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Auch wird demselben sächsischer Seits das Marsch-Tableau für die aus Oesterreich zurückkehrenden königlich sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden.

8) Sobald die einzelnen sächsischen Truppentheile auf sächsisches Gebiet zurückgekehrt sein werden, treten sie bis auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des höchstcommandirenden königlich preussischen Generals in Sachsen.

9) Für die Stadt Dresden und die dort angelegten Festungswerke ernennt Seine Majestät der König von Preussen den Gouverneur, Seine Majestät der König von Sachsen den Commandanten. Das gegenseitige Verhältniss dieser Behörden zu einander und zu den beiderseitigen Besatzungscontingenten von Dresden wird vorläufig nach Analogie der früheren Bundesfestungen geregelt.

Die übrigen damit verknüpften Fragen bleiben dem weitern Einvernehmen vorbehalten.

10) Bis die Reorganisation der sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und deren Einreihung in die Armee des norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt Preussen fort, die für die Besatzung des Königreichs Sachsen nöthige Anzahl von Truppen seinerseits zu stellen.

Die hieraus entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen werden zwischen den beiden betheiligten hohen Regierungen durch besondere Vereinbarung näher geregelt werden.

Sämmtliche für die Ausführung vorstehender Bestimmungen sonst noch nöthigen Anordnungen bleiben einer Verständigung zwischen der königlich sächsischen Regierung und dem höchstcommandirenden königlich preussischen General überlassen.

Vorstehende Bestimmungen sollen als mit der Ratification des Friedensvertrages ratificirt angesehen werden.

Berlin, den 21. October 1866.

(L. S.) v. Friesen.

(L. S.) Hohenthal.

(L. S.) Savigny.

Anlage 2.

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Protokoll. Verhandelt Berlin den 21. October 1866.

Bei der heutigen Unterzeichnung des zwischen Sachsen und Preussen abgeschlossenen Friedensvertrags, erklären die königlich sächsischen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf Artikel 5 Folgendes:

Die königlich sächsische Regierung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, die vollkommene Uebereinstimmung zu bethätigen, welche zwischen ihr und der königlich preussischen Regierung bezüglich der von jetzt an gemeinsam zu verfolgenden politischen Richtung besteht, ist bereit

a) sofort und bis zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internationalen Repräsentation des norddeutschen Bundes in definitiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völkerrechtliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe und Regierungen, bei welchen dieselbe gegenwärtig diplomatische Agenten nicht unterhält, auf die preussischen Missionen zu übertragen und

b) dasselbe Verhältniss denjenigen Höfen und Regierungen gegenüber, bei welchen dermalen sächsische Missionen bestehen, in allen Fällen temporärer Vacanz, auf deren Dauer eintreten zu lassen,

c) auch in diesem Sinne die königlich sächsischen Vertreter im Auslande mit entsprechender Instruktion zu versehen; so dass sich Sachsen, im Geiste des mit Preussen abgeschlossenen Bündnisses, schon jetzt in internationaler Beziehung der preussischen Politik fest anschliesst.

Der königlich preussische Bevollmächtigte erklärt seinerseits, dass seine Regierung bereit ist, die in Rede stehende Vertretung zu übernehmen und hierbei die Interessen, sowohl der königlich sächsischen Regierung, als auch die der königlich sächsischen Staatsangehörigen, gleich wie ihre eigenen allenthalben zu wahren.

Schliesslich waren die beiderseitigen Bevollmächtigten dahin einig, dass durch vorstehende interimistische Bestimmungen das Recht Seiner Majestät des Königs von Sachsen, in einzelnen Fällen ausserordentliche Bevollmächtigte zu senden, in keiner Weise alterirt werden solle.

Vorstehendes Protokoll soll als mit der Ratification des Friedensvertrages ratificirt angesehen werden.

Geschehen wie oben.

(L. S.) v. Friesen.
(L. S.) Hohenthal.

(L. S.) Savigny.

XXX.

Die preußische Annexion Schleswig-Holsteins.

20. Dezember 1866.

Seit der Erklärung der preußischen Kronjuristen vom 18. Juni 1865 behandelte das preußische Kabinet die Ansprüche des Prinzen Friedrich von Angustenburg auf Schleswig-Holstein als nicht zu Recht bestehend und betrachtete sich, in Gemeinschaft mit Oesterreich, vermöge des wiener Friedens mit Dänemark (30. Oktober 1864) als rechtmäßigen Besißer der Herzogthümer. Die Kronjuristen hatten nämlich erklärt, dem Prinzen Friedrich fehle jedes Successionsrecht auf den ganzen Umfang oder auch nur auf einen Theil der Herzogthümer, sowohl weil sein Vater in dem am 30. Dezember 1852 mit dem dänischen König Friedrich VII. abgeschlossenen Vertrag für sich und seine Familie auf die Thronfolge in Schleswig-Holstein verzichtet habe, als auch, weil eine Primogeniturfolge im augustenburger Fürstenhause nicht nachweisbar sei. Die Succession des Königs Christian IX. nach dem Thronfolgesetz vom 31. Juli 1853, welches in den Herzogthümern rechtskräftig publicirt und eingeführt worden, sei für das Ganze der Herzogthümer als rechtsgültig anzuerkennen; das volle Recht des Königs Christian IX. aber sei durch den wiener Frieden auf Preußen und Desterreich übergegangen. Dem Großherzog von Oldenburg stehe nur ein eventuelles Erbrecht auf den gottorpischen Antheil zu. In Folge dieser Entscheidung war der König Wilhelm von Preußen entschlossen, die ihm zuerkannten Ansprüche auf die Herzogthümer zur Geltung zu bringen. Am 14. August 1865 wurde in Gastein zwischen Preußen und Desterreich die Convention abgeschlossen, welche die Regierung Schleswigs an Preußen, jene von Holstein an Desterreich übergab; Preußen scheint bei dieser Convention den doppelten Zweck gehabt zu haben, einmal vorläufig wenigstens die Hälfte des Landes unter feine specielle Regierung zu bringen, sodann aber, gerade das nördliche,

an Dänemark grenzende Herzogthum, dessen Besizergreifung in der Folge schwieriger werden könnte, als die des südlicher gelegenen, an Deutschland angrenzenden Holsteins, schon jetzt mit seinen Truppen zu besehen. Am 31. Oktober 1865 verbot der preußische Commissär in Schleswig, v. Zedlih, den im Herzogthum erscheinenden Zeitungen, dem Prinzen von Augustenburg den Titel Herzog zu geben, und eine Anzahl schleswig-holsteinischer und norddeutscher Blätter, welche den gasteiner Vertrag für eine Vergewaltigung der Herzogthümer erklärten, wurde in Schles: wig verboten. Der Prinz Friedrich von Augustenburg protestirte am 3. Januar 1866 gegen die Verweigerung des Herzogstitels von Seite Preußens und übergab zugleich dem deutschen Bundestag eine Deduction, welche den Nachweis zu bringen suchte, daß bezüglich seiner Person kein Verzicht auf die Erbansprüche in Schleswig-Holstein bestehe; das preußische Kabinet nahm jedoch auf diese Protestation so wenig Rücksicht, daß es am 11. März 1866 eine Verordnung in Schleswig erließ, welche auf Temonstrationen für die Anerkennung der Regentenrechte des Prinzen Friedrich Zuchthausstrafe sette. Ueber die Dissidien, welche Ende Januar 1866 zwischen Preußen und Desterreich in der Herzogthümerfrage ausbrachen, haben wir bereits in dem Artikel XVIII, der vom deutschen Kriege im Jahre 1866 handelt, gesprochen. Desterreich mußte schon lange zur Einsicht gekommen sein, daß Preußen auf die Annexion der Herzogthümer ausgehe, und es hätte derselben auch keinen Widerstand entgegengesett, da es bisher willig mit der preußischen Politik gegangen war, an dem Prinzen von Augustenburg kein specielles Interesse nahm, und auch den Wunsch nicht haben konnte, selbst ein Stück von den seinen Grenzen so abgelegenen Herzogthümern zu besizen; aber es gönnte Preußen diese Vergrößerung an Gebiet und Verstärkung seiner Macht nicht, wenn es nicht selbst eine Compensation an deutschem Land und Leuten erhielte. Es scheint, das österreichische Kabinet hatte einen Theil von Preußisch-Schlesien, vielleicht das ganze Schlesien, als Compensation im Auge; da sich aber keine Aussicht zeigte, daß Preußen in eine solche Forderung willigen werde, so sollte es auch die Herzogthümer nicht erlangen. Sicher war es kein anderer Grund, als ohne Compensation dem rivalisirenden Preußen die Gebietsvermehrung nicht zu gestatten, was Oesterreich bewog, sich seit Anfang des Jahres 1866 plötzlich wieder der preisgegebenen Erbrechte des Prinzen von Augustenburg anzunehmen und die Frage der Elbherzogthümer, die von den beiden deutschen Großmächten dem Bunde eigenmächtig aus der Hand genommen worden war, wieder an den Bundestag zu bringen, der jetzt seine Heere mobil machen sollte, um zu Gunsten Desterreichs eine Vergrößerung Preußens abzuwehren. Im Frieden zu Prag (23. August 1866) mußte Desterreich seine aus dem dänischen Frieden.

Hergeleiteten Ansprüche auf Schleswig-Holstein an den König von Preußen abtreten. Die Annexion der Herzogthümer an Preußen war nun gewiß. Sich mit dem Prinzen Friedrich von Augustenburg wegen seiner Erbansprüche zu verständigen, hielt das preußische Kabinet nicht für nöthig, da die Kronjuristen dieselben für ungültig erklärt hatten; der Prinz hatte Holstein bereits am 26. Juni 1866 verlassen und sich nach München begeben; von da verfügte er sich später nach BadenBaden, wohin ihm seine Gemahlin und Familie in den letten Tagen des Dezember 1866 folgten. Die oldenburgischen Ansprüche hatte das preußische Kabinet, da auf dieser Seite vielleicht einmal Einsprache von Rußland zu befürchten gewesen wäre, durch einen am 27. September 1866 abgeschlossenen Vertrag beseitigt, den Graf Bismarck in den ersten Tagen des December 1866 den preußischen Kammern zur Zustimmung vorlegte. Der Großherzog erhielt als Entschädigung das holsteinische Amt Ahrensböck, einige zum vormaligen Bisthum Lübeck gehörige Districte und eine Million Silberthaler, wogegen er seine Rechte auf die Herzogthümer an die Krone Preußen abtrat. Deutschland vertrug sich nach und nach mit dem Gedanken, daß Schleswig-Holstein keinen eigenen Souverän erhalten, sondern Preußen einverleibt werden sollte. Die volksthümliche Agitation für die Herzogthümer, die nun volle 25 Jahre angedauert hatte (seit dem 1. Januar 1841, wo eine dänische Verordnung den alleinigen Gebrauch des Dänischen als Gerichtssprache in Schleswig befahl), hatte mit der Einverleibung der Herzogthümer in Preußen ein für die nationale Einigung erfreulicheres Ziel erreicht, als Viele begreifen wollten. Die Hauptaufgabe der deutsch-nationalen Bestrebungen war die Trennung der Herzogthümer von Dänemark und ihre Vereinigung mit Deutschland. Daß sie unter einem eigenen Herzog stehen sollten, mochte dem Particularismus der dortigen. Einwohnerschaft erwünscht sein, war aber durchaus kein Gewinn für das Gesammtvaterland, das eher Ursache hatte, eine Verminderung, als eine Vermehrung der bereits bestehenden kleinen Souveränetäten zu wünschen. Schleswig-Holstein als selbstständiger Staat wäre den feindlich gesinnten Dänen nicht gewachsen und bei jeder günstigen GeLegenheit ihrem Angriff ausgesetzt gewesen: mit Preußen vereinigt nehmen die Herzogthümer eine respectirte und selbst gefürchtete Stellung gegen die alten Feinde ein. Was die Erbrechte des Prinzen Friedrich anlangt, so bleibt so Viel gewiß, daß sie sehr weit heraufgeholt werden mußten, und daß es in einer Zeit, wo bestehende Herrscherhäuser von den Thronen weichen müssen, für kein besonderes Unglück angesehen werden kann, wenn eine entfernte Seitenlinie, die bei dem Fortbestehen der herrschenden Dynastie gar niemals zur Regierung gelangt wäre, ihr Erbrecht nicht zur Geltung bringen konnte. Wenn Deutschland nicht

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