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Feuerung liefern und anrechnen. Geistige Getränke jedoch sind. von dieser Begünstigung ausdrücklich ausgeschlossen. Andere Lieferungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wie die obenerwähnten sind überhaupt nicht klagbar. Die Auszahlung der Löhne darf weder in Wirthshäusern noch in Geschäftsläden erfolgen und muss wenigstens zweimal im Monat vor sich gehen. Der Arbeitgeber darf keinerlei Vereinbarung mit dem Arbeiter treffen, wodurch ihm die freie Verfügung über seinen Lohn entzogen würde. Die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Geldstrafen von 40-1600 Mark geahndet. Auf landwirthschaftliche Arbeiter findet das Gesetz keine Anwendung.

Das Gesetz scheint in mancher Beziehung in seiner Ausführung Anlass zu Schwierigkeiten gegeben zu haben, und in der Kammer ist kürzlich darauf hingedeutet worden, dass Aenderungen an diesem Gesetze sich schon jetzt als eine nicht zu umgehende Nothwendigkeit erweisen.

Ein Gesetz vom 19. Juli 1895 betrifft die Abtretung und Pfändung der Arbeiterlöhne, sowie der Gehälter der kleinen Angestellten.

In dieser Beziehung bestand bis jetzt, abgesehen von den Gehältern der Staatsbeamten, keine gesetzliche Schranke. Jedoch hatte sich die Rechtsprechung dahin festgesetzt, dass Arbeiterlöhne und Gehälter von Privatbeamten bis zur Höhe des zum Lebensunterhalt

nothwendigen Betrages nicht pfändbar seien. Nach dem neuen Gesetz können die Löhne der Arbeiter und Bediensteten, die Mk. 4,80 nicht übersteigen, nur bis zu einem Fünftel abgetreten und bis zu einem Zehntel gepfändet werden. Lebersteigen sie diesen Betrag, so können sie nicht für mehr als zwei Fünftel abgetreten und nicht für mehr als ein Fünftel gepfändet werden. Jede gegentheilige Verabredung ist null und nichtig. Gehälter von Privatund Staatsbeamten können, wenn sie 1200 Mk. jährlich nicht übersteigen, nur bis zu einem Fünftel abgetreten und bis zu einem Zehntel gepfändet werden. Das Gesetz greift nicht über auf die aus Alimentenverpflichtungen erfolgenden Abtretungen und Pfändungen.

Im Anschluss an dieses Gesetz verbilligt und vereinfacht ein Gesetz von demselben Tage das Verfahren bei der Pfändung der Arbeiterlöhne und der kleinen Gehälter, indem es den Friedensrichter (Amtsrichter) dafür zuständig macht.

Luxemburg ist bezüglich seiner socialen Gesetzgebung nicht viel weiter fortgeschritten, als im Anfange dieses Jahrhunderts und wartet vorläufig ab, wie sich die neuen socialen Gesetze in den Nachbarländern, namentlich im deutschen Reich, bewähren werden. Die obigen Bestimmungen sind in dieser Beziehung nicht von tiefgreifender Bedeutung und der luxemburgische Gesetzgeber hat damit nicht viel mehr als einen Beweis seines guten Willens abgelegt, ut aliquid fecisse videatur.

13. Monaco.

Referent: Dr. Hugo Neumann, Rechtsanwalt beim Kammergericht.

Berlin.

Die im Jahre 1894 erschienene Table alphabétique des ordonnances souveraines d'intérêt général (1815-1893) erleichtert die Uebersicht über die ältere Gesetzgebung des Fürstenthums. Gegenwärtig nehmen in der Gesetzgebung Monacos die Arbeiten für die Revision des Code de procédure civile die hervorragendste Stelle ein. Es handelt sich hier um eine Modernisirung des alten durch mehrfache Ordonnancen abgeänderten und ergänzten Code de procédure civile vom 12. Januar 1818.

Diese gesetzgeberische Arbeit liegt in den Händen des Staatsraths Hector de Rolland, Avocat général bei dem Tribunal supérieur. Der Entwurf mit Motiven ist in drei Bänden erschienen (Paris, Chevalier-Marescq & Co. 1893--1895).

Von der neuen Prozessordnung sind bereits in Kraft getreten seit dem 15. Juni 1894:

Livre préliminaire (enthaltend die Bestimmungen über die Kompetenz, den gerichtlichen Sühneversuch, das Armenrecht). Ordonnance complémentaire vom 26. Mai 1894 (enthaltend die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen (référés), die Vollstreckung auswärtiger Urtheile und Rechtsakte, das Pfändungsrecht des Vermiethers und Verpächters, sowie das konservatorische Pfändungsrecht des Gläubigers überhaupt); seit dem 1. Januar 1895

Livre premier. De la justice de paix.

Livre deuxième. Procédure devant le tribunal supérieur 1).

1) Aus diesem Buch interessirt mit Rücksicht auf §§ 101 f. der deutschen Civilprozessordnung die Regelung des Ausländervorschusses. Die bezüglichen

Die weiteren Theile der neuen Civilprozessordnung, welche noch der Berathung im Staatsrathe unterliegen, werden voraussichtlich in kurzer Zeit ebenfalls Gesetzeskraft erlangen. Es sind dies:

Livre troisième. Des voies extraordinaires pour attaquer les jugements, wozu auch die an den Fürsten gehende Revision wegen Rechtsverletzung gehört.

Livre quatrième. De l'exécution forcée des jugements et actes. Dem aus den vorbezeichneten vier Büchern bestehenden ersten Theile, welcher das Prozessverfahren vor den Gerichten regelt, schliesst sich ein zweiter aus drei Büchern bestehender Theil an, welcher procédures diverses überschrieben ist. Während das erste dieser Bücher 16 in sich selbstständige (der Justizverwaltung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehörende) Gebiete regelt, behandelt das zweite Buch die Procédures relatives à l'ouverture d'une succession. Diesem schliesst sich das dritte Buch an, in welchem das schiedsgerichtliche Verfahren geregelt ist (Des arbitrages).

Den Schluss bildet ein Dispositions générales überschriebener Abschnitt.

Im übrigen ist als einziges im Jahr 1895 für das Fürstenthum in Kraft getretenes Gesetz zu erwähnen: die Ordonnance sur les sociétés anonymes et en commandite vom 5. März 1895.

Das Gesetz hat folgenden Inhalt:

Verfahren

Art. 1-2. Erforderniss fürstlicher Autorisation. zur Erlangung dieser Autorisation. Prüfung des Gründungshergangs und der Einlagen durch den Staatsrath.

Art. 3. Erforderniss notarieller Beurkundung des Gründungsaktes. Inhalt der Zeichnungsscheine im Falle öffentlicher Subscription. Art. 4. Gerichtliche Niederlegung des Gesellschaftsvertrages

Bestimmungen lauten: (259. L'étranger, demandeur principal ou intervenant, sera tenu, si le défendeur monégasque le requiert avant toute exception, de fournir caution de payer les frais et dommages-intérêts résultant du procès, auxquels il pourrait être condamné.

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2o Lorsque l'étranger sera domicilié dans la Principauté, conformément à l'article 13 ou à l'article 79 du Code civil;

3o Lorsqu'il y possèdera des immeubles d'une valeur reconnue suffisante; 4° Lorsqu'il appartiendra à un pays dont les lois en dispensent les sujets monégasques).

und auszugsweise Veröffentlichung. Der Mangel der vorgeschriebenen Formen kann den Gründern gegenüber, aber nicht von diesen geltend gemacht werden.

Art. 5. Befugniss eines Jeden zur Einsicht und Entnahme von Abschriften des Gesellschaftsvertrages.

Art. 6. Die Autorisation wird erst ertheilt nach völliger Zeichnung des Gesellschaftskapitals und Einzahlung des vierten Theils desselben.

Art. 7. Aktien und Dividendenscheine sind erst nach erfolgter Autorisation umlaufsfähig.

Art. 8. Die Aktien lauten bis zur völligen Liberirung auf Namen. Solidarhaftung der Inhaber, Zwischencessionare und Zeichner während zweier Jahre nach erfolgter Cession.

Art. 9. Die für Sacheinlagen gewährten Aktien müssen bei der Gründung völlig liberirt sein. Sie sind während zweier Jahre nach der Gründung nicht umlaufsfähig und müssen mittels Marken gekennzeichnet werden.

Art. 10. Die Verwaltung der Gesellschaft liegt in Händen von Aktionären, welche eine durch Statut zu bestimmende Anzahl von Aktien, versehen mit einer die Unveräusserlichkeit kennzeichnenden Marke, bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen haben.

Die Verwalter können auf gemeinsamen Beschluss, wenn die Statuten dies gestatten, sich einen fremden Mandatar substituiren, für welchen sie der Gesellschaft verantwortlich bleiben.

Art. 11-14. Theilnahme an der Generalversammlung. Stimmrecht. Jährliche Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung. Beschlussfähigkeit.

Art. 15. Die Generalversammlung ist für die Beschlussfassung über folgende Punkte zuständig, wenn dies in den Statuten festgesetzt ist: Abänderung der festgesetzten Gesellschaftsdauer; Erhöhung oder Verminderung des Gesellschaftskapitals; Ausgabe von Obligationen; Veränderung desjenigen Theiles des Gesellschaftsvermögens, dessen Verlust die Auflösung zur Folge hat; Fusion; Abänderung der Gewinnvertheilung; Statutenänderung. Der eigentliche Gegenstand der Gesellschaft darf nicht geändert werden.

Art. 16. Qualificirte Beschlussfähigkeit der Generalversammlung bei Statutenänderungen.

Art. 17. Vorbehalt fürstlicher Genehmigung der zu § 15 aufgeführten Beschlüsse. Oeffentliche Bekanntmachung dieser Beschlüsse. Art. 18. Ausserordentliche Generalversammlung auf Erfordern der Vertreter des zehnten Theils des Gesellschaftskapitals.

Art. 19-20. Vorbereitung der Generalversammlung durch drei von der Generalversammlung alljährlich zu wählende Kommissare, welche die Rechnung und Bilanz zu prüfen und einen Gesammtbericht zu geben haben.

Art. 21. Die Aktionäre können vor der Generalversammlung Kenntniss von der Rechnung und dem Bericht nehmen.

Art. 22. Die Rückforderung der Dividende kann nur erfolgen, wenn die Vertheilung erfolgt ist, ohne dass eine Inventur stattgefunden hat oder wenn die in der Inventur festgestellten Resultate überschritten sind. Fünfjährige Verjährung.

Art. 23. Die Ausbedingung von Vortheilen in Geschäften mit oder für die Gesellschaft ist den Verwaltern untersagt.

Art. 24-27. Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Anwendbarkeit aller vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der Art. 10, 18, 19, 20 auf die Aktienkommanditgesellschaft.

Wahl eines Aufsichtsraths von drei Aktionären durch die Generalversammlung, welcher die Funktionen der in Art. 20 bezeichneten Kommissare ausüben und Bücher und Kasse der Gesellschaft jederzeit prüfen kann. Die Mitglieder des Aufsichtsraths haften nur für ihr persönliches Versehen, nicht auch für die Handlungen des Geschäftsinhabers.

Art. 28. Geltung des code du commerce für Aktien- und Aktien-Kommanditgesellschaften.

Art. 29-31. Strafvorschriften.

Art. 32. Uebergangs- und Einführungsbestimmungen.

Rechts- und volkswirthschaftliche Literatur ist im Jahre 1895 in Monaco nicht erschienen.

14. Montenegro.

Referent: Obergerichtsrath Adalbert Shek, Sarajevo.

1. Gesetzgebung.

Die Gesetzgebung hat seit der Einführung des allgemeinen Gesetzbuches über Vermögen 1888 keine weitere legislatorische Thätigkeit aufzuweisen.

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