Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Gründe.

Der voliegende Wechsel ist freilich kein domicilirter, denn weder ist der Zahlungsort von dem Wohnort des

vom Acceptanten verschiedenen Zahlers vom Trassanten ausgegangen; nichts destoweniger aber erscheint die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung bei jenem Zahler als eine genügende.

Wenn der Traffat bei Acceptation des Wechsels eine andre Person an seinem Wohnort benennt, durch welche die Zahlung erfolgen werde, so ist dies aufzus faffen als die Bezeichnung eines Stellvertreters, vermittelst dessen er Zahlung leisten wolle, und als Angabe seines Geschäftlocals, wo die Zahlung erfolgen solle. Es ist dies keine nach Art. 22 der Wechselordnung_unzulässige Beschränkung des Accepts, wie die Leipziger Conferenz ausdrücklich anerkannt hat.

Seuff. Archiv XVII, 97 und die dort citirten
Protocolle der Wechselconferenz, p. 87.

Nach Art. 91 der Wechselordnung soll die Präsentation und Protesterhebung im Geschäftslocal und erst in Ermangelung eines solchen in der Wohnung des Acceptanten, kann aber mit beiderseitigem Einverständniß auch anderswo geschehen. Es folgt daraus für Fälle der vorliegenden Art, daß jene Acte nicht bei dem Acceptanten persönlich, sondern bei der von ihm angegebeuen Person zu erfolgen haben. Mit der Be zeichnung eines Geschäftslocals und eines Stellvertre= ters bei der Zahlung hat der Acceptant das Geschäftslocal für die Zahlung dieses Wechsels firirt, jedenfalls aber deutlich sein Einverständniß mit der Präsentation und Protesterhebung bei der von ihm angegebenen Person zu erkennen gegeben, und durch die Abnahme des so acceptirten Wechsels hat sich auch der Wechselinhaber damit einverstanden bezeigt. Würde troßdem die Präsentation und Protesterhebung beim Acceptan= ten persönlich verlangt, so müßte entweder der frag= liche Zusag wider den Willen der Parteien als bedeutungslos behandelt, also die vorherige Vorfrage bei der genannten andern Person erlassen, oder es würde, wenn man diese gleichwohl verlangt, die Sicherheit des Wechselverkehrs durch Verweitläufigung der zu beobachtendeu Formen beeinträchtigt werden.

Borchardt, Wechselordnung, 5. Auflage, p. 181,
Note 216 und die dort angezogenen Prä-

judicate, u. A. Seuffert, Archiv XI 290, XIII 117, XVII 96 und 97.

Das Regreßrecht des Klägers gegen den Verklagten ist demnach durch die geschehene Präsentation und Protesterhebung bei dem c. Erichsen gewahrt worden und, da Verklagter im Termine zur Klagbeantwortung ausgeblieben ist, so war derselbe in contum. dem Klagantrage gemäß zu verurtheilen.

daß der Klagantrag, welcher 1⁄2 pCt. Zinsen und allIm Uebrigen bedarf es nur noch der Bemerkung, gemein die Erstattung der Kosten beanspruchte, als kosten sich erstreckend, angesehen werden und in dieser monatliche Zinsen betreffend und auch auf die ProtestAusdehnung als begründet erscheinen mußte. Der Appellant hatte den Klaganspruch auch im Termin der Appellationsverhandlung nach dieser Richtung declarirt. Die Halbirung der Gerichtskosten dieser Instanz folgt aus bekannten Rechtsgrundfäßen. Urkundlich .

Strafrecht und Strafverfahren.

Begriffsbestimmung der Urkunde bei der Urkundenfälschung. §§ 267 sqq., § 398 des Str. G. B. Verschiedene Fälle.

I.

Holz-Abzählungstabelle und Holzwerbelohnzettel sind keine Urkunden.

cf. Oppenhoff, Rechtsspr. Bd. 12, S. 34. Erkenntniß des Ober- Appellationsgerichts vom 18. Januar 1871 gegen Blumenstiel.

Der Königl. Forstschußjäger Bl. war von den Geschwornen des Diebstahls gefällten Holzes aus einem Walde und außerdem (auf die Fragen 3 und 4) schuldig befunden worden:

- eine Abzählungstabelle für den Schlag X, welche als Grundlage für die Holzverwerthung des Staates diente, und deren Aufnahme ihm vermöge seines Amtes oblag, in gewinnsüchtiger

jowie

Absicht in der Weise unrichtig aufgenommen zu haben, daß er in dieselbe von dem für den Staat geschlagenen Holze 11⁄2 Klafter Holz weggelaffen hat,'

,einen Holzwerbungslohnzettel für den Holzhauermeister St., welcher als Nachweisung für den Betrag des vom Staate zu zahlenden Holzhauerlohnes diente, und dessen Aufnahme ihm vermöge seines Amts oblag, in gewinnsüchtiger Absicht in der Weise unrichtig aufgenommen zu haben, daß er bei Aufzählung der als Grundlage für die Berechnung des Holzhauerlohns die nenden Holzfortimente 1/2 Klafter Holz wegge= Lassen hat."

Der Schwurgerichtshof erachtete diese von Bl. unrichtig aufgenommenen Schriftstücke für „Urkunden“ und strafte aus § 323. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat das Ober-Apellationsgericht dieses Erkenntniß vernichtet und von der aus § 323 erhobenen Anklage freigesprochen. Gründe:

Der § 323 des Pr. Str. G. B. sezt anders als der § 325 bezüglich der Beamten, welche eine Verwahrung oder Verwaltung beweglicher Sachen erhalten haben, solche Schriftstücke voraus, die nicht blos das amtliche Verhältniß des Beamten zu seinem Auftrag geber, dem Eigenthümer der von ihm verwahrten eder verwalteten Sachen, betreffen und seiner Controlle dienen, sondern welche die Bestimmung haben, zum Beweise von Verträgen, Verfügungen, Verpflichtungen, Befreiungen oder überhaupt von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sind (§ 247, Abs. 2 ibid.).

Wenn nun zur Frage 3 durch die Antwort der Geschworenen thatsächlich festgestellt ist, daß die anliegende Holzabzählungstabelle als Grundlage für die Holzverwerthung des Staates dient, und zur Frage 4, daß der anliegende Holzwerbungskostenlohnzettel als Nachweisung für den Betrag des vom Staate zu zahlenden Holzhauerlohnes dient, so kann es nur als Rechtsirrthum aufgefaßt werden, wenn der Schwurgerichtshof hieraus den Schluß gezogen hat, daß die in Rede stehenden beiden Schriftstücke als Urkunden zu betrachten seien. Die Abzählungstabelle, insofern sie als Grundlage für die Holzverwerthung dient, läßt

keinen Gesichtspunkt erkennen, unter dem fie für ein Rechtsverhältniß zum Beweismittel bestimmt wäre, fie ist danach nicht zur Feststellung irgend welcher Rechte des Schußbeamten oder des Fiscus oder eines Dritten aufgenommen, sodann ein reines amtliches Geschäftsregister zur Abwickelung der der Oberförsterei obliegenden Forstverwaltung, wie deren der § 325 im Gegensaße zu § 323 erwähnt. Nicht minder aber ist es irrig, aus der Bestimmung des Holzwerbelohnzettels als Nachweisung für den Betrag des zu zahlenden Holzhauerlohnes ohne Rücksicht auf den Zweck dieser Nachweisung die Urkundenqualität zu folgern. Die Berechnung des Holzhauerlohnes, welche dem Ange= flagten vermöge seines Amtes oblag, hat nach der Feststellung keine weitere Bedeutung, als die eines Belags für die von der Forstverwaltung einzureichende Ausgabenrechnung, und es ist in keiner Weise ersichtlich, daß der der Quittung voraufgehende Theil der Tabelle irgend welche Rechte der betreffenden Holzhauer berühre, eine Verpflichtung oder Berechtigung dadurch documentirt werde; das eine wie das andere Verzeichniß sind eben nur Stücke der amtlichen Berechnung und Zusammenstellung über die Resultate des Forstaufkommens in einem Nuzungsjahre.

Der Antrag des General-Staats-Anwalts war entgegenstehend.

II.

Berichte der Erecutoren über die Erccutions. vollstreckung sind öffentliche Urkunden.

cf. Goltdammer, Archiv, Bd. 19, S. 687.
Oppenhoff, Rechtspr., Bd. 12, S. 285.

Erkenntniß des Ober- Appellationsgerichts vom 24. Mai 1871 wider Luckhardt, durch welches das freisprechende Urtel des Appellationsgerichts vernichtet ist. Gründe.

Die Freisprechung des Angeklagten beruht nach der Ausführung des ersten Erkenntnisses nicht auf that= sächlichen Erwägungen, sondern auf der rechtlichen Beurtheilung der von dem Angeklagten über den Ausfall der ihm aufgetragenen Execution aufgefeßten Schriftstücke vom 12. Januar und 22. Juni 1870 und der daraus hergeleiteten Schlußfolgerung, daß dieselben

nicht als öffentliche Urkunden anzusehen seien. Folglich erscheint die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nach der Str. Pr. D. § 339 Nr. 1 an sich zulässig. Sie ist aber auch begründet, und insbesondere verstößt das erste Erkenntniß gegen den Rechtsbegriff einer öffentlichen Urkunde, wie er sich aus dem Preußischen Strafgesetzbuch §§ 247, 251, 323 und dem Deutschen Strafgesegbuche §§ 267, 348 ergiebt, und die demselben entsprechende rechtliche Bedeutung jener beiden Schriftstücke. Zwar sind diese nach dem benußten Formular in der Ueberschrift als Berichte des Erecus tors bezeichnet und mögen auch, wie der Angeklagte be= hauptet, nur dem Gerichte und nicht auch den intereffirenden Parteien von ihm mitgetheilt worden sein. Dennoch können sie nicht schon aus diesem äußerlichen Grunde nur als Anzeigen für den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts angesehen werden. Vielmehr ist für die Eigenschaft der Schriftstücke die Form und der Inhalt derselben entscheidend. In dieser Beziehung steht darnach unangefochten fest, daß die Schuldner die zur Execution stehenden Summen nicht zahlten und deshalb verschiedene Gegenstände abgepfändet wurden, sowie daß diese Thatsachen von dem mit der Erecutionsvollstreckung beauftragten Angeklagten, also innerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeit vermerkt wurden. Die Schriftstücke legten also für die Abpfändung ein öffentliches Zeugniß ab. Auch kann insbesondere nicht anerkannt werden, daß sie weder nach Außen wirksam, noch zum Beweis von Rechten und Rechtsverhältnissen von Erheblicheit gewesen seien. Denn sie gaben ebensowohl den Gläubigern die Befugniß, ihre Befriedis gung aus den Pfändern zu verlangen und zu erwarten, als sie den Schuldnern das Widerspruchsrecht gegen die Veräußerung jedenfalls durch die Verpflichtung zur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit des Inhalts der Schriftstücke erschwerten. Enthalten sie hiernach die amtliche Feststellung von rechtlich erheblichen Thatsachen in geseßlicher Form, wonach nicht gerade die Mitunterzeichnung der betheiligten Personen zur Bewahrheitung der vermerkten Amtshandlungen

des Angeklagten erforderlich war, so müssen sie auch im Sinne der angegebenen Geseze als öffentliche Urkunden angesehen werden. Demnach muß die ent gegengeseßte Ausführung des ersten Erkenntnisses als rechtsirrthümlich erachtet und die Freisprechung des Angeklagten von der Anschuldigung einer Urkundenfälschung vernichtet werden.

III.

Ein mit der Unterschrift durch einen Stempel verschenes Document ist unter Umständen eine Urkunde.

cfr. Goltdammer, Arch., Bd. 19, S. 688.

Der Angeklagte hat in zehn verschiedenen Fällen an verschiedene Handesfirmen adressirte Waarenbestell= zettel, von denen einer mit der Unterschrift: A. und E. Meyer, nicht aber mit der Unterschrift Gebrüder Hechinger" versehen war, fälschlich angefertigt, einem aber mit der untergedruckten Firma „Gebrüder Hechinger", ohne Wissen und Willen der Lesteren, einen urkundlichen Inhalt gegeben und von diesen Urkunden Gebrauch gemacht. Er ist wegen Urfundenfälschung verurtheilt.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde, welche behauptet, daß das mit einer untergedruckten Firma versehene Papier überhaupt keine Urkunde sei, weil dessen eidliche Diffession nicht verlangt werden könne, ist durch Urtheil vom 12. Juli 1871 wider Philippsberg zurückgewiesen. Denn der § 267 des Deutschen Strafgeseßbuchs definire den Begriff der (Privat-) Urkunde nicht; es hänge vielmehr von den jedesmaligen Umständen ab, ob eine solche vom Geseß gemeinte Urkunde vorhanden sei, und entscheidet darüber das richterliche Ermessen. Dieses verfällt aber dann nicht in einen Rechtsirrthum, wenn es nach Lage der Sache eine durch den Stempel beigefügte Unterschrift für ausreichend erachtet hat, wie dies auch bereits nach § 247 des Preußischen Strafgefeßbuchs als zulässig erkannt war.

Allerhöchst privilegirte

Schleswig - Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Mitgliedern des Königl. Appellationsgerichts in Kiel Lucht, Eckermann und von Zülow.

Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

4. Stück.

Civilrecht und Proceß.

Den 22. Januar 1872.

[blocks in formation]

In Sachen des I. Madsen und M. Madsen zu Tondern gegen Margaretha Andresen daselbst, wegen unzulässiger Bauneuerungen, haben die Kläger vor dem dortigen Amtsgericht vorgetragen:

Verklagte habe in der legten Zeit die Mauer ihres Hauses da, wo dasselbe an den Hofplaß der Kläger stoße, erhöht und in der Erhöhung 3 Fenster ange= bracht, vor denen der klägerische Hofplah als ein offe= nes Theater darliege. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Lübschen Rechts lib. III, tit. 12, art. 13 und der authentischen Interpretation vom 4. November 1748 bäten sie, daß Verklagte schuldig erkannt werde, die Fenster wegzunehmen oder vermauern zu lassen, ref. exp.

Die Verklagte hat eingeräumt, daß sie vor einiger Zeit die Mauer ihres Hauses, und zwar nach dem zum Hofplag des Klägers hinausführenden Raum erhöht und in dem neu aufgeführten Stockwerk 3 Fach Fenster eingerichtet habe, von welchen eine freie Aussicht auf den Hofplah der Kläger gewährt werde. Es habe sich indeß in dem früheren untern Theilen der Mauer

ein Fach Fenster nach dem Hofe der Kläger hin bereits befunden. Sie habe sich deshalb und weil in dem ganzen Vorderhause, welches aus zwei Stockwerken bestehe, vor langer Zeit oben und unten mehrere Fach

Fenster gewesen, zur Anlegung der jest streitigen commission, welche neuerdings eine Besichtigung vorFenster berechtigt gehalten. Ueberdies habe die Baugenommen, erklärt, daß sie nicht finden könne, daß die Einsegung der 3 Fach Fenster etwas Unbilliges sei und den Klägern irgendwie Nachtheil bringen könne, indem man sich aus den Fenstern ganz hinauslehnen müsse, um den Hof des Klägers zu übersehen. Sie bitte deshalb um Abweisung, ref. exp.

Verklagte schuldig erkannt,
Das Amtsgericht hat unterm 14. Juli v. J. die

die Fenster auf ihre Kosten zu entfernen und
die Kosten zu tragen resp. zu erstatten *).

*) Entscheidungsgründe:

In Erwägung, daß die in Rede stehende Vorschrift des Buchs 3, Titel 12, Artikel 13 des revidirten Lübschen Rechts, betreffend die Unzulässigkeit gewisser Bauneuerungen ohne des Nachbars Willen und Vergünstigung, allerdings durch zwei spätere authentische Interpretationen in einzelnen Punkten eine Abänderung oder Modification erlittten hat, daß aber keine dieser Interpretationen von der Verklagten zu ihren Gunsten, und namentlich zur Rechtfertigung der von ihr einseitig und gegen den ausdrücklichen Willen ihrer Nachbarn, der Kläger, vorgenommenen Bauneuerung durch Einrichtung der in Rede stehenden 3 Fach neuen Fenster angeführt werden kann, indem

Verklagte hat gegen dies Erkenntniß appellirt und fich beschwert:

1) daß Kläger nicht ref. exp. abgewiesen seien, 2) daß nicht der Erfolg des Processes von einer Besichtigung durch Sachverständige abhängig gemacht sei darüber, ob Klägern ein wesentlicher Nachtheil durch den Neubau erwachse,

3) daß nicht ihr blos das Treffen von Maaßregeln zur Entfernung der Belästigung der Kläger, sondern völlige Entfernung der Fenster aufge geben worden sei, ref. exp.

In der Rechtfertigungsschrift ist bemerkt: Kläger hätten vor Kurzem ihr bisher einstöckiges Haus in ein zweistöckiges umgebaut, wodurch mehrere Localitäten im Hause der Verklagten ganz dunkel geworden seien. Hierdurch sei fie in die Nothwendigkeit versezt worden, um neue Räume wieder zu gewinnen, auf ihrem Hinterhause ein Stockwerck aufzusehen und darin 3 Fensteröffnungen anzubringen. Um den möglichen Nachtheil, der durch die Anlage der Fenster den Klä

vielmehr die leßte authentische Interpretation d. d. 26. Januar 1756, welche speciell von Bauneuerungen an einem schon vorhandenen Hause handelt, nur diejenige vorhabende Bauneuerung, von welcher offenbar erhellt, „daß dieselbe dem Nachbar gar kein Präjudicium oder Ungelegenheit, so klein die auch sein. möchte, zuziehen würde, sondern daß er derselben aus bloßem Eigensinn, und nur dem Bauherrn zum Verdruffe widerspricht," als eine rechtlich zulässige und resp. zu bewilligende Neuerung bezeichnet, wohingegen die Einrichtung von 3 Fach neuen ausschlagenden Fenstern auf einem von der Verklagten mit telst Erhöhung der Mauer aufgeführten zweiten Stockwerk ihres einstöckigen Hintergebäudes, und mithin an einer Stelle, wo früher erweislich gar Peine Fenster vorhanden gewesen, nach ihrer Nachbarn, der Kläger, Hofe zu, auf welchen Hof überdies die Fenster eine freie Aussicht gewähren, wie ja die Verklagte etwa solche Fenster in ihrem Hause hergestellt zu haben in termino den 9. Juni d. J. ausdrücklich eingestanden hat, unzweifelhaft als eine, selbige Nachbarn, die Kläger, belästigende Bauneuerung im Sinne des angezogenen Re scripts vom 26. Januar 1756 sowohl, als der übrigen betreffenden gefeßlichen und statutarischen Anord

nungen aufgefaßt werden muß, und daß demnach der gestellte Klagantrag auf Beseitigung dieser Fenster für rechtsbegründet zu erachten ist.

gern entstehen könne, abzuwendeu, habe sie sich vor der Klageanstellung und noch im Verhandlungstermin erboten, solche Vorkehrungen zu treffen, daß sowohl die Möglichkeit eines Einsehens als eines Einschüttens in den klägerischen Hof vermieden werde. Ersteres könne z. B. durch Einseßen von Scheiben von mattgeschliffenem Glas geschehen; die Möglichkeit des Einschüttens in den klägerischen Hof sei in concreto nicht zu fürchten, da die Mauer 5-6 Fuß vom klägerischen Gebiete entfernt sei; überdies habe Verklagte sich er= boten, die neuen Fenster von Außen vergittern zu lassen.

Wenn den Klägern nicht schon die exceptio doli deshalb entgegenstehe, weil sie selbst durch einen den Bestimmungen des Lübschen Rechts widersprechenden Bau die verklagtische Neuanlage herbeigeführt, so dürften sie doch jedenfalls nicht Beseitigung der Fenster, sondern nur Vorkehrungen, welche jeden Nachtheil der Anlage von ihnen abwendeten, verlangen.

Das Lübsche Recht finde nur dann Anwendung, wenn die Wand, in welcher die Fenster befindlich, unmittelbar an des Nachbars Grund und Boden stoße, was hier nicht der Fall sei.

Runde, Danz, Glück 2.

Die Fenster seien derartig hergerichtet, daß die Baucommission nach stattgehabter Besichtigung nicht habe finden können, daß daraus den Klägern irgend ein Nachtheil erwüchse, indem man sich wegen der Höhe der Fenster vom Boden, weit aus denselben hinauslehnen müsse, um den klägerischen Hofplag zu übersehen. Da nun die Interpretation von 1756 in Tondern nicht direct eingeführt sei, so gelte dort das Lübsche Recht. Dieses aber sehe voraus, daß der Nachbar in dem Gebrauche seines Widerspruchsrechts durch Rücksichten der Billigkeit beschränkt sei und daß dasselbe bei nur unerheblicher Belästigung nicht Anwendung finde.

Stein, Mevius.

Es würde daher nach der Analogie der Interpretation von 1756 und nach der gewohnheitsrechtlich en Entwickelung des Lübschen Rechts eine Commission von Sachverständigen zu ernennen gewesen sein, um zu prüfen, ob den Klägern durch die Fensteranlage ein in Betracht zu ziehender, von ihnen nicht selbst verschuldeter Nachtheil erwachse.

« ZurückWeiter »