Historisch kritische Darstellung der Verhandlungen der Stände-Versammlung des Großherzogthums Hessen im Jahr 1820 und 1821: Mit besonderer Beziehung auf die Verfassungsurkunde des Großherzogthums und vorzüglicher Berücksichtigung der Gegenstände von allgemeinem Interesse

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Heyer, 1822 - 384 Seiten
 

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Beliebte Passagen

Seite 167 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den von ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seite 5 - Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 91 - Kein Hesse darf anders , als in den durch das Recht und die Gesetze bestimmten Fällen und Formen , verhaftet, oder bestraft werden Keiner darf länger , als 48 Stunden über den Grund seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden und dem ordentlichen Richter soll, wenn die Verhaftung von einer andern Behörde geschehen ist , in möglichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.
Seite 107 - Verfas» sungsurkunde können nie anders, als mit Einwilligung beider Kammern, geschehen. In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern erforderlich. Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich theil...
Seite 86 - Alle organischen Beschlüsse der Bundesversammlung , welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen , machen einen Theil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staatsoberhaupt verkündet worden sind.
Seite 6 - Erklärungen, in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundesversammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.
Seite 93 - Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch ein Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstständige Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bil, den.
Seite 91 - An» lbeil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter den gleich Verpflichteten das LooS , mit Gestattung der Stellvertretung.
Seite 90 - Jedem Einwohner des Großherzogthums wird der Genuß vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert. Der Vorwand der Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich irgend einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen.
Seite 86 - März d. I. über die landständische Verfassung geäußerten Wünsche Unserer getreuen Stände über die constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung auf dieselben Unsere Entschließungen gefaßt haben; so finden wir uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und die durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen Unsers Edicts vom 18. März d. I> über die landständische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der Geschäftsordnung, dem Edicte über das...

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