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1558 nebst Anschreiben an den Erzbischof, dein Kloster Scha: denersaß zu verschaffen, ausgewirkt; erhielt aber nun nichts weiter.

4) Die bisher streitigen Grenzen der Gerichtsbarkeit „der Altstadt und des Neuenmarkts oder der Stiftsfreiheit, „würden aufs genaueste bestimmt, und größtentheils so vest:

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gefeßt, wie sie noch jezt bestehen. Vom Diebshorn an, ,,nicht weit von der Elbe, sollte der damalige Steinweg an ,,der Gartenmauer des Klosters U. L. Frauen, hinter der jes ,,kigen Klosterstraße bis an das zur Altstädter Jurisdiction gehörige Gasthaus zum goldnen Schlagbaum, die Grenze ,,machen, von da sollte die Grenze weiter zwischen den Häus

sern nach dem breiten Wege zu an den sogenannten dreyen ,Thurmgen hin, dann über den breiten Weg die Lederstraße »(Leiterstraße) hindurch bis an die Stadtmauer gehen.“

5) Jedoch sollte die von Alters her eingeführte Ges richtsbarkeit des Magistrats auf der Heermesse unveräns ,,dert bleiben."

6. 7) Ward vestgeseßt, wie es mit der gegenseitigen „Gerichtspflege, besonders mit Arretirùng, Durchführung ,,und Auslieferung der Missethåter aus beyden Jurisdictios ,,nen, gegenseitig gehalten werden soll.

8) Der Magistrat sollte von nun an ohne Vorwissen ,,des Erzbischofs und Domkapitels keine neuen Zölle und Auflagen machen. Die bisher gemachten aber wollte der „Erzbischof gültig seyn lassen."

9) Die Geistlichen sowohl als die Neustädter und ,,Sudenburger könnten ihr eignes Brau und Brennholz zu ihrem Gebrauch ungehindert auf dem Neustädter und Sus denburger Marsch anschiffen, dürften aber bey Strafe um „den dritten Theil des Werths nicht damit handeln. Ihr

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,,selbstgewonnenes Korn sollten sie auch zu verfahren berech ,,tigt feyn."

,,10) Der Werder in der alten Elbe unter der Brücke ,,follte dem Magistrat zur Erhaltung der langen Brücke ges ,,hdren."

,,II 12) Die Schiffer und Flösser könnten zwar übers ,,all in der Altstadt auslegen, müßten aber ohne Verzug ,,bie Ladung in der Möllenvoigtey angeben und die Abgaben ,,dafür entrichten. Die darauf ertheilten Geleitsbriefe oder Zollscheine sollte aber nur der Möllenvoigt und nicht der „Magistrat ausfertigen.“

,,13) Gehörig angegebene, und richtig als solche nachge: ,,wiesene, Bürgergüter sollten von diesen Abgaben oder von ,,diesem Zoll wie bisher frey seyn.“

,,14) Die erst seit einigen Jahren zurückbehaltene, aber „sonst von den Brauern und Båckern dem Erzbischof jährs ,,lich gelieferte, Kufe Zerbster Bier, und etliche von den Kras ,,mern sonst gelieferte Pfunde Pfeffer, sollten von nun an ,,wieder richtig abgegeben werden."

15) Die gegenseitige Justißpflege zwischen der Stadt ,,und den Vorstådten sollte den bisherigen Verträgen gemäß ,,eingerichtet werden."

,,16 17) Eine Niederlage von Korn, Fischwaären und ,,andern Gütern in der Neustadt, Sudenburg, und in den um ,,liegenden Aemtern und Dörfern soll zum Nachtheil und ,,Abbruch der Nahrung Magdeburgs nicht gestattet werden, ,,und eben so wenig die Anlegung neuer unberechtigter Braus „Häuser.“

18) Die in den geistlichen Häusern auf der Stifts freiheit und am Neuenmarkt wohnenden weltlichen Perso ,,nen sollten, wenn sie vom Adel, vier Thaler, und andes

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,,re zwey Thaler, an den Magistrat jährlich entrichten, und ,,eine vorgeschriebene Caution oder Revers ausstellen: daß fie nichts gegen den öffentlichen Frieden und der Stadt Ber ,,stes vornehmen, sondern dasselbe möglichst befördern hels ,,fen wollten. Jedoch sollten die armen Leute in den Häus fern bey der lieben Frauenkirche nichts geben. Auch sollten ,,sechs erzbischöfliche Räthe für ihre Person auf der Stifts: ,,freiheit wohnen, oder sich da überall, nur nicht auf ,,dem Neuenmarkt, und im Garten oder Weinberg des Klos ,,sters U. L. Frauen, - anbauen können, ohne zu einer ,,Abgabe verpflichtet zü seyn. Uebrigens sollten, ausser den „schon auf der Stiftsfreiheit wohnenden weltlichen Personen, ,,keine andern daselbst eingenommen werden, auch keine sich ,,daselbst etwa auf ledigen Kirchen und Klosterplåten an:

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bauen. Blos während der Messe soll der Magistrat das „Recht haben, auf der Stiftsfreiheit und in den geistli: ,,chen Häusern jemanden arretiren zu lassen, jedoch auch ,,dann nicht anders, als mit Vorwissen und Willen des Dom: ,,kapitels.”

,,19) In den erzstiftischen Zöllen sollte kein Wein oder anderes Getränk verkauft, und keine Tonnen oder Gefás ,,ße geöffnet, sondern nur der gewöhnliche Zoll im Gelde ,,bezahlt werden.“

„20) Die Flösser sollten zu Schönebeck nicht länger als einen Tag stille liegen, und daselbst das Korn, Holz und andere Güter Magdeburgischer Bürger, zollfrey seyn.!!

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,,21) Der Domherren: Keller darf nicht im Ganzen ,,oder Großen Wein und Bier kaufen oder verkaufen, und ,,feine bürgerliche Nahrung treiben. Nach geschehener Oeffs nung der düstern Pforte soll er auch

nichts als Wein und

Eimbecker Bier, wie von Alters her, schenken."

,,22) Beym Wiederaufbau der Sudenburg sollte man ,,den Vestungswerken nicht zu nahe kommen, sondern an ,,denselben einen geräumigen Fahrweg, acht Schuhe breit,

frey lassen, und die schon zu nahe daran aufgeführten Ges ,,bäude wieder niederreissen. Künftig sollte die Stadt auf ,,erzstiftischem Grund und Boden, ohne Consens des Erzbi schofs und Domkapitels, keine neuen Werke anlegen; was aber schon gebauet fey, könnte bleiben."

,,23) Die Ketten an den Straßen, die Wachen and Schlagbäume sollte der Magistrat auf der Stiftsfreiheit ,,eben so gut, als in der Altstadt, zu schließen berechtigt seyn.“ Zur Untersuchung und Beylegung der noch unentschies denen Streitigkeiten über die Zollfreiheit der Magdeburger in den Landeszöllen, wurden vier Domherren und vier Mas gistratspersonen ernannt und bevollmächtigt. Wenn sie die Sache in Gute nicht abmachen könnten; so sollte das Guts achten und Urtheil einer unverdächtigen Universität darüber entscheiden. Der Vergleich wegen der Kornschiffung aber blieb doch noch ausgesetzt. *)

Nun erst,

nachdem mit vieler Mühe alle Streitig keiten der Stadt mit dem Erzstifte und dem Domkapitel beys gelegt waren, und die Stadt sich mit allen, welche sie in dem Belagerungskriege beleidigt oder welchen sie Schaden zugefügt, abgefunden und vertragen hatte; erfolgte die völlige kaiserliche Lossprechung Magdeburgs von der Reichs: acht am 12. Jul. 1562 zu Prag von dem damaligen Kaiser Ferdinand dem ersten. Die Stadt hatte dazu abgeordnet :

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•) 'Magd, Urkundenbuch fol. 185 – 197. Cellar. vom Magd. Stapefr. S. 55 - 58. Ausz. aus d. Klosterberg, weifen Buche v. J. 1550

1562.

den Burgemeister Georg Gericke, den Stadtfyndicus Franz Pfeil, und den Obersecretair Heinrich Merkel; der Erzbis schof schickte seinen Geheimerath M. Paul Prätorius, und das Domkapitel seinen Domdechant Christoph von Möllens dorf zu ihrer Assistenz. Bey der Audienz sagte der Kaiser selbst zu den Magdeburgischen Abgeordneten :,,Ihr wisset,

wie ihr lange Zeit in diesen Sachen gestecket: und ob wir ,,wohl Ursach gehabt, die Schärfe wider euch zu gebrauchen;

so haben wir doch auf Fürbitte des Churfürsten von Brans ,,denburg und Erzbischofs zu Magdeburg, die Dinge zu diesem ,,Wege kommen lassen. Derowegen haltet euch nun hinfüre ,,der gehorsamlich, wie andere Reichsstände und Städte;

fo follet ihr einen gnädigen Kaiser haben und behaltens Er gab ihnen dann gnådig die Hand, verschonte sie mit dem Fußfall und der Abbitte, und beurlaubte sie mit vieler Huld und Gnade, ließ ihnen dann auch die Lossprechungs : Urkuns de ausfertigen. *)

Indem Magdeburg nun von aussen wieder Sicherheit, Ruhe und Frieden bekam; so waren unterdessen durch die Intoleranz und den orthodoren Feuereifer der Geistlichen in der Stadt allerley theologische Streitigkeiten, Zånkereyen und innere Gährungen entstanden, woran der Magiftrat und die Bürgerschaft bey ihrem Eifer für die reine Lehre leb haften Antheil nahmen. Die erste Veranlassung dazu gab eine vom ganzen Ministerium am 3. April 1554 einstim: mig beschloßne, in fünf Artikeln bestehende, strenge, Kirs chenordnung, wodurch man der bey den Kriegsunruhen sehr

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Merkel ben Hortleder Th. 2. S. 1267, 1269. El. Po.
mar. Belag. Magd. S. 453 458. Fortset. der Schip.
pen-Chronik S. 711./

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