Jahrbuch der Internationalen vereinigung für Vergleichende rechtswissenschaft und volkswirtschaftslehre zu Berlin, Band 2

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 43 - Konsulargerichtsbezirke haben oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist...
Seite 43 - Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten: 1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft; 2. über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber; 3. über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung beaufsichtigenden Organe derselben; 4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder; 5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns; 6.
Seite 242 - Juli 1900, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten...
Seite 360 - An Sonntagen hat alle gewerbliche Arbeit zu ruhen. Ausgenommen hievon sind alle an den Gewerbelocalen und Werksvorrichtungen vorzunehmenden Säuberungs- und Instandhaltungsarbeiten. Der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Cultus und Unterricht wird jedoch ermächtigt, bei einzelnen Kategorien von Gewerben, bei denen eine Unterbrechung des Betriebes unthunlich oder bei denen der ununterbrochene Betrieb im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Consumenten...
Seite 354 - Wer in der Absicht, zu täuschen, ein fremdes Werk mit seinem eigenen Namen oder ein eigenes Werk mit dem Namen eines anderen versieht, um dasselbe in Verkehr zu setzen, oder wer wissentlich ein solches Werk in Verkehr setzt, macht sich, auch wenn kein Eingriff in ein Urheberrecht vorliegt, eines Vergehens schuldig, insofern nicht strengere Bestimmungen des Strafgesetzes eingreifen.
Seite 43 - Beschluß des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben. Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines Unternehmens der im Abs.
Seite 715 - Zuerteilnng des Preises ausscheiden sollte, so sind die übrigen ermächtigt, sich, falls erforderlich, einen Ersatzmann zu wählen. Das Preisrichterkollegium bestimmt selbst die Regeln, nach denen es verfahren will. Die Verkündung der Entscheidung soll, wenn möglich, noch vor dem 1. April 1899 erfolgen. Der Preis kann zwischen mehrere Bewerber verteilt werden, wenn ihre Arbeiten von wesentlich gleichem Werte erscheinen. Die mit dem Preis gekrönte Arbeit wird von der Internationalen Vereinigung...
Seite 528 - Bundesgesetz betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung vom 28.
Seite 44 - Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. § 14. Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen...
Seite 350 - Vertrag aber, durch welchen jemand die Urheberrechte an seinen künftigen Werken überhaupt oder an einer ganzen Gattung derselben zu übertragen verspricht, ist kraft dieses Gesetzes jederzeit kündbar.

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