Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

gierung vom Wiener k. k. geographischen Institute delegirter öst. ung. Hauptmann August Tuppal leitete. Gegenwärtig steht dieses Institut unter zwei einheimischen Offizieren, den Capitänen Dankof und Pisin of, welche ebenfalls am Wiener geographischen Institute einige Jahre studirten. Der obenerwähnte Stipendiencredit (jährlich 9000 Francs) wird seither alljährlich erneuert.

Mittlerweile hat auch der für die Sache unseres Katasters unermüdliche Hauptmann Wessely nicht aufgehört, seine fortgesetzten Studien, Vorschläge und Skizzen auf diesem Gebiete durch meine Vermittlung unserer Regierung zu unterbreiten, ja, er hat sogar eine erschöpfende Instruction sammt erläuternden Tabellen und Skizzen für die bevorstehenden Katastralarbeiten ausgearbeitet und unsere Fach- und Regierungskreise können auch nicht genug Lob und Anerkennung diesem ausgezeichneten Offiziere und Fachmann für dessen ausserordentliche Leistungen spenden. Bemerkenswerth in den Vorschlägen desselben ist der Umstand, dass er sich bereit erklärte, auf Grund der vom russischen Occupations - Generalstabe im Jahre 1878-1879 aufgenommenen Triangulirung beider Bulgarien (des Fürstenthums und Ost-Rumäliens) und mit vorwiegend einheimischen, bulgarischen Kräften die Katastralvermessung selbstverständlich nach einem von ihm entworfenen systematischen Plane vorzunehmen.

Da

nun das, insbesondere von Wessely geschaffene Material die Preliminarfragen bezüglich der Katastralvermessung Bulgariens in ein vorgerücktes Stadium brachte, so hat Finanzminister Geschof im März d. J. eine gemischte Commission, bestehend aus Militär-Topographen, Finanzbeamten und Juristen ernannt, welcher die Aufgabe zufallen wird, sich mit der Frage des bulgarischen Katasters eingehend zu beschäftigen und über das Resultat ihrer Berathungen einen ausführlichen Bericht dem Finanzminister zu unterbreiten. Diese Commission 1) wird sich aller Voraussicht nach auch darüber auszusprechen haben, ob die Katastralvermessung nach den Vorschlägen des Hauptm. Wessely zu bewirken sein wird oder aber nach dem von einigen Ingenieuren

(23. III.)
(4. IV.)

ist diese

1) Bis zur Stunde, wo ich diese Zeilen schreibe Commission, deren Mitglied zu sein auch ich die Ehre habe, noch nicht

einberufen.

empfohlenen, jedenfalls viel complizirteren und eine längere Zeitperiode und grössere Kosten beanspruchenden deutschen oder schweizerischen Systeme.

Nun, gleichwohl, nach welchem Systeme vorgegangen werden wird, Eins ist ebenso dringend als wünschenswerth, dass nämlich durch Anlegung eines Katasters den beklagenswerthen Zuständen zur Sicherheit unseres Grundeigenthums und Hypothekencredites ein Ende bereitet wird; dann wird aber auch endlich einmal das Grundsteuersystem, welches gegenwärtig noch zu sehr die Spuren orientalischer Unkenntniss der Verhältnisse trägt, auf gerechter und sicherer Basis geordnet werden können. Es sind also eminente Staats-Lebensfragen, welche mit der Katasterfrage zusammenhängen, und wir zweifeln nicht, dass unsere gegenwärtige Regierung auch dieses grosse Werk die Katastralvermessung Bulgariens erfolgvoll und glücklich vollführen wird.

5. Dänemark.

Referenten: Prof. Dr. Jul. Lassen und Privatdozent Dr. H. MunchPetersen, Kopenhagen.

Das Jahr 1895 ist nicht so reich, wie mehrere seiner Vorgänger an Gesetzen von allgemeiner Bedeutung gewesen. Zwar sind manche bedeutsame Gesetzvorschläge dem Reichstage vorgelegt (z. B. der Entwurf eines Verjährungsgesetzes und eines Gesetzes über Abzahlungsgeschäfte); sie sind aber zum Gesetz noch nicht erhoben worden; hoffentlich wird eine nahe Zukunft sie erscheinen sehen. Einige Gesetze aus dem Jahre 1895 dürften indessen ein allgemeineres Interesse darbieten.

Unter Gesetzen, die ihrem Gegenstand nach auch für Fremde von unmittelbarer Bedeutung werden können und daher eine besondere Aufmerksamkeit an dieser Stelle verdienen, muss in erster Reihe genannt werden:

Das Strandungsgesetz No. 1031) vom 10. April, an welches sich die Anordnung No. 135 vom 1. Juli anschliesst. Dieses Gesetz, welches an die Stelle der Verordnung vom 28. December 1836

1) Dies bezeichnet die Nummer des Gesetzes in dem offiziellen Publikations-Blatt ,,Lovtidende".

tritt, knüpft an das Kap. IX des Seegesetzes vom 1. April 18921) an und enthält umfassende Regeln über die Organisation des Bergungswesens, welche wesentlich auf ähnlichen Grundsätzen wie die deutsche Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 beruhen. Namentlich giebt das Gesetz Bestimmungen über Anstellung besonderer Beamten (,,Strandfogeder") und Errichtung von Bergungskorporationen (Bjcergelav") zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten, über das Aufgebot eventueller Eigenthümer des Strandgutes, sowie über die Berechnung des Bergelohnes.

Weiter kann die königliche Verordnung No. 34 vom 15. Februar genannt werden, welche gemäss dem § 17 des Gesetzes vom 30. März 1894 betreffend „Lagerscheine und Lagerpfandscheine auf im Kopenhagener Freihafengebiet lagernde Waaren" Vorschriften über solche Scheine giebt, welche auf eine gewisse Menge allein durch ihre Art und Beschaffenheit bezeichneter Waaren lauten.

In Hinsicht auf Handelsrecht muss zugleich bemerkt werden, dass Dänemark im verflossenen Jahr Handelsverträge mit Russland am 2. März, mit Belgien am 18. Juni geschlossen hat.

Bedeutung in internationalen Verhältnissen hat ferner das Gesetz No. 35 vom 15. Februar, an welches sich die Instruktionsbeilage No. 180 vom 1. September anschliesst, und welches bezweckt, den dänischen Konsuln eine gewisse Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Gewalt an Orten zu ertheilen, wo die Dänen nicht der Jurisdiktion des Landes unterworfen sind. Ein Gesetz No. 36 von demselben Datum eröffnet Aktiengesellschaften und anderen Genossenschaften mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz an Orten haben, wo Dänen der Jurisdiktion des Landes nicht unterworfen sind, die Möglichkeit vom Ministerium des Aeusseren als dänische Gesellschaften anerkannt zu werden, wenn und solange sämmtliche Mitglieder des Vorstandes Dänen sind oder unter dänischem Schutz stehen.

Von weiterer Bedeutung sind auch die Bestimmungen der §§ 39, 40 des Gesetzes No. 97 vom 10. April über das Armenwesen auf den Faröern, welche in genauer Uebereinstimmung mit den

1) Von dem im Wesentlichen mit dem dänischen (und dem schwedischen vom 12. Juni 1891) übereinstimmenden norwegischen Seegesetz Vom 20. Juli 1893 erschien voriges Jahr eine Uebersetzung von Pappenheim und Johanssen.

Paragraphen 23 und 24 des allgemeinen dänischen Armengesetzes vom 9. April 1891 festsetzen, dass Ausländer gewöhnlich erst dann das Heimatsrecht hier erwerben, wenn sie das Recht als eingeborene Dänen (Indfödsret“) erhalten, dass aber doch ausländische Frauen, die mit eingeborenen Dänen Ehe schliessen, dadurch nach denselben Regeln wie eingeborene Gattinnen Heimatsrecht erwerben, und dass ferner durch traktatenmässige Bestimmungen unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Angehörigen eines fremden Landes hier gleich den Einheimischen das Heimatsrecht erwerben können. Umgekehrt verlieren eingeborene Inländer, welche Staatsbürger eines fremden Landes geworden sind, ihr Heimatsrecht, insofern und solange sie zufolge der Gesetzgebung (dem Gesetze vom 25. März 1871 insbesondere) die an das dänische Bürgerrecht geknüpften Rechte nicht ausüben können.

An dieser Stelle mag noch ein Gesetz No. 80 angeführt werden, dessen § 1 eine Geldstrafe von 500 bis 2000 Kronen für Fremde (d. h. Personen, die nicht ihre feste Heimat in der dänischen Monarchie haben) festsetzt, welche unter den Färöern innerhalb der für die dänischen Unterthanen vorhehaltenen Grenzen Walfischfang treiben, oder welche die Ausbeute des Walfischfangs, selbst wenn dieser ausserhalb des Seeterritoriums stattgefunden hat, auf den Färöern ans Land zur Bereitung bringen. Ferner ein Gesetz No. 54 vom 15. Februar, welches Massregeln zum Schutz unterseeischer Telegraphen- und Telephonleitungen und Strafbestimmungen für Nicht-Beobachtung der Bestimmungen enthält, endlich das Gesetz No. 98 vom 10. April, das bei Androhung einer Geldstrafe die Kolportage sowie den Verkauf und die Ausbietung zum Verkauf von Anteilen ausländischer sogenannter Prämienobligationen verbietet.

Als Gesetze von einer gewissen allgemeinen sozialen Bedeutung können genannt werden: Das Gesetz No. 43 vom 1. März betreffend die öffentliche Aufsicht über Pflegekinder bis zu ihrem vierzehnten Jahr, nach welchem diese Aufsicht in grösseren Gemeinden der Gesundheitskommission übertragen werden kann, während dieselbe sonst von einem oder mehreren dazu geeigneten Männern oder Frauen ausgeübt wird, welche der Kommunalrat dazu bestimmen kann. Fernerhin ein Gesetz No. 44 von demselben Datum, nach welchem das Gesetz vom 10. April 1874 über

Vorkehrungen zur Verhütung der Ausbreitung der venerischen Ansteckung dahin geändert wird, dass Weiber unter 18 Jahren. künftig nicht in einem öffentlichen Hause Aufenthalt nehmen dürfen, und dass künftig die Polizei einer unter ihre Aufsicht gestellten Frauensperson das Wohnen in einem öffentlichen Hause nicht anbefehlen kann. Auch wird die Strafgewalt des Polizeimeisters über solche Weiber etwas erweitert. Durch das Gesetz No. 92 vom

10. April ist der Zeitraum zur Erhebung der in § 2 des Gesetzes über Biersteuer vom 1. April 1891 festgesetzten Steuer von 7 Kronen anstatt 10 Kronen für jedes Fass mit nicht über 144 Liter Gehalt bis zum Gesetz No. 73 vom 30. März Spiel bei Wettrennen u. s. w. (es wird zur Staatskasse eine Abgabe von 5 Prozent entrichtet) und verbietet, junge Leute unter 18 Jahren an solchem Spiel teilnehmen zu lassen. Endlich kann noch als eine Bestimmung zur Unterstützung der Landwirtschaft. das Gesetz No. 33 vom 15. Februar angeführt werden, welches Massregeln trifft, um die Konvertirung von Prioritätsanleihen auf Immobilien zu erleichtern.

1. April 1896 verlängert. Das giebt Regeln über Besteuerung von

Aus der eigentlich juristischen Literatur des Jahres 1895 kann hervorgehoben werden:

Aus der Rechtsgeschichte: Henning Matzen's dänische Rechtsgeschichte (,,Foreläsninger over den danske Retshistorie. Offentlig Ret. III.: Strafferet 164 S. früher erschien I. und II. Proces

Privatret I. Personret, II. Familieret, III. Arveret. 155 S.). Im verflossenen Jahre fortgesetzt ist auch die durch V. A. Secher herausgegebene Sammlung alter Verordnungen (,,Forordninger, Recesser og andre kongelige Breve Danmarks Lovgivning vedkommende, 1558-1660. (Corpus constitutionum Daniae.) Udgivne ved V. A. Secher af Selskabet for Udgivelse af Kilder til dansk Historie. 4 Binds 2. Hefte." 160 S.).

Aus dem Privatrecht: V. Bentzon's Seerecht (,,Foreläsninger over den danske Söret. 1. og 2. Afsnit." 182 und 376 autografirte Seiten in 4o), C. A. de Fine Skibsted: Ueber den Begriff des Lebensversicherungsvertrags (,,Livsforsikringskontraktens Begreb." 96 S.). In der für die nordischen Reiche gemeinsamen Zeitschrift,,Tidsskrift for Retsvidenskab", 8. Jahrgang, ist von

[ocr errors]
« ZurückWeiter »