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de inmigracion in der Hauptstadt, Monte Cristi, Puerto Plata und Sanchez gegründet worden, um Einwanderungen von Landleuten zu erleichtern. Dieses Ansiedelungsunternehmen untersteht dem Minister der öffentlichen Arbeiten und wird nach Artikel 5 von der Regierung jährlich mit 24 000 Dollar unterstützt; ausserdem haben die betreffenden Gemeinden oder Kantone nach Bedarf beizusteuern.

Zur Hebung der Viehzucht ist am 21. Mai 1895 „la Ley sobre crianza de animales domesticos de pasto" gegeben worden, dessen Durchführung in manchen Provinzen sehr gute Erfolge zu verzeichnen hat, in anderen aber noch auf grosse Schwierigkeiten stösst. Es enthält Bestimmungen über die staatliche Subventionierung der Viehzüchter, Benutzung der öffentlichen Weideländer und Viehtränken, Stempelung der Tiere, Anzeigepflicht bei Ausbruch von Seuchen; es befreit nach Artikel 48-53 Bauern und Heerdenbesitzer unter bestimmten Bedingungen von Staatsabgaben, Militairdienst und dergl., ferner reorganisiert es die Jagd- und Fischereiverordnungen. Der Export von Vieh beschränkt sich bis jetzt noch auf die Ausfuhr nach den nächstliegenden kleinen Antillen.

Das Heer und die Marine haben in der letzten Zeit ganz bedeutende Fortschritte gemacht. Durch die Ley sobre academia militar vom 11. Mai 1885 ist in der Hauptstadt eine Kriegsakademie gegründet worden zur Ausbildung junger Land- und Seeoffiziere. Nach Artikel 6 derselben ist die preussische Taktik mit Modifikationen dem Unterricht zu Grunde gelegt. Das Kommando zur Kriegsakademie ist dreijährig; für Artillerie-, Genie- und Stabsoffiziere fünfjährig.

Das Gesetz vom 26. Mai 1885 hat die Truppenaushebung und Organisation neu geordnet. Jeder Dominikaner ist vom achtzehnten Lebensjahre an bis zum vollendeten fünfzigsten zu Militairdienst auf vier Jahre verpflichtet (Art. 1). Befreit davon ist und zur Reserve gehört auf acht Jahre erstens, wer körperlich untauglich ist; zweitens, wer Geistlicher ist; drittens, wer einen Vertreter stellt; viertens, der einzige Sohn einer legitimen Ehe und der uneheliche Sohn, der seine Mutter ernährt; fünftens, der einzige Enkel, der seine bedürftigen Grosseltern unterstützt; sechstens, die Waise, die ihre Brüder oder Schwestern versorgt; siebentens, einer von je zwei oder drei Söhnen und zwei von je vier oder mehr Söhnen.

Das stehende Heer setzt sich zusammen nach Artikel 3 aus dem Stabe, der Infanterie, Artillerie und den Genietruppen und beziffert sich auf über fünftausend Mann. Die Kriegsflotte zählt fünf Schiffe.

Die Ordenanza Militar vom 22. Juni letzten Jahres enthält neue Bestimmungen über die Heereseinteilung und Reglements.

Sämmtliche Gesetze, Verträge, Dekrete und Erlasse vom Jahre 1844 bis zum Jahre 1886 sind amtlich herausgegeben in neun Bänden unter dem Titel: Coleccion de Leyes, Decretos y Resoluciones, emanadas de los poderes lejislativo y ejecutivo de la República Dominicana, Santo Domingo. Imprenta de Garcia Hermanos 1880-1888. Die Fortsetzung dieser amtlichen Ausgabe bis zur Jetztzeit ist vom Nationalkongress am 18. Juli 1895 decretiert und zur Zeit im Druck. Von öffentlichen Bibliotheken ist bis jetzt nur die Commerz-Bibliothek zu Hamburg im Besitze eines Exemplars dieser Gesetzessammlung. Die oben erwähnten Gesetze und Verträge sind durch die beigefügten genauen Daten sehr leicht in dem jedem Jahrgange beigegebenen Index aufzufinden.

Eine ausführliche Angabe der Literatur über die dominikanische Republik enthält das Buch von Samuel Hazard: Santo Domingo, past and present." London 1873; ferner Tippenhauer: Die Insel Haiti", Leipzig 1893 und die ,,Reseña General geográfico-estadística", im Auftrage des Ministeriums herausgegeben von José Ramon Abad, Santo Domingo 1888.

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Die nachstehende Aufzählung der französischen Gesetze und Verordnungen aus dem Jahre 1895 ist sehr kurz gefasst. Sie bildet nur einen Ueberblick, um eine Vorstellung von dem Inhalt der Gesetze zu geben, ihre nähere Befragung zu ermöglichen und ihre hauptsächlichsten Vorschriften verständlich zu machen.

Eine gewisse Anzahl von Verordnungen fehlt überhaupt. Wir haben sie ausgeschieden, weil sie nur Verwaltungs-Massregeln enthalten und ihre Aufführung zu viel Platz erfordert haben würde.

Die Texte der Gesetze finden sich im Amtlichen Blatt (Journal officiel), auf welches mit der Abkürzung J. O. verwiesen wird.

Bürgerliches und Handelsrecht.

Im bürgerlichen Recht kann ein Ausländer einen Franzosen nur gegen Sicherheitsleistung für Kosten und Schadensersatz verklagen, zu welchem der Fremde etwa verurtheilt wird (Code civil Art. 16, C. pr. civ. Art. 166). Anders im Handelsrecht. Eine Sicherstellung für die Erfüllung des Urtheils, Cautio judicatum solvi, ist nicht erforderlich (C. pr. c. Art. 423). Man fürchtete, durch ein solches Verlangen dem Handel zu schaden. Man meinte, die fremden Kaufleute würden nicht gern in Handelsverbindung mit den Franzosen treten, wenn sie nur mit soviel Kosten ihr Recht gegen die Letzteren erlangen könnten. Gewisse Gesetzbücher, z. B. das italienische, haben auch in Civilsachen für Ausländer die Cautio judicatum solvi abgeschafft. Man hätte vermuthen sollen, die französische Gesetzgebung würde diesem Beispiel folgen. In der That gab es auch eine Partei, welche dieser Ansicht huldigte. Indessen suchten die Handelskammern nicht um Abschaffung der Caution in Civilsachen nach, sondern gerade im Gegentheil um Einführung derselben in handelsrechtlichen Streitigkeiten. Man bezog sich auf chikanöse Rechtshändel bösgläubiger Ausländer gegen Franzosen, in denen der Fremde nicht nur nicht die Entschädigung bezahlt hatte, zu welcher er verurtheilt war, sondern in denen der französische Gegner auch noch die Kosten und Auslagen des Prozesses hatte entrichten müssen. Ein Rheder in Treport musste in England bei einer Klage gegen die Eigenthümer eines Schiffes, welches seine Fischerbarke übergesegelt hatte, eine Caution von 25 000 Fr. stellen. Diese Thatsachen rissen die Kammern fort. Das Gesetz vom 5. März 1895 (J. O. 6. März 1895) verpflichtet den ausländischen Kläger in Handelssachen, wenigstens dann eine Cautio judicatum solvi zu stellen, wenn er in Frankreich keine Immobilien von hinreichendem Werth besitzt (oder unter Anwendung des Art. 2041 des Code civil

wenn er nicht für die Caution durch ein Pfand Ersatz bietet).

Der Artikel 549 des Code de commerce (Gesetz vom 4. März 1889) gewährt den vom Schuldner unmittelbar angestellten Arbeitern ein Vorrecht im Konkurs. Das Gesetz vom 6. Februar 1895 (J. O. 9. Februar 1895) dehnt dies Privileg auf die Handlungsgehülfen

aus, welche bei einem oder mehreren Handlungshäusern an deren Domizil oder als Reisende angestellt sind. Wenn sie festes Gehalt beziehen, so geniesst ihr Salär für die letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung das Vorrecht. Gebührt ihnen als Gehalt oder Zuschuss ein verhältnissmässiger Theil von den Einnahmen, so erstreckt sich das Vorrecht auf den Betrag, welchen sie in den letzten 3 Monaten vor dem Konkurserklärungs-Urtheil erworben haben.

Die Hauptregeln über den Verkauf und Austausch von Hausthieren waren bisher in den beiden neueren Gesetzen vom 21. Juli 1881 „über die Sanitätspolizei rücksichtlich der Hausthiere" und vom 2. August 1884 über die redhibitorischen Mängel" enthalten. Das Erstere sollte besonders die Verbreitung ansteckender Krankheiten hindern, doch durch die Schuld der Jurisprudenz erzielte es nur einen unvollkommenen Erfolg. Obgleich dieses Gesetz von 1881 den Verkauf von Thieren verbot, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig waren, so erklärten die Gerichte doch nur im Falle der Bösgläubigkeit des Verkäufers einen solchen Verkauf für wirkungslos.

Eine derartige mala fides lässt sich aber nur in den seltensten Fällen nachweisen. Meist entschloss sich daher der Käufer, da er keinen erfolgreichen Rückanspruch gegen seinen Verkäufer geltend machen konnte, zur Vermeidung grösseren Verlustes das ihm übergebene Thier weiter zu verkaufen. Er täuschte die Anderen, wie er selbst getäuscht war und die Krankheit verbreitete sich. Das Gesetz vom 31. Juli 1895 (J. O. 2. August 1895) tritt dieser unheilvollen Rechtsprechung entgegen. Es bestimmt, dass der Verkauf nichtig ist, ohne Rücksicht auf die Kenntniss oder Unkenntniss des Verkäufers von der Krankheit, welche sein Thier befallen hatte oder deren es verdächtig war. Der Käufer kann also ohne eine Klage wegen Unredlichkeit, deren Opfer er früher war, sein Interesse wahren. Er braucht nur gegen seinen Verkäufer wegen Nichtigkeit des Kaufes zu klagen. Thiere mit ansteckender Krankheit befinden sich demnach ausserhalb des Verkehrs. Ihr Besitzer hat einzig das Interesse, sich ihrer zu entledigen. So gerechtfertigt auch diese neue Vorschrift ist, sie bietet doch wieder Gefahren; sie kann viele Prozesse veranlassen, die Viehzüchter beunruhigen und den Viehhandel hemmen. Darum beschränkte man die Frist, während welcher der Käufer wegen Nichtig

keit klagen darf, auf 45 Tage von der Uebergabe an, wenn die Staatsanwaltschaft einschreitet. Ist das Thier abgestochen, wird die Frist auf 10 Tage von diesem Zeitpunkt an verkürzt, darf aber nie obige 45 Tage überschreiten. So schwebt über dem Verkäufer oder den nachfolgenden Verkäufern eines Hausthieres nicht gar zulange der drohende Prozess oder Regressanspruch. In dem vielleicht häufigsten Falle sind die Interessen des Käufers hinreichend geschützt, nämlich dann, wenn das ihm übereignete Thier von Tuberkulose befallen ist. Das Tuberkulin bietet ihm ja ein sehr einfaches Mittel, die Krankheit sofort zu erkennen. Für die Tuberkulose reichen also die bewilligten Fristen hin. Allein in anderen Krankheitsfällen, wie beim Rotz, dessen Entwicklungszeit wechselt, kann das Thier schon beim Verkäufer infiziert worden sein, ohne dass innerhalb der gedachten 45 Tage nach der Uebergabe auch nur der Verdacht eines solchen Leidens beim Käufer erweckt zu werden braucht. Dann aber versagt die Klage. Indessen man um jeden Preis ein übermässiges Anwachsen von Prozessen und eine Beunruhigung des Verkehrs verhindern. Die Frist erschien im Allgemeinen, wenn auch in einzelnen Fällen nicht, als ausreichend.

Bemerkenswerther Weise ist der Verkauf eines tuberkulösen Stück Rindvichs nur nichtig, wenn dies Thier durch die zuständigen Behörden sequestrirt ist. Denn dann kann der Zustand gehörig festgestellt werden; der Verkäufer wird schwerlich Streit erheben, sich vielmehr gezwungen sehen, die Nichtigkeit anzuDurch diese Vorsichtsmassregel wird vielen Prozessen vorgebeugt. Das neue Gesetz streicht aus der Liste der Gewährsfehler den Rotz, den Wurm und die Schafpocken. Wollte man auf Grund des Gesetzes von 1884 einen Kauf wegen eines redhibitorischen Mangels rückgängig machen, so musste man das Bestehen der Krankheit in einer Frist von 9 Tagen seit der Uebergabe darthun. Unter 9 Mal von Zehnen zeigt sich aber das Leiden erst nach dieser Frist, also zu spät, um mit Erfolg klagen zu können. Das neue Gesetz gestattet dem Käufer, wegen Nichtigkeit des Kaufes binnen der erwähnten 45 Tage zu klagen.

Civilprozess.

Das Gesetz vom 19. Januar 1895 (J. O. 20. Januar 1895) ordnet die Beschlagnahme des Lohnes und geringen Gehaltes der

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