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Nichtigkeitsbeschwerde ergangenen Urtheil des Ober- nicht unmittelbar nach der Empfangnahme der FraAppellationsgerichts heißt es:

Mit Unrecht ferner ist als nichtig der Ausspruch des Erkenntnisses zweiter Instanz angegriffen, daß es der eventuellen Klage an der erforderlichen thatsäch lichen Begründung fehle. Denn

a) ist der Richter von Amtkwegen zu der Prüfung berufen, ob eine zu seiner Beurtheilung erwachsene Klage substantiirt sei oder nicht. Auch ist b) im Erkenntniß zweiter Instanz nicht verkannt, daß der Pächter einen Anspruch habe auf Ersaß seiner Meliorationen, während die Regel nicht existirt, zufolge welcher die Behauptung, daß die Meliorationen werthvoller seien, wie der dafür gemachte Aufwand, die Bedeutung eines Ein wandes haben soll.

(Preet c. Berlin).

Strafrecht und Strafverfahren.

Entfernung eines Geschwornen aus dem Berathungszimmer vor dem Beginn der Be rathung. Unterhaltung desselben in dieser Zeit mit einem Nicht-Geschwornen. Deren Folgen. §§ 331, 332 der Str. Pr. D.

cf. Oppenhoff, Rechtsspr. Bd. 12, S. 62. Erkenntniß des Ober- Appellationsgerichts vom 26. April 1871 gegen Rink.

Man kann im vorliegenden Fall dahin gestellt sein lassen, ob die Vorschriften (der §§ 331 Abs. 1 und § 332 Abs. 1 der N. Str. Pr. D.) als unbedingt wesentliche in der Art erscheinen, daß ganz abgesehen von dem dadurch bewirkten Erfolge deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit des Verfahrens nach sich zieht, oder ob nicht vielmehr nur da Nichtigkeit anzunehmen ist, wo ein den Zweck des Verbots gefährdendes Zuwiderhandeln vorliegt, so daß die Beschwerde zu rückzuweisen ist, wenn nicht behauptet, bezüglich nicht festgestellt wird, daß auf einen ausgetretenen Geschwornen ein unzulässiger Einfluß geübt worden sei. Denn was die erste Beschwerde betrifft, daß die Geschwornen

gen sich in ihr Berathungszimmer begeben hätten, vielmehr viele derselben, wo nicht alle die Wendeltreppe herab zu dem Appartement ins untere Stockwerk gegangen seien, so kann der vom Angeklagten versuchten Auslegung des Wortes unmittelbar in dem § 311 nicht beigepflichtet werden.

Es ist damit nicht gemeint, daß ganz unbedingt nach Aushändigung der Fragen alle Geschwornen momentan sich in das Berathungszimmer verfügen müffen, selbst wenn eine physische Nothwendigkeit eine kurze Verschiebung des Beginns der Berathung erheischt, sondern es ist nur dadurch ausgesprochen, daß nach der Uebergabe der Fragen nicht eine Unterbrechung der Verhandlungen zulässig ist, diese vielmehr ohne eine von Gerichtswegen etwa anzuordnende Pause fortzuseßen find. In der vorliegenden Sache ist aber eine solche nicht eingetreten, selbst wenn es wahr sein sollte, daß etwa erst zehn Minuten oder eine Viertelstunde nach der Entfernung der Geschwornen aus dem Assisensaal die Berathungen im Berathungszimmer begonnen hätten. Es ist deshalb keine Nichtigkeit darin erfindlich, daß der Geschworne Th., bevor er nebst den andern Geschwornen in Berathung trat, mit einigen andern Personen ein paar Worte wechselte, welche

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übrigens, so viel bisher ermittelt ist, in keiner Weise geeignet waren, auf seine Entschließung rücksichtlich der Beantwortung der vorgelegten Fragen des Straffalles einen Einfluß auszuüben.

Gemeinschaftliche Ausführungen.

cf. Zeitschrift für die Deutsche Gesetzgebung von Prof. Dr. J. Fr. Behrend, Bd. 6, S. 242.

a) Haben mehrere ein Delict gemeinschaftlich be schlossen und sodann zu der erfolgten Verwirklichung dieses Beschlusses durch irgend eine Thätigkeit mitge= wirkt, so ist bezüglich Aller gemeinschaftliche Ausführung im Sinne von § 47 des Bundes-Strafgeseßbuchs anzunehmen, ohne daß auf die Beschaffenheit ihrer Thätigkeit und deren Bedeutung für den Erfolg etwas ankommt. Insbesondere macht es keinen Unterschied, ob die hierbei in Frage kommenden Handlungen als

unentbehrlich zur Herstellung des Thatbestandes des Delicts sich darstellen oder nicht; vielmehr ist lediglich entscheidend, ob die betreffenden Thätigkeitsacte der gemeinsamen Absicht entsprungen waren.

Vergl. Schwarze, Commentar zum Strafgeseßbuche für das Deutsche Reich, S. 183 flg. und die ebendaselbst S. 166 flg., 171 abgedruckten Stellen aus den Motiven. Oppenhoff, Strafgeseßbuch für den Norddeutschen Bund, S. 101 flg., Note 8 und 9. Rudorff, Bundes-Strafgefeßbuch, S. 171, Note 1. Daß übrigens im vorliegenden Falle die von den Angeklagten A., B., P., L. und M. bewirkten Geldzahlungen und die von dem zuerst genannten Ange= schuldigten außerdem noch vorgenommenen Handlungen zu derjenigen Gesammtthätigkeit der Theilnehmer am Verbrechen des Falschmünzens mit gehörten, durch welche dieses Verbrechen zu Stande gekommen ist, dies beruht nach den factischen Feststellungen der vorigen Instanz in rechtlicher Gewißheit. Denn es ist festgestellt, daß durch jene Geldzahlungen und sonstigen Handlungen zur Auführung des gefaßten verbrecherischen Beschlusses mitgewirkt worden ist."

(Königl. Sächs. Ober-Appellationsgericht, 7. August 1871).

b) Um die verbrecherische Theilnahme des Angeklagten S. unter § 47 des Nordd. Str. G. B. fub sumiren zu können, hätte es der Constatirung dessen bedurft, daß er den Diebstahl mit dem A. gemeinschaftlich ausgeführt habe. An diesem Begriffserfordernisse fehlt es jedoch. Indem die vorigen Ur telsverfasser nur das Zusagen von „Beihilfe“ auf Seiten des S. für erwiesen angesehen, stellten sie gleichzeitig fest, daß Lezterer den Dolus eines Thäters nicht besessen, die Verübung des Diebstahls nicht als eigene That gewollt, und diese vielmehr als die That A's. angesehen und unterstügt habe. Darin allein, daß S. bei der Ausführung gegenwärtig war und zu dieser in der vorbezeichneten Weise mitwirkte, liegt noch keinesweges eine Thätigkeit, welche über die eines Gehülfen hinausreichte; nur dann würde auch dieses Maaß von Thätigkeit dazu genügt haben, um denselben als Mitthäter anzusehen, sobald der Beschluß A's. und S's. auf eine gemeinschaftliche, d. h. von einem jeden von ihnen gewollte That gerichtet gewesen wäre. Insbesondere läßt sich auch nicht etwa sagen, daß in der

dem S. zur Last gelegten Mitwirkung bei dem „Fortschaffen von Diebstahlsgegenständen“ ein zu den Consummationshandlungen gehöriger Thätigkeitsact und mithin ein Maaß von Betheiligung erblickt werden müsse, welches schon an sich den Begriff der gemeinschaftlichen Ausführung decke, vielmehr muß nach den thatsächlichen Feststellungen der vorigen Instanz angenommen werden, S. habe sich bei der die Diebstahlsconsummationshandlung bildenden, Wegnabme" der Gegenstände nicht betheiligt und seinen Complicen lediglich in dem Forttragen der bereits von diesem weggenommen gewesenen Gegenstände unterstüßt."

(Königl. Sächs. Ober-Appellationsgericht, 17. April 1871).

Ein Minderjähriger ist keine handlungsfähige Person im Sinne des H. G. B. — Auf den beklagten Procuristen findet der § 283 des Str. G. B. (§ 261 des Pr. Str. G. B.) keine Anwendung.

M. in Flensburg ist wegen einfachen Bankerutts vom Flensburger Kreisgericht am 1. April 1872 verurtheilt, von dem Appellationsgericht aber am 9. Juni s. 3. freigesprochen worden. Gründe:

Nach der erneuerten Beweisaufnahme kann es nicht zweifelhaft sein, daß der am 6. August 1851 geborene Angeklagte in Gemeinschaft mit seiner Schwester Betty Levin zu Anfang des Jahres 1870 in Flensburg ein Modewaarengeschäft begründet und betrieben hat, das wegen der Minderjährigkeit des Angeklagten unter dem Namen und der Firma der Schwester geführt ward, daß von der Schwester als Inhaberin der Handlung die Verpflichtungen aus dem Geschäft übernommen worden sind, daß sie ihre Zahlungen eingestellt und bereits im September 1870 ihre förmliche Insolvenzerklärung abgegeben hat und daß darauf über ihr Vermögen der Concurs der Gläubiger eröffnet worden ist.

Daraus ergiebt sich, daß an dem Thatbestande des einfachen Bankerutts zwei wesentliche Bestandtheile fehlen:

1) der Angeklagte war nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgeseßbuchs.

der Aussagen der vernommenen Personen in das Sigungsprotocoll aufzunehmen sei, ist eine instructionelle; ihre Verabsäumung begründet keine Nichtigkeit. § 256 der Str. Pr. D.

a. Obwohl der von dem Begriff des Kaufmanns 1. Die Vorschrift, daß der wesentliche Inhalt
handelnde Erste Titel des Handelsgesetzbuchs
es nicht ausdrücklich ausspricht, so kann es
doch füglicher Weise und in Hinblick auf
die Bestimmungen über die Handelsfrauen
nicht zweifelhaft sein, daß das Handelsgefeß-
buch, wenn es den Begriff des Kaufmanns
feststellt, eine handlungsfähige Person im
Sinne hat. Eine solche war der Angeklagte
nicht, denn er ist zur Zeit noch minder-
jährig.

b. Eine offene Handelsgesellschaft war von dem
Angeklagten und seiner Schwester nicht be-
gründet worden, vielmehr war Leßtere die

2.

Die Verlesung des Strafantrags des Ver= legten kann auf Anordnung des Vorsizenden erfolgen, ohne daß es dazu eines Gerichtsbeschlusses und der Ankündigung des thatsächlichen Grundes bedarf. §§ 246,

247.

alleinige Inhaberin des Geschäfts und Dritten 3. Ein über 14 Jahre alter Zeuge ist zu ver-
gegenüber aus demselben allein verpflichtet. eiden, sollte er auch noch nicht confirmirt
Die rechtliche Stellung des Angeklagten Drit-
sein. § 161 Nr. 2.
ten gegenüber war die eines Procuristen in
dem Geschäft seiner Schwester.

2) Der Angeklagte hat seine Zahlungen nicht ein-
gestellt.

Aus dem in Rede stehenden Handelsgeschäft konnte der Angeklagte aus den sub 1 erwähnten beiden Gründen rechtlich nicht verpflichtet werden, es fehlt an jeglichem Nachweis, daß er thatsächlich Verpflichtungen übernommen hat, indem nach Inhalt der Concursacten nicht der Angeklagte, sondern seine Schwester die Verpflichtungen aus dem Geschäft übernommen hat, wie denn auch sie den Concurs angemeldet und das Concursverfahren sich nur auf ihr Vermögen bezogen hat. Da demnach thatsächlich nicht hat festgestellt werden fönnen,

daß der Angeklagte im Jahre 1870 zu Flensburg als Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat, Handelsbücher, deren Führung ihm gefeßlich oblag, zu führen unterlaffen oder so unordentlich geführt hat, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewährten,

so hat unter Aufhebung der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, in der Hauptsache so, wie geschehen, erkannt werden müssen.

4.

Die Nichtangabe der zur Anwendung gebrachten Gesezesbestimmung in einem verurtheilenden Erkenntnisse ist nicht unbedingt als Nichtigkeitsgrund anzusehen. § 262. cf. Oppenhoff, Rechtspr. Bd. 12, S. 218. Erkenntniß des Ober- Appellationsgerichts vom 10. Mai 1871 gegen K. (1-3) spricht die obigen Grundsäge aus.

(4.) Die vierte Beschwerde bezieht sich darauf, daß das Urtheil ohne thatsächliche Begründung und selbst ohne Anführung der gefeßlichen Bestimmung dem Angeklagten auf die Dauer von 6 Jahren die Ehrenrechte aberkenne, und hält hierdurch die §§ 353 Abs. 2, sowie 262 der Str. Pr. D. und § 32 des B. Str. Gej. B. verlegt. Der § 353 fordert jedoch nur die Feststellung der Thatsachen, welche zu den wesentlichen Merkmalen der den Gegenstand der Entscheidung bildenden That gehören, sowie der Umstände, welche die Strafbarkeit der Handlung ausschließen, oder nach besonderer Vorschrift der Gefeße erschweren oder mildern, beides leßtere aber auch nur bedingt durch einen Antrag der Betheiligten; mit anderen Worten: er verlangt nur die Feststellung des Thatbestandes und der Erschwerungs- oder Milderungsgründe, soweit fie ausdrücklich geseßlich bestimmt sind. In dieser Rücksicht genügt aber offenbar die erfolgte Feststellung. Dagegen

ist allerdings die Vorschrift des § 262 der Str. Pr. D. insofern verlegt, als unter den anzuführenden, zur Anwendung gebrachten Bestimmungen auch diejenigen über Art und Größe der Strafe begriffen sind, und deshalb von dem Gerichte der § 32 des B. Str. G. B. hätte angeführt werden sollen. Eine Vernichtung des Er kenntnisses hat gleichwohl nicht einzutreten, da die zur Beurtheilung der Abmessung der Strafe dienenden Thatsachen festgestellt sind; nach diesen aber bei der Vielheit der Verbrechen und bei der erkannten sechsjährigen Zuchthausstrafe, die innerhalb der Grenzen des erwähnten § 32 geschah, vor Aberkennung der Ehrenrechte gerechtfertigt erscheint.

1. Der Privatkläger kann durch seine nicht mit Vollmacht versehene Frau nicht wirksam im Verfahren vertreten werden. Str.

Sigung durch seine mit Vollmacht nicht versehene Frau vertreten lassen. Daraus folgerte der Beklagte, daß die Klage als zurückgenommen anzusehen sei, das Berufungsgericht lehnte aber den betreffenden Antrag ab, weil der Kläger zu der neuen Sigung gar nicht vorgeladen, und weil bei der Verkündung des diese neue Sizung anberaumenden Beschlusses nicht der im Ausbleibensfalle eintretende Nachtheil angegeben worden sei. (Str. Pr. D. § 195 Abs. 2). Nichtigkeitsbeschwerde. Zurückweisung. Gründe:

1) Dem Angeklagten muß zwar darin beigepflichtet werden, daß der Privatankläger durch das Auftreten seiner mit Vollmacht nicht versehenen Ehefrau in dem Termine vom 8. September 1870 eine gehörige Vertretung zufolge § 215, vergl. mit § 204, Nr. 4 der Str. Pr. D. nicht gefunden hat, daher als nicht erschienen anzusehen war, ebenso darin, daß die in § 506 ibid. vorgeschriebene Annahme der Zurücknahme der Privatflage, wie insbesondere der Anschluß dieser Vordes Strafantrages sogar bis zum Anfange der Vollschrift an die Zulassung der ausdrücklichen Zurücknahme streckung des Erkenntnisses ergiebt, nicht blos an das Ausbleiben im ersten Verhandlungstermine geknüpft worden ist, sondern auch für Versäumung eines zufolge § 500 Abs. 3 anberaumten Termins zu weiterer mündlicher Verhandlung gilt.

Pr. D. §§ 215, 205 Nr. 4, 503. 2. Die Privatklage gilt für zurückgenommen, wenn der gehörig vorgeladene Kläger in der zum Zweck der Beweisaufnahme an= beraumten neuen Sigung nicht erscheint, vorausgesetzt, daß bei Verkündung 2c. des 2) Andererseits hat aber der Appellationsrichter mit die neue Sigung anberaumenden Beschlusses für jene Annahme Recht angenommen, daß eine wesentliche Voraussetzung die im Gesez verlangte gehörige diese Folge des Ausbleibens angegeben Vorladung des Anklägers zu dem betreffenden Termin worden ist. Str. Pr. D. §§ 506, 500 Abs. 3, vorliegend nicht zutreffe, weil nach § 195 1. c. Vore 195.*)

cf. Oppenhoff, Rechtsspr., Bd. 12, S. 140. Erkenntniß des Ober- Appellationsgerichts vom 8. März 1871, Witthöft gegen Perau.

W. hatte wegen einer seiner Ehefrau zugefügten Mißhandlung gegen P. Privatklage erhoben, war auch in der ersten Sizung erschienen, hatte sich aber in der ferneren zum Zwecke des Beweisverfahrens anberaumten

*) cf. Anz. pro 1871, S. 236.

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ladungen die Angabe der Nachtheile enthalten müssen, welche den Geladenen im Falle des Ausbleibens treffen, diese Angabe also auch bei der Verkündigung beziehungsweise Zustellung des am 23. Juni 1870 in erster Instanz gefaßten Beschlusses auf Anberaumung eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme erforderlich war, um die Mittheilung dieses Beschlusses die Eigenschaft einer gehörigen Vorladung zu gewähren, der erste Richter aber eine solche Angabe unterlaffen hat.

Antrag des General-Staatsanwalts gleichlautend.

Allerhöchst privilegirte

Schleswig-Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Mitgliedern des Königl. Appellationsgerichts in Kiel Lucht, Edermann und von Zülow.

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Civilrecht und Proceß.

Klage auf Auseinanderseßung nach einer zwischen der Mutter und den Kindern stattgehabten fortgesetten Gütergemeinschaft; dieselbe ist gegen die Mutter, nicht auch gegen die mit in der Gemeinschaft befindlich gewesenen Geschwister zu richten.

Der verstorbene Vogt Johann Christian Nissen auf dem Gute Rethwisch hat als seine Intestaterben hinterlassen den Kläger, Haushalter Joh. Heinr. Nissen auf Blumenfelde, und die beiden Verklagten, Wittwe Nissen, geb. Siems, und Ehefrau Rebehn, beide in Preez, von denen die eine die Mutter, die andere Schwester des Klägers ist. Unter der Anführung, daß fein Vater am 6. Februar 1865 mit Tode abgegangen sei, die beiden Verklagten bis dahin mit dem Erblasser zusammengelebt und den ganzen Nachlaß in Besiß genommen hätten, während er selbst schon längere Zeit vor dem Tode seines Vaters das elterliche Haus verlassen und daher von dem Stande des Nachlasses keine genaue kunde habe, hat der Kläger bei dem Kieler Kreisgericht die Verurtheilung der Verklagten zur Edirung eines eidlichen Inventars über den bezeichneten Nachlaß und zur Herausgabe des ihm zufallenden Antheils von 3⁄4 des Nachlasses nebst dem entsprechenden Theil der Zinsen und Früchte, die seit dem Todestage des Erblassers etwa gezogen seien oder hätten gezogen

werden können, ref. exp. binnen Ordnungsfrist bean= tragt.

In der Klagbeantwortung räumen Verklagte ein, daß allerdings die Mutter, leugnen aber, daß auch die Nachlaß in Besitz genommen, geben als Todestag den Schwester nach dem Tode des Erblassers dessen ganzen 6. Februar 1866 an und bemerken über den Bestand desselben Folgendes:

Beim Tode des Erblassers seien baar 600 Schl. Holst. Cour. vorhanden gewesen, wovon jedoch 90 Schl. Holst. Cour. als baar eingebrachtes Geld der Wittwe zu kürzen gewesen seien. Von den verbleibenden, während der 46 jährigen Ehe ersparten 510 habe die mitverklagte Schwester einen zu kürzenden Anspruch auf 266 v. Cour. Auf Wunsch und Verlangen des verstorbenen Vaters habe dieselbe nämlich von ihrer Ostern 1853 erfolgten Confirmation an bis zum 1. Mai 1866 mit einer Unterbrechung von 2 Jahren (von Mai 1855 bis 1856 und von Mai 1861 bis 1862) 11 Jahre lang ihren Eltern als Dienstmädchen gedient, wofür ihr von ihren Eltern der angemessene Lohn von 24 x v. Cour. jährlich versprochen sei, welches Versprechen die Tochter acceptirt habe. Für die legten 4 Jahre sei der Tochter 1 x v. Cour. wöchentlich zugesagt worden und habe sie auch diese Zusage angenommen. Die Erhöhung des Lohnes habe darin ihren Grund gehabt, daß der Erblasser während der letzten 4 Jahre seines Lebens geisteskrank gewesen und seine Tochter deshalb gewissermaßen als Krankenwärterin, ihm Tag und Nacht habe zur Seite stehen müssen. Die Tochter habe demnach zu fordern 7X 24 und 4 X 52 x mithin 376 F. Davon habe sie er

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