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6. Purve's Trustees (22. R. 513). Es ist unstatthaft die Nichte seiner verstorbenen Ehefrau zu heirathen.

7. Fall Ferguson (22. R. 643). — Der Verkauf eines Gegenstandes einer zum Bestand einer Erbschaft gehörigen Pfandverschreibung, die mit 3 monatlicher Kündigung verkauft werden kann, muss 42 Tage vor dem Verkauf zum ersten Male öffentlich angezeigt werden.

8. Fall Henderson (22. R. 895). Wenn eine verheirathete Frau mit Bezug auf ihr Sondergut,,,dessen Gegenstand ausschliesslich ein erwarteter, aber noch nicht verwirklichter Nutzen ist“, eine Verpflichtung übernimmt, so ist diese ebenso bindend, als wenn sie unverheirathet wäre, selbst, wenn der erwartete Nutzen nicht eintritt. 9. Fall Dombrowitzki (22. R. 906. Entscheidung des Lord Young). Das eheliche Domizil braucht nicht mit dem allgemeinen Wohnsitz zusammenzufallen.

10. Fall Marshall (22. R 954). Eine von einem Lehensmann im Lehensvertrag übernommene, in der Zukunft zu leistende Verpflichtung kann nicht ohne Genehmigung des Lebensherrn aufgehoben werden.

11. Fall Watson (33. S. L. R. 150). Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ueberwachung, Pflege und Erziehung von Kindern geschiedener Eltern bezieht sich nicht auf alle minderjährigen, sondern nur auf unmündige (pupils bis zum Alter von 12 oder 14 Jahren). 12. Fall San Paulo Railway Company. Eine in Grossbritanien ansässige Gesellschaft, die im Ausland Geschäfte macht, kann für ihre ganze Einnahme zur Einkommensteuer herangezogen werden, gleichgiltig ob diese vollständig oder nur theilweise nach Grossbritanien eingeht.

11. Italien.

Referent: Advokat Dr. Umberto Pranzataro, Neapel.
Uebersetzung von F. Meyer, Berlin.

Gesetzgebung.

Folgende italienische Gesetze des Jahres 1895 erscheinen be

sonders bemerkenswert:

Das Gesetz vom 8. August 1895 No. 506 über die Erträge der Kanzleien, Gerichtskosten und -Taxen.

Das Gesetz über die Sühneämter vom 28. Juli 1895 No. 455 und entsprechende Formulare.

Das Gesetz vom 8. August 1895, No. 519, betreffend die Erlaubnis der Regierung zur Ausnutzung des Grunderedits. für Gesellschaften oder Anstalten in Gegenden, wo diese Einrichtung fehlt.

Das Gesetz vom 4. August 1895 betreffend die Genehmigung des Königs zu Heiraten der Offiziere des Heeres und der Marine.

Die Königl. Verordnung vom 21. Februar 1895 No. 70 enthaltend eine einheitliche Vorschrift über die Civil- und Militärpensionen.

Die Königl. Verordnung vom 28. März 1895, No. 83 zur einheitlichen Gestaltung der politischen Wahlgesetze.

Die Königl. Verordnung vom 10. Februar 1895, No. 50, bezüglich der internationalen Eintragung der Fabrikund Handelsmarken.

Die Königl. Verordnung vom 9. October 1895 behufs Regelung des Elementarunterrichts.

Die Königl. Verordnung vom 20. September 1895 bezieht sich auf die teilweise Begnadigung der von Militärgerichten Verurteilten; die Verordnung vom 14. März 1895 spricht eine Amnestie und Begnadigung für einige Verbrechen und Uebertretungen aus.

Das Gesetz vom 8. August 1895 über den Ertrag der Kanzleien, Gerichtskosten und -Taxen hat lebhaften Protest und Widerspruch von Seiten verschiedener Kurien des Reiches hervorgerufen. In der That verstösst dasselbe gegen die Grundprincipien des Gesetzes von 1882, welches die Schreibgebühren aufhebt und durch. Verdoppelung und Verdreifachung des Preises der Stempelbogen ersetzt, d. h. bis L. 2,60 für das Verfahren vor den Bezirksrichtern, (Prätoren), L. 3,60 für die höheren Instanzen. Nachteilig ist das neue Gesetz für die Prozessparteien insofern, als es neben dem erhöhten Stempelbetrag die Schreibgebühren wieder einführt, und zwar den Tarif von 0,20 ct. auf 0,25 ct. für jede Seite gerichtlicher Abschriften erhöht, und dies auch für die erste Abschrift, welche nach dem Gesetz von 1882 unentgeltlich ertheilt wurde. Es schadet zugleich den Sachwaltern, welchen das Recht auf Schreib

gebühren einen Ersatz für ihre wirklichen Unkosten und die Aktenvergleichung bot. Ein weiterer Nachteil des genannten Gesetzes liegt darin, dass dem Original der Verteidigungsschriften ebensoviele Stempelmarken beizufügen sind, als dieses selbst Seiten zählt.

Das Gesetz vom 28. Juli 1895 über die Sühneämter giebt einige Vorschriften betreffend die Funktionen des Schreibers und desjenigen Beamten bei den Sühneämtern, welcher die Ladungen besorgt, ferner über die Einführungsschrift für das Rechtsverfahren, sowie die Eintragung des Spruches, und hat den Zweck, die eingerissenen Missbräuche bei der Erhebung der Schreib-Gebühren abzuschaffen.

Im Gesetz vom 8. August 1895, No. 519, bezüglich der Ausnutzung des Grundkredits werden Vorschriften erlassen über die Verfassung der Gesellschaften, welche zur Ausübung dieses Kredites an Orten gegründet sind, wo solche Einrichtung bisher fehlte, über den Betrag des eingezahlten Kapitals, die Emission von Scheinen, die Konzession für Darleihen, ferner in Betreff der Höhe des Reservefonds, des Reinertrags und der Dividende der Aktionäre.

Das Gesetz vom 4. August 1895 (No. 467) über die Genehmigung des Königs bezüglich der Heirat der Offiziere des Heeres und der Marine besteht aus folgenden 4 Artikeln :

Art. 1. Der Kriegsminister ist berechtigt, um die Königl. Genehmigung zu Eheschliessungen ohne die im Art. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 1871 ausgesprochene Bedingung hinsichtlich derjenigen Offiziere nachzusuchen, welche zur Zeit activ, zur Disposition gestellt oder im Wartestand befindlich sind und die Ehe vor der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes nur nach der Vorschrift der Kirche geschlossen haben. Auf diejenigen Offiziere, welche gegenwärtig activ, zur Disposition gestellt oder im Wartestand sind und vor der Verkündung des vorliegenden Gesetzes ohne die Königl. Zustimmung die Ehe geschlossen haben, sollen die Bestimmungen des Art. 8 des genannten Gesetzes vom 31. Juli 1871 keine Anwendung finden. Art. 2: Gegen Offiziere, welche vom Tage der Publikation dieses Gesetzes die Ehe nur nach der Vorschrift der Kirche eingehen, soll die Enthebung von ihrer Stelle ohne vorheriges Gutachten des Disziplinarrates veranlasst werden. Art. 3: Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Offiziere der Königl. Marine

Anwendung. Art. 4: Ein Königl. Erlass giebt nähere Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Durch die Verordnung vom 21. Februar 1895 No. 70, welche die Gesetze über Militär- und Civilpensionen einheitlich gestaltet, wird die Ungewissheit und Verwirrung in der Anwendung von verschiedenen Gesetzen gehoben. Die fraglichen Gesetze hatten sich seit 1860 bezüglich des Militärs und seit 1862 bezüglich der Civilbeamten derartig gehäuft, dass es selbst Juristen sehr schwer fiel, in den einzelnen Fällen die richtige Bestimmung zu finden.

Thatsächlich sehen wir schon in dem Königl. Decret vom 22. April 1888 No. 5378 für die Militärgesetze den ersten Schritt zur Beseitigung dieser Missstände, aber es musste bei dem Versuch bleiben, da in jener Zeit eine wahre Hochflut solcher Gesetze eintrat, so dass dieselben Unzuträglichkeiten sich sogleich wieder zeigten. Man erkannte daher die Notwendigkeit, jene Normen in Harmonie mit einander zu bringen, und dies geschah auch, indem man alle gleichartigen Bestimmungen zusammenfasste, welche betreffen die Zurdispositionsstellung der Militärpersonen, ihre Untauglichkeit, die Dienstzeit, welche zu einer Pension, Rente, Entschädigung berechtigt, die Höhe der letzteren für Civil- und Militärbeamte, für die bürgerlichen Arbeiter des Heeres und der Marine, für die Witwen und deren Familien, die Liquidation, die Zahlung, den Verlust, den Abzug, die Entziehung, und die Wiedererlangung der Pensionen und Renten.

Weiter genehmigt, wie oben erwähnt, eine Königl. Verordnung vom 28. März 1895 den Erlass eines einheitlichen politischen Wahlgesetzes; diese ist ergangen auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1894 No. 286 Art. 14 über politische und Verwaltungssachen, und hebt die bestehenden Schwierigkeiten bei der Anwendung der verschiedenen, an Stoff und Zahl reichen Gesetze, aber es hat auch den Zweck, die Missbräuche und die Betrügereien abzustellen, mit denen die Wählerlisten für politische und Verwaltungsangelegenheiten nach persönlichem Gutdünken abgefasst wurden und welche das Ansehen der gerechten Gewalt so sehr schädigten.

Wichtig ist auch die königliche Verordnung vom 9. Oktober 1895 in Betreff des Elementarunterrichts. Ich gebe hier die eigenen Worte des Cultus-Ministers Baccelli in einem Bericht an den König wieder: „Die neue Verordnung soll die bestehenden Vor

schriften über die Elementarschulen regeln und zusammenfassen; sie bezweckt, die höchsten Interessen des Unterrichts mit der finanziellen Lage der Gemeinden zu vereinigen, welche gerade jetzt eine Erleichterung ihrer Lasten verlangen, ferner auch in den Vorschulen eine Einheit in der Erziehung und Disciplinargewalt zu erzielen, die strenge Gerechtigkeit der Prüfungen zu sichern, besonders bei den Abgangsprüfungen, da dieselben wegen des Wahlrechts die Bedeutung eines Staatsexamens erlangt haben, sowie beim Zulassungsexamen, welches zum Besuch der Höheren Schulen berechtigt. Sie soll ferner die Reinlichkeit der Räume und die strenge Beachtung der gesundheitlichen Vorschriften, Grundbedingungen der physischen Erziehung, sichern und schliesslich die Lage der Lehrer günstiger gestalten, ihre Rechte und Pflichten genauer feststellen, sowie den gesetzlichen Schutz für Disciplinarstrafen und Ausweisungen vermehren.

Literatur.1)

Unter den bemerkenswertesten Werken, welche 1895 in Italien veröffentlicht sind, und in denen mehr oder weniger dem Bedürfnis entsprochen wird, sich mit dem Studium der vergleichenden Rechtswissenschaften zu befassen, nimmt jenes von Catellani den Vorrang ein: Das internationale Privatrecht und seine jüngsten Fortschritte; Turin (Il diritto internazionale privato e i suoi recenti progressi). In dieser Arbeit wird die juristische Lage des Ausländers in seinen internationalen Beziehungen unter Berücksichtigung der verschiedenen politischen Verhältnisse besprochen. Der Stoff dürfte in den 6 Kapiteln vollständig erschöpft sein: das erste behandelt die juristische Lage des Ausländers und die Gesetzescollisionen mit Rücksicht auf das orientalische Altertum; das zweite berücksichtigt das alte Griechenland, das dritte behandelt das alte Rom, das vierte das Mittelalter, das fünfte die Entwicklung des internationalen Rechts in Italien und das sechste die betreffende Entwicklung in den anderen modernen Staaten.

Ebenso bespricht Professor Giulio Diena in seinem Buche: Die Sachen-Rechte vom Standpunkt des internationalen

1) Siehe die Nachträge zur Literatur von Fossa-Mancini und Mauri. Auch in der italienischen Literatur konnten mit Rücksicht auf den beschränkten Raum nur diejenigen Arbeiten berücksichtigt werden, welche das Arbeitsgebiet der Vereinigung unmittelbar berühren.

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