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versammelten Landtags: Ausschuß, vom 5. Dec. 1573, ers ließ der Administrator, des Kirchenbaues wegen, der Neus stadt die Landsteuer oder den sogenannten 70sten. Pfennig, den Schoß und die Biers Accise auf einige Jahre, nebst ben schon schuldigen Retardaten, welches keine geringe Summe betrug. Er veranstaltete auch, daß die benache barten Dörfer im Herrendienst freye Baufuhren thun mußten, und ließ an seinem Hofe, so wie in den Stifs tern des Erzstifts, Collecten zum Bau der Neustädter - Kirs che sammlen. Das Domkapitel gab außer den bewilligten freyen Baufuhren von seinen Dörfern, noch baares Geld zu den Fenstern und Zierrathen der Kirche her. Die Stadt Magdeburg insbesondre schenkte nicht nur haares Geld dazu, sondern auch Holz und Bretter. Die Stiftss herren zu St. Petri und Pauli in der Neustadt gaben aus der Schartauischen Spende, und von ihrem eigenen Einkommen und Vermögen, über 4500 Thaler dazu her. Viele Handwerker der Neustadt arbeiteten umsonst für die Kirche, und verschiedene Privatpersonen beschenkten die Kirche mit allerley Schmuck und Zierrathen. Die Canzel schenkte z. B. der damalige Pastor der Kirche, Christoph. Heine. -Auch von Auswärtigen erhielt die Neustadt zu ihrem Kirchenbau manche wohlthätige Beyhülfe. Der Churfürst August von Sachsen, schenkte sechzig. Stück Bau holz zu den Balken, und befreyte die in seinem Lande erkauften, oder durchgehenden, Baumaterialien dazu von allen Abgaben. Das Lehtere thaten auch der Fürst Jos achim von Anhalt und die Grafen von Barby. Die aus Ber Landes gesammelten Collecten aber brachten nicht viel ein, indem nach dem Zeugniß der Neustädter von mans chen großen Städten mur ein Thaler, von andern 12

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Groschen, und von vielen gar nichts, einkam. Gleichwohl ward man durch die vorhin angeführten Beyhülfen in den Stand gesetzt, den angefangenen Kirchenbau in 13 Jahren zu vollenden.. *) ·

Nachdem der Administrator durch den Eislebischen Vertrag und durch die darin stipulirte Aufhebung des Tripartits der alleinige Oberherr der Stadt Magdeburg geworden war, und nun seine landesherrlichen Rechte über sie überall auszuüben, und immer weiter auszudehnen suchs te; so wurden bald zwischen ihm und der Stadt, theils die alten Streitigkeiten der Stadt mit den Erzbischöfen wieder rege, theils entstanden allerley Collisionen und Streitfragen über die Grenzen der geistlichen und weltli: chen Gerichtsbarkeit, welche die Stadt bisher, und in geistlichen Dingen besonders seit der Reformation, im Besitz gehabt und ausgeübt hatte. Die Stadt, welche diese Streitigkeiten gern beygelegt zu sehen, und mit ihs rem Landesherrn in Einigkeit und guten Vernehmen zu stehen wünschte, wandte sich deswegen an die Churfürsten von Sachsen und Brandenburg, welche im Eislebischen Vertrag ihr die Erhaltung ihrer Rechte und Privilegien zugesichert hatten, und bat sie um ihre Fürsprache und Vermittelung bey diesen Streitigkeiten. Die beyden Chur:. fürsten schickten darauf einige ihrer Råthe und Rechtsvers ständigen nach Kloster Bergen, welche daselbst am 8. Sept. d. I. einen merkwürdigen, Vergleich zwischen der Stadt und ihrem Landesherrn abschlossen, worin das, was durch

Sacks Evangelien. Predigten, lehter Theil fol. 18-20. Vorstell. des Neust. Magistrats an den Landtags. Ausschuß, v. 5. Dec. 1573. (ex Act.) Kettners Clerus Magd, S. 609.

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den-6ten Absaß in geistlichen Angelegenheiten vestgesekt ward, vorzüglich wichtig und merkwürdig ist. - Nach demselben sollte die Stadt nicht nur die freye Religions: übung, der Augsburgischen Confession gemåß, sondern auch die Bestellung des Ministeriums in Kirchen und Schulen, und was demselben allenthalben anhängig, folglich auch die Berufung und Bestellung der Prediger und Schullehrer, so wie die ganze Aufsicht, Re: gierung und Botmässigkeit über die Kirchen, Schulen und Kloster, wie sie dies alles seit der Reformation im Besis gehabt, noch ferner behalten, und in Zukunft dabey, wie bisher, gelaffen werden. Ueber die geistliche Gerichtss barkeit in Ehesachen, welche vormals der Erzbischof allein durch seinen Official hatte verwalten lassen, welche aber der Magistrat seit der Reformation nach dem Muster ans derer Protestanten, ebenfalls an sich gezogen hatte, verglich man sich dahin: daß der Magistrat einige Persos nen aus dem Ministerium und aus seinem Mittel dem Ads ministrator vorschlagen sollte, woraus dieser zwey Perfor nen zu Beyfihern seines Officials wählen, und auf die Art ein Ehegericht formiren wolle. Dies sollte nicht sor wohl strenge nach dem påpstlichen geistlichen Rechte, als vielmehr nach den, in den Consistorien der Augsburgischen Confessions: Verwandten üblichen, Geseßen, entscheiden.

Wenn sich die erzbischen und Magistrats: Beysißer

über ein Urtheil nicht vereinigen könnten, so sollten die Acten en andere protestantische Consistorien verschickt, und von diesen in der Sache erkannt werden.

Die übrigen streitigen Puncte wurden auf folgende

Art verglichen:

1) Der Magistrat sollte die von ihm in vorigen Jahr ren auf den Gråben oder dem Glacis neu angelegten zwey Schlagbäume wieder wegnehmen lassen.

2) Die dem Administrator bisher noch immer streis tig gemachte, und in der Belagerung ganz verbauete, Ein: und Ausfahrt durch den Möllenhof und durch die düstere Pforte an der Elbe, sollte, den alten Verträgen gemåß, der Administrator, zu Fuß, zu Pferde und zu Wagen, bey Tag und bey Nacht, hinführo ungehindert gebrauchen, und alles dazu bis spätstens auf künftige Pfingsten in den Stand gefeßt werden. Der dabey bestellte Thorwårter follte vom Administrator und Magistrat angefeßt, und in Eid und Pflicht genommen, auch angewiesen werden, den Administrator, so wie den Magistrat bey Tag und Nacht, ohne Schaden des andern Theils, ein und auspassiren zu laffen; jedoch sollte nur der Administrator mit seinem Ge: folge in eigner Person, aber nicht seine Råthe und Hof: bedienten in seiner Abwesenheit, durchgelassen werden. Zur Verhütung aller Besorgnisse, und um die vom Magiftrat bisher geforderte, aber nun nicht weiter verlangte, Asses curation oder Sicherheit nicht geben zu dürfen, versprach der Administrator, nie mit mehr als mit 200 Mann und Pferden und darunter, durchzupassiren. In andere Thore aber mit einer zahlreichern Begleitung einzupassiren, sollte ihm unverwehrt seyn.

3) Die Innungen sollte der Administrator zwar zu confirmiren haben, aber dem Magistrat die bisher über fie ausgeübte Jurisdiction gelassen werden..

4) Wenn in Processen vor den erzbischöflichen Gerichs ten Zeugen aus der Stadt verhört werden müßten; so sollte das Zeugenverhör dem Magistrat aufgetragen were

den, und wenn Bürger oder Eingesessene aus der Altstadt, vor den Administrator oder vor seine Landesregierung cir tirt werden müßten, so wollte der Administrator durch Schreiben an den Rath sie vorfordern laffen; die übrigen Landesgerichte aber sollten den Magistrat zuvor schriftlich ersuchen, daß er die zu citirenden Bürger sich vor ihnen zu stellen anhalten möchte.

5) Daß die Appellation vom Schöppenstuhl und den Magistratsgerichten an den Administrator in wichtigen Fållen zwar, wie bisher, geschehen könne, daß aber unges gründete muthwillige Appellationen mit Erstattung der Kos ften abgewiesen, und muthwillige Appellanten wieder an den Magistrat verwiesen, und von ihm, nach des Adminis strators Ermessen, bestraft werden sollten. In Sachen, welche allein gemeine Ordnung oder Policey, kleine Geld: strafen und den bürgerlichen Gehorsam betråfen, sollten feine Appellationen Statt finden. Uebrigens follten feine, den ausgemachten Rechten des Landesherrn, des Domkas pitels und der Landschaft zuwiderlaufende, Stadtgesehe gültig seyn, oder irgend darnach entschieden werden.

Da man über den Streitpunkt: ob die Gerichtsbarkeit über den Clusdamm und die Brücken desselben bis ans Clushaus, so wie über den an den Wall auf der Stiftss freiheit hinlaufenden, sogenannten Diebssteig, dem Mas giftrat oder dem Landesherrn zukomme? - nicht einig werden konnte; so ward derselbe, nebst andern streitigen Puncten, vorjeht noch ausgeseßt, und einem künftigen gute lichen Vergleich oder rechtlicher Erörterung vorbehalten. *)

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*) Magd. Urkundenbuch fol. 229 234. Chytræi Saxon. lib. 27. S. 813. Deto von Gerike Fragm. e. Magd. Chronik.

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