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die Bette vor der Theilung für sich weg; jedoch legs teres mit der Einschränkung, daß

a) Wenn nur ein Gebette vorhanden, solches dem Water bis zu seinem Tode, oder bis er sich wieder verheurathet, zu seinem Gebrauch gelassen werden muß.

b) Wenn das Vermögen von geringer Impors tanz und nach Verhältniß desselben viel weibliche Kleidung vorhanden, den Töchtern zwar davon ein Pråcipuum gelassen, den Söhnen aber ebenfalls das von so viel zugetheilt werden soll, damit es mit der Legitima eine Proportion habe.

3. Das Immobile eines Erblaffers wird, wenn er Kinder verläßt, niemal der Wittwe zugetheilt, wenn es ihr nicht etwa bereits in Pactis dotalibus verschrieben worden, als welches öfters zu geschehen pflegt.

4. Wenn die Ehefrau zur Bezahlung des Mans nes Schulden ihr Vermögen hergeben muß, wird ihr meist ex mifericordia Creditorum nachgegeben, daß sie ihre Kleider, Wäsche und Bette größtentheils für sich behalten kann.

II.

Succesfio ex Communione bonorum
impropria.

Diese Erbfolge ist von der Beschaffenheit, daß mit Ausschließung der Gütergemeinschaft währender Ehe dem überlebenden Ehegatten sodann nur eine

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ges

gewisse statutarische Portion, collatis bonis propriis, zufällt. Wobey demselben jedoch die Wahl bleibt, ob er in der That den verstorbenen Gatten beerben, oder sein eigenes Vermögen zurück nehmen, und auf die Erbportion Verzicht thun will?\

Diese statutarische Portion ist in allen Fållen, es mag der überlebende Gatte mit Kindern des Pradefuncti, oder mit Afcendenten, oder mit Defcendenten, oder mit Collateralen zu theilen haben, durchs gehends 3 für den Wittwer, und für die Wittwe. Von dieser Drittelung wird, besonders von den Baus ersleuten, ratione der ungleichen Theilung zum Grun. de angegeben, daß selbige dazu diene, um den Witts wer desto besser bey der Nahrung zu erhalten, wos gegen die Wittwe wieder durch den gewöhnlichen Auszug, den sie bey Abtretung der Nahrung aus Derselben erhält, schadlos gehalten, und ihr Theil ausgeglichen wird,

Die Abweichungen, so hin und wieder angenoms men worden, sind bey jedem Orte angemerkt.

Vorstehende Art der Erbfolge fubfistirt nun im Fürstenthum Glogau

a) In der Stadt Glogau,

wo sie sich auf eine bloße undenkliche Gewohnheit. gründet, die schon unterm 14. März 1612 vom Mas gistrat attestirt worden, noch daselbst üblich ist, wo. von aber feine in contradictorio bestätigte Fälle auf. zuweisen sind.

b) Jm

b) Im Glogauschen Kreise

an viel Orten Vermöge einer bloßen Gewohnheit; daselbst dürfen auch die eigenen Kleider des Superftitis nicht conferirt werden.

c) In der Stadt Röben,

wo man sich nach den Gewohnheiten der Stadt Glogau richtet, obgleich dieser Ort zum Guhrauschen Kreise gehört.

d) In der Stadt Freystadt,

wo die confirmirten Statuten d. 1469 und 1479 zum Grunde der Erbfolge liegen, theils aber auch Gewohnheiten angenommen sind, findet die Dritte. fung collatls bonis propriis nur alsdenn erst statt, wenn sich die Eheleute vererbet haben, die Kinder mögen am Leben seyn oder nicht.

Ist hingegen keine Vererbung geschehen, so be fomme der überlebende Ehegatte, außer der etwa dem Weibe in der Egeberedung verschriebenen Mors gengabe, mehr nicht als die Bräutigams, oder Braut. Fleidung des Abgelebten nebst dem Ehebette, mit gänzlicher Absonderung feines eigenen Vermögens.

e) Im Freystädischen Kreise,

daselbst hat man Gewohnheiten angenommen, die einigermaßen von den Statuten und Gewohn heiten der Weichbildstadt abweichen. Denn ber

überlebende Ehegatte erhält:

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1. Im Fall der Vererbung noch außer der Erb. portion a respective Z und vom gemeinsamen Vermögen als ein Pråcipuum den Brautstaat des Ver Ftorbenen.

2. Im Fall der Nichtvererbung aber nur den Brautstaat allein.

3. Man erlaubt dem Ueberlebenden nicht, zum Nachtheil der Kinder nach seinem eigenen Vermö gen zu greifen; doch findet die Absonderung dessels ben bey Concursen statt.

4. In denen gegen die Grenzen des Sprottaus fchen Kreises und des Fürstenthums Sagan zu ger legenen Dörfern erbt die Wittwe aus dem gemeins schaftlichen Vermögen nur Kindestheil; sind aber keine Kinder vorhanden, so benußt sie Zeitlebens das ganze Vermögen, und nach ihrem Tode fällt die Halfe davon ihren, die andere Hälfte hingegen ihres Mannes Verwandten zu.

f) In der Mediarstadt LTeusal,

desgleichen in den Freystädtschen Kämmereydörə fern richtet man sich völlig nach der Succeßionsart zu Freystadt, die oben angeführt ist.

g) In der Stadt Sprottau,

wo man einer uralten Gewohnheit nachgehet, ist

1. Die ftatutarische Portion collatis bonis pro priis ebenfalls nur auf den Fall der Vererbung eins geschränkt; wenn aber die Kinder wieder verstor

ben,

ben, ist der Fall demjenigen, wo gar keine Verer bung geschehen, gleichgefeßt.

2. Das Präcipuum des Conjugis fuperftitis be. steher in demjenigen, fo der Verstorbene am Traus ungstage um und an sich gehabt, und bey dem Witt wer noch in dem Ehebette, nebst 2 Ueberzügen und Lacken.

3. Wenn unter den Kindern noch unausgestatte te vorhanden sind, so wird ihnen Vorbehaltsweise ein willkührliches Pråcipuum ausgeseßt. Es scheir net dies auf die Ausgleichung der Kinder angesehen zu seyn, damit dadurch die noch Unausgestatteten den bereits Ausgestatteten gleich kommen.

Im Fall det Nichtvererbung, oder wenn die Kine der wieder verstorben, ist die hiesige Gewohnheit völlig ungewiß; doch scheint das Ehebette, die Kleis dung und der Schmuck des Verstorbenen am Hochs zeittage die gewöhnlichste Abfindung zu seyn.

h) Jm Sprottauschen Kreise

wird es ratione der Vererbung und Nichtvererbung ebenfalls wie zu Sprottau gehalten.

Bey geschehener Vererbung ist das Pråcipuum des überlebenden Ehegatten das Ehebette, die Braut. kleider und der Schmuck am Hochzeittage. Ein Pråcipuum für die Kinder aber ist daselbst nicht eina geführt, sie werden nur unter sich ausgeglichen. Bey der Nichtvererbung bestehet der Wittwe Abfindung in dem Brautkleide des Verstorbenen, im

hal

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