Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

dem Inhalte der Acten nicht im Einklange steht. Denn in der ausweislich des Protocolls vom 31. August 1870 im Verhandlungstermin verlesenen Klagebeantwortung hat Beklagter ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 13 der Proceßnovelle vom 24. Juni 1867 beantragt, daß über die vorgebrachten beiden proceßhindernden Einreden zunächst erkannt und entschieden werde, und zwar dahin, daß die Klage pure resp. zur Zeit abgewiesen werde. Es kann ferner den Vorschriften in § 13 cit. nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß die Befugniß des Beklagten, die abgesonderte Entscheidung über die von ihm vorgebrachten, verzögerlichen, in § 13 erwähnten Einreden zu begehren, in der Art durch die Beschränkung der Klagebeantwortung auf diese Einreden bedingt wäre, daß die Einlassung auf die Sache selbst dieses Recht ausschlösse und es lediglich vom Ermessen des Gerichts abhänge, ob es aus Zweckmäßig keitsgründen im einzelnen Falle eine getrennte Ver handlung jener Einreden anordnen wolle oder nicht. Denn, abgesehen davon, daß in § 13 cit. dieses nicht, wie in anderen Proceßgefeßen, vorgeschrieben ist, cr giebt sich aus § 14 der Proceßnovelle, daß der Gefeßgeber die Verbindung einer vorläufigen Klagebeant wortung mit dem Antrage auf abgesonderte Verhandlung und Entscheidung der fraglichen Einreden vor Augen gehabt hat. Dem Antrage des Beklagten, das stattgehabte Verfahren zu vernichten, weil ungeachtet seines Antrages auf abgesonderte Entscheidung seiner mehrgedachten Einreden, nach Verwerfung derselben, in der Sache selbst erkannt sei, kann jedoch nicht stattgegeben werden, weil Beklagter im Verhandlungster min vom 31. August 1870, nachdem sein Antrag, zu= nächst über die geltend gemachten Einreden zu erkennen, gestellt, vom Gerichte jedoch die Verhandlung auf diese nicht beschränkt worden war, auf die Sache selbst sich eingelassen und vollständig über alle von ihm vorgebrachten sachlichen Einreden verhandelt hat, ohne irgend zu erkennen zu geben, daß er den in der schriftlichen Klagebeantwortung enthaltenen Antrag aufrecht erhalte und seine Einlassung und Verhandlung von materiellen Einreden nur eine vorläufige Bedeutung habe, aus diesem Verhalten aber geschlossen werden mußte, daß er von dem Rechte abgesonderter Verhandlung und Entscheidung über die Einreden der Unzuständigkeit des Gerichts und der Rechtshängigkeit keinen Gebrauch machen wolle.

Die unter IV der Rechtfertigungsschrift gerügte Verlegung der 1. ult. Cod. de ed. D. Hadr. tollendo liegt nicht vor, das Appellationsgericht geht vielmehr mit Recht davon aus, daß dieses Rechtsmittel auch in Fällen der vorliegenden Art statthaft sei, indem es nicht blos dann zulässig ist, wenn der Beklagte die Nachlaßsachen, um deren Besiß es sich handelt, besißt, sondern auch gegen denjenigen, welcher, ohne zu besigen, den Besig der Nachlaßsachen durch den im Testamente cingesezten Erben zu verhindern sucht, da es den Zweck hat, eine gerichtliche Verfügung darüber herbeizuführen, wer den Besiz der Nachlaßfachen einstweilen bis zur Entscheidung über das Erbrecht haben solle, diese Frage aber auch zwischen solchen Gegnern entstehen kann und zum Austrag zu bringen ist, welche beide nicht besigen. Mit Recht hebt daneben der Appellationsrichter hervor, daß nicht ersichtlich sei, wie das Intereffe des Beklagten dadurch verlegt werde, daß ihm Gelegenheit gegeben sei, in diesem Verfahren seinen Widerspruch gegen die Besizeinweisung der Klägerin geltend zu machen. Denn wäre Beklagter passiv nicht legitimirt, so würde, ohne vorgängiges contradictorisches Verfahren mit ihm, über den Antrag der Klägerin auf Besißeinweisung zu verfügen gewesen sein.

[ocr errors]

Der unter V der Rechtfertigungsschrift aufgestellte und als verlegt bezeichnete Rechtssag besteht nicht; die Richter der Vorinstanzen nehmen vielmehr mit Recht an, daß, wenn die in einem Testamente zum Executor ernannte Person den ihr ertheilten Auftrag ablehnt, das Gericht nicht verpflichtet sei, von Amtswegen einen andern Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Zu VI der Rechtfertigungsschrift kann der zunächst aufgestellte und als verlegt bezeichnete Rechtssaß:

„ein nach Maaßgabe des § 2 der Holsteinschen „Verordnung vom 30. August 1859, betreffend ,die Form legtwilliger Verfügungen, errichtetes Testament ist formungültig, wenn das von dem Notar beigefügte Attest nicht wörtlich mit dem ,im § 2 cit. vorgeschriebenen Formulare über= „einstimmt, "

als bestehend nicht anerkannt werden.

Wenngleich Gründe dafür sprechen mögen zu be= stimmen, daß die von den Beamten bezw. Notaren den vor ihnen errichteten legtwilligen Verfügungen beizuseßenden Atteste stets in derselben Form erfolgen sollen, und die von dem Imploranten angezogenen Motive

zu dem Entwurfe des Gesezes qu. erkennen laffen, daß man regierungsseitig von der Zweckmäßigkeit der Anwendung einer stets übereinstimmenden Form der At teste ausgegangen sei, so ist es doch im Geseße selbst nicht zum bestimmten Ausdruck gelangt, daß es als eine die Gültigkeit der legtwilligen Verfügungen bedingende Form zu betrachten sei, daß das unter dieselbe zu seßende Attest des instrumentirenden Beamten oder Notars wörtlich mit dem in dem Gefeße enthaltenen Formulare des Attestes übereinstimme, und ist daher dem Appellationsgericht darin beizupflichten, daß es genüge, wenn das Attest seinem Inhalt nach mit dem im Geseze vorgeschriebenen Atteste übereinstimme. Es spricht für diese Annahme namentlich auch die Fassung des in den §§ 2 und 3 des Gesezes sich findenden Attestes. Dagegen kann die Annahme des Appellations gerichts, daß es nicht erforderlich sei, daß in dem in Gemäßheit des § 2 cit. von dem Beamten bezw. Notar dem Testamente beizufügenden Atteste bezeugt werde, es sei das Attest von demselben in Gegenwart des Testators untersiegelt, es könne vielmehr, so wie die Worte in dem Formular in § 2 stehen, der Be amte oder Notar das vorgeschriebene Attest auch dann vollziehen, wenn der Testator nach der Unterschrift, aber vor der Untersiegelung das Zimmer verlassen und der Beamte oder Notar darauf das Attest in Abwesenheit des Testators untersiegelt hätte, nicht gebilligt werden, und erscheint der in dieser Richtung auf Verlegung der Vorschriften des § 2 cit. begründete Angriff gerechtfertigt. Können zwar die vom Imploranten zunächst geltend gemachten, aus den Vorschriften des Römischen Rechts über die Privattestamente entnom menen Argumente für zutreffend nicht erachtet werden, jo sprechen doch unverkennbar innere Gründe für die Annahme, daß in dem Atteste auch bezeugt werden werden müsse, es sei Untersiegelung des Attestes in Gegenwart des Testators erfolgt. Wenn der Gesez geber, dem es daran lag, bei der Vereinfachung der bestehenden Testamentsformen möglichst gegen Fälschungen und Unredlichkeiten sichernde Formen zu schaffen, diese unter Anderm darin fand, daß der zur Solenni firung zugezogene Beamte oder Notar in dem auf die Testamentsurkunde zu sehenden Atteste bezeuge, daß tasselbe von ihm und den zugezogenen Zeugen in Gegenwart des Testators unterschrieben sei, was nach dem Wortlaut des § 2 cit. einem Zweifel

überall nicht unterliegen kann, so ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber die gleichfalls vorgeschriebene Bezeugung der Untersiegelung des Attestes durch den Beamten oder Notar anders behandelt, bei dieser die Gegenwart des Testators nicht für nothwendig erachtet haben sollte, obgleich sie einen ebenso wesentlichen Act bildet, wie die Unterschrift des Beamten oder Notars und die Urkunde erst mit der Untersiegelung zum vollen Abschlusse gelangt. Dazu kommt, daß die bloße Bezeugung, der Beamte oder Notar habe die Urkunde mit seinem Dienstsiegel versehen, als Testamentsform keine Bedeutung haben würde, und daß es, wenn es nicht wesentlich darauf ankäme, zu welcher Zeit die Siegel beigesezt worden, namentlich daß dieses in Gegenwart des Testators und der Zeugen geschehen sei, also uno actu mit den übrigen Handlungen, genügt haben würde, in § 2 vorzuschreiben, daß der solennisirende Beamte oder Notar sein Dienstsiegel beizudrücken habe, nicht aber neben dieser in § 2 a. E. enthaltenen Bestimmung der Vorschrift bedurft hätte, daß der Beamte oder Notar ausdrücklich in dem Atteste bezeuge, er habe das Attest untersiegelt. Wenn der Appellationsrichter, welcher die Bedeutung dieser Erwägungen für die Auslegung des § 2 cit. in dem vom Beklagten vertheidigten Sinne nicht anerkennt, denselben deshalb kein Gewicht beilegt, weil in der fraglichen Verordnung noch andere nicht minder auffällige Bestimmungen sich finden, so ist diesem Grunde keine Berechtigung zuzuerkennen.

Dagegen würde dennoch der Ansicht des Appellationsgerichts beizutreten sein, wenn es richtig wäre, daß der aus diesen innern Gründen zu entnehmende Wille des Gesetzgebers im Geseß selbst keinen entsprechenden Ausdruck gefunden hätte. Dieses ist jedoch nicht der Fall, es ist vielmehr im Gefeße genügend zum Ausdruck gelangt, daß das Attest auch die Bezeugung enthalten müsse, die Untersiegelung durch den Notar oder Beamten sei in Gegenwart des Testators geschehen. Es mag zugegeben werden, daß die Fassung der betreffenden Bestimmung in § 2 keine besonders glückliche und klare sei, sowie daß der unterstellte Wille des Gesezgebers deutlicher zum Ausdrucke gelangt wäre, wenn die Worte in Gegenwart der disponirenden Person" eine andere Stelle erhalten hätten. Allein die grammatische Interpretation führt keinesweges mit Nothwendigkeit dahin, anzunehmen, es bedürfe der Unter

fiegelung des Attestes in Gegenwart des Testators und der Bezeugung dieser Thatsache in dem Atteste nicht, vielmehr ist die Wortfassung auch mit der vom Beflagten vertheidigten Auffassung des § 2 wohl vereinbar, und man kann nur zugeben, daß nach der gram matischen Interpretation die Bedeutung der fraglichen Vorschrift zweifelhaft sei. In einem solchen Falle müssen aber die für den gesetzgeberischen Willen maßgebenden inneren Gründe mit herangezogen und es muß derjenigen Auffassung der Vorzug gegeben wer den, welche, ohne mit dem Wortlaute des Gefeßes im Widerspruch zu stehen, jenen inneren Gründen entspricht. Ein solcher Widerspruch der hier vertretenen Auslegung mit dem Wortlaute des Gesezes liegt über all nicht vor, vielmehr lassen die Worte auch von Ersterem untersiegelt sei", sich sehr wohl dahin verstehen, daß die vorherrschenden Worte „in Gegenwart der disponirenden Person" nicht bloß auf das Unterschreiben, sondern auch auf das Untersiegeln zu beziehen sind.

[ocr errors]

Eine Vernichtung der getroffenen Entscheidung kann jedoch dieserhalb nicht erfolgen, weil das von dem Notar Kochen dem Testamente des Dr. Dreefsen vom 1. Februar 1868 beigefügte Attest der gefeßlichen Vorschrift auch unter Zugrundelegung der richtigen Auffassung derselben entspricht, indem darin die Untersiegelung in Gegenwart des Testators bezeugt ist. Erwägt man, daß sowohl nach der Form, welche dem Atteste im Geseze gegeben ist, als bei der Wortfassung, welche der Notar Kochen im vorliegenden Falle gewählt hat, das Unterschreiben durch den Notar und die Zeugen, wie das Untersiegeln des Attestes durch den Notar als geschehen bezeugt wird, während Beides in der That erst noch geschehen soll, daß der Act der Testamentserrichtung erst vollendet ist, wenn die sämmtlichen Unterschriften unter dem Atteste vollzogen und die Untersiegelung erfolgt ist, nicht schon, wenn der Notar das Attest geschrieben hat, daß ferner die Worte unter eigenhändiger Beidrückung meines Dienstsiegels" dahin verstanden werden müssen, daß die Beidrückung des Siegels gleichzeitig, uno actu, mit den übrigen bezeugten Handlungen, insbesondere der Unterzeichnung durch den Notar und die Zeugen erfolgt sei, so muß in den Worten des Attestes und daß darauf zur Beurkundung dessen dieses Attest von mir dem Notar Kochen und den unterzeichneten Zeugen in Gegenwart des Teftators Dr. Christian Friedrich

Julius Dreessen eigenhändig unterschrieben, wird von mir, dem Notar P. F. L. Kochen eigenhändig attestirt unter eigenhändiger Beidrückung meines Diensiegels," dasjenige ausgedrückt gefunden werden, was der § 2 cit. verlangt, daß aus dem Atteste hervorgehe, die Untersiegelung sei in Gegenwart des Testators geschehen.

Die unter 7 und 9 gerügten Verlegungen der 1. 2 und 1. ult. Cod. de edicto Hadriani tollendo, sowie des § 16 der Proceßnovelle vom 24. Juni 1867 liegen nicht vor. Das Appellationsgericht nimmt mit Recht an, daß die vom Beklagten gegen die Gültigkeit des Testaments vom 1. Februar 1868 daraus entnom menen Einwendungen, daß die Untersiegelung des Testamentes durch den Notar Kochen nicht in Gegenwart des Testators erfolgt sei und daß denselben die testamenti factio activa gefehlt habe, in diesem Ver= fahren unstatthaft seien. Denn es kann die Ansicht, daß dem Antrage des in einem äußerlich fehlerfreien Testamente eingesezten Erben auf Einweisung in den Besiß der Nachlaßfachen auch solche Einreden entgegen= gesezt werden können, welche innere Mängel des Testamentes zum Gegenstande haben, sofern sie nur in continenti bewiesen werden können, für richtig nicht gehalten werden. Daß dem auf das edictum Hadriani gegründeten Antrage auf missio in bona folche Einwendungen wirksam nicht entgegenstanden, ist zwei= fellos (Pauli recent. sent. III. § 14). Dafür aber, daß auch dem remedium ex lege ult. Cod. de ed. D. Hadriani tollendo diese Einreden nicht opponirt werden können, spricht nicht allein Geist und Zweck dieses Gesezes, sondern namentlich die Aufnahme der in 1. 2 Cod. de ed. D. Hadriani tollendo enthaltene Vorschrift.

Wären aber die erwähnten Einwendungen des Beklagten in diesem Verfahren unstatthaft, so würde daraus, daß die Klägerin über die vom Beklagten behaupteten Thatsachen in der Replik sich nicht erklärt hätte, ein stillschweigendes Zugeständniß derselben auf Grund des § 16 der Proceßnovelle nicht anzunehmen sein, indem das Appellationsgericht mit Recht davon ausgeht, daß eine Verpflichtung der Klägerin zur Einlassung auf solche unstatthafte Einwendungen nicht vorläge. Eine Verlegung des § 16 cit. ist daher nicht vorhanden, ganz abgesehen davon, daß Klägerin in dem Verhandlungstermin vom 31. August 1870 allen that= fächlichen Anführungen des Beklagten widersprochen hat.

Da der Appellationsrichter ausspricht, daß eine Einweisung in den Besig von Forderungen mit dem in Rede stehenden Rechtsmittel nicht verlangt werden könne, die Urkunden über die zum Dreeffen'schen Nachlaffe gehörenden Forderungen, in deren Besiß die Klägerin eingewiesen zu werden verlange, aber zu den körperlichen Sachen gehören, rücksichtlich welcher eine Einweisung in den Besit erfolgen könne, so verlegt derselbe nicht, wie unter 8 der Rechtfertigungsschrift geltend gemacht wird, die 1. ult. Cod. cit., sondern wendet fie richtig an.

Durch die das Verlangen des Beklagten auf Cautionsleistung abweisende Entscheidung des Appellationsgerichts ist nicht verstoßen gegen 1. ult. Cod. cit., fowie gegen die Rechtsgrundsäße über die cautio de restituendo bezw. cautio legatorum servandorum caussa. Der als verlegt bezeichnete Rechtsgrundsaß: der mit dem remed. ex lege ult. Cod. de ed. D. Hadriani tollendo belangte Erbprätendent ist befugt, von dem Gegner die cautio de restituendo und wegen der Legate die cautio legatorum servandorum caussa zu fordern, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, vielmehr können die betreffenden Cautionen von dem Erbprätendenten nur dann gefordert werden, wenn die im Allgemeinen für dieselben aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Dieses ist aber vorliegend, wie der Appellationsrichter mit Recht annimmt, nicht der Fall. Urkundlich 2.

Das Amtsgericht lehnte die Einleitung der Klage ab, weil § 93 der Proceßverordnung vom 24. Juni 1867 den allgemeinen Gerichtsstand der Corporationen und juristischen Personen in Ermangelung anderweitiger rechtsgültiger Regelung an das Gericht verlege, in dessen Bezirk der Vorstand seinen Siz habe, und nach § 1 ihrer Statuten die Gesellschaft ihren Siß in Lübeck habe.

Das Appellationsgericht verfügte auf Beschwerde des Klägers die Einleitung des Processes aus folgenden Gründen:

§ 93 der Proceßordnung berührt, indem er lediglich den allgemeinen (persönlichen) Gerichtsstand der juristischen Personen bestimmt, nicht die Frage, ob für leptere die besonderen Gerichtsstände des gemeinen Processes Geltung haben.

Diese Frage wird auch nicht etwa durch § 94 der Proceßverordnung berührt, da dieser nur für einige Fälle, in denen das gemeine Proceßrecht keinen besonderen Gerichtsstand gewährt, solchen zuläßt.

Soweit aber die Grundsäge des gemeinen Processes nicht durch die Verordnung berührt werden, find fie, wie im Allgemeinen, so namentlich auch in der Lehre vom Gerichtsstand als neben der Verordnung fortgeltend anzusehen, und da vorliegenden Falls der erhobene Anspruch auf ein Delict der beklagten Gesellschaft, welches sich im Bezirk des Amtsgerichts zugetragen haben soll, gestüßt wird, erscheint somit die Zuständigkeit dieses Gerichts als Delictsforum begründet. (Eggers c. Lüb.-B. Eisenb.-Gesellschaft.)

Gerichtsstand. Geltung der gemeinrechtlichen Grundsäge wegen der besonderen Gerichtsstände neben den Vorschriften der Proceßverordnung vom 24. Juni 1867 über den allgemeinen Gerichtsstand der Corporatio= nen und juristischen Personen.

Gegen die Lübeck - Büchener Eisenbahngesellschaft wurde bei dem Königl. Amtsgericht Ahrensburg Klage eingereicht auf Ersaß des dadurch entstandenen Schadens, daß Klägers Kuh unter eine im Amtsgerichtsbezirk gelegene Barriere hindurch auf den Bahnkörper zu gelangen Gelegenheit und in Folge dessen den Tod gefunden habe.

Strafrecht und Strafverfahren.

Ein Auftrag ist als ein genügendes Mittel zu Anstiftung anzusehen, wenn durch densel= ben der Entschluß des Thäters zur Ver= übung der Strafthat hervorgerufen worden ist. Str. G. B. 548.

cf. Oppenhoff, Rechtspr., Bd. 12, Seite 328. Erkenntniß des Ober- Appellationsgerichts vom 14. Juni 1871 gegen Kaul.

Der Angeklagte geht davon aus, daß durch einen

bloßen Auftrag keine Anstiftung bewirkt werden könne. Dies ist indessen irrig. Anstifter ist nach jener Gesezes bestimmung derjenige, welcher einen Anderen zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung vorsäglich bestimmt hat. Bezüglich des zu diesem Zwecke angewendeten Mittels ist das Entscheidende der ursach liche Zusammenhang zwischen der Handlung des Anstifters und dem hierdurch erzeugten Entschlusse des physischen Urhebers der Strafthat. Das Geseg nennt darum auch nur beispielsweise Geschenk, Versprechen, Drohung, Mißbrauch von Anschen und Gewalt, sowie Irrthumserregung; und fügt noch ausdrücklich diesen andere Mittel bei. Daß aber zur legteren nament lich auch Aufforderung, Ueberredung, Ertheilung eines Raths oder Auftrags gehören, sofern durch fie der Thäter zur strafbaren Handlung bestimmt wurde, kann nicht zweifelhaft sein.

[ocr errors]

vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Rechtfertigung einer von ihm gegen ein Erkenntniß ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde verworfen worden war, die Nichtigkeitsbeschwerde, welche aber vom Ober-Appellationsgericht als hierher nicht gehörig" zurückgewiesen wurde; erwogen ward:

daß gegen die Zurückweisung des Gesuchs um Restitution nach § 417, verglichen mit § 364 der Str. Pr. D. nur das Rechtsmittel der Berufung, nicht aber unter dem Vorgeben der Enthörung des Antrags, die Nichtigkeitsbeschwerde an die höchste Instanz Plaß greift; der Angeklagte daher gegen den seinen Antrag um Restitution gegen den Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der von ihm gegen das Urtheil vom 27. März 1871 eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde verwerfenden Beschluß der Straffammer des Königl. Kreisgerichts sich an das Königl. Appellationsgericht hätte wenden müssen, während verspätet erst am 3. Juni 1. J. seine Beschwerde dahier anlangte.

Der Beschluß des Erst-Instanz-Gerichts durch welchen der Angeklagte mit seinem Gesuche um Wiedereinsegung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen wurde, ist durch Berufung und nicht durch Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten. Str. Pr. D. §§ 417, 364.

cfr. Oppenhoff, Rechtsspr. Bd. 12, S. 326. Beschluß des Ober-Appellationsgerichts vom 21. Juni 1871 gegen Steinbach.

St. ergriff gegen den kreisgerichtlichen Beschluß, durch welchen sein Gesuch um Wiedereinseßung in den

Lehrherr steht nicht dem Erzieher gleich.
§ 247 des D. Str. G. B.

cfr. Goltdammer, Arch., Bd. 19, S. 615. Das Erkenntniß des Königlich Sächsischen OberAppellationsgerichts vom 17. Februar 1871 verneint die Anwendung des § 247 auf einen Handlungslehr= ling, welcher Diebstähle in dem Geschäfte verübt hat. In der Instanz war angenommen, daß der Lehrherr dem Erzieher gleichstehe und deshalb der § 247 an= wendbar sei. Diese Auffassung wird reprobirt, weil das Verhältniß des Erziehers andere und besondere Vorausseßungen habe, als dasjenige des Lehrherrn.

[ocr errors]
« ZurückWeiter »