Lehrbuch des deutschen StrafrechtsJ. Guttentag, 1908 - 689 Seiten |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Absicht allgemeinen Anstiftung Antrag Anwendung Auffassung Aufl ausgeschlossen Auslande bedroht begangen Begehung Begriff Beihilfe Beleidigung Beling Beling Heft besonders bestimmt bestraft Bewußtsein Binding Lehrb Birkmeyer bloß daher Delikt Deutschen Reichs Diebstahl drei Monaten Ehrverlust Einfluß einzelnen Entwurf Erfolg erforderlich erkannt Erlanger Diss erst Fahrlässigkeit Fällen falsche Festungshaft Frank Freiheitsstrafe fremden Gefahr Gegenstände Geldstrafe geltende Recht gemeine Recht Geschichte Gesetz betr Gesetzgebung Grundsätze Hälschner hierher Inlande insbes insbesondere Jahren Jahrhunderts Juni Kohler Körperverletzung Kuppelei läßt lichen Liszt Literatur Mark oder Gefängnis Merkel Meyer-Allfeld mildernden Umständen MilStGB mithin muß Nebenstrafen Note oben öffentlichen Olshausen Personen Preußen rechtliche Rechtsgut Rechtswidrigkeit römische Recht RStGB Sache schließt Schutz selbständige sowie Staaten StGB StPO Strafbare Handlungen Strafdrohungen Strafe straflos Strafrecht Tatbestand Täter Täterschaft Tatsachen Teil Teilnahme Todesstrafe Tötung Übertretung umfaßt unserer Unterlassung Unzucht Urkunde Verbrechen Vergehen Verjährung Verletzung Versuch Vorsatz Willensbetätigung wissentlich Ziff Zuchthaus Zwecke Zweikampf
Beliebte Passagen
Seite 353 - Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) teilzunehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.
Seite 618 - Anspruch genommen werden muß1); 6. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit , der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften, zuwiderhandelt oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.
Seite 15 - Ceterum neque animadvertere neque vincire, ne verberare quidem, nisi sacerdotibus permissum ; non quasi in poenam, nee ducis jussu, sed velut deo imperante, quem adesse bellantibus credunt : effigiesque et signa quaedam, detracta lucis, in proelium ferunt.
Seite 484 - Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absätze bei anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängnis bestraft.
Seite 624 - Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält...
Seite 412 - Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt.
Seite 636 - Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Seite 519 - Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind...
Seite 345 - Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen...
Seite 609 - Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird...