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versicherungsgesellschaft immer den Werth zu Grunde gegen müsse, der in der Versicherung angegeben sei, als irrig bezeichuet. Es trete vielmehr nach einem Brandunglück eine Taration sowohl der geretteten, als der beschädigten Gegenstände ein, welche für die Entschädigung maaßgebend sei.

Sachverständige für eventuelle Beweiserhebung

Agenten Heß und Schwieder in Kiel.

Ob die Tischlerwerkstatt eine ständige gewesen sei

oder nicht, sei gleichgültig. Für die Befreiung der Versicherungsgesellschaft genüge der Nachweis, daß in dem fraglichen Raum (welcher unter der Kammer gelegen, wo die Uhr sich befunden) auch nur dann und wann Tischlerarbeit betrieben werde.

Event. Sachverständige wie oben.
(Fortsegung folgt.)

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zuweisen. Aus feinen Angaben geht nicht hervor, daß eine ständige Tischlerwerkstatt eingerichtet ist und

auf lediglich vorübergehende Einrichtungen fann der § 5 cit. nicht bezogen werden. Es kommt hinzu, daß nichts dafür angeführt ist, daß Kläger Grund hatte, in der zeitweiligen Benußung einer Hobelbank eine Vermehrung der Feuersgefahr zu sehen, und im Bewußtsein davon die durch § 4 der Bedingungen vorgeschriebene Anmeldung unterließ. Ohne Weiteres konnte er in der Benußung der Hobelbank um so weniger eine Erhöhung der Gefahr sehen, als, wie der Verklagte in der Klagbeantwortung zugegeben hat, in demselben Hause eine, wenn auch nur kleine Zündhölzerfabrik im Betriebe war.

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Genügeleistung der Vorschrift, daß der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung zu hören ist, dadurch daß er einen Antrag stellt. Freisprechung des Angeklagten wegen mangelnden Strafantrags. §§ 6, 36 der Str. Pr. D. § 61 des Str. G. B.

cf. Oppenhoff, Rechtsspr. Bd. 12, S. 281. Erkenntniß des Ober- Appellationsgerichts vom 24. Mai 1871 gegen Eggerstedt.

E. war wegen Jagdfrevels (Str. G. B. § 292) vor das Polizeigericht gestellt, von diesem aber freigesprochen worden. In zweiter Instanz ergab sich, daß es an dem zur Verfolgung erforderlichen Strafantrage des Jagdpächters fehle; der Staatsanwalt beantragte daher, zunächst den Lesteren über die Stellung des Antrags zu vernehmen, stellte dagegen zur Sache selbst noch keinen Antrag. Das Berufungsgericht erließ aber sofort ein die Berufung verwerfendes Erkenntniß, in dessen Gründen es erwog: daß eine Nachholung des Strafantrags unzulässig sei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwalts rügte:

1) Verlegung der §§ 6 und 36 der Str. Pr. D., weil die Straffammer über seinen Zwischenantrag nicht zunächst durch Beschluß entschieden und ihm durch sofortige Erlassung des Erkenntnisses die Möglichkeit abgeschnitten habe, einen Antrag auf Vertagung oder zur Sache selbst zu stellen;

2) Verlegung des § 61 des Str. G. B. durch die erfolgte Freisprechung"; der Mangel des (möglicher Weise noch nachzuholenden) Strafantrags habe nur den Ausspruch rechtfertigen können, daß die „StrafZurückverfolgung zur Zeit unstatthaft sei." weisung. Gründe:

(1.) Die proceffualischen Nichtigkeitsgründe erschei= nen verwerflich. Die Vorschrift im § 6 der Str. Pr.

D. ist gewahrt: dem Staatsanwalt ist das Gehör nicht versagt und dabei war es ihm unbenommen, etwaige eventuelle Anträge zu stellen. Ebensowenig ist der § 36 der Str. Pr. D. verlegt; dieser Paragraph schließt formell die Verbindung des Beschlusses auf einen proceffualischen Antrag mit dem Erkenntnisse in der Sache selbst nicht aus, und materiell ist derselbe in dem Entscheidungsgrund für das mit Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Antragsberechtigten abgegebene freisprechende Urtheil enthalten, daß „die Nach holung des Antrags auf Bestrafung ex officio" unzulässig sei, indem hierin der Ausspruch zu finden ist, daß die Stellung des Bestrafungsantrags der freien Entschließung des Berechtigten überlassen sein müsse, in der beantragten Vorladung zur Vernehmung über denselben aber eine amtliche Beeinflussung dieser Entschließung enthalten sein würde, zu welcher das Gericht nicht die Hand bieten dürfe.

(2.) Aber auch die in unrichtiger Gesezesanwendung gefundene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet. Da nicht festgestellt worden, daß der Antrag auf Bestrafung abgelehnt oder zurückgenommen, oder daß die gefeßliche Frist zu seiner Erhebung versäumt worden, so lag ein die Strafbarkeit ausschließender Umstand, Str. G. B. § 61 - wie ihn die definitive Freisprechung vorausseßt Str. Pr. D. § 262 nicht vor. Eine solche definitive Freisprechung ist aber auch in dem den Angeklagten von,, der Anklage der Jagdcontravention" freisprechenden Urtheil des Kreisgerichts nicht zu finden, vielmehr ergeben die Ent scheidungsgründe, daß der,,Mangel einer nothwendigen gefeßlichen Vorausseßung der Verfolgung" den Grund abgeben, weshalb sich das Gericht der ihm für ein definitiv freisprechendes Urtheil nach § 262 der Str. Pr. D. obliegenden Prüfung der Thatfrage" über hoben erachtet hat. Die Bedeutung der angegrif fenen Entscheidung ist daher nur die eines Ausspruchs in Gemäßheit des § 80, daß die Verfolgung zur Zeit für unstatthaft erachtet werde, die Form der Freisprechung aber erschien durch die Vorschrift des § 259 bedingt, der zufolge nach Eröffnung des Hauptverfahrens außer den da genannten Ausnahmefällen eine Beendigung der Untersuchung anders als durch Urtheil

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nicht zulässig, für die dann noch erforderlich werdende Einstellung des Verfahrens (vgl. § 64 Abs. 2 des Str. G. B.) eine andere Form nicht gegeben ist. Da auf solche, das ohne Antrag ungefeßlich eingeleitete Verfahren, nicht aber die Untersuchung der That beendigende Freisprechung die Bestimmung des § 419 über rechtskräftige Urtheile über die That keine Anwendung leidet, so war durch dieselbe weder der Staatsanwalt an Herbeiführung eines Ergebnisses der Untersuchung" durch neue Verfolgung auf Grund nachgewiesener Antragsstellung, noch der Antragsberechtigte an Erhebung einer Privatanklage (arg. § 499 a. E.) gehindert.

Die Verfolgung eines angeschossenen Wildes in ein fremdes Jagdrevier stellt eine unbefugte Ausübung der Jagd dar, ist da= her nicht aus älteren diesen Thatbestand besonders vorsehenden Geseßen zu bestrafen, sondern aus B. Str. G. B. § 292.

cf. Oppenhoff, Bd. 12, Seite 465. Erkenntniß des Ober- Appellationsgerichts vom 27. September 1871 gegen Kolbe.

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Die dem Angeklagten zur Laft gelegte Handlung Verfolgung eines angeschossenen Stückes Rehwild in fremde Jagdreviere - ist von dem Polizeianwalte nur als eine Uebertretung der Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Kurhefsischen Jagdgeseßes vom 7. September 1865 zur Anklage gebracht worden. Diese Bestimmungen finden aber darauf keine Anwendung, indem vielmehr der § 292 des B. Str. G. B. (cfr. Art. VI der Verordnung vom 25. Juni 1867, § 2 des Bundesgeseßes vom 31. Mai 1870) maaßgebend erscheint, woran sich zufolge § 4 der Str. Pr. D. bei der Behandlung Seitens der Gerichte zu halten war.

Demzufolge war es unzulässig, unter Anwendung des § 381 der Str. Pr. D. die Zurückweisung der wider das Urtheil erster Instanz eingelegten Berufung ohne Hauptverhandlung durch Beschluß vorzunehmen.

Allerhöchst privilegirte

Schleswig-Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Mitgliedern des Königl. Appellationsgerichts in Kiel Lucht, Eckermann
und von Zülow.

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Versicherung gegen Feuersgefahr. Der Agent des Versicherers gleichzeitig als Vertreter des Versicherungsnehmers. Bedingung, die Versicherung werde gültig erst durch die gehörig geleistete Prämienzahlung; rechtliche Bedeutung. Pflicht des Versicher= ten zur Anzeige die Gefahr erhöhender Umstände. Vereinbarung der Versicherungssumme macht die Police noch nicht zu einer taxirten. Gegenstand des Versiche= rungswerths. Beweiskraft des Ausspruchs des beiderseits erwählten Schäßers. Urkunden. Als solche im Sinne der §§ 17, 38 der Proceßverordnung vom 24. Juni 1867 sind nicht anzusehen Untersuchungsacten.

(Fortsetzung.)

wider

den Nagelschmied F. Schmidt in Nortorf, Kläger, Appellanten,

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Der Vorderrichter hat mit Unrecht auf die Behauptung des Klägers Gewicht gelegt, daß der Agent Busch ihm die Zusicherung gemacht habe, die Prolon= gation der Police zu besorgen und den Prolongationsschein auszulegen. Die erstere Behauptung enthält

Auf diese Appellation ist, wie nachsteht, erkannt nichts weiter als das Versprechen des Agenten, auch

worden:

Im Namen des Königs!

In Sachen des Generalagenten Hauptmann a. D. ron Hennings in Kiel, in Vertretung der Preußischen Feuerversicherungs - Actiengesellschaft zu Berlin, VerHlagten, Appellaten,

ohne einen desfälligen speciellen Antrag die erforderlichen Schritte zur Prolongation thun zu wollen, feinesweges aber die Zusicherung, daß die Versiche rungsgesellschaft auch den Antrag auf Prolongation genehmigen werde. Ob in jenem Versprechen zugleich, wie das Kreisgericht annimmt, eine Entbindung von der sonst etwa dem Versicherten obliegenden Verpflich

tung liegt, sich zur Einzahlung der Prämie und Ent gegennahme der Police beim Agenten zu melden, kann dahingestellt bleiben, da unbestritten im vorliegenden Fall der Agent sich noch nicht im Besiz der Police befunden hat. Aus demselben Grunde ist es für die Entscheidung der Sache von keiner Erheblichkeit, ob der Agent Busch versprochen hat, die Prämie auszu Iegen.

Es handelt sich vielmehr zunächst darum, ob überall eine Versicherung wirklich zum Abschluß gelangt ist; und diese Frage muß, ganz abgesehen von dem § 3 der Versicherungsbedingungen, schon nach allgemeinen Rechtsgrundsägen verneint werden. Nach dem Inhalt der Acten ist anzunehmen, daß der Antrag auf Prolongation, d. h. auf Abschluß einer neuen Versicherung auf Grundlage des früheren Versicherungsvertrages, durch Vermittelung des Agenten Busch an den Generalagenten gelangt ist. Sollte in Folge dessen ein Versicherungsvertrag perfect werden, so war erforderlich, daß der Generalagent als Vertreter der Gesellschaft den Antrag genehmigte und seine desfällige Willenserklärung dem Antragsteller gegenüber aussprach. Nun ist allerdings seitens des Generalagenten die vom 2. November 1869 datirte Police ausgefertigt. Da derselbe indeß die lettere dem Specialagenten zur Aushändigung an den Kläger bisher nicht mitgetheilt hatte, so fehlt es an einer genügenden Willenserklä= rung. Auch kann die Bemerkung des Generalagenten in dem Schreiben vom 3. November 1869 an den Agenten Busch, daß er die Police für den Kläger ausgestellt habe, als eine den Generalagenten bindende Willenserklärung nicht aufgefaßt werden, da nicht constirt, daß der Agent Busch autorisirt worden ist, hier von dem Kläger Mittheilung zu machen, oder auch nur, daß Busch solches thatsächlich gethan habe. Auch konnte der Generalagent nicht vorausseßen, daß Busch ohne eine specielle Anweisung dem Kläger den Abschluß der Versicherung als erfolgt mittheilen werde, da Busch wissen mußte, daß die Gesellschaft bis zur Uebersendung der Police an ihn ihren desfälligen Entschluß, die Versicherung zu übernehmen, ändern konnte. Wenn der Kläger replicando, um darzuthun, daß der Generalagent die Versicherung als bestehend aufgefaßt habe, sich darauf berufen hat, daß derselbe sich nach dem am 4. November 1869 stattgehabten Brandfall nach Nortorf begeben habe, um die Ent

schädigung mit dem Kläger zu ordnen, so kann hieraus zu Gunsten des Klägers nichts gefolgert werden. Da der Leptere bereits ein Jahr bei der Gesellschaft versichert war, auch in Folge der ihm gewordenen Zus sicherung des Agenten Busch annehmen konnte, daß der Antrag auf Prolongation der Versicherung rechtzeitig gestellt sei, und es lediglich dem zufälligen, jedenfalls nicht vom Versicherten verschuldeten Umstande zuzuschreiben ist, daß die Police zur Zeit des Brandes noch nicht an den Kläger ausgeliefert war, so sprachen offenbar Billigkeitsgründe dafür, die Versicherungssumme an denselben auszuzahlen. Es mochte daher immerhin im eignen Interesse der Gesellschaft liegen, diesen Brandfall durch einen Vergleich mit dem Versicherten zu erledigen, und wenn daher der Generalagent sich behufs Constatirung der näheren Umstände an Ort und Stelle begeben hat und mit dem Kläger in Unterhandlung getreten ist, so kann hieraus nicht gefolgert werden, daß die Gesellschaft ihrerseits eine rechtliche Verpflichtung zur Regulirung des Brandschadens anerkannt habe. Aus diesen Gründen hat, wie geschehen, erkannt werden müssen. Urkundlich 20.

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers ist indeffen folgendes Erkenntniß ergangen:

Im Namen des Deutschen Reichs! In Sachen des Nagelschmieds F. Schmidt in Nortorf, Klägers, jest Imploranten,

wider

die Preußische Feuerversicherungs - Actiengesellschaft zu Berlin, vertreten durch ihren Generalagenten von Hennings in Kiel, Verklagte, jept Imploratin,

hat der erste Senat des Reichs-Oberhandelsgerichts zu Leipzig in seiner Sizung am 13. Februar 1872 c. für Recht erkannt:

daß das Urtheil des Civilsenats des Königlich Preußischen Appellationsgerichts zu Kiel vom 2. Juni 1871 zu vernichten und die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens, unter Compensa= tion der außergerichtlichen, jedem Theile zur Hälfte aufzuerlegen,

demnächst aber auf die Appellation der Verflagten das Erkenntniß des Königlich Preußischen Kreisgerichts zu Kiel vom 13. Januar 1871 da= hin abzuändern:

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Kann und wird Kläger beschwören: .Es ist wahr, daß der Specialagent Busch in Nortorf vor dem 3. November 1869 mir gegenüber übernommen hat, die Prolongation der mit dem 24. Dc tober 1869 ablaufenden Versicherung zu besorgen,"

so ist Verklagte schuldig, an Kläger die Summe von 160 nebst 5 pCt. Zinsen vom 28. April 1870 ab zu zahlen, dagegen wird Kläger mit der Mehrforderung von 80 nebst Zinsen abgewiesen, er könnte und wollte denn beschwören:

Es ist wahr, daß der Werth der in dem Hause des Zimmermanns Reimers am 4. November 1869 durch Brand beschädigten Spieluhr zur Zeit des Brandes 240 oder wie viel weniger betragen hat."

Leistet Kläger auch diesen Eid, so ist Verklagte schuldig, auch den über die Summe von 160 hinaus beschworenen Mehrbetrag nebst 5 pCt. Zinsen seit dem 28. April 1870 an Kläger zu zahlen. Die Kosten der Appellationsinstanz werden unter den Parteien getheilt, resp. compenfirt und wird nunmehr die Sache zur Abnahme der erkannten Eide und zur demnächstigen Entscheidung über die Kosten erster Instanz in diese zurückverwiesen. V. R. W.

Gründe.

L. Der Appellationsrichter ftüßt sein abweisendes Urtheil nicht auf § 3 der Versicherungsbedingungen mindestens ist dies nicht sicher erkennbar, son dern lediglich auf die allgemeinen Rechtsgrundsäße von der Perfection der Versicherungsverträge. Er erachtet es zwar nicht gerade für erforderlich, daß die Police oder der Prolongationsschein dem Versicherungsnehmer wirklich zugegangen sei, vielmehr für genügend, daß die Versicherungsgesellschaft durch ihren Vertreter hier den Generalagenten von Hennings - dem An tragsteller gegenüber ihre Genehmigung des Antrags ausspreche; eine Genehmigung lediglich dem Specialagenten der Gesellschaft gegenüber genüge dagegen

mindestens in dem Falle nicht, daß dem Agenten nicht auch die ausgefertigte Police übersendet sei und es sei völlig unerheblich, ob der Specialagent sich gegen den Antragsteller verpflichtet habe, die Prolongation der Versicherung zu besorgen.

Hierdurch hat allerdings, wie Implorant mit Recht rügt, der Appellationsrichter den Rechtsgrundsaß, daß nach heutigem Recht Willenserklärungen Dritter an einen (offenen) Stellvertreter sofort Rechtswirkungen zu Gunsten des Vertretenen erzeugen, durch Nichtanwendung verlegt. Nach der thatsächlichen Feststellung des Appellationsrichters ist der Antrag auf Prolongation der Versicherung durch Vermittelung des Agenten Busch an den Generalagenten gelangt, und hat durch Schreiben vom 3. November 1869 Letterer dem Agenten Busch mitgetheilt, daß er die Police für den Kläger ausgefertigt habe, und solche nächstens senden werde. Kläger hat ferner behauptet und unter Beweis gestellt, daß Agent Busch ihm zugesichert habe, die Prolongation der Police zu besorgen und die Prämie auszulegen. Wollte man auch aus dem Ausdruck,Vermittelung schließen, daß der Appellationsrichter auf Grund des erwiesenen Thatbestandes die Betheiligung des Agenten Busch an Bewerkstelligung der Vertragserneuerung als die Thätigkeit eines bloßen Vermittlers angesehen habe - wofür übrigens dieser Ausdruck in Verbindung mit den sonstigen Entschei= dungsgründen des Appellationsrichters keinen Anhalt gewährt —, so würde doch die noch streitige, vom Appellationsrichter für unerheblich erachtete Thatsache, daß Busch dem Kläger zugesichert habe, die Prolongation der Police zu besorgen, mit dieser Auffassung unverträglich sein. Wer mir zusichert, in meinem Intereffe meine Geschäfte Dritten gegenüber zu besorgen, ist mein Beauftragter, und sofern er sich als solcher dem Dritten gegenüber geriren darf und gerirt, mein Vertreter. Ob er in meinem Namen auftritt, ist unerheblich, sofern die Umstände deutlich zu erkennen geben, daß er für mich handeln wolle. Mit der Ermächtigung aber eines Specialagenten, an seine Gesellschaft Prolongationsanträge zu stellen, verbindet sich selbstverständlich die weitere Ermächtigung, deren zustimmende oder ablehnende Erklärung entgegenzunehmen. Der Uebernahme solcher Aufträge des Versicherungsnehmers und dessen Vertretung durch den Special

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