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14) Mit der Kornschiffung soll es beym Alten, und „jeder Theil in dem bisherigen Besißstand, bleiben, bis es ,,durch gütlichen Vergleich, oder auf dem Wege Rechtens,' ,,anders bestimmt wird.“

,,15) Für die wegen des Vestungsbaues eingerissenen ,,Curien und Häuser der Geistlichen zwischen der Suden: ,,burg und der Prålatenstraße soll die Stadt die neuerbauten ,,Häuser bey der Sebastianskirche, und die vier Häuser bey ,,der Paulskirche, dem Domkapitel abtreten, und überdem ,,noch 3000 Gulden bezahlen.“

,,16) Die dem Erzstifte zustehende Gerichtsbarkeit auf ,,dem Grund und Boden, worauf die neuen Vestungswerke ,,angelegt sind, will der Erzbischof aus gutem Willen der ,,Stadt abtreten, damit sie auf ihren Wällen und in den Stadtgråben überall die Gerichtsbarkeit besite."

,,17) Für diese verbaueten Pläße selbst, für die zurück; „behaltenen Steuern, und zur Vergütung alles dem Erzs bischof und Domkapitel verursachten Schadens, foll Magde ,,burg denselben in gewissen Terminen 50000 Gulden zahr ,,len, und der Erzbischof, das Domkapitel, die Geistlich; ,,feit, und deren Unterthanen sollen keine weitere Schas ,,denvergütung zu fordern berechtigt seyn."

,,18) Dieser Vergleich soll mit dem großen Stadtsiegel ,,im Namen der drey Räche, der Schöppen,, der Hundert: ,,månner, der Innungen, und der gemeinen Bürgerschaft, ,,auch mit dem Siegel der fünf großen Innungen bekräftigt, ,,und die Garantie desselben den beyden Churfürsten von ,,Sachsen und Brandenburg übertragen werden." *)

Magd. Urkundenbuch fol, 166-172. Dreyh. Th. 1. S. 280 283. Fortset. der Schöppen Chronik. S. 707. 708.

Vergebens bemühte sich der Churfürst Joachim, die ges gen diesen Vertrag erhobenen Widersprüche zu heben, und beyde Theile zur Annahme desselben zu bringen. Manbrach te also die Sache an den Reichstag zu Regensburg im I. 1556. Dieser trug dem Herzog Heinrich von Braunschweig und dem Fürsten Wolfgang von Anhalt auf, die noch obwals tenden Streitigkeiten zu untersuchen, sie, wenns möglich wåre, in Gûte beyzulegen, oder sie dem Ausspruch des Kais sers und Reichs zu überlassen. Beyde Fürsten brachten durch ihre Råthe mit vieler Mühe am 29. Jan. 1558 zu Wolls mirstedt einen neuen Vergleich, zur Zufriedenheit beyder Theis le, zu Stande, wornach es in den meisten Puncten bey dem vorhin angeführten Berlinischen Vergleich vom J. 1555 blieb, und nur folgendes noch besonders vestgeseßt ward.

1) Der Magiftrat zu Magdeburg soll am 30. Jan. ,,als am Tage nach dem Abschluß des Vergleichs, die ,,Schlüssel zum Dom, zur Sebastians: Nicolai: Gangolphis „Pauls ; und U. L. Frauen › Kirche dem Erzbischof, und der »Geistlichkeit übergeben, und diefe sollen von nun an in alle ,,ihre vor 1546 gehabte Vorrechte und Besihungen wieder ,,eintreten, jedoch unbeschadet der von der Stadt dem Kais ,,ser und Reich und dem Churfürsten von Sachsen geleiste: ,,ten Huldigung.

,,2) Der Magistrat soll für die, des angelegten Walls ,,und Grabens wegen, niedergerissenen, oder verbaueten, „Domherrn: Curien und andere Häuser der Geistlichen, ,,außer den schon versprochenen, in Jahresfrist zu bezahlen,,den 3000 Gulden, und ausser den schon abgetretenen Håu: fern bey der Sebastians: und Paulskirche, alle andere zur „Gerichtsbarkeit des Neuenmarkts. gehörigen Häuser bey „gedachten Kirchen, desgleichen noch zwey andere Höfe,

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,,dem Erzbischof und dem Domkapitel abtreten, und zum ,,Ankauf eines dritten Hofes in Jahresfrist noch 500 Guls ,,den zahlen.

,,3) Die düstere Pforte soll höchstens in Jahresfrist ,,wiederhergestellt werden, damit die Domherren, besons ,,ders die, welche in der Sudenburg ihre Curien wieder ,,aufbauen, ungehindert zur Stadt aus und einkommen ,,fönnen.

4) Die von beyden Theilen von 1546:

1553 ein: ,,ander vorenthaltenen Zinsen, Pächte und andere Gefälle. ,,sollten compensirt, von 1553 an aber ordentlich berechnet ́,,und an die Eigenthümer bezahlt werden.

Auf genauere Vergütung des erlittenen Schadens that das Domkapitel und die übrige Geistlichkeit, nach dem Guts achten und Rath der Commissarien, Verzicht.

Die übrigen Puncte dieses Vertrags stimmten mit dem Berlinischen von 1555 fast wörtlich überein, auffer daß wegen der Religion noch hinzugeseht ward: daß der Rath und die Bürgerschaft den Erzbischof, Domkapitel und Clerisey bey ihrer aften katholischen Religion ungehindert bleiben, und jeder Theil den andern hinführo zu ewigen Zeiten an seinem Stand, Wesen, Religion, Gottesdienst, Kirchengebräuchen und Ceremonien friedlich, ruhig, unan: gefochten und inturbirt lassen solle. Damit war besonders die strengorthodoxe Lutherische Geistlichkeit der Stadt sehr übel zufrieden, eiferte dagegen, und legte es als eine Vers råtherey gegen die reine Lehre aus.

Da auch das Domkapitel und die andern Stiftsherren zur Sicherstellung dieses Vertrags noch verlangten: daß die Magdeburger sogleich wieder als Geachtete betrachtet wer den, oder in die Reichsacht zurückfallen follten, wenn fle

diesem Vertrage in irgend einem Puncte zuwider handelten, sich auch in diesem Fall alle ihre Ansprüche auf Schadenver: gütung vorbehalten wollten; so glaubten der Rath und die Bürgerschaft, daß dies zuviel verlangt sey, und wollten sich dazu nicht verstehen. Dieser Punct ward also der Entscheis bung des Kaisers und Reichs überlassen.

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Ein anderer streitiger Punct blieb ebenfalls unentschies den: ob nämlich nach dem 17ten Artikel des Berliner Vers gleichs unter den Unterthanen und Verwandten des Erzstifts .auch der Adel und die Ritterschaft desselben mit begriffen wås rem, folglich auch diese an den zur Schadenvergütung aus: gefeßten 50000 Gulden Antheil nehmen, und nichts weiter zu fordern haben sollten? welches die Stadt behauptete, wogegen aber die Clerisey protestirte. Dieser Punct sollte nun entweder von dem Churfürsten von Brandenburg gút: tich beygelegt, oder gleichfalls vom Kaiser und Reich oder vom Reichstage entschieden werden. *)

Nachdem dieser Vergleich abgeschlossen und ratificirt war; so kam endlich das Domkapitel wieder in die Stadt, und hielt am 10. März 1558 zum erstenmal wieder Kapitel. Weil aber die mehresten Domherren noch katholisch waren, und man deswegen die Wiedereinführung des katholischen Gottesdienstes in den Dom befürchtete; so erregte die Wies dereinschung des Domkapitels bey der eifrig Lutherischen Bürgerschaft in Magdeburg und ihren Predigern nicht wes nig Unzufriedenheit, Besorgnisse und Beschwerden, und man befürchtete nicht ohne Grund neue Unruhen und Streitigs teiten. **)

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**) Elias Pomar. Belag. Magdeb. S. 453. Cellar. v. Magd. Stapelr. 6. 55. Forts. d. Schöppen Chronik S.709.

Ueberdem waren auch in diesem Vergleich manche wichs tige Puncte noch streitig geblieben und nicht entschieden wors. den. Deswegen ließ der Erzbischof im J. 1562 von einis gen seiner Råthe und Domherren darüber von neuem mit dem Magistrat unterhandeln, und es kam endlich auch hiers über am 26. März 1562 zum Vergleich, durch welchen, auffer den bisher schon verglichenen Puncten, noch Folgendes vestgeseht ward :

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,,I u. 2) Die zur Entschädigung bestimmten, und noch ,,nicht alle abgetretenen Häuser bey der Sebastians und „Paulskirche sollen dem Domkapitel binnen vier Wochen ,,eingeräumt, und die düstere Pforte soll bis zum 24. Aug. d. I. hergestellt seyn, eröffnet und gebraucht werden."

3) Der streitige Punct wegen Ansprüche der erzstifa tischen Unterthanen an Schadenvergütung, auffer den das zu bewilligten 50000 Gulden, ward abermals zur Entscheis ,,dung des Kaisers und Reichs oder des Reichstags ausgeseķt. Jedoch versprachen, der Erzbischof und das Domkapitel, daß sie den Rath und die Bürgerschaft zu Magdeburg, befons ders gegen das Kloster Bergen, und dessen Abt und Cons vent, als Theilnehmer an dem Wollmirstedtschen Vergleich, vertreten, und sowohl des Klosters, als anderweitigen Ans sprüchen zuvorkommen und sie abwenden wollten. Denn das Kloster Bergen hatte bisher vorzüglich gelitten, dessen Gebäude waren fast alle der Erde gleich gemacht, dessen Vieh war weggenommen, dessen Güter und Vorwerke zu Prester und Pechan waren rein ausgeplündert und abges brannt, dessen Einkünfte waren von der Stadt eingezogen, und es berechnete seinen erlittenen Schaden nur måssig auf 19559 Gulden. Es hatte sich auch schon am kaiserlichen Hofe ein Protectorium und Confervatorium vom 31. Oct.

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