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leştere Gerade wird in oben angeführten Fall zur Tilgung der Schulden mit angewendet.

C. Die Morgengabe

Ist ein Lucrum, so aus einer alten Gewohnheit einer adelichen Wittwe allein zukommt. Dahin find zu rechnen:

1. Alles felbgängige weibliche Vieh, als Kühe, Kälber, Ziegen, Schweine; ferner alle unbefeilte Stutten, welche außer dem Nothfall noch nicht eingespannt worden, und zwar nebst allen, auch männlichen, Jungen, so von diesem Vieh bis zur Zeit der Separation fallen.

2. Das Bauholz, so eingeschnitten, gezapft, ges bohrer, und noch nicht aufgerichtet oder gedeckt wors den; item alle Zäune und Zaunstecken.

Was das Vich betrift, so ist diese Morgengabe auch in andern Niederschlesischen Fürstenthümern gewöhnlich. D16 Banholz ic. aber wird nur in 1. O. Entwurf für das Fürstenthum Glogau mit Dazu gezählt.

D. Der Mußtheil

besteher im Glogauschen, wie andern Orten in der Hälfte von allem gesalzenen und ungesalzenen Fleisch, Spec, Korn, Weißen auf den Boden oder in Scheuen, so viel nach Abzug der Saat übrig bleibt, aber nicht auch von Gerste, Hafer, Heide forn, Malz und Hopfen) desgleichen die Hälfte von Erbsen, Hierse, Bohnen, gestampfter Graupe

und Grüße; von Kåsen, Quårgen, Butter, Schmalz, Würsten, Heringen, Honig und allen für die Haus haltung in Kasten, Reußen und Hältern stehenden Fischen; überhaupt von allem zum Essen und Trin. ken vorhandenen Vorrath, so viel nach dem dreif figsten Tage davon noch übrig ist, wenn auch gleich Dieser vom Manne nachgelaffene Vorrath noch auf långer als ein Jahr hinreichend wåre. Doch bleibe dasjenige den Erben, was zur Zeit des Mannes Tos de nicht in seiner Gewähr gewesen und erst nach seinem Tode eingekommen, z. B. ausgeliehenes Ge treide, item geschnittenes Getreide, (nämlich Korn und Weißen) wenn es auf dem Felde liegen geblie ben und vor seinem Tode nicht eingeführt worden 2c.

11. Die Erbfolge der nicht erimirten Per sonen, oder der Bürgers- und Bauersleute.

Bey derselben kommen die local-Statuten, Willkühren zc, in Betracht, welche von den ehemaligen Landesherrn theils einzelnen Städten insbesondere, theils dem ganzen Weichbilde, oder Kreise, zugleich verliahen worden, und nach welchen nun daselbst verfahren wird. Andere Städte haben gar keine eigene Statuten, sondern richten sich nur nach dem Modo procedendi einer benachbarten Stadt, und an marchen Orten gilt gar nur ein bloßes Gewohn, heitsrecht. Alles dies geschiehet nun auch im Fürs stenthum Glogau, wo man in den verschiedenen Städten und Kreisen gleichfalls verschiedene Sta.

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tuten, Willkühren, Gewohnheiten, und folglich auch verschiedene Arten der Erbfolge antrist. Denn

A. Die Weichbildstadt Glogau

hat zu diesem Behuf folgende Statuten und Privilegia:

1. Ein Original-Privilegium vom Herzog Heins rich d. 1302.

2. Ein Original Privilegium vom Herzog Pris mislaus d. 1323. Mittelst beyden erhält die Stadt die Vergünstigung sich der zu Breslau üblichen Rech® te gebrauchen zu können.

3. Ein Original Statutum vom Kayser Rubolph II. d 1594, Succesfionem ab inteftato fratrums & fratrum liberorum betreffend.

4. Ein Attestat vom Magistrat d. 1612 über ein in Succesfione conjugum eristirendes Gewohnheits. Recht, welches laut den neuern Berichten des Ma gistrats daselbst beständig im Gebrauch gewesen und noch üblich ist.

Die im Glogauschen. Weichbilde befindlicher Städte, und zwar:

a) Die Immediatstadt Polkwig

hat keine geschriebene Statuten, sondern nur ge. wiffe Gewohnheiten in Erbfällen, deren Ursprung ber dortige Magistrat aus dem Gewohnheitsrecht der Stadt Glogau herleiter, aber dabey bemerkt, daß hierinnfalls nicht obfervantia uniformis vorhanden sey, sondern meist willkührlich verfahren werde.

b) Die Mediarstadt Schlawa

hat auch keine geschriebene Statuten, sondern auch nur gewisse willkührliche Gewohnheiten in Erb. fällen, die auf dem Zeugniß dortiger alter Leute be ruhen.

B. Die Weichbildstadt Freystadt richtet sich nach folgenden Vorschriften:

r. Ein Original confirm. Statut Herzogs Hein. rich d. 1469. Dieses Statutum gehört nur insos fern hieher, als es Succesfionem inter Conjuges betrift, der solche betreffende Paffus aber wird eine Will, führ genannt, die das ganze Weichbild mit allen Gütern, so dazu gehören, von Alters her beobach tet hat.

2. Ein Original confirm Statutum vom Herzog Johann d 1479. Es ist mit dem vorigen gleichen Inhalte, und die Confirmation darüber auf Ansus chen des Magistrats und der Gemeine ertheilt wor den.

3. Eine Abschrift eines vom K. Ferdinand I. confirmirten Statuts d. 1530 den 10. März. Es enthält nur Passus aus den ersten beyden Statuten bis auf einige Abweichungen, welche hauptsächlich Succesfionem in bonis præmortua Conjugis im Fall der nicht Vererbung betreffen. Doch sind diese Uby weichungen nach dem Bericht des Magistrats d 1780, der sich so wohl auf die neuere Verfahrungss art, als auf die alten Waysenbücher von 1591 ang Desgleichen auf die Aussage der ältesten Leute be ziehet, dort nie zur Observanz gekommen. Vorstes hen

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hende Statuten und Privilegien der Stadt sind for dann auch 1659 unterm 4. Aug. vom Kayser Leopold beståttiget worden.

Die im Freystädischen Weichbilde liegende Städ te, als:

a) Die Immediatstadt Neusalz,

und

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b) Die Mediatstadt Neustädtel haben beyde keine besondere Statuten oder Ges wohnheiten, sondern richten sich (laut den Berichy ten der Magiftråte d 22. Oct. 1773 und Junii 1780) in Erbschaftsfällen nach den Statuten der Stadt Freystadt, worunter vorzüglich das Statu tum oben fub No. 1. zu verstehen, welches sich ausdrücklich auf Gewohnheiten gründet, die vor desfen schriftlicher Einrichtung schon im ganzen Weichbil.. de üblich gewesen. An feinem von beyden Orten ist eine Bestättigung des Juris confuetudinarii in Contradictorio bekannt, und der Magistrat zu Neu. städtel hält dafür, daß schon bey Einrichtung des Stadtgerichts daselbst die Freystädtschen Statuten angenommen worden.

Von der Stadt Beuthen s. weiter unten.

C. Die Weichbildstadt Guhrau

hat keine Original Statuten aufzuweisen, sons dern nur zwey Abschriften, nemlich:

1. Eines confirmirten Statuti“ vom Herzog Blotto d. 1455.

D 4

2.Eir

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