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Nach dem Originale aufgenommen und beschrieben. Amberg 1869. 56 OctavSeiten mit 5 Tafeln in Folio. Gerold. 2 fl. 66 kr.

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Enthält: Infanterie-Gewehr von 1869 und Patrone, Gewehrzubehör, Erhaltung, Reinigung, Untersuchung, Magazinirung und Versendung der Waffe, Leistung und Verwerthung des Systems.

Das Werder-Gewehr, dessen Solidität und Leistungsfähigkeit nach den bisherigen Versuchen in allen in Betracht kommenden Beziehungen vorzüglich sind, und das nun von den „militärischen Blättern" als eine „specifisch bayerische Erfindung" ungünstig beurtheilt wird, erscheint hier ausführlich und deutlich beschrieben und durch nett ausgeführte Figurentafeln versinnlicht.

Heller B Carl, k. k. Professor am Gymnasium der Theresien-Akademie. Darwin und der Darwinismus. Wien 1869. 39 Octav-Seiten. Seidel. 40 kr.

Darwin's Lehre ist zwar noch nicht mit vollster Sicherheit begründet, noch nicht jeder Zweifel an ihr behoben, indessen allen Anzeichen nach scheint ihre endliche Bestätigung nur mehr eine Frage der Zeit zu sein; jedenfalls ist sie die gelungenste Art, um die Einwirkung der äusseren Lebensbedingungen auf die Formen der organischen Wesen gebührend zu würdigen. Man hat zwar Darwin in vielfacher Weise verketzert, aber einen wirklichen wissenschaftlichen Gegner hat er bis jetzt noch nicht gefunden. Gleich nach dem Erscheinen seines ersten Werkes („über die Entstehung der Arten") wurde er von gewisser Seite in heftiger Weise angefeindet, weil er den Menschen vom Affen abstammen lasse; doch gerade die hierauf basirten Angriffe gegen Darwin sind ein schlagender Beweis von der widerlich-lächerlichen Verlogenheit dieser Leute, weil in dem bezeichneten Buche das Verhältniss des Menschen zum Affen gar nicht besprochen, ja der Affe nicht einmal genannt ist.

Die leichtverständlich geschriebene kleine Abhandlung erörtert mit geistig freier Auffassung die Hauptsätze des Darwinismus und bringt dabei viele interessante Daten, die eine gediegene naturwissenschaftliche Bildung des Verfassers bekunden.

Heusinger Otto, Lieutenant im herzogl. braunschweigischen InfanterieRegiment Nr. 92. Amerikanische Kriegsbilder. Aufzeichnungen aus den Jahren 1861-1865. Leipzig 1869. 262 Octav-Seiten. Seidel. 2 fl. 54 kr.

Der Verfasser hat den nordamerikanischen Bürgerkrieg in einem deutschen Regimente der Unions-Armee mitgemacht und bringt nun hier nach eigenen Anschauungen und Erfahrungen eine Reihe von Aufzeichnungen, die anziehend und sachkundig geschrieben und so geordnet sind, dass sie einen deutlichen Überblick des ganzen Kampfes gewähren. Der Verfasser ist augenscheinlich bestrebt, einen echthistorischen, d. h. ganz objectiven Standpunkt einzunehmen; denn obgleich er die abscheuliche Tendenz der Südstaaten, einen glücklichen allgemein beneideten Staatenverband zu zerreissen, um die schmachvolle Einrichtung der Negersclaverei aufrecht zu erhalten, mit verdienter Verachtung behandelt, 30 lässt er doch dem conföderirten Heere, dessen Thaten stets nur mit Bewunderung erzählt werden können, im strengsten Sinne des Wortes Gerechtigkeit widerfahren.

Zenker Wilhelm, Dr., Lehrer an der kön. Realschule zu Berlin etc. Der Suezcanal und seine commercielle Bedeutung, besonders für Deutschland. (Separat-Abdruck aus der Weser Zeitung.) Bremen 1869. 77 Oetav-Seiten nebst einer Karte. Gerold. 95 kr.

Untersucht die technische Leistungsfähigkeit und die commercielle Bedeutung dieses neuen Handelsweges und erwägt den Einfluss, welchen derselbe auf den deutschen Handel ausüben kann. Es steht bereits fest, dass der Handelsverkehr durch den Canal nur durch Dampfschiffe wird stattfinden können; ab

gesehen davon, dass die Segelschifffahrt im rothen Meer sehr schwierig ist, bleibt der Hauptgrund, weshalb der Canal von Segelschiffen nicht benutzt werden kann, der, dass die wenigen Wochen Zeitersparniss keine genügende Entschädigung für die hohen Canalabgaben bilden. Daraus ergibt sich nun die Frage, ob und für welche Waaren die Dampfschifffahrt durch den Canal in den indischen Ocean wird concurriren können mit der Segelschifffahrt um Afrika herum. Die Erörterung derselben ist der Gegenstand dieser Abhandlung, die in einer Reihe von Berechnungen nachzuweisen sucht, für welche Artikel die Dampfschifffahrt, und für welche die Segelschifffahrt vorzuziehen ist, und die dabei Vorschläge enthält, welche jedenfalls die Aufmerksamkeit der deutschen Handelswelt verdienen.

Juste Theodor. Leopold I. König der Belgier. Nach ungedruckten Quellen geschildert. Deutsch von Dr. J. J. Balmer-Rinck. Gotha 1869. 30 und 564 gr. Octav-Seiten. Seidel. 7 fl. 60 kr.

Theodor Juste, der eminenteste Historiograph Belgiens, brachte im Jahre 1868 in dem Werke „Léopold I. roi des Belges (1790-1865)" eine gediegene historische Arbeit, die sich den besten seiner früheren Leistungen würdig anschliesst, eine aus authentischen Quellen geschöpfte, vortrefflich gelungene Darstellung von dem Leben und Wirken jenes mustergiltigen Königs, der nach dem beinahe einstimmigen Ausspruche der öffentlichen Meinung durch seine politische Einsicht und Weisheit den ersten Platz unter den Regenten seiner Zeit eingenommen hat. Die Übersetzung des Juste'schen Werkes ist getreu und fliessend durchgeführt.

Heyse K. W. L., Dr., Dr. Joh. Christ. Aug. Heyse's deutsche Schulgrammatik mit Beispielen und Übungsaufgaben. 21. verb. Aufl. Hannover 1868. 42 und 486 gr. Octav-Seiten. Seidel. 1 fl. 90 kr.

Heyse's allgemein bekanntes, ungemein verbreitetes Lehrbuch der deutschen Sprache ist im Jahre 1868 bereits in der 21. Auflage neu bearbeitet und verbessert erschienen. Dasselbe entspricht allen Forderungen, die an eine gute Schulgrammatik zu richten sind, ist vollständig, wohlgeordnet, deutlich, leichtfasslich, frei von Widersprüchen mit sich selbst, hält sich auf den Standpunkt der neuesten Forschungen, vereinigt mit dem didaktischen auch das höhere wissenschaftliche Verdienst und gibt eine hinlängliche Sammlung von Beispielen lehrreichen Inhalts.

Alphabetisches Sachregister zum Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Österreich 1858-1863. Verfasst von Heinr. Astl, k. k. Bezirksamts-Actuar. Prag 1865. 183 Seiten in Quart. Braumüller. 2 fl. 40 kr. Alphabetisches Sachregister etc. etc. 1864-1868. Zusammengestellt von W. Frank, Prag 1869. 78 Seiten in Quart. Braumüller. 1 fl. 50 kr.

Die bezeichneten zwei Register umfassen alle in dem Reichsgesetzblatte für das Kaiserthum Österreich aufgenommenen Gesetze und Verordnungen für den Zeitraum der Jahre 1858-1868 mit besonderer Ersichtlichmachung des Zusammenhanges und genauer Angabe der ganz oder theilweise erfolgten Ausserkraftsetzung, Vervollständigung und Berichtigung derselben.

Rothpletz E., eidgenössischer Oberst. Die schweizerische Armee im Felde. Eine Anleitung zum militärischen Denken und Arbeiten. Basel 1869. 1. Theil. 279 Octav-Seiten mit einer Tabelle. Gerold. 2 f. 22 kr.

Der 1. Theil „vom Kriege“ untersucht „Natur, Elemente und Führung des Krieges" und schliesst mit einer Tabelle „rationelle Eintheilung der eidgenössischen Armee". Der 2. Theil die Heeresarbeit" wird die Capitel „Aufgebot, Verpflegung, Ruhe, Marsch, Recognoscirung und Kampf" enthalten.

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Das Werk behandelt die Theorie des Krieges vom specifisch-republikanischen Standpunkte, mit besonderer Anwendung auf die militärischen Verhältnisse der Schweiz. Der Verfasser bekundet einen schätzenswerthen Reichthum eigenen Geistes, schreibt mit anziehender Originalität und zeigt vielseitige Kenntnisse, namentlich ein gründliches Verständniss der eminentesten Schriften der Militär-Literatur. Nach dem Erscheinen des 2. Theiles werden wir dieses interessante Werk einer ausführlichen Besprechung unterziehen.

Neue Karten.

Staatkundige Kaart van het konigrijget Nederlanden tot overzigt der Kiesdistrikten aantal Kiezers enz.

Volgens de jongste wettaleyke bepalingen op the Schaal van 1: 400.000 Naar de topographische en Militaire Kaart van het Ministerie van Orlog. Vervaardigt en uitgegeven by J. Smulders et Comp. lith. van Z. M. den konings Hage 1869. Preis 3 f. 80 kr.

Ist eine namentlich in statistischer Hinsicht interessante Karte. Selbe enthält die sämmtlichen Gemeinden mit ihrer Bevölkerungszahl in einer eigenen ausführlichen Tabelle, ebenso ein Totale der Bevölkerung in den Haupt-WahlDistricten, wie selbe nach den Beschlüssen der 2. Kammer der Generalstaaten eingetheilt würden.

Sonst enthält die Karte: Eisenbahnen mit den Stationen, Strassengänge, Canäle, Dämme, Dünen und die ältere und neuere administrative Eintheilung.

Piemont, topographische Karte, 1: 50.000.

Blatt 13 Vallorcine, 21 Monte Bianco, à 2 f. 25 kr.

Die Karte, aus 91 Blättern bestehend, ist nunmehr bis auf das Blatt 3 (Spiegazioni) vollendet.

Frankreich, topographische Karte, 1: 8.000.

Blatt 169 Belley (reambulirt.)

Blatt 220 St. Afrique, 223 Forcalquier.

Blatt 237 Antibes, 247 Marseille.

Blatt 248 Toulon à 3 fl. 20 kr.

Blatt 249 Tour de Camarat.

Diese Karte erscheint in 264 Blättern, und fehlen zur Ergänzung annoch 16 Blätter.

France, Chemins de fer et lignes maritimes. Paris 1869. Andriveau-Goujon, Editeur, 1: 2,200.000.

Ist die neueste Eisenbahnkarte von Frankreich, die Departements in Farben unterschieden. Dabei eine kleine Umgebungskarte von Paris, innerhalb des Rahmens.

Carte de la Basse Egypte et du Canal Maritime de Suez, dressée par Desbouissons, 1: 500.000.

Schön und deutlich gearbeitete Karte in Farbendruck, mit den Eisenbahnen, Canälen und sonstigen sorgfältig eingetragenen Gewässern und sehr guter Schrift. Beigefügt sind Pläne von Port Saïd, Suez und Ismailia; ferner eine Übersetzung der arabischen Benennung in's Französische. Terrain leicht markirt, cultivirtes und nicht cultivirtes Land in Farben unterschieden.

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Darlehens-Fond für Officiere,

gegründet von Seiner kaiserlichen Hoheit dem Herrn Feldmarschall Erzherzog Albrecht, nach seinem Bestande am Schluss des Jahres 1869.

I. Statuten

des von Seiner kaiserlichen Hoheit dem Herrn Feldmarschall Erzherzog Albrecht gegründeten Darlehens - Fondes für Officiere vom Hauptmanne und Rittmeister abwärts, des streitbaren activen Standes des stehenden Heeres. Genehmigt von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät mit a. h. Entschliessung vom 15. September 1869.

§. 1. Das Stammvermögen dieses Unterstützungs-Fondes bilden: a) Einmalhundert Tausend Gulden galizische Grundentlastungs- Obligationen, zu 5 Percent verzinslich, gespendet von Seiner kaiserlichen Hoheit dem Herrn Feldmarschall Erzherzog Albrecht, und

b) jene Beträge, welche von anderen Armee-Freunden zu diesem Zwecke als Stiftungsbeiträge oder Legate in Barem, in Werthpapieren u. dgl. gewidmet und nach §. 3 sichergestellt werden.

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§. 2. Der Fond hat den Namen Officiers-Darlehens-Fond" zu führen. Protector desselben ist der jeweilige Besitzer des Erzherzog Carl'schen Fideicommisses.

§. 3. Das Stammvermögen (§. 1) ist unantastbar.

Die durch Verlosung oder Concentrirung von Effecten desselben erzielten Beträge müssen vollständig zum Ankaufe anderer, pupillarmässige Sicherheit bietender Werthpapiere verwendet werden.

Von dem Stammvermögen darf unter keinem Vorwande irgend ein Betrag ausgeliehen, versetzt oder zu sonstigen Geld-Operationen und Zwecken hergegeben werden. (§. 20 bis 21.)

§. 4. Die Interessen dieses Stammvermögens, vom 1. November 1869 angefangen, werden zu Darlehen an unbemittelte, augenblicklich ohne ihr Verschulden in Geld - Verlegenheiten gekommene Officiere vom Hauptmanne und Rittmeister abwärts, des streitbaren activen Standes des stehenden Heeres verwendet.

Demgemäss können weder Stabs - Officiere, noch Officiers - Stellvertreter, Cadeten und Nichtstreitbare aus demselben betheilt werden.

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Nur wenn ein unbemittelter Hauptmann oder Rittmeister zum StabsOfficier befördert wird, kann ihm behufs der Equipirung ein Darlehen innerhalb der Grenzen des §. 5 gegen die statutenmässige Rückzahlung und Ver

zinsung bewilligt werden.

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter dürfen niemals Schuldner des Fondes sein.

§. 5. Das Darlehen darf die Höhe von drei Monats-Gagen des Betreffenden nicht übersteigen, soll auf ganze Gulden abgerundet sein und ist in längstens zwölf gleichen Monats-Raten zurückzuzahlen.

Österr. militär. Zeitschrift 1869. (4. Bd.)

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Die Raten dürfen nicht mehr als ein Viertel und in der Regel nicht weniger als ein Sechstel der Friedens-Monats-Gage jener Charge betragen, welche der Darlehens-Empfänger bei Contrahirung des Darlehens innehatte.

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Die erste Rate wird erst von der Gage des zweiten Monats nach jenem, in welchem das Darlehen ausgefolgt wurde abgezogen.

Zu Darlehen gegen Verpfändung von Gütern oder Staats- und LotteriePapieren ist der Ausschuss durchaus nicht ermächtigt.

§. 6. Nach Rückzahlung der letzten Anlehens-Rate ist von der Gage des nächsten Monats ein der 4percentigen jährlichen Verzinsung des ursprünglichen Darlehens gleichkommender Betrag abzuziehen und an den Ausschuss des Darlehens-Fondes einzusenden.

§. 7. Als Stamm-Capital für den Reserve-Fond dienen weitere, gleichfalls von Seiner kaiserlichen Hoheit dem Feldmarschall Erzherzog Albrecht gespendete Zehntausend Gulden galizische Grundentlastungs-Obligationen, welche zu diesem Zwecke besonders gewidmet werden.

Die Verzinsung der Darlehen (§. 6) wird zur Hälfte zur Vermehrung dieses Reserve-Fondes bestimmt.

Die andere Hälfte wird, gleich den einlaufenden Rückzahlungen und den jährlich zuwachsenden Interessen des Stammvermögens, zu weiteren Darlehen verwendet.

§. 8. Der Reserve-Fond ist bestimmt, durch seine Zinsen die durch Tod des Schuldners ohne Hinterlassung eines Vermögens, oder sonst uneinbringlich gewordenen, noch ausständigen Darlehens-Reste dem Fonde zu ersetzen.

Ebenso sind von diesen Zinsen die auf das Minimum zu reducirenden Spesen des Ausschusses zu bestreiten.

Der allfällige Ueberschuss der Zinsen des Reserve - Fondes wird zur Capitals-Vermehrung des letzteren verwendet, und es hat darüber nach richtig gestelltem Rechnungs-Abschluss der Ausschuss zu entscheiden.

§. 9. Jeder der im §. 4 bezeichneten Officiere, der einen Vorschuss unbedingt benöthigt, hat sich nur mit einem Ersuchschreiben in welchem die Nothwendigkeit eines Vorschusses begründet ist durch seinen TruppenCommandanten an den Leiter des Ausschusses zu wenden. (§. 10.) Dieses Schreiben wird sofern es realisirt wurde (§. 17) unter Beischluss des Post-Aufgabs-Recepisses oder der Loco-Empfangs-Bestätigung auf dem Gesuche als Empfangs-Document betrachtet und aufbewahrt, daher andere Quittungen nicht erforderlich sind.

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Unberücksichtigte Briefe dagegen werden mit dem abweislichen IndossatBescheide unverzüglich an den Bittsteller rückgesendet werden.

§. 10. Um jedoch allen Missbräuchen beim Anspruche von Vorschüssen zu begegnen, anderseits doch einige Bürgschaft für die Möglichkeit der Rückzahlung zu erhalten, muss das Ersuchschreiben das Gesehen" des TruppenCommandanten mit der Bestätigung enthalten, dass kein Verbot oder Abzug auf der Gage des Bewerbers haftet.

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§. 11. So lange der Schuldner die letzte Rate und die Zinsen eines früheren Darlehens noch nicht vollkommen berichtigt hat, kann derselbe um ein neues Darlehen nicht einschreiten.

§. 12. Da dieser Fond und die Gebahrung mit demselben einen HumanitätsZweck verfolgt, um bedrängte Officiere vor Wucherern zu bewahren, so wird auch die pünktliche Rückzahlung der Darlehens - Raten als Ehrensache erklärt. Der betreffende Truppenkörper sendet die allmonatlichen Raten (ohne Zuschrift, nur mit einem Zettel) an den Ausschuss.

§. 13. Die Verwaltung dieses Darlehens-Fondes leitet ein Ausschuss, bestehend aus

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