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einer offenen Ordre versehen wurde. Die erhaltene Verpflegung wurde von den Truppen bescheinigt.

Auf die Dauer dieser Verpflegungsart durfte kein Brod reluirt und keine Fassung aus irgend einem Proviant-Magazin gemacht werden, und keine Truppe war befugt, an irgend einem Orte mehr, als die Verpflege-Gebühr auf einen Tag zu fordern. Machten es die Umstände nöthig, dass die Truppe sich in einen zwei- oder mehrtägigen Brod- oder Fourage-Vorrath setzen musste, so durfte dies nur über Anordnung der Armee-Abtheilungs-Commandanten oder des Armee-Commandos geschehen, welche sodann auch die Stationen, wo diese Abfassung zu bewirken war, bestimmten und daselbst die zu diesen Behuf nöthigen Voranstalten trafen.

Für jeden Übergenuss blieben die Truppen-Commandanten verantwortlich und hatten denselben nach dem Anschaffungspreise zu ersetzen.

Für nicht abgefasstes Fleisch und Gemüse durfte keine Reluition in Geld stattfinden, jedoch war diese für die nicht gefassten Brodportionen, insoferne nicht eine Etappen-Verpflegung eintrat, gestattet, weil die Brodportion eine reelle Gebühr des Mannes ist, Fleisch- und Gemüse-Portionen aber nur ausserordentliche Gratis-Beiträge sind, die sich auf den Fall der möglichen Abgabe beschränken. Für den Fall, dass eine Brod-Abgabe nicht statt haben konnte, wurde die Portion mit 2 kr. vergütet.

Bei dem Marsche durch die Schweiz wurden die Geldgebühren in Silber verabfolgt, und in dieser Münze auch Alles bezahlt. Mit dem Tage des Eintrittes in die Schweiz hatten laut Befehl vom 24. December 1813 alle Truppen auf 8 Tage mit Brod oder dessen Äquivalent, auf 2 Tage mit Gemüse und auf 6 Tage mit Hafer verpflegt zu sein; dieser Vorrath wurde aus den Magazinen zu Lörrach, Engen und Stockach gefasst.

„In dieser Voraussetzung, und da es unter den gegenwärtigen Umständen von der höchsten Wichtigkeit ist, dass alle Truppen fortan mit einem Vorsichtsvorrathe versehen sind, wird verordnet, dass in der Folge diese an Brod oder Zwieback auf 4, an Reis oder Kochmehl auf 2, und an Hartfutter ebenfalls auf 2, an Schlachtvieh aber, wo nicht auf 10, doch wenigstens auf 4-5 Tage zu bestehen habe und sich stets bei diesem Vorrath erhalte, dass also die Truppen von den letztlich abgefassten Vorräthen, während des Marsches durch die Schweiz, nur dasjenige nach und nach consumiren, was den obigen unantastbaren Reserve-Vorrath übersteigt. An welchem Tage die Verzehrung der mehr abgefassten Portionen stattfinden solle, haben die Abtheilungs-Commandanten, mit der billigen Berücksichtigung der von Tag zu Tag mehr oder minder bestehenden Thunlichkeit der Etappen-Verpflegung, ihren unterstehenden Truppen zu bestimmen.

Für jene Truppen, welche schon jetzt Nichts von dem abgefassten Vorrathe verzehren dürfen, tritt gleich jetzt die Etappen-Verpflegung ein; in der Regel aber hat solche für die gesammten Truppen von der Zeit an einzutreten, als der abgefasste Vorrath auf die oben bestimmte Auslangszeit herabgekommen sein wird.

Nur in Nothfällen sind die Abtheilungs-Commandanten berechtigt, die oben vorgeschriebenen Vorsichtsvorräthe anzutasten; es ist aber sodann deren Obliegenheit, den mit ihrer Bewilligung verzehrten Theil immer bei der ersten Gelegenheit, wo es ohne Druck der Landesbewohner geschehen kann, ergänzend zu machen.

Zur Ergänzung des auf vorhergegangene Bewilligung des AbtheilungsCommandanten geschlachtet und verzehrt werdenden Schlachtviehs wird ein Schlachtvieh-Depôt der Armee nachfolgen, und von Zeit zu Zeit die Aufstellung dieses Depôts bekannt gegeben werden.

Die Avantgarde - Commandanten haben, sobald sie sich auf feindlichem

Boden befinden, auf die Staats- und andern öffentlichen Cassen, auf alle Gefälle und auf das übrige Staatseigenthum Beschlag zu legen und die Anzeige unverweilt davon zu machen, damit die weiteren Anordnungen getroffen werden können.

Mit 1. Jänner 1814 wurde zur Erleichterung der Etappen-Verpflegung jeder Armee-Abtheilung ein Verpflegs-Beamter beigegeben, welcher beim Vorrücken mit der Avantgarde vorzugehen, und im Einvernehmen mit dem Avantgarde-Commandanten die Verpflegung jener Armee-Abtheilung, welcher derselbe zugetheilt war, zu besorgen hatte. In jenen dringenden Fällen, wo die Etappen-Verpflegung unmöglich wurde, waren die Armee-Abtheilungs-Commandanten ermächtigt, aus den aufgefüllt werdenden Magazinen zu Pontarlier, Pruntrut und Altkirch die erforderlichen Naturalien abfassen zu lassen; zu Arberg und Schopfheim bei Lörrach waren Schlacht vieh-VertheilungsDepôts aufgestellt.

Limito-Rauchtabak wurde der Armee bis nach Frankreich nachgeführt und von den Truppen gegen Bezahlung in Einlösungsscheinen nach den in den k. k. Erblanden üblichen Modalitäten gefasst.

Langres, 22. Jänner 1814.

Die Regimenter hatten bisher einen 10tägigen Schlachtvieh-Vorrath mitgeführt, ohne hievon Gebrauch machen zu dürfen, da sie theils von den Quartierträgern, theils durch Requisition das Fleisch täglich erhielten. Durch die anhaltenden Märsche in der Schweiz und in Frankreich wurden viele Schlachtochsen marode, wodurch das Ärar einen beträchtlichen Schaden erlitt, und die Truppe keinen unmittelbaren Nutzen davon, dass sie diesen Vorrath mitgeführt hatte. Am 22. Jänner erging daher die Anordnung an die Regimenter, von nun an die beihabenden Schlachtochsen auszuschroten und der Mannschaft vom Feldwebel abwärts jederzeit auf 2 Tage (Winter) 1 Pfund zu vertheilen. In dem Masse jedoch, als sie nach ihrem Stand Fleisch für die Truppe ausschroten, sollten die Abtheilungs-Commandanten vom Lande die erforderliche Anzahl Schlachtvieh jederzeit wieder an die Regimenter abgeben lassen, immer bei dem zehntägigen Vorrath zu erhalten. Das Unschlitt durfte der Mannschaft gratis gegeben werden, dagegen waren die Häute alle 10 Tage mit Intervenirung des respicirenden Kriegs-Commissärs plus offerenti zu verkaufen und der Geldbetrag in die Kriegs-Cassa abzuführen.

um diese

Der auf den Regimentswagen befindliche viertägige Brod-Vorrath ward ebenmässig an die Truppe von zwei zu zwei Tagen zu vertheilen, weil derselbe sonst durch die Länge der Zeit ungeniessbar geworden wäre, dagegen durch Requisitionen vom Lande hierin wieder so viel zu ersetzen, als an die Truppe ausgegeben worden war. Von nun an durfte keine Passirung für verdorbenes Brod oder zu Grunde gegangenes Schlachtvieh mehr stattfinden.

Bei allen vorgefundenen Landes-Magazinen mussten jederzeit die erforderlichen Sicherheitswachen durch das Platz-Commando sogleich aufgestellt werden.

Die für das Hauptquartier oder für die Magazine bestimmten Landeslieferungen unterwegs anzuhalten oder zum eigenen Bedarf zu verwenden, ward allen Truppen auf das Strengste untersagt.

Zur Realisirung der von der General-Intendantur ausgeschriebenen Requisitionen hatten die Truppen - Commandanten auf alle mögliche Weise mitzuwirken und zur Transportirung der Naturalien in die Magazine, die nöthige Escorte beizugeben.

Alle unbefugten Requisitionen waren bei Cassations-Strafe verboten; was zur Verpflegung und Bekleidung der Truppen vom Lande empfangen wurde, war gehörig zu quittiren, das nicht Bescheinigte wurde als eine Erpressung angesehen und als solche bestraft.

Österr. militär. Zeitschrift. 1869. (4. Bd.)

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Die Verlegenheiten, welche sich bisher in der Verpflegung der Armee ergeben haben, werden entfernt, wenn die Armee-Abtheilungen die Hilfsquellen, welche fruchtbare, noch wenig erschöpfte Landesstrecken darbieten, auf eine regelmässige Weise benützen und alle Unordnungen und Eigenmächtigkeiten sorgfältig entfernt halten, welche bisher die Subsistenz der Armee so sehr erschwert haben.

Damit bei künftigen Bewegungen der Armee die Verpflegung sicher gestellt, zugleich aber alle Kreuzungen und Nachtheile möglichst vermieden werden, die von einer willkürlichen Requisitionsweise unzertrennlich sind, werden von nun an in jeder Marsch-Disposition diejenigen Bezirke bezeichnet werden, aus welchen jedes Corps und jede Abtheilung ihre Verpflegung zu beziehen haben wird. Die Gebühr eines jeden Mannes besteht in der Regel täglich in 1/1⁄2 Pfund Fleisch, 2 Pfund Brod, Pfund Kochmehl oder Pfund Hülsenfrüchten, dann 1 Seidel Wein oder / Seidel Brandwein, für jedes Pferd in 8 Pfund Hafer und 12 Pfund Heu, Alles poid de marc.

Den Officieren und Armee-Beamten gebühren so viele Victualien-Rationen, als ihnen Brodportionen bewilligt sind.

Gleich nach dem Eintreffen einer Marsch-Disposition wird der ArmeeAbtheilungs-Commandant einen schon im Voraus bestimmten Stabs-Officier mit einem kriegscommissariatischen oder Verpflegs-Beamten und einem angemessenen Cavallerie-Detachement in den angewiesenen Bezirk absenden, welcher im Einverständniss mit der Districts- oder unmittelbar mit der Orts-Behörde die für die Armee-Abtheilung erforderlichen Naturalien und Victualien nach einer billigen, von den Bezirks-Obrigkeiten selbst zu bestimmenden Repartition auszuschreiben und für deren schleunige Herbeischaffung zu sorgen haben wird. Sollte die Einlieferung im Ganzen mit Schwierigkeit oder Zeitverlust verbunden sein, so können die Divisions-, Brigade- und selbst RegimentsCommandanten durch einen eigenen Befehl ermächtigt werden, in den ihnen zuzuweisenden Theilen des für das ganze Armee-Corps bestimmten Bezirks die gebührenden Verpflegungsgegenstände auszuschreiben und solche einliefern zu mach en.

1 Sind Truppen-Abtheilungen in Städten oder Dörfern bequartirt, so hat eben diese Verpflegung stattzufinden, wobei es den Orts-Obrigkeiten überlassen bleibt, diese entweder von den Quartierträgern oder aus den hiezu eigens errichteten Orts-Magazinen abreichen zu lassen.

Alles, was die Truppen vom Lande empfangen, muss von den Regimentsund Bataillons-Commandanten gehörig bescheinigt werden.

Die Regimenter, Bataillons und Corps müssen stets mit einem viertägigen Vorrath an Brod, Zwieback oder einem Äquivalent, mit einer zweitägigen Fourage und einem fünftägigen noch lebenden Schlachtvieh versehen sein, um in keinem Falle, wenn die Umstände die hier vorgeschriebene Verpflegsweise erschweren oder unthunlich machen, in Verlegenheit zu kommen.

(Fortsetzung folgt).

Entgegnung

auf die Berichtigung zu dem Werke: „Der Antheil des königlich sächsischen Armeecorps am Feldzuge 1866" im X. Jahrgang, III. Band, 8. Heft pag. 254 der Österreichischen Militärischen Zeitschrift.

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In der citirten Berichtigung ist bezüglich des Gefechtes von Gitschin die Behauptung aufgestellt worden, es habe sich, als der Entschluss zum Abbrechen des Gefechtes gefasst und demzufolge eine Linksrückwärtsschwenkung der ganzen Schlachtlinie angeordnet worden sei, sogleich die Frage aufgedrängt: wem die Besetzung von Gitschin zufallen solle? den österreichischen oder sächsischen Truppen? Se. königliche Hoheit der Kronprinz von Sachsen habe darauf in Betracht der gemachten Vorstellungen des österreichischen Corps-Commando's über die Erschöpfung der kaiserlichen Truppen angeordnet, dass die Besetzung Gitschin's von den sächsischen Truppen zu bewirken sei.

Es ist hierauf zu erwidern, dass diese letztere Anordnung einem spätern Moment angehört. Als der Befehl zum Beziehen der neuen Stellung gegeben wurde, war dem sächsischen Armeecorps-Commando das Detail des Abzugs der einzelnen österreichischen Brigaden in die neue Aufstellung, wie solches in der Berichtigung angegeben ist, nicht bekannt. Man nahm bei dem sächsischen Corps-Commando vielmehr an, dass die auf dem linken Flügel stehenden österreichischen Brigaden die Podhradhöhen und die Stadt Gilschin besetzen würden, der sächsischen Division dagegen die ihr auch örtlich zunächstliegende Aufgabe zufallen müsse, sich zur ferneren Abwehr der gegen den rechten Flügel gerichteten feindlichen Angriffe und als Stützdunkt der vorzunehmenden Bewegung auf dem östlichen Ufer der Cidlina am Zelinberge aufzustellen, wozu auch der Befehl gegeben wurde.

Erst als die beiden Armeecorps-Commandanten bei schon einbrechender Dämmerung (etwa Abends um 9 Uhr) vor dem Münchengrätzer Thor von Gitschin hielten, wohin sich die stark gelichtete Brigade Ringelshei m und andere Abtheilungen vom österreichischen linken Flügel eben abzogen, kam die Besetzung der Stadt zur definitiven Besprechung und Erledigung, und einigten sich jetzt erst beide Corps-Commandanten dahin, dass die Besetzung von Gitschin an Stelle der k. k. Truppen von der noch intacten sächsischen Leibbrigade übernommen werden solle.

Wodurch die Ausführung dieser Massregel sich verspätete, ist im Detail aus der sächsischen Gefechtsdarstellung zu ersehen.

Hätte ein solches Missverständniss über die Disponirung der beiderseitigen Truppen von vorn herein nicht stattgefunden, sondern eine feste Verabredung vorgelegen, so wären auch die sächsischen Truppen sicherlich gleich anfänglich auf der viel bequemeren Türnauer Chaussée nach Gitschin geführt worden, stall sie mittels eines beschwerlichen Flankenmarsches über Cidlina in die Stellung am Zelinberge zu ziehen.

Die sächsische Darstellung muss daher im Wesentlichen aufrecht erhalten werden, wenn sie sich auch über die der Brigade Ringelsheim Österreichischerseits gegebene Bestimmung im Irrthum befunden haben mag.

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Aus ausserdeutschen Militär-Zeitschriften und Notizen

The Army and Navy Gazette.

(September 1869.)

Neues Gepäck der Infanterie.

Das neue Gepäck für die britische Infanterie ist nunmehr sanctionirt. Ein wasserdichter Mantelsack, ohne Gestell und von geringem Gewicht, ersetzt den bisherigen Tornister. Dieser Mantelsack wird auf dem unteren Theile des Rückens in folgender Weise getragen: An dem Leibriemen befindet sich vorn auf jeder Seite eine kurze Strippe mit Ring. In letzteren greift ein breiter Riemen, der über die Schulter geführt wird, sich mit dem von der entgegengesetzten Seite kommenden aut dem oberen Theile des Rückens kreuzt, hier eine Ecke des Mantelsackes hält und dann unter dem Arme fort nach dem entgegengesetzten Ringe des Leibriemens läuft. Ein kürzerer Riemen führt von jedem Ringe nach rückwärts an das untere Ende des Mantelsackes und sichert die Lage des letzteren an dem Körper. Vorn werden' an dem Leibriemen zwei verschiebbare Patrontaschen getragen, jede zur Aufnahme von zwanzig Schüssen eingerichtet, während der Mantelsack zwanzig weitere Patronen aufzunehmen bestimmt ist. Das neue Gepäck ist ungemein leicht und lässt die Brust vollständig frei; es vereinigt Einfachheit mit Dauerhaftigkeit, ist Beschädigungen wenig ausgesetzt und leicht abzunehmen oder anzulegen. Nach dem Öffnen des Leibriemens kann das Gepäck ohne Weiteres abgenommen werden. Der Mantel wird über dem Mantelsack getragen, ohne die ganze Anordnung im Geringsten zu stören. Jedem Manne soll ausserdem ein kleiner Leinwandbeutel zur Aufnahme der nöthigsten Utensilien gegeben werden, wogegen der bisherige, für 25 Mann bestimmte Corporalschaftssack (squad-bag) in Fortfall kommt.

Über die Colonial-Armeen.

Der Staats-Secretär für die Colonien hat ein Circular an die Gouverneure der australischen Colonien erlassen, worin er ihnen anzeigt, dass die Regierung alle Truppen bis auf Ein Regiment Infanterie aus den Colonien zurückziehen werde. Dieses Eine bleibende Regiment wird vertheilt werden; eine Compagnie bleibt in New-South-Wales, zwei in Victoria, zwei in Süd-Australien und je Eine in Queensland und Tasmania. Eine Batterie Artillerie wird in Sydney bleiben, und wenn das Gouvernement von Victoria es wünscht, kann eine zweite in Melbourne bleiben. Es ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass die Colonien in nächster Zeit die Kosten ihrer militärischen Bedürfnisse selbst zu tragen haben werden.

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Lupis-Whitehead-Torpedos.

Die Army and Navy" Gazette knüpft an die Mittheilung, dass die englische Regierung eine Commission zur Prüfung des Lupis- Whitehead-Torpedo nach Fiume gesendet, und dass dieselbe, dem Vernehmen nach, einen günstigen Bericht erstattet, die Nachricht, dass das Flaggenschiff „Franklin“ der Vereinigten Staaten Nordamerica's mit dem Contre-Admira! Radford an Bord sich im adriatischen Meere befindet, um gleichfalls die genannte Erfindung zu erproben, und gibt dabei nähere Einzelheiten, welche von Interesse sein dürften. Der Whitehead-Torpedo ist hiernach ein Projectil, welches mit fast unfehlbarer Genauigkeit bis auf mehrere Hundert Yards

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