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3) A. Miklaschewsky. Das Geld.

Moskau 1895. In dieser gross angelegten Arbeit von 760 Seiten wird die Aufmerksamkeit besonders auf das Papiergeld in Russland gerichtet und die betreffenden Kapitel gehören zu den besten des Buches. Der Verfasser offenbart sich als Anhänger der Devalvation, eines Prinzips, das die russische Regierung jetzt befolgt.

Vielleicht ist sein Buch für den russischen Gesetzentwurf nicht ohne Einfluss gewesen.

B) Finland.

Referent: August Nybergh, Oberrichter, Mitglied der GesetzgebungsCommission, Helsingfors.

Als die Vereinigung Finlands mit dem Kaiserthum Russland im Jahre 1809 stattfand, wurden, wie bekannt, nicht nur die während der schwedischen Zeit in Geltung gewesenen politischen Gesetze, die eine konstitutionelle Staatsverfassung enthielten, von dem Kaiser Alexander I. bestätigt, sondern auch alle anderen in Finland damals in Kraft stehenden Gesetze. Die Hauptquelle des ganzen nicht politischen Rechts war und ist noch das vom schwedischen Reichstage 1734 angenommene und 1736 bestätigte Gesetzbuch, Sveriges Rikes allmänna lag" gewöhnlich das Gesetzbuch von 1734 genannt. Dasselbe behandelt in 9 Abschnitten oder ,,balkar" das Privatrecht (Giftermals Balk, Aerfda B, Jorda B, Byggninga B und Handels B), das Strafrecht und die Strafvollstreckung (Missgernings und Straff B), sowie den Prozess (Utsökungs B und Rättegangs B). Ausserdem bestanden neben den Grundgesetzen zahlreiche Gesetze, hauptsächlich kirchlichen, polizeilichen, volkswirthschaftlichen und administrativen Inhalts.

In den Jahren 1809-1863 wurde die Volksvertretung nicht zusammenberufen; die damals geltenden Grundgesetze enthielten keine Bestimmung, wie oft das geschehen sollte. Desshalb konnte das Gesetzbuch von 1734 keine Veränderungen erleiden. Denn nach den Grundgesetzen kann das Gesetzbuch, sowie auch andere Gesetze, die nicht zur sog. ökonomischen Gesetzgebung gehören, nur mit Zustimmung der Volksvertretung geändert werden. Dass der Rechtszustand trotz der langen Ruhe der gesetzgeberischen Arbeit doch ein erträglicher war, ist hauptsächlich dadurch zu erklären, dass das Gesetzbuch von 1734 viel Raum für die freie Entfaltung des Privatwillens zuliess und ausserdem wirklich eine

für seine Zeit ausgezeichnete legislatorische Leistung war. Seit 1863, von welcher Zeit an Landtage regelmässig gehalten sind, haben natürlich Umgestaltungen in manchen Theilen des Gesetzbuches stattgefunden. So wurden. um nur einige wichtigeren. Beispiele zu erwähnen neue Gesetze: betreffend das Konkursrecht, die Rangordnung der Gläubiger, die Immobiliarhypotheken und die Verjährung geschaffen (1868), das gleiche Eigenthumsrecht der Ehegatten hinsichtlich der gemeinsamen Gütermasse, sowie das gleiche Erbrecht der männlichen und weiblichen Verwandten überall eingeführt (1878, früher war das Theilrecht des Mannes und der Frau auf dem Lande in der Regel wie 2:1); das eheliche Güterund Schuldenrecht wurde kodifizirt (1889), ein neues Seegesetz erlassen (1873) und ein neues Strafgesetzbuch (1889) nebst einer Novelle (1894). Als ganz neue Rechtsinstitute wurden aufgenommen und geregelt u. A. das Patentrecht (1876), das literarische und künstlerische Urheberrecht (1880), das Waarenzeichenrecht (1889), das Lagerhaus oder Warrantrecht (1892).

1 Die rasche wirthschaftliche Entwicklung des Landes während der letzten drei Dezennien hat die spezielle Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf solche Fragen gelenkt, die durch jene Entwicklung hervorgerufen wurden oder mit ihr in nahem Zusammenhang standen. Desshalb und wegen der schon gedachten langwierigen Pause der Gesetzgebung zeigt das gegenwärtige finländische Recht das Bild eines ziemlich ungleichmässigen Fortschreitens. Es stehen nebeneinander einerseits ganz moderne Rechtsbildungen und andererseits Normen, die, von einem vergangenen Zeitalter herrührend, schon lange als reformbedürftig erkannt worden sind. Auch der Prozess, obgleich bei Weitem nicht so ausschliesslich schriftlich, wie er in vielen Ländern gewesen war, bedarf einer Umgestaltung nach modernen Prinzipien. Um die legislatorische Reformarbeit und die einheitliche Rechtsentwickelung zu befördern, wurde im Jahr 1884 eine beständige Gesetzgebungskommission eingerichtet, deren Aufgabe hauptsächlich in der Revision der privatrechtlichen Theile des Gesetzbuchs von 1734 besteht. Im Jahre 1892 wurde noch eine zweite Abtheilung der genannten Kommission zum Zwecke der Kodifikation der Steuergesetze gebildet, und in demselben Jahre eine besondere Kommission zusammenberufen, um die Reform des Civil- und Strafprozessrechts einzuleiten.

a) Gesetzgebung.

1. Gesetz vom 12. Juni betreffend Theilung des ländlichen Grundeigenthums. Die früheren sehr grossen Beschränkungen der Theilbarkeit des Landbesitzes sind zufolge dieses Gesetzes zum grössten Theil gefallen. Es kann jetzt jedes dem Fiskus unmittelbar steuerpflichtige (,,jedes selbstständige") Grundeigenthum auf dem Lande in ebenso selbstständige Besitzungen zertheilt werden, wenn nur jeder Theil 5 Hektare kultivirbares Land enthält und eine Grösse von wenigstens 1300 „Mantal" beträgt. Mantal ist eigentlich der einheitliche Ausdruck eines gewissen Stenerquantums (so und so viel Steuer-Mantal). Aber weil die Steuer, obgleich unveränderlich, durch Schätzung des Ertrages des Grundstücks bestimmt wurde, drückt die Grösse des bei ihm aufgeführten Mantals auch die Steuerfähigkeit des Grundstücks aus, was natürlich nicht von der Grösse des Bodens allein abhängt; so kann 1300 Mantal bisweilen weniger Terrain enthalten, als 5 Hektare; bisweilen wieder bedeutend mehr. Ausserdem können von jedem selbstständigen Landgut ,,Parzellen" abgesondert werden ohne Beschränkung ihrer Zahl oder Grösse. Der Parzellenbesitzer bezahlt keine Grundsteuer dem Fiskus, hat auch keine den selbstständigen Gütern obliegende onera publica, wie Feldwegebau und dergleichen, zu tragen, sondern bezahlt nur dem Eigenthümer des Stammgutsbesitzes, der für die Steuer und onera des ganzen Gutes verantwortlich ist, eine gewisse jährliche Rente, welche im Verwaltungswege berechnet wird und jedes zehnte Jahr zu korrigiren ist. Parzelle ist aber gleich, wie das Stammgut volles Privateigenthum. Die Parzelleninstitution wird am meisten zu industriellen Zwecken benutzt wegen der grösseren Bequemlichkeit der Rentenbezahlung. 2. Das Gesetz vom 2. Mai über Handelsregister, Firma und Prokura.

Die

Ein kodifizirtes Handelsrecht existirt in Finland ebensowenig wie in den skandinavischen Ländern; die Abtheilung,,Handelsbalken" des Gesetzbuches von 1734 enthält, so viel davon in Geltung ist, zumeist nur allgemeine obligationsrechtliche Normen. Verschiedene Materien: wie Wechselrecht, Seerecht und die neueren Formen des Gesellschaftsrechts, sind durch Spezialgesetze geregelt. Ein solches Spezialgesetz ist auch das obenerwähnte betreffend Handelsregister, Firma und Prokura.

Früher waren nur Gesellschaften verpflichtet, ihre Firma dem Gericht anzumelden. Jetzt ist bestimmt, dass für das ganze Land ein Centralhandelsregister bei dem Industrieamt in Helsingfors zu führen ist. (Das Industrieamt ist auch Patent- und Waarenzeichenbehörde.) Die Anmeldungen können eingeschickt werden durch die städtischen Magistrate und die ländlichen Distriktsverwaltungsbehörden, wohin auch die Entscheidungen der Registerbehörde gelangen. Die Eintragungen sind amtlich zu publiziren. Klage auf Aufhebung der Eintragung ist bei dem Gericht zu führen. Wirkungen der Eintragung sind im Wesentlichen wie im deutschen Rechte normirt.

Jeder Kaufmann mit einigen Ausnahmen sowie jede Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Firma zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Die Firma des Einzelkaufmannes muss seinen Familiennamen mit oder ohne Vornamen enthalten. Die Firma der offenen Gesellschaft muss den Namen mindestens eines Gesellschafters aufweisen mit einem das Gesellschaftsverhältniss andeutenden Zusatze. Jede Firma muss sich von anderen bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden lassen; da nur ein Register geführt wird, können also zwei Personen in Finland nicht gleiche Firma besitzen, was natürlich nur in einem kleinen Lande durchführbar und theilweise dadurch zu erklären ist, dass die Aenderung des Namens nach dem allgemeinen Privatrecht fast unbeschränkt zulässig ist. Das Prinzip der Wahrheit der Firma ist strenger durchgeführt als in dem deutschen Rechte. Bei Uebertragung des Geschäfts kann allerdings verabredet werden, dass der neue Inhaber die alte Firma benutzen darf, aber es muss durch einen Zusatz in der Firma angegeben werden, dass eine Uebertragung stattgefunden hat.

Hinsichtlich der Prokura ist zu erwähnen, dass abweichend vom deutschen Recht Beschränkungen der Prokura gegen den Dritten, der die Beschränkung gekannt hat, wirksam sind.

3. Gesetz vom 2. Mai betreffend Aktiengesellschaften. Nach dem Gesetz von 1864 galt fast ein Konzessionssystem: das Statut der zu gründenden Gesellschaft musste dem finländischen Senat zur Genehmigung vorgelegt werden, und der Senat konnte dabei Aenderungen und Zusätze nach freier Prüfung vorschreiben. Das neue Gesetz ist dagegen auf dem System der Normativbestimmungen gebaut, doch ist ein Ueberbleibsel des alten Gesetzes darin

zu finden, dass es dem Senat und nicht der Registerbehörde überlässt zu prüfen, ob das Statut den Bestimmungen des Aktiengesetzes entspricht und ob das Geschäft nach den sonst geltenden Vorschriften ausgeübt werden darf. Aber nur wenn die Gesellschaft den Betrieb des Versicherungsgeschäftes bezweckt, kann der Senat spezielle Vorschriften über die Normen des Aktiengesetzes geben.

Die Gesellschaft kann sowohl simultan als successiv gegründet werden; die Zahl der Gesellschafter muss wenigstens drei betragen, und dieses Minimum stets aufrecht erhalten werden. Gründervorrechte und Eigenthumsübernahme müssen in das Statut aufgenommen werden. Falls das Aktienkapital höher ist als 50 000 finn. Mark (= Francs), muss jede Aktie wenigstens auf 100 Mark lauten. Die Gesellschaft ist rechtlich nicht vorhanden, bevor ihre Firma in dem Handelsregister eingetragen ist, und muss der Vorstand bei der Anmeldung der Firma schriftlich garantiren, dass die Gesellschaft den Gesetzen gemäss gebildet und mindestens 1/ des Aktienkapitals bezahlt worden ist. Die Gründer sind solidarisch der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig, wennn vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögensstücke zu hoch geschätzt worden sind oder der Gründungshergang sonst fehlerhaft ist. Jeder Aktionär kann im Namen der Gesellschaft auf Schadensersatz klagen, falls die Generalversammlung den Antrag auf Klageerhebung ablehnt.

Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die GeneralVersammlung. Durch das Statut kann für wichtigere Funktionen des Vorstandes ein Verwaltungsrath eingesetzt werden. Jährlich oder in den im Statut bestimmten Perioden müssen auch Revisoren gewählt werden. Aber ein obligatorischer kontrollirender Aufsichtsrath im Sinne des Deutschen Rechts ist dem finnischen Gesetze unbekannt. Hat die Generalversammlung einen Beschluss gegen das Gesetz oder Statut gefasst und liegt der Beschluss ausserhalb ihrer Kompetenz, so ist der Einzelaktionär berechtigt, eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss bei dem Gericht anzustrengen; doch kann er in solchem Falle gezwungen werden, gegen Ersatz seine Aktien der Gesellschaft abzutreten. Liegt der Beschluss hingegen innerhalb der Kompetenz der Generalversammlung, so kann der Einzelaktionär die Zusammenberufung einer neuen Generalversammlung beantragen, oder, wenn der Vorstand sich weigert, dem Antrage statt zu geben, von der Exekutivgewalt dazu

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