diesen hätte durchdringen können. Demnach ist der Nachweis, daß und ein wie großer Vermögensvortheil dem Kläger durch den Verlust des Documents entzogen, nicht erbracht und war daher der erhobene Schadensersaßanspruch zu verwerfen.

Kläger war somit mit seiner Klage abzuweisen und als unterliegender Theil auch zur Eragung resp. Erstattung der Kosten des Processes zu verurtheilen, jedoch auf Grund des ihm ertheilten Armenrechts nur, sobald er des Vermögens.

Kosten dieser Instanz, sobald er dazu des Ver- unbedingt zur Zahlung jener halbjährlichen Rente von mögens, zur Last fallen.

V. R. W.

Gründe:

Kläger hat zur Begründung seiner Appellationsbeschwerde ausgeführt, daß Verklagter ihn für den Verlust des fraglichen Documents, vermittelst dessen er den in Frage stehenden Vermögensvortheil erreicht haben würde, schadlos halten müsse, welche Schadlos haltung aber nur darin bestehen könne, daß dem Verflagten der Beweis dafür obliege, daß Kläger mit Hülfe dieses Documents den fraglichen Vermögensvortheil nicht erreicht haben würde. Dieser Ansicht hat das Appellationsgericht nicht beitreten können.

Der Kläger fordert, daß, weil der Verklagte ihm durch sein Verschulden den Verlust des fraglichen

Schulddocuments zugezogen hat, der Inhalt desselben zu seinen Gunsten für bewiesen erachtet und dem Verflagten nur ein Gegenbeweis in der vorher angegebenen Richtung freigelassen werde. Es fehlt aber an der Berechtigung zur Aufstellung einer solchen Präsumtion; denn was im Verhältniß des Producenten zum Producten im Fall der dolosen Beseitigung einer Be weisurkunde vielfach angenommen wird,

cfr. Seuffert's Archiv XXIII, 274, kann auf einen Fall keine Anwendung finden, in welchem es um die Culpa eines Dritten sich handelt.

Die Beschwerde, wie sie gestellt ist, kann daher keine Berücksichtigung finden; doch würde sich immer hin fragen, ob nicht auf Grund derselben der Appellant zu einer Beweisführung über den angeblich erlittenen Schaden, namentlich zu einer Beeidigung des in der Urkunde niedergelegten Versprechens, zuzulassen wäre, wenn sich annehmen ließe, daß aus diesem Versprechen von ihm ein Anspruch gegen den Justizrath Fries mit Aussicht auf Erfolg zu erheben sei.

Das verloren gegangene Document war nun nach den Anführungen der Parteien ein aus einem Briefe herausgerissener Lappen Papier des Inhalts, daß der Schreibende einliegende 15 Rthlr. halbjährlich sende, fo lange er lebe, und es war dieser Brief mit der Adresse der Mutter des Klägers, sowie der Unterschrift des Justizraths Fries in Roeskilde versehen.

Es mag dahin gestellt bleiben, ob das Document den Aussteller zu Lebzeiten der Mutter des Klägers

15 Rthlr. verpflichtete, jedenfalls aber ist nicht anzunehmen, daß nach ihrem Tode diese Verpflichtung des Ausstellers auch ihren Erben gegenüber so lange bestehen bleiben sollte, als Ersterer lebe; wenigstens ge= währen die oben genannten Worte hierfür durchaus keinen Anhalt.

Da hiernach nicht vorliegt, daß der Kläger durch den Verlust der Urkunde, den von ihm behaupteten Schaden erleidet, ist das angefochtene ihn mit seiner Klage abweisende Erkenntniß zu bestätigen. Urkundlich 2c.

Eigenthumserwerb durch Tradition: Voraussegungen. „Zur "Zur Verfügung stellen" als solches dazu nicht hinreichend.

In Sachen des Commissionsraths J. Goldmann in Berlin, Klägers, wider den Masseverwalter im Concurse des M. Cahn in Altona, Verklagten, wegen Herausgabe von Waaren, behauptet Kläger, daß er im Januar 1870 von dem Kaufmann M. Cahn die auf der der Klage beigefügten Rechnung verzeichneten Quantitäten Lumpen, welche auf dem Cahn'schen Speicherin Ottensen lagerten, zu den angefeßten bedungenen Preisen gekauft und überliefert erhalten, auch den Kaufpreis mit 1398 Thlr. 16 Sgr. baar bezahlt habe, und zwar 1011 Thlr. 20 Sgr. laut Aufgabe Cahn's an Julius Horwig in Hamburg, den Rest direct an Cahn. Von den Lumpen habe Kläger 25 Ballen vom Lager entnommen, während der Rechtsanwalt Heymann als curator bonorum im M. Cahnschen Concurs ihm die Verfügung über die dort noch lagernden 240 Ballen verweigere. Er beantragt unter Vorbehalt seiner Schadensansprüche, den Verklagten für schuldig zu erkennen, diese Quantität Lumpen ihm verabfolgen zu lassen.

Der Verklagte hat dem Eigenthümer des sog. Cahn'schen Speichers, dem Eingesessenen Feilmann, von welchem im Concurs bereits das Retentionsrecht an den Lumpen wegen seiner Miethforderung geltend gemacht worden ist, den Streit verkündigt. Feilmann

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