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alles anwandte, um die bischöfliche Würde zu erlangen. Endlich gab er nach, da auch der Papst Siegmunds Wahl bestätigt hatte. Am 1. Nov. 1557 hielt also Siegmund in Begleitung seines Vaters und Bruders mit 800 Pferden nun auch seinen Einzug in Halberstadt, und trat dann auch hier die Regierung an. *)

Die Stadt Magdeburg traf in dieser Zeit und beson: ders in den Jahren 1552 und 1553 die zum Theil schon angeführten **) Vergleiche mit den Grafen von Barby, mit den Klöstern Heimersleben und Jerichow, mit den kaiserliz chen Secretairen, und mit andern, welche noch vom Schmale kaldischen Kriege, von der Achterklärung und Belagerung her, Ansprüche zu machen und Schadenvergütungen zu for: dern, hatten. Am 23. Juni 1554 kam auch, unter Vermits telung des Churfürsten August zu Sachsen, der ebenfalls schon angeführte wichtige Vergleich der Stadt mit dem Churfür: sten Joachim von Brandenburg zu Stande, wornach die Stadt durch Abgeordnete vom Magiftratlund der Bürgers schaft dem Churfürsten Abbitte thun, und ihm 45000 Gul: den erlegen mußte. Dagegen trat ihr der Churfürst den Besih ihrer Niederlage, Zölle, Jahrmärkte und des Schöps penstuhls wieder ab, womit ihn der Kaiser nach der Acht: erklärung Magdeburgs am 20 Jul. 1547, und am 26. Jun. 1549 beschenkt hatte. Er hob auch die Confiscation auss stehender Gelder und andrer Güter der Magdeburger in seinen Landen wieder auf. Der Vergleich Magdeburgs mit dem Herzog Heinrich von Braunschweig verzog sich noch

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*) Winnigstedts Halberst. Chronik S. 414. Drenh. Th. 1. S. 1 283.

**) S. 3. Band dieser Geschichte S. 559.

bis zum J. 1556. Da Heinrich, wegen seines damals noch lebhaft fortgesetten Krieges mit dem Marggrafen Albert, zahlreiche Truppen in Sold hatte, mit denselben in Nieders sachsen herumzog, und unter dem Titel, als Beitrag zu den Kriegskosten, Geld erpreßte, unter andern auch nach Berges dorf bey Hamburg kam, und sich daselbst von der Stadt Hamburg 17000 Thaler, und von Lübeck 14000 Thaler zah: len ließ; so konnte man auch zu Magdeburg nicht ohne Furcht vor ihm seyn. Unter Vermittelung des Landgrafen Philipp von Hessen kam es endlich im J. 1556 zum Vergleich, wors nach Magdeburg durch seinen Burgemeister Jacob Gericke, durch seinen Senator Joachim Sturm, und durch seinen Oberfecretair Heinrich Merkel das dem Herzog zu Schd: ningen weggenommene Geschüß im besten Stande wieder da: hin zurückbringen, und ihm noch 3000, Thaler Schadenvers gütung zahlen ließ. *)

Da die Stadt Magdeburg nach dem vorhin angeführs ten Vertrage zu Dresden vom 1. Sept. 1552 nicht nur den Erzbischof, und den Churfürsten von Sachsen, sondern auch den Churfürsten von Brandenburg für ihre Oberherrn ers kennen sollte; so ward hierüber zwischen dem Erzbischof Siegmund, dem Churfürsten August von Sachsen, und dem Churfürsten Joachim von Brandenburg, am 29. Sept. 1555 zu Dresden ein ausführlicher Vergleich errichtet. Nach demselben sollte Magdeburg diesen dreyen Herren zu gleis chen Theilen gehören, und ihnen unterworfen seyn. Dieser Vergleich wurde das Tripartit genannt und bestand bis 1579.

Merkel ben Hortleder S. 1232. 1264. Chytræi Saxon. lib.
17. P. 524. lib. 18. P. 527. 528. El. Pomar. Belag. Magd.
S. 442. Cellar. v. Magd. Stapelr. S. 111–
haupt Th. 1. S. 276 — 278.

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115. Drey,

Nach dessen Inhalt sollte der Erzbischof, anstatt der im Dresdenschen Vertrage bestimmten 60000 Gulden, und für Unterhaltung der Sächsischen Besaßung in Magdeburg bis im Nov. 1553, überall nur noch 40000 Gulden in halbs jährlichen Terminen, jedesmal 5000 Gulden zahlen, und bis zur Abbezahlung mit 5 pr. C. verzinsen, worüber noch ein besonderer Nebenvertrag errichtet ward.

Der Churfürst von Brandenburg sollte, anstatt der im Dresdenschen Vertrage bestimmten 218000 Gulden, als des Drittheils der Magdeburgischen Kriegskosten, wovon Churs sachsen die Hälfte mit 109000 Gulden zu fordern hatte, nur noch, nach der zu Lochau am 1. Jan. 1554 getroffenen Cons vention, 95000 Gulden an Chursachsen bezahlen, und bis zur völligen Bezahlung derselben die Aemter und Oerter Linum, Trebbin, Treuenbrießen, Mittenwalde, Belih und Saarmund an Chursachsen verpfänden, welches durch einen ausführli chen Nebenvertrag zu Cóin an der Spree am 29. Dec. d. I. noch nåher bestimmt und beståigt ward.

Der Churfürst ven Sachsen versprach dagegen, daß er, sobald dies gehörig regulirt sey, entweder in eigner Person oder durch Bevollmächtigte am 10. Jan. 1556 die Stadt Magdeburg auch an den Erzbischof und den Churfürsten von Brandenburg, als ihre Mitoberherren, verweisen, dies der Stadt bekannt machen, und sie zum Gehorsam ermahnen wolle, zumal da sie zu diesen Unterhandlungen keine Abges ordnete habe schicken wollen. Zugleich übernahm es der Churfürst, diese Sache mit dem Kaiser und Reich abzus machen.

Magdeburg aber, ungeachtet es von nun an gedachten dreys en Herren unterworfen sey, und ihnen erb; und eigenthümlich gehöre, sollte dennoch bey seinen alten hergebrachten Priviles

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gien, Verträgen und andern alten Gerechtigkeiten, so wie` die dasige Bürgerschaft bey ihrer Haabe und ihren Gütern, geschüßt, jedoch dazu verpflichtet werden, die jährliche neue Rathswahl nun von den dreyen Herren, wie vormals von dem Erzbischof allein, beståtigen zu lassen.

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Dem Erzbischof sollten übrigens die Beleihung des Magistrats und Schöppenstuhls mit der Ober Gerichtsbar keit, und die Bestätigung des Schultheissen und der Schöppen beym Schoppenstuhl, allein zukommen ; so wie ihm und dem Domkapitel gemeinschaftlich, die geistliche Gerichtsbar: keit über die Kirchen und Klöster in der Stadt, über den Neuenmarkt aber, oder über die Stiftsfreiheit, über die Sudenburg und Neustadt, auch die weltliche Gerichts: barkeit desgleichen die Oberlehnsherrschaft über die Lehns güter und Pächte der Magdeburger im Erzstifte, und die bisherigen Steuern derselben, ungehindert verbleiben sollten.

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Neue Steuern aber sollten allen dreyen Herren zu Gute kommen, von ihnen sollte eine Regierung zu Magdeburg ans gestellt werden, auch die Appellationen vom Schöppenstuhl und von den Magistratsgerichten sollten ebenfalls an sie er: gehen, und durch ein von ihnen anzuseßendes Appellations: gericht entschieden werden.

Die zu vermuthenden Einwendungen und Beschwer: den der Stadt gegen die Huldigung dieser 3 Herren ver Sprach der Churfürst von Sachsen anzunehmen, sie den ans dern beyden Herren mitzutheilen, und sie zu beseitigen oder ihnen abzuhelfen.

Die Stadt aber weigerte sich in der Folge mit ihrem Magistrat, Ausschuß und Innungen dennoch einstimmig und standhaft, diese auf den 10. Jan. 1556 angeseßte Huldi: gung gedachten dreyen Herren zu leisten, und ihre Raths:

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wahl von ihnen bestätigen zu lassen, konnte auch durch keine. Vorstellungen dazu gebracht, und dieser Vertrag also nicht ganz vollzogen werden. *)

Wegen der schweren Ausgaben, welche Magdeburg feit der Belagerung gehabt, und noch immerfort hatte, ward am 1. August 1555 die Bier: und Mehl: Accise zum erstenmal auf 3 Jahre bewilligt und eingeführt, und von jedem Schef fel zum Brauen oder Backen 6 kleine Pfennige gegeben. Als sie nach 3 Jahren im J. 1558 von neuem bewilligt ward, verordnete man, daß keiner, welcher nicht zur Brauer: Ins nung gehöre, für seine Haushaltung selbst Bier brauen solle, welches bis dahin geschehen war. Eine im J. 1556 geschehene zu starke Kornausfuhr, und ein darauf im I. 1557 'einge: tretener harter und langer Winter verursachten eine große Theurung, worin der Wispel Weißen 20 Gülden, der Rog: gen 16, der Gerfte 14, der Hafer 11 Gülden galt. Ein Gülden und ein Thaler waren damals wenig unterschieden.

In eben diesem Jahre 1557 ward aus der zum Anden: fen des erschlagenen Erzbischofs Burchards erbauten Mat: thauskapelle die neue Nathsstube nach dem Johanniskirchhofe hin erbauet. **)

Um den vielen Klagen über Verzögerung und Unricy: tigkeit der Processe im Erzstifte abzuhelfen, und dieselben möglichst abzukürzen, ließ der Erzbischof Siegmund am 13. Febr. 1555 die erste Proceßordnung im Erzstifte publiciren, und dadurch nicht nur das Verfahren bey Processen genau bestimmen, sondern auch den Advocaten die Ansehung zu hoher Gebühren untersagen.

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