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2. Staatsverträge.

Zu erwähnen sind:

a) Das internationale Uebereinkommen vom 15. April 1893, abgeschlossen zwischen Oesterreich-Ungarn, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Russland und der Schweiz, betreffend gemeinsame Massregeln zum Schutze der öffentlichen Gesundheit in Zeiten des epidemischen Auftretens der Cholera.

b) Der mit dem Königreiche Serbien auf Grundlage der Meistbegünstigung abgeschlossene Handelsvertrag datirt Belgrad, 24. Dezember 1895, und datirt Cetinje, 28. Dezember 1895. Der Vertrag enthält drei Artikel. Die Angehörigen jedes der vertrag

schliessenden Theile werden in dem Gebiete des anderen Theiles keinen anderen Steuern, Abgaben, Gebühren, Taxen unterworfen sein, als solche die eigenen Staatsangehörigen zu leisten haben.

Die Dauer des Vertrages ist nicht beschränkt, beide Theile behalten sich gegenseitig das Recht vor, die Convention durch eine sechs Monate zuvor erfolgende Mittheilung zu kündigen.

Die Convention ist am 12. Februar 1895 in Kraft getreten.

3. Literatur.

Das allgemeine Gesetzbuch über Vermögen vom Jahre 1888 (die deutsche Ausgabe hat Obergerichtsrath Adalb. Shek in Sarajevo besorgt; Verlag von Carl Heymann, Berlin 1893) hat eine sichere Grundlage zur Bearbeitung einzelner Rechtsinstitute geboten.

Unter voller Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzbuches sind erschienen:

a) Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr: Unter Mitwirkung mehrerer Rechtsgelehrten, herausgegeben von Dr. Franz Leske, Landgerichtsrath in Berlin, und Dr. W. Loewenfeld, Rechtsanwalt und Notar in Berlin, Carl Heymann's Verlag, Berlin 1893.

Das 17. Cap. im II. Band (S. 317-347) ist Montenegro gewidmet. Zur Darstellung gelangt die Justizorganisation, das Civilprocessrecht, das Konkursrecht, das Erbrecht und die Erbschaftsregulirung, sowie die Konsulargerichtsbarkeit.

b) Oberlandesgerichtsrath Ferdinand Böhm in Nürnberg spricht über Montenegro im § 47 S. 317-324 seines Werkes: „Hand

buch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das deutsche Reich einschliesslich Elsass-Lothringen II. Auflage, Verlag von Gebrüder Reichel in Augsburg 1895".

Erörtert werden: I. Rechtszustände im allgemeinen, II. gesetzliche Erbfolge, III. Testamente, IV. Erbschaftssteuer, V. Vormundschaft, VI. Notariat, VII. örtliche Anwendung der Gesetze.

Diese beiden Arbeiten geben mit der Einleitung zur oben cit. deutschen Ausgabe des allg. Gesetzbuches über Vermögen, diesem Gesetze selbst, und der Abhandlung Dr. C. Dickels (Berlin) über das neue bürgerliche Gesetzbuch für Montenegro (Oscar Ehrhardts Verlag, Marburg (Hessen) 1889) Rechtszustände in Montenegro.

ein nahezu vollständiges Bild der

c) Dasselbe Gesetzbuch ist auch in französischer und spanischer Sprache erschienen; in ersterer unter dem Titel: Code général des biens pour la principauté de Monténégro, traduit par Rodolphe Dareste, membre de l'institut, et Albert Rivière: Paris, imprimerie national 1892. In spanischer Sprache ist das Gesetzbuch herausgegeben in der: Colleccion de las instituciones politicas y juridicas de los pueblos modernos dirigida su publicacion por el sennor Don Vicente Romero Giron y Don Alejo Garcia Moreno; Tomo X 2 Madrid, imprenta de Enrique Maroto y Hermano 1893. Die Uebersetzung ist von Gustavo la Iglesia, Mitglied der Gesellschaft für vergleichende Gesetzgebung in Paris und des intern. jurist. Institutes in Mailand.

Sowohl die französische als auch die spanische Ausgabe sind mit einer beachtenswerthen Einleitung versehen.

15. Niederlande.

Referent: Professor Dr. C. Asser, Leiden.

Gesetzgebung.

Die wichtigsten Gesetze sind folgende:

1. Gesetz vom 20. Juli 1895, Staatsblatt No. 137, zur Sicherung des Aufenthalts in Fabriken und Werkstätten (sog. Sicherheitsgesetz). Während Art. 1 den Begriff von Fabrik und Werkstätte bestimmt, sind in Art. 2—5 Vorschriften für die Errichtung von Fabriken und Werkstätten gegeben. Die Art. 6-8 enthalten

Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Gesundheit. Art. 9-15 regeln die Aufsicht, welche von Staatswegen durch Inspectoren ausgeübt wird, gegen deren Anordnungen Berufung an den Minister stattfinden kann. Die weiteren Abschnitte des Gesetzes enthalten Straf- und Uebergangsbestimmungen.

2. Gesetz vom 20. Juli 1895, Staatsblatt No. 138, betr. die Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1889, Staatsblatt No. 48, welches letztere Bestimmungen gegen übermässige und gefährliche Arbeit jugendlicher Personen und Frauen (sog. Arbeitsgesetz) enthält. Der Name dieses letzten Gesetzes deutet genügend den Inhalt an. Die Abänderung bezweckt hauptsächlich die Erweiterung der Staatsaufsicht, indem den drei Inspectoren weitere Beamten beigesellt werden.

Von den Kammern der Generalstaaten in 1895/6 angenommen, jedoch noch nicht als Gesetz veröffentlicht, sind:

1. Das Einführungsgesetz zur neuen Konkursordnung von 1893. Letzteres, schon im Staatsblatt von 1893 No. 140 publicirte Gesetz wird nunmehr am 1. September 1896 in Wirksamkeit treten.

2. Ein Gesetzentwurf, welcher bedeutende Modificationen in der Civil-Processordnung zur Folge haben wird. Dieser Entwurf ist der Initiative des Abgeordneten Dr. Hartogh zu verdanken und bezweckt in mancher Hinsicht Vereinfachung und Kostenersparniss im Prozess. Erst im Januar 1896 ist er nicht ohne Debatte in der ersten Kammer angenommen. Man sieht jetzt der Königl. Genehmigung entgegen.

3. In baldiger Aussicht steht auch die Einführung von Strafregistern und anthropometrischen Signalements (Bertillonage).

Literatur.

A) Vergleichende Rechtswissenschaft.

1. La Codification du Droit international de la faillite par D. Josephus Jitta, Professeur à l'université d'Amsterdam; la Haye 1895.

2. Het privaatrecht der Binnenvaart, volgens de Duitsche Rijkswet van 15. Juni 1895, toegelicht door Mr. T. M. C. Asser, Haarlem 1895. Der Verfasser, Staatsrath, früher Advokat, Professor und Mitglied der Rheinfahrt-Commission für die Niederlande, giebt uns in diesem Werk den Text des neuen Deutschen Reichsgesetzes nebst

erläuternden Bemerkungen und unter durchgehender Vergleichung mit den betreffenden Artikeln 740-763 des Niederl. Handelsgesetzbuches.

B) Volkswirthschaft.

G. M. Boissevain: Memorie betreffende het muntvraagstuk. H. P. G. Quack: De Socialisten. Personen en stelsels. 4ter Band, 1ster Theil (Marlo, Rodbertus, Lassalle).

F. B. Löhnis: Landbouw en Regeering.

Jhr. W. H. de Savornin Lohman: Samenwerking op maatschappelijk gebied, inzonderheid door volksbanken.

W. F. Rochussen: Ons geld, Proeve eener populaire uiteenzetting van geldleer en bimetallisme.

H. W. Methorst: Werkinrichtingen voor behoeftigen.

A. R. van de Laar: Landnationalisatie.

De ziekenfondsen in Nederland, uitgegeven door de Maatschappij tot Nut van het Algemeen.

Het vraagstuk der armverzorging, in opdracht derzelfde maatschappij bewerkt.

16. Norwegen.

Referent: Fredrik Stang, Rechtsanwalt, Christiania.

Gesetzgebung.

Die norwegische Gesetzgebung im Jahre 1895 bietet nicht. viel von allgemeinem Interesse dar.

Die einzige Arbeit, welche wert sein dürfte, in einer ausländischen Zeitschrift genannt zu werden, ist das Gesetz vom 8. Juni 1895, enthaltend Veränderungen in der Gesetzgebung über das Pfandrecht (Hypothek).

§ 1 dieses Gesetzes schreibt vor, dass, wo nichts anderes verabredet oder wo keine besondere Ausnahme durch das Gesetz bestimmt worden ist, eine jede Hypothek zugleich die Ansprüche einschliesst, welche der Eigenthümer etwa durch die Versicherung der verpfändeten Gegenstände erworben hat. Ist der erlittene Schade ausgebessert, so hat jedoch der Pfandgläubiger kein Anrecht auf die Versicherungssumme. Auch ist der Pfandgläubiger

nicht berechtigt, sich der Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherten zu widersetzen, wenn dieser ihm genügende

Sicherheit dafür leistet, dass die Summe zur Ausbesserung der Beschädigung verwandt werden wird. Als gleichbedeutend mit Ausbesserung wird die Wiederaufführung von gänzlich zerstörten Gebäuden betrachtet, sowie die Anschaffung von verpfändeten Zubehörsgegenständen an Stelle der zerstörten, wenn die neuangeschafften Gegenstände von der Hypothek ergriffen werden.

§§ 2, 3 und 4 desselben Gesetzes schreiben vor, dass, wenn Bergwerke, Fabriken und andere industrielle Anlagen verpfändet werden, auch als Zubehör zum Grund und Boden, sowie zu den Gebäuden, die zum Betrieb verwendeten selbständigen Maschinen, Einrichtungen und Gerätschaften verpfändet werden können, gleich anderem zur Anlage gehörigen Inventar. Zu dem letzteren gehören auch diejenigen Gegenstände, welche zum Transport von Materialien oder Produkten benutzt werden, wie Fässer, Wagen, Pferde u. s. w. Das derartig verpfändete Inventar braucht im Hypothekenbrief nicht speciell benannt zu werden. Hat solche Aufzählung stattgefunden, so treten die an deren Stelle neu angeschafften Inventarienstücke derselben Art in die Haftverbindlichkeit ein. Ist die Anzahl vergrössert worden, so dass sie die im Pfandbriefe angegebene Zahl übersteigt, hat der Pfandgläubiger das Recht, die Gegenstände auszuwählen, welche im Falle einer Zwangsversteigerung der Anlage als Pertinenz folgen sollen.

Das Pfandrecht fällt weg, wenn die verpfändeten Inventargegenstände veräussert und von der Anlage fortgebracht werden, falls der Erwerber nicht wusste, dass der Eigentümer dem Pfandgläubiger gegenüber nicht berechtigt war, über den Gegenstand zu verfügen. Derartig verpfändetes Inventar ist im Falle einer Zwangsauction zusammen mit der Anlage, deren Zubehör dasselbe ausmacht, zu verkaufen.

Literatur.

Auf dem Gebiete der norwegischen Rechtslitteratur besonders die Rechtsgeschichte eine grosse Bereicherung erfahren, indem es endlich gelungen ist, die auf öffentliche Kosten veranstaltete Sammlung von „Norwegens alten Gesetzen bis zum Jahre 1387" zum Abschluss zu bringen. An dieser Ausgabe. hat man 60 Jahre lang gearbeitet.

Der erste Band erschien im Jahre 1846 und umfasst die

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