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Gesetze, welche älter sind, als Magnus Lagaböter's Regierungsantritt (1263). Im Jahre 1848 folgte der 2. Band, enthaltend die Gesetze von Magnus Lagaböter. Im Jahre darauf (1849) kam der 3. Band heraus, enthaltend ,,Retterböder" (Novellen) und geistliche Statuten" von 1280 bis 1387. Im Jahre 1885 erschien der 4. Band, enthaltend ein Supplement zu den früheren Bänden, sowie eine ausführliche Beschreibung von 426 Gesetzeshandschriften und 17 lithographirten Facsimiles. Das erste Heft des 5. Bandes im Jahre 1890 bildeten die in Tübingen gefundenen Fragmente eines alten Frostating-Gesetzbuches, 2,,Gildeskraaer" (Gildeordnungen) etc.

Hiermit war die Textausgabe abgeschlossen. Das in diesem Jahre erschienene Schlussheft enthält ein von Professor Ebbe Hertzberg verfasstes Glossar (über 700 Seiten) sowohl zu den altnorwegischen, wie auch zu den lateinischen Texten, Namenregister etc. Hierdurch ist ein vortreffliches Hilfsmittel für die Benutzung der Sammlung gegeben. Hoffentlich wird in kurzer Zeit eine Ausgabe der norwegischen Gesetze aus der Zeit von 1387 bis ca. 1660 auf öffentliche Kosten ins Werk gesetzt werden.

Im Laufe des Jahres ist auch die Herausgabe der ältesten norwegischen Gerichtsprotokolle Nils Stubs Aufzeichnungen von Oslo Lagthing 1572-1580 beendet worden.

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Zur norwegischen Rechtsgeschichte gehört ferner der 2. Band von v. Amiras ,,Nordgermanisches Obligationenrecht", welches von grosser Bedeutung für die nordische Rechtsforschung werden wird. Eine grosse Bereicherung erhielt das norwegische Obligationenrecht durch die bisher erschienenen Teile von Professor L. M. B. Aubert's Werk: Der spezielle Teil des norwegischen Obligationenrechts. Von diesem Werk liegen der erste und dritte Band fertig vor, und vom zweiten Band ist im Laufe des Jahres ein Heft erschienen. Dieses Werk wird für den deutschen Juristen von ganz besonderem Interesse sein, weil es zeigt, dass das norwegische Obligationenrecht vermocht hat, im Laufe der Zeit eine unabhängige Stellung dem römischen Recht gegenüber zu bewahren. Freilich hat das römische Recht seinen Einfluss auch auf die norwegische Rechtswissenschaft ausüben müssen, aber es ist nicht im Stande gewesen, die völlig germanischen Grundzüge des norwegischen Rechts zu tilgen. Besonders für deutsche Germanisten bietet daher das norwegische Obligationsrecht ein höchst instruktives Material. Dasselbe lässt

sich schwerlich besser studieren, als durch Professor Auberts Darstellung.

Eine sehr wertvolle Darstellung des norwegischen Civilprozesses liefert der jetzige Staatsminister Francis Hagerup in seinen Vorlesungen über den norwegischen Civilprozess", wovon im Laufe des Jahres 4 Hefte erschienen sind. Der norwegische Civilprozess basiert historisch noch auf Christian V. norwegischem Gesetze von 1687, hat sich aber durch Gewohnheitsrecht in wichtigen Punkten von der Grundlage entfernt, welche dieses Gesetz gab. Während die Prozessordnung von 1687 mündlich war, ist der norwegische Civilprozess jetzt schriftlich, ausgenommen vor dem Reichsgerichte (Höiesteret) wo die Prozedur mündlich geschieht, während die Beweise nach den Akten verlesen werden. Staatsminister Hagerup wird auch ausserhalb Norwegens bekannt sein als Verfasser einer vortrefflichen Behandlung des norwegischen Strafprozesses, und es erscheint daher überflüssig, zu bemerken, dass seine Vorlesungen über den Civilprozess Beiträge von grossem Werte bieten.

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Ein Stoff, der im norwegischen Recht besondere Schwierigkeiten bietet, ist in G. Hallager's Recht der Personennamen nach norwegischem und ausländischem Recht" behandelt worden. In Norwegen hat ein ausserordentlich grosser Teil der Bevölkerung überhaupt keinen Familiennamen. Die Bauern und die arbeitenden Klassen fügen ihrem Taufnamen den Namen ihres Vaters hinzu mit einem Anhängsel: -sen oder datter (-Sohn, Tochter), z. B. Olsen (Oles Sohn), Olsdatter (Oles Tochter). Die Bauern knüpfen daran den Namen ihres Hofes, verändern aber diesen Namen, wenn sie ihren Hof verkaufen. Die starke Beweglichkeit in der Bevölkerung Norwegens in den letzten 50 Jahren hat indessen zur Folge gehabt, dass eine Menge Bauernsöhne in die Städte übersiedeln, woselbst sie teils studieren, teils Beschäftigung finden als Handelsleute, Handwerker etc. Für diese Personen entsteht nun das Bedürfnis nach einem festen Familiennamen, den sie ihren Kindern hinterlassen können.

Diesem Bedürfnisse wird teils dadurch abgeholfen, dass der Vatersname (z. B. Olsen) als Familienname verewigt wird, teils dadurch, dass der Name des Hofes Familienname wird. Zuweilen werden auch neue Namen gebildet. Gleichzeitig aber hat die

Unsitte Eingang gefunden, anderer Leute Namen gradezu zu annektieren. Nicht selten kommt es somit vor, dass Dienstboten den Namen ihres Brotherrn annehmen.

Bisher ist es eigentlich nicht der Fall gewesen, dass bekanntere Namen, die einer einzelnen abgeschlossenen Familie gehören, in grösserer Ausdehnung annektiert worden sind; aber mit dem steigenden Bedürfnis der Bevölkerung, Familiennamen zu erwerben, ist die Annahme von Namen anderer Leute immer häufiger geworden, und die Notwendigkeit eines Schutzes für Namen einleuchtend geworden.

Bisher hat man in Norwegen kein Gesetz über diesen Gegenstand gehabt, und die Gerichte, denen im Laufe der letzten zehn Jahre viele Fragen hinsichtlich der Berechtigung eines Namens vorgelegt worden sind, haben in hohem Grade abweichende Entscheidungen getroffen.

Hallager giebt in seiner Abhandlung ausser einer zusammenfassender Darstellung von ausländischem Recht eine lehrreiche Darstellung der jetzigen Lage der Dinge in Norwegen sowie Reformvorschläge.

17. Oesterreich-Ungarn.

A. Oesterreich.

a) Gesetzgebung mit Ausschluss der Civilprozess

gesetze.

Referent: Dr. Walter Schiff, Wien.

In Oesterreich bestehen nebeneinander 18 verschiedene Legislaturen: die des Staates und die der 17 Kronländer.

Eine Darstellung oder auch nur Erwähnung sämmtlicher im abgelaufenen Jahre erlassenen Gesetze müsste daher einen übermässigen Raum in Anspruch nehmen. Es können im folgenden deshalb nur die wichtigsten unter den Reichsgesetzen eingehender besprochen und gewürdigt werden, während für die minder wichtigen

Reichs- und für die Landesgesetzgebungen eine kurze Charakteristik wohl genügen dürfte1).

Was zunächt die Justizgesetzgebung anlangt, so tritt hinter der neuen Civilprozessordnung und Civilgerichtsverfassung alles Andere an Bedeutung weit zurück.

Aber auch wenn wir von den genannten Gesetzen, die in einem eigenen Bericht besprochen werden 2), absehen, war das abgelaufene Jahr auf dem Gebiete der Justizgesetzgebung durchaus nicht unfruchtbar.

Allerdings wurde die zweite grosse Codifikation, mit der sich das Parlament beschäftigte das Strafgesetz nicht beendigt; und auch der geltende Strafprozess, das Staats- und Verwaltungsrecht blieben unverändert.

Dagegen erfuhr das Privatrecht, und zwar das sogenannte immaterielle Güterrecht bedeutende Modifikationen: durch das Gesetz über das literarische und künstlerische Urheberrecht und durch die Novelle über den Markenschutz.

In dem Gesetze vom 26. Dezember 1895 No. 197 R.-G.-B. betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie besitzen wir Dank dem Eingreifen Adolf Exners, der als Referent im Ausschusse des Herrenhauses die Regierungsvorlage einer durchgreifenden Umarbeitung unterzog ein Gesetz, das sich nicht nur durch seinen Inhalt, sondern auch durch seine vollendete Form auszeichnet, wenn auch bedauerlicher Weise nicht alle Vorschläge Exners zur Annahme gelangt sind.

Die Prinzipien, die dem Gesetze zu Grunde liegen, sind grossenteils mit denen des bisher geltenden Patentes vom 19. Oktober 1846 identisch. Hier wie dort geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein einheitliches Urheberrecht für alle Zweige geistiger Produktion bestehe. dass daher eine einheitliche Normirung für sie angezeigt sei, wenn auch neben den gemeinsamen allgemeinen Grundsätzen gewisse Spezialbestimmungen für Werke der Literatur, Musik, der bildenden Künste, der Photographie erlassen werden müssen.

So ist also im Gegensatz zu Deutschland die gesammte literarische und künstlerische Produktion in einem einzigen Gesetze geregelt.

1) Siehe die folgenden Übersichten bezüglich Kroatien und Ungarn. 2) Siehe den folgenden Bericht von Pollak.

Dasselbe zerfällt in 5 Abschnitte, von denen der erste die allgemeinen Bestimmungen enthält, der zweite den Inhalt des Urheberrechts, die beiden folgenden dessen Dauer und Schutz normiren, der letzte Übergangsvorschriften erlässt.

In der folgenden Darstellung des österreichischen Autorrechtes seien zuerst die allen Werken der Literatur oder Kunst gemeinsamen Rechtssätze hervorgehoben, welche namentlich die Fragen nach der juristischen Natur des Autorrechtes, nach dessen Subjekt und Dauer, sowie nach den Schutzmitteln des Urhebers betreffen. Zum Schlusse soll dann der Inhalt des Autorrechtes bei den einzelnen Arten geistiger Produktion dargelegt werden.

Was zunächst die rechtliche Natur des Urheberrechtes nach dem in Rede stehenden Gesetze betrifft, so ist sicher, dass die Theorie des geistigen Eigentumes daselbst nicht acceptiert wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr von der Auffassung des Autorrechtes als eines höchst persönlichen Rechtes aus, das nur aus rechtspolitischen Gründen soweit in seiner ökonomischen Bethätigung geschützt werden soll, als notwendig ist, um die geistige Produktion lohnend zu gestalten. 1)

Diese höchst persönliche Natur des österreichischen Autorrechtes hat weittragende Konsequenzen. Sie bewirkt, dass zwischen dem Urheberrechte und dem Rechte auf pekuniäre Verwertung des geistigen Produktes etwa durch Vervielfältigung, Nachbildung, Aufführung u. s. w. wol unterschieden werden muss. Letzteres kann auch auf einen Dritten übertragen werden, das Erstere ist an die Person des Autors geknüpft.

Dieser Unterschied des jetzigen österreichischen Urheberrechtes sowol von dem bisherigen geistigen Eigentum des Patentes, als auch von dem Autorrechte Deutschlands ist aber durchaus nicht blos ein theoretischer, sondern er durchdringt das ganze Rechtsverhältnis und führt zu abweichenden Bestimmungen in sehr wichtigen Fragen.

Namentlich tritt dies zu Tage, wenn der Autor seine Vermögensrechte an dem Werke einem Anderen cediert.

Mag der

1) S. Bericht der vereinigten juridischen und politischen Kommission des Herrenhauses, 271 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen, XI. Session, das letzte grosse Werk Exners, dem zweifellos dauernder Wert in der wissenschaftlichen Literatur über das Autorrecht zukommt.

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