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Oft ertheilte die Qualität FF. einer Gegend mit kaltem Wasser eine lebhaftere Farbe, als SFF. von einer andern, daher man nach der mehr oder weniger gefärbten Flüßigkeit nicht sicher auf die Qualität schließen kann.

Die Wahrheit der Kennzeichen in dem Fårbekessel zu prüfen, kommt daher dem Konsumenten zu.

Ich überlasse es dem ausgezeichneten Talente der meis sten Manufakturisten, dieses mit aller Genauigkeit zu thun. Der Zweck, den ich mir vorgesezt habe, ist durch folgendes, von Jedermann leicht anwendbares, und höchst einfaches Verfahren, den Betrug zu entdecken. (Das Verfahren ist mit dem Vorstehenden ganz gleich.)

XI.

:

Ueber das Prinzip der englischen Gesezgebung hinsichtlich der Erfindungs Patente; über den Einfluß dieser Patenten - Ertheilung auf Polytechnik, und über die Anwendung dieses Systems auf deutsche Staaten.

Bon

Dr. Wirschinger,

f. b. Regierungs - Rath und Kommissår der Stadt Augsburg.

ngland, dessen grånzenlose Industrie eben so sehr Gegenstand der Bewunderung als der Nachahmung und Eifersucht der übrigen kultivirten Welt geworden ist, verdankt vorzüg= lich der Gesezgebung des XVII. Jahrhunderts einen Theil jener Fortschritte, welche seinen Erzeugnissen

Wirschinger über die gesezlichen engl. Erfindungs- Patente x. 79 fortwährend das Prädikat der Vortrefflichkeit sichern. Es dürfte demnach unsern Lesern nicht unangenehm seyn, wenn folgende gedrångte Darstellung sie mit der englischen Gesezgebung, welche durch Begründung der ErfindungsPatente (Patents of invention) eine so denkwürdige Epoche für den Kunstfleiß in allen Zweigen eröffnet hat, nåher bekannt macht, sodann das Prinzip derselben nebst den Folgen gewürdiget, und selbst die Anwendbarkeit dieses Systemes auf unsere Staaten geprüft wird.

Das Drückende, der vor dieser Zeit an Individuen sowohl als an Korporationen verliehenen Monopolen erregte in der thätigen Arbeiterklasse Unzufriedenheit; sie sahe sich in ihren Versuchen gelåhmt, und klagte laut, daß ihren Verbesserungen der Frucht des Nachsinnens und der verdop pelten Anstrengung vom Monopolisten widernatürlich die Schranke des bisher und nicht weiter entgegengestellt werde. Wer möchte es jezt zu schildern wagen, auf welcher tiefen Stufe bei der Fortdauer dieses Systemes die Industrie des nåmlichen Landes darnieder gehalten worden wäre, welches in den spåtern Jahrhunderten die Gewerbtreibenden aller Staaten überflügelt hat? —

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Es war unter der Regierung Jakobs I., daß dieser Gegenstand ernstlicher zur Sprache kam; man wollte in Betrachtung der nachtheiligen Folgen restringiren; diese Restriktion der Monopole geschah im J. 1623; in dem Statute selbst ist das Grundgesez für die Erfindungs - Patente als Ausnahmsgesez enthalten; es war am 2. November 1624, als dieses Gesez die förmliche Sanktion erlangte.

Die Bestimmungen über die Restriktion der Monopole und über die legalen Ausnahmen sind im dritten Kapitel in vierzehn Artikeln ausgedrückt.

Der erste Artikel erklärt für nichtig und ohne Folge, als den Fundamentalgesezen des Reiches zuwider, alle Mono

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pole, Privilegien, Lizenzen und Patente, von welcher Art sie immer sind, und sie mögen bereits verlichen. seyn, oder erst verliehen werden. Der zweite Artikel sezt fest, daß alles, was diese Monopole 2c. und deren Gültigkeit berührt, nach den gemeinen Reichsgesezen behandelt und entschieden werden soll. Der dritte erkläret alle Personen und Korpoz rationen für unfähig irgend ein Monopol zu befizen oder auszuüben. Der vierte Artikel verbietet, unter dem Vorwande eines Monopols - Besizes Jemanden in Ausübung seis ner Geschäfte hinderlich oder lästig zu seyn, und spricht zu= gleich die Strafe der 'Kontravenienten aus. Der fünfte nimmt von diesen Verfügungen die Privilegien aus, welche bereits vor Emanirung dieses Gesezes auf neue und nüzliche Erfindungen für die Dauer von 21 Jahren oter darunter ers theilt worden sind. Der sechste giebt die Normen für die künftige Ertheilung der Erfindungs- Privilegien; er lautet wörtlich also: „gleichfalls sey ausgenommen und mit Gegenwärtigem erklärt und verordnet, daß oben erwähnte Beftimmungen (I V.) sich nicht erstrecken auf Patente und Privilegien für die Zeit von vierzehn Jahren und darunter, welche in Zukunft verliehen werden - auf ausschließende Herstellung und Bereitung irgend eines neuen Erzeugnisses innerhalb den Grånzen des Königreiches an den oder an die wahren Erfinder solcher Manufakte, die zur Zeit der Patent Fertigung und Verleihung von Andern nicht bereits gebraucht worden, und weder den Gesezen entgegen, noch dem Staate schädlich find -durch Steigerung der Viks tualien Preise, Beeinträchtigung des Handels, oder Belås ftigung im Allgemeinen. Die bemerkten vierzehn Jahre beginnen mit dem Tage der Ausfertigung der Patente oder der Ertheilung der künftig noch zù gewährenden Privilegien ; auch sollen dieselben so weit verpflichtend seyn, als sie seyn würden, wenn dieser Akt oder ein anderer nicht bestünde.

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Die übrigen Artikel dieses Statutes machen Ausnahme für einige Privilegien, welche durch Parlaments - Akten an eine Stadt, Korporation, Innung, Handelsgesellschaft und au einige Individuen ertheilt worden sind.

Ein solcher Parlaments - Akt beurkundet übrigens mehr das Bestreben nach Beschränkung der souveränen Macht als für Begründung eines Gesezes über die Erfindungs - Privis legien; wie denn auch nie ein wirkliches zusammenhängendes Gesez gegeben worden ist. Doch hat, wie ehehin der Pråtor beim Nomer, wie beim Franzosen die Jurisprudence, so hier das Leben dem Geseze nachgeholfen, wie Davies Collection of cases respecting patents of invention and the rights of patentees, London 1818 anschaulich macht. Vortrefflich ist die Zusammenstellung, welche Prechtl, Direktor des polytechnischen Justitutes in Wien, hinsichtlich der Hauptpunkte, die in Frage kommen, mit ziemlicher Ausführlichkeit, Acerbi aber im Auszuge giebt.

Wer in England ein Erfindungs - Patent erhält, muß eine genaue Beschreibung seiner Erfindung zur Einregistrirung überreichen, damit nach Ablauf der Zeit des Privilegs Jederman diese Erfindung in Anwendung bringen kann; eine Bedingung, welche so wesentlich ist, daß Jeder dabei vor-. fallende Fehler den Verlust des Patentes selbst zur Folge hat,

Gegenstand des Patentes.

Dieser bestehet in einer neuen Bereitung (new manufacture) in einem neuen Erzeugnisse; es kann folglich) auch ein verkäuflicher Gegenstand seyn; übrigens gehören dahin nicht blos Sachen, sondern auch die Bereitungs- und Verfahrungs-Art. - Eolche Patente erhält man får alle neuen Erzeugnisse, für jeden neuen Mechanismnus, aber auch für einen schon bekannten, welcher einen neuen Effekt hervorbringt. Auch Ersparung an Zeit und Aufwand, Dingler's polyr. Journal II. B. 1. Heft.

nicht minder eine neue Zusammensezung schon bekannter Maschinen zur Erzielung eines neuen Effektes, geben Ansprüche auf ein Patent.

Wenn es dieser Effekt, nicht aber eine Sache oder eine neue fåchliche Zusammenfezung ist, worauf sich das Patent bezieht, dann gilt dieses allein für den Mechanismus oder das Verfahren, falls demselben der Charakter der Neuheit zukommt. So erhielt David Hartley ein Erfindung sz Patent, weil er mittelst einer neuen Anordnung von Eisens platten die Gebäude gegen Feuers - Gefahr sicher stellte.

So kann derjenige, welcher einer bereits bekannten Ma= schine verbesserte Einrichtungen hinzufügt, ein Patent erlangen; es muß aber der Käufer leztere allein an sich zu bringen vermögent.

Als neu ist durch das Statut eine Erfindung oder Vers besserung erklärt, welche zur Zeit der Patentfertigung noch nicht im Königreiche eingeführt war. Ist eine Erfindung vor diesem Zeitpunkte durch den Erfinder oder durch Andere bereits bekannt gemacht worden, so wird sie nicht mehr als neu betrachtet. Hingegen finden Patente auch für solche Erfindungen statt, welche ausserhalb England schon vorhanden und im Gebrauche sind; selbst alte Erfindungen können für neu gelten, wofern sie noch nicht Anwendung erhalten haben. So behauptete Dollond das Patent für seine Objectivglåser, obgleich diese von Hall schon früher, jedoch ohne Mittheilung seiner Erfindung an das Publikum, verfertiget worden Zu einem Patent - Gegenstand eignet sich bloß ein verkäufliches Produkt; es kann daher kein Patent über allgemeine Anwendungen irgend eines Prinzipes erlangt werden.

waren.

Ertheilung des Patentes.

Bei der Ertheilung eines Patentes hat über Neuheit oder Nüzlichkeit der Erfindung oder Verbesserung, sowie über alle

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