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Als Zeugen und Sachverständige für alle in Be tracht kommenden Punkte würden zwei Mitglieder der Baucommission, Angel und Wriedt, namhaft gemacht, event. werde generell der Schiedeseid deferirt.

In der Beantwortungsschrift ist bemerkt: der Neubau der Kläger sei erst ausgeführt, nachdem Verklagte die Fenster hergerichtet habe und nachdem bereits das Erkenntniß erster Instanz ergangen sei. Im Fall die authentischen Interpretationen von 1748 und 1756 für Tondern nicht in Betracht kommen sollten, würde das strengere Lübsche Recht zur Anwendung kommen.

Verklagte habe die Fenster eigenmächtig hergerichtet, ohne die Kläger zu fragen. Durch die Fenster sei nicht blos der Steinhof der Kläger zu übersehen, sondern auch in die Hinterfenster ihres Wohnhauses hineinzusehen.

Zu der Besichtigung der Baucommission seien Kläger nicht hinzugezogen. Daß die Commission nicht befunden habe, daß die Fenster, die Kläger genirten, werde in Abrede gestellt.

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Ob, wie in der Appellationsschrift behauptet, in der Beantwortungsschrift der Appellaten aber bestritten ist, Leßtere durch einen ihrerseits ausgeführten Neubau der Appellantin Veranlassung gegeben haben, ihr Hinterhaus zu erhöhen und die streitigen Fenster einzurichten, ist für die Entscheidung der vorliegenden Sache ohne Relevanz. Wenn auch die Appellaten nach den Bestimmungen des Lübschen Rechts beim Bau ihres Hauses ihre Befugnisse überschritten haben sollten, so würde dies die Appellantin nicht berechtigen, auch ihre Befugnisse zu überschreiten, sondern nur, gegen die Appellaten auf Beseitigung des ungeseßlichen Baues klagbar zu werden.

Mit Unrecht ist ferner von der Appellantin geltend gemacht worden, daß die bezügliche Bestimmung der Lübschen Rechts vorliegendenfalls keine Anwendung finde, weil das erhöhte Hintergebäude nicht unmittel bar an den Hofplag der Kläger grenze, sondern 5 bis 6 Fuß von demselben entfernt sei. Jede derartige Interpretation würde die ganze Gesezesvorschrift illusorisch machen und ist auch in den Herzogthümern nie zur Anwendung gebracht worden. Es wird in dieser Beziehung Bezug genommen auf die in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen pro 1844 p. 71, 1849 p. 75 und 1852 p. 225 mitgetheilten Rechtsfälle, wo

In dem Verhandlungstermin habe der Vertreter der Verklagten alle möglichen remedia angegeben, wodurch die Nachtheile für die Kläger abgewandt werden könnten, da aber demnächst nichts weiter geschehen sei, hätten Kläger endlich auf gerichtliche Erledigung der Sache gedrungen. Schon damals wären Kläger der Ansicht gewesen, daß die in Vorschlag gebrachten Vorkehrungen höchst prekär seien, bei welcher Ansicht fie auch jest beharren müßten. Das Appellationsgericht hat hierauf in folgender namentlich ausgesprochen ist, daß ein gewöhnlicher Beise erkannt.

Im Namen des Königs!

Gang die erforderliche Vicinität nicht ausschließe, und daß es nicht darauf ankomme, ob das fragliche Gebäude unmittelbar die Scheide einnähme, wenn nur

In Sachen der Margaretha Andresen in Tondern, der zwischenliegende Raum eine Pertinenz der betref= Verklagten und Appellantin, fenden Grundstücke bilde.

wider

J. Madsen und M. Masden, daselbst, Kläger und Ap-
pellaten,

wegen Bauneuerungen, jezt Appellation gegen
das Erkenntniß des Königlichen Amtsgerichts
zu Tondern vom 14. Juli 1871,

hat der Civilsenat des Königlichen Appellationsgerichts
zu Kiel in seiner Sigung am 27. November 1871 x.
für Recht erkannt:

Daß die streitigen Fenster, wie sie angelegt, den Klägern zur Ungelegenheit gereichen, ist nicht zweifelhaft, und die eventuell beantragte Besichtigung durch Sachverständige daher nicht erforderlich.

Wie Verklagte selbst einräumt, ist durch die Fenster der Hofplaß der Kläger zu überblicken, wenn auch das Aussehen aus denselben mit Rücksicht auf deren Höhe vom Fußboden etwas unbequem sein soll.

Hiernach sind die beiden ersten Beschwerden der daß das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen Appellantin zu verwerfen. Aber auch die dritte dahin

gehende Beschwerde, daß nicht blos ihr das Treffen von Maaßregeln zur Entfernung der Belästigung der Kläger, sondern völlige Entfernung der Fenster aufgegeben worden, hat für begründet nicht erkannt werden können. Die Fenster sind einmal in unzulässiger Weise hergerichtet und es ist nicht zu erkennen, durch welche Vorkehrungen jede Ungelegenheit für die Kläger follte abgewandt werden können. Die in der Appellationsschrift angedeuteten Vorkehrungen, die Anbringung mattgeschliffenen Glases und eine äußere Vergitterung, erscheinen hierzu keineswegs genügend.

Urkundlich x.

Simulation.

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Kläger die Sache zinsrein" gemacht, weigere derselbe Obgleich nun Verklagter selbst erklärt habe, daß sich der Rückgabe der (von ihm wieder verseßten) Sachen, er möge daher zur Herausgabe der Sachen auf Klaganlage 1 und der auf Anlage 3 specificirten Pfandsachen kostenpflichtig verurtheilt werden.

Verklagter hat geleugnet, daß ein Darlehnsgeschäft beredet sei, und behauptet, daß ein Kaufgeschäft vorliege, wobei er nur dem Kläger innerhalb eines

Beurtheilung eines Kauf ge- Monats das Rückkaufsrecht eingeräumt habe. Kläger nannten Geschäfts als Pfandleihe.

Der Tapezier Heinrich Weber in Altona hat als Kläger wider den Agenten Moriz Löwenberg daselbst behauptet, von diesem am 1. Mai 1869 125 geliehen und demselben dafür die auf den Klaganlagen 1 und 2 verzeichneten Sachen, sowie 7 Lombardscheine im Gesammtwerthe von 596 % 1 mit der Abmachung übergeben zu haben, daß Verklagter die Sachen der Klaganlage 1 und die einzulösenden Pfandsachen zur Sicherheit behalten und die Sachen der Klaganlage 2 für Rechnung des Klägers verkaufen solle. Folgenden Tages habe Verklagter sich die Kosten der Einlösung der Pfandsachen vom Kläger baar erstatten laffen und dann die für die Einlösung selbst bezahlten 50 % zum Darlehen hinzugerechnet, so daß dieses nunmehr 175 betragen habe. An Zinsen seien dafür 20 à Monat beredet worden. Von Monat zu Monat habe eine Prolongation stattgefunden, es feien aber auch vom Kläger folgende Zahlungen resp. Leistungen an Zahlungsstatt erfolgt:

Im Mai 1869 habe Verklagter aus dem Verkauf
der Sachen auf Klaganlage 2 gelöst. 35 %.
Im Juni seien in 4 Pöften abbezahlt
Im Juli seien in 3 Pösten abbezahlt
An Verklagten seien verkauft 1 Bett-

stelle und 1 Reisekoffer für

Am 10. Auguft seien abbezahlt

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habe dann von Monat zu Monat bis 1. October 1869 gebeten, daß Verklagter die gekauften Gegenstände noch einen ferneren Monat gegen die besprochene Vergütung für dessen Rechnung aufbewahren möge und dies habe Verklagter denn auch eingeräumt. Als Vergütung seien 15 à Monat beredet worden, jedoch ausschließlich der vom Verklagten für Einlösung der Pfandsachen ausgelegten 50 %, für diese Summe habe eine Vergütung im Verhältniß jener anderen berechnet werden sollen, also von 5 % à Monat.

Zum Beweise hat sich Verklagter berufen auf zwei producirte Urfunden vom 1. Mai 1869, in denen der Kläger bescheinigt, dem Verklagten näher angegebene (großentheils mit den Gegenständen auf Klaganlage 1 übereinstimmende) Sachen, worunter auch 7 Pfandscheine zum Preise von resp. 100 und 25 verkauft zu haben mit der Bedingung, daß Kläger dieselben innerhalb Monatsfrist mit resp. 10 und 5 Avance wieder rückkaufen könne, nach Ablauf dieses Termins aber allen ferneren Ansprüchen entsage.

Die auf der Klaganlage 2 aufgeführten Sachen hat Verklagter behauptet vom Kläger für 30 (nicht für 35 ) gekauft zu haben und hat hierfür vorgelegt eine Rechnung des Klägers an ihn vom 10. Mai 1869 über verkaufte eine Parthie diverse Galanteriewaaren“ für 30 $, für welchen Betrag auf der Rechnung als durch Gegenrechnung erhalten quittirt ist. Für diese 30 will der Verklagte dem Kläger zwei seidene Kleider zurückverkauft haben.

Im Namen des Königs!

Verklagter hat gebeten, die Klage angebrachter worauf nachstehendes Erkenntniß erfolgt ist: maßen abzuweisen, event. den Kläger nur befugt zu erkennen, von dem an den Verklagten bezahlten Gesammtbetrag den Ueberschuß zu fordern, welchen Verflagter außer der Vergütung vom 1. Mai bis 1. De tober 1869 beanspruche.

Schließlich hat Verklagter sich noch zu einem, demnächst vom Kläger abgelehnten Vergleich erboten, wo nach er dem Kläger 125 $ und die Kosten zahlen wollte.

Replicando hat Kläger die vom Verklagten producirten Documente als echt anerkannt, aber auszuführen gesucht, daß, wie Verklagter auch bei Ausstellung der Scheine zugesichert, diese nur als Sicherheitsmittel hätten dienen sollen, lediglich also ein Pfandleihgeschäft und kein Kauf beabsichtigt worden sei, wofür namentlich auch die eigenen Ausdrücke des Verklagten bei der Klagbeantwortung, die Art seiner Quittirung der Abträge (a conto), sowie der Umstand in Bezug genommen worden ist, daß Verklagter 6monatliche Vergütung fordere, während die Möglichkeit des Rückkaufs nach seiner Darstellung nur 5mal eingetreten wäre. Verklagter sei sich auch der Verbindlichkeit zur Herausgabe der Sachen bewußt, wie aus 3 angelegten Briefen deffelben an Fräulein Lühring hervorgehe und event. diese als Zeugin bestätigen werde. Ein Rückkauf von zwei seidenen Kleidern habe nicht stattgefunden, sondern Verklagter habe diese freiwillig zurückgebracht, da fie von das Klägers Familie hätten gebraucht werden müssen. Aus der angelegten Abrechnung ergebe sich, daß bis 10. August 1869 über Capital nnd Zinsen hinaus schon 9 % 15 ß, und schließlich im Ganzen 637 ß zu viel bezahlt seien, außer 113 pCt. p. a. monatlich bezahlter Zinsen.

Generell wird der Eid deferirt.

Duplicando hat Verklagter noch ein Schreiben des Klägers vom 14. Juni 1869 eingelegt, aus welchem hervorgehen soll, daß Kläger ihm die Sachen auf Klaganlage 1 zu 24 überlassen habe; dies novum ist aber vom Kläger zurückgewiesen worden. Auch Berklagter hat generell den Eid ausgeschoben.

Das Kreisgericht hat hierauf den Kläger foftenpflichtig abgewiesen.

Kläger hat appellirt und die Beschwerde erhoben,

daß nicht Verklagter nach dem Klagantrage ver-
urtheilt worden sei,

In Sachen des Tapeziers Heinrich Weber in Altona, Klägers, Appellanten,

wider

den Agenten Morig Löwenberg daselbst, Verklagten, Appellaten,

wegen Auslieferung von Sachen, jezt Appellation wider das Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts zu Altona vom 11./18. Juli 1871, hat der Civilsenat des Königlichen Appellationsgerichts zu Kiel in der Sizung am 18. December 1871 2c. für Recht erkannt:

daß das angefochtene Erkenntniß dahin abzuändern, daß Verklagter schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen, bei Vermeidung der Erecution, die in den Klaganlagen 1 und 3 verzeichneten Sachen herauszugeben und die sämmtlichen Kosten der vorigen Instanz zu tragen, bezw. zu erstatten.

Die Gerichtskosten dieser Instanz sind von Parteien halbschiedlich, vom Kläger, sobald er des Vermögens, zu tragen.

V. R. M.
Gründe.

Die vom Kläger am 1. Mai 1869 ausgestellten beiden Scheine, Fol. 26 und 27 der Acten, besagen allerdings, daß Kläger die dort aufgeführten Gegenstände, deren Identität mit den auf Klaganlage 1 verzeichneten als feststehend zu betrachten ist, und die 7 Pfandscheine an den Verklagten unter Ausbedingung seines binnen Monatsfrist auszuübenden Rückfaufsrechts verkauft habe. Dagegen behauptet der Kläger, der Inhalt dieser Scheine sei simulirt, und beruft sich dafür, außer einer Anzahl sonstiger Indicien, ausdrücklich auf folgende unter Beweis gestellte Thatfachen:

1) daß Verklagter bei Ausstellung der Scheine erflärt habe, dieselben sollten nur als Sicherheitsmittel dienen,

2) daß Verklagter zufolge von ihm gegen ein Fräul. Lühring gemachter Aeußerungen seiner Verbindlichkeit zur Herausgabe der Sachen sich bewußt gewesen sei.

Wenngleich über den Punkt ad 1 nur der Eid ausgeschoben ist, würde, da die Zulässigkeit des Eides über die Simulation einer Gegenbeweisurkunde keinem Bedenken unterliegt, auf die Beweiserhebung über diese beiden Punkte einzutreten sein, es sei denn, daß der Beweis der Simulation schon anderweitig vorläge oder derselbe nicht überall aus einem in der Folge näher zu erwähnenden Grunde als überflüffig erschiene. In der That reichen zunächst schon die sonstigen Indicien zur Herstellung des Beweises der Simulation aus. Es sind dies folgende:

1. Die angeblich verkauften Sachen haben, wie Verklagter nicht bestritten hat, einen Werth von, wenn man die auf den Pfandscheinen haftenden 50 abrechnet, zusammen 445 10 ß, sollen aber verkauft sein für 125 %. Außerdem waren die Sachen der Klaganlage 2, welche Verklagter für, seien es nun 30 oder 35 %, gekauft haben will, wie er nicht bestreitet,

noch 100% 7 werth.

Wäre auch Kläger in äußerster Bedrängniß gewesen, so würde er doch bei der entschiedenen Möglichkeit, auf diesen Werth 125 und selbst 175 % an= geliehen zu erhalten, schwerlich im Ernst in einen so unvortheilhaften Kauf gewilligt haben.

2. Verklagter bestreitet nicht, daß er sich die Unkosten von 11 13 ß, welche er bei Auslösung der auf die fraglichen 7 Pfandscheine verseßten Sachen gehabt hat, sofort vom Kläger baar hat erstatten lassen. Hätte er die Pfandscheine (und mit ihnen die darauf versezten Sachen) wirklich vom Kläger gekauft, so wäre unerfindlich, wie Lepterer dazu gekommen sein sollte, diese Unkosten zu übernehmen, während sich dies von selbst verstand, wenn Verklagter die ausgelösten Sachen nur zu seiner Sicherheit aufbewahren sollte.

3. Es ist bei der Darstellung des Verklagten unverständlich, weshalb er Abschlagszahlungen vom Kläger entgegengenommen hat. Er hätte, wenn er dem Kläger so vortheilhaft gegenüberstand, wie er es darstellt, seinem Interesse ungleich besser gedient, wenn er, wozu er berechtigt gewesen, jede Theilzahlung abgewiesen und dadurch dem Kläger eine wesentliche Erleichterung des Rückkaufs abgeschnitten hätte. Wollte etwa Verklagter sich zur Abschwächung dieses Indiciums darauf berufen, daß er doch dem Kläger mehrmalige Prolongationen bewilligt habe, so ist darauf zu entgegnen, daß auch diese unter der Vorausseßung, daß Verklagter wirklich

das Geschäft, so wie er es angiebt, abzuschließen kein Bedenken trug, einer besonderen, hier ohne allen Anhalt gelassenen Erklärung bedürften, während sie, wenn nur ein Pfandleihgeschäft vorlag, bei den ausbedungenen hohen Procenten sehr im Interesse des Verklagten lagen.

4. Der Verklagte verlangt eine Vergütung für das Geschäft vom 1. Mai bis 1. October 1869, d. i. für volle 5 Monate. Dies würde wohl harmoniren, wenn die Vergütung eine zinsliche wäre, nicht aber, wenn sie als Vergütung für die Prolongation des Rückkaufsrechtes aufgefaßt werden müßte, denn dann würde die Vergütung für den legten Monat mit dem definitiven Erlöschen des Rückkaufsrechts wegfallen.

5. Ebenso läßt sich die nicht bestrittene Aeußerung des Verklagten, daß Kläger die Sache zinsrein" ge= beantwortung, daß er die Sachen auf Bitten des Klämacht habe, sowie seine Behauptung in der Klaggers noch fernere Monate für dessen Rechnung gegen die besprochene Vergütung aufbewahrt have, zumal da die verhältnißmäßige Vergütung für die von ihm bei Einlösung der Pfandsachen ausgelegten 50 % auch nach der Darstellung des Verklagten immer nur als Vergütung für das Vorschießen dieser Summe, also als Zins, aufgefaßt werden kann, genügend nur erflären, wenn ein verzinsliches Darlehen als verabredet ange= nommen wird.

6. Endlich berechtigt die Vergleichsofferte, welche Verklagter im Klagbeantwortungstermin dahin machte, daß er dem Kläger einen Werth von 125 $ geben und sämmtliche Kosten von der Hand halten wolle, zu dem Schluß, daß er selber zu seiner Sache kein rechtes Vertrauen hatte.

Allen diesen Umständen steht zu Gunsten der verklagtischen Darstellung lediglich die nackte Thatsache gegenüber, daß nichtsdestoweniger der Kläger die fraglichen beiden Scheine ausgestellt hat. Will man für diese noch eine besondere Erklärung haben, so kann man sich nur vergegenwärtigen daß die Simulirung des Eigenthumsüberganges die event. Disposition des Pfandleihers über die Sachen wesentlich vereinfacht, und es einem Gläubiger, zumal wenn er, wie hier, dem bedrängten Schuldner empfohlen worden ist, also dessen Vertrauen besigt, nicht schwer fallen kann, davon den Schuldner zu überzeugen.

Die Simulation ist hiernach nicht mehr zweifelhaft und es bedarf daher nicht erst einer ferneren Beweiserhebung über die am Anfang erwähnten Behauptungen des Klägers.

Diese Beweiserhebung stellt sich aber auch noch von einem anderen Gesichtspunkte als überflüffig dar, näm lich dann, wenn man von der verklagtischen Sachdar stellung selber ausgeht.

Strafrecht und Strafverfahren.

Begriffsbestimmung der Urkunde bei der Urkundenfälschung. §§ 267 sqq., § 398 des Str. G. B. Verschiedene Fälle.

IV.

Der Verklagte hat die vom Kläger behaupteten Ein Canzlei - Controllzettel ist eine öffentliche Abschlagszahlungen aus dem hier fraglichen Geschäft

bestritten.

nur bezüglich des ersten Postens von 35 Bird dieser außer Ansaß gelaffen, so beziffert sich immer noch die vom Kläger in verschiedenen Pösten von Mai bis October theils baar, theils durch Hingabe an Zahlungsstatt beschaffte Abtragung auf 243 P 8 B. Legt man nun selbst die Behauptung des Verflagten, er habe die Prolongationen dahin bewilligt: daß er die Sachen noch einen ferneren Monat gegen die besprochene Vergütung für Rechnung des Klägers aufbewahren wolle, insofern wörtlich zum Grunde, als unter der besprochenen Vergütung die 15 +5 verstanden werden, also ganz davon abgesehen wird, daß die Abschlagszahlungen des Klägers billiger Weise die Vergütung im Verhältniß des abgetragenen Theils vom Rückkaufspreise hätten verringern müssen, so würde doch Kläger nach Ablauf der legten Prolongation höchstens im Ganzen zu zahlen gehabt haben: den Verkaufspreis von 125 $ und eine 5malige Vergütung für die Prolongation, also 100 %, zusammen 225 H. Er hätte also in der That auf das Rückkaufsgeschäft mehr als die Rückkaufssumme bezahlt, der Rückkauf müßte demnach, da der Verklagte einmal Theilzahlungen angenommen hat, als effectuirt gelten.

Das angefochtene Erkenntniß war demnach in eine Verurtheilung des Verklagten umzuändern.

Die Halbirung der Gerichtskosten dieser Instanz ergiebt sich aus dem Erfolg des Rechtsmittels.

Urkundlich 2.

Urkunde.

cfr. Goltdammer, Arch., Bd. 19, S. 689.

Der Angeklagte, ein Canzleigehülfe war beschuldigt: versucht zu haben, in der Absicht, sich Gewinn zu verschaffen, zu bewirken, daß die Thatsache, daß er im September 1870 13, 112% u. s. w. Bogen CanzleiArbeit geliefert habe, in dem von dem Büreau - Vorsteher der Gerichtscommission zu N. behufs der Zahlungs - Anweisung amtlich als richtig zu attestirenden Canzleizettel pro September 1870 als geschehen beurkundet wurde, während er in Wirklichkeit eine geringere Bogenzahl geliefert hatte, diesen Versuch auch durch Handlungen an den Tag gelegt zu haben, welche den Anfang der Ausführung der beabsichtigten Thatsache enthalten hätten, dergestalt, daß der Versuch nur durch äußere von dem Willen des Thäters unabhängige Umstände gehindert worden ist.

Die Anklage behauptet daher versuchte intellectuelle Urkundenfälschung.

Vor dem Schwurgericht bekannte sich der Angeklagte schuldig. Der Schwurgerichtshof sprach ihn jedoch aus § 252 des Preußischen und §§ 271, 272 des Deutschen Strafgesetzbuchs frei.

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwalts hat das Ober-Tribunal am 6. September 1871 wider Reeg vernichtet und den Angeklagten wegen versuchter intellectueller Urkundenfälschung verurtheilt. Gründe:

Der Anklagebeschluß entsprach dem Thatbestande der versuchten intellectuellen Urkundenfälschung, wie derselbe in den §§ 252, 31, 32 des Preußischen Strafgesehbuchs präcifirt war, und es ließen sich auf den= selben auch die entsprechenden, wenn auch in wenigen Punkten anders gefaßten Bestimmungen der §§ 271, 272, 43, 46 Nr. 1 des Deutschen Strafgeseßbuchs gleichfalls anwenden u. s. w.

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