4. Hermann Michaelis: § 175! Homosexualität in Sitte u. Recht 193 5. 1) Segeloff: Die Krankheit Dostojewskys, 2) Rahmer: August 20. Alsberg: Die Grundlagen des Gedächtnisses, der Vererbung Drittes und viertes Heft ausgegeben 20. Juli 1908. Original-Arbeiten. VIII. Strafrecht und Strafvollzug im Lichte der deutschen Sozialdemokratie. Seite 201 IX. Die Gaunersprache. Von E. Kleemann 236 X. Einstimmiger Schuldspruch durch Geschworene auf Grund von Indizien. 280 XI. Statistischer Beitrag zur Naturgeschichte der Korrigendin. Von 297 330 337 XII. Zu Gunsten des unbestimmten Strafurteils. Von Samuel J. Barrows Fehlinger. Kleinere Mitteilungen. Von Medizinalrat Dr. P. Näcke: 1. Sexuelle Perversionen im ehelichen Verkehre 2. Sodomitische Erzeugnisse . . 3. Fremdenführer in sexualibus 4. Wirkung von Naturereignissen auf schwache Gemüter 368 368 6. Erleichterung der Ehescheidung, unterstützt vom anthropolo- 370 7. Neues Unterscheidungsmittel zwischen Mensch und Tier 1. Rudolphine Poppee: beeidete Sachverständige b. kk. Land- 382 Seite 2. R. F. Schnorf: "Schematische Anleitung zur Untersuchung 382 382 3. Henriette Arend: „Menschen, die den Pfad verloren“ Von Dr. P. Näcke: 5. Weinberg: Über den Einfluß der Geschlechtsfunktionen auf 6. Jentsch: Zum Andenken an Paul Julius Möbius 383 383 383 8. Muthmann: Zur Psychologie und Therapie neurotischer 384 9. Hellpach: Technischer Fortschritt und seelische Gesundheit 385 10. Hoche: Notwendige Reformen der Unfallversicherungsgesetze 385 11. Anton: Ärztliches über Sprechen und Denken 385 12. Vergleichende Darstellung des deutschen uud ausländischen 385 I. Friedensdelikte nach dem österreichischen Strafrechte. Von Dr. jur. Julius Nowotny (Krakau). Dem seit dem Jahre 1852 (eigentlich seit 1803) geltenden Strafgesetze ist der Begriff des Friedens in der Form spezieller Bestimmungen, die den Schutz desselben genau und ausdrücklich normieren, fremd, fremd auch die Kategorie der Friedensdelikte. Dagegen findet in dem geltenden Strafgesetze weiteste Anwendung der Begriff „der öffentlichen Ruhe und Ordnung", eine Reminiszenz an einen Ausdruck älterer Gesetzgebungen. Diesem Begriff begegnen wir bereits in der ältesten für die Länder Österreichs geschaffenen Strafkodifikation, in der Theresiana, die in § 2 Art. 2 sagt: „Jedoch ist nicht jedwede sträfliche Handlung sogleich für halsgerichtsmäßig anzusehen, sondern nur diejenigen, so der Wohlfahrt und dem Ruhestand des gemeinen Wesens mittel- oder unmittelbar entgegen stehen.“ Dieser Begriff hat sich in den späteren Strafgesetzen erhalten und indem er eine durchaus bedeutungslose Etikette für eine ganze Kategorie von Delikten ohne den geringsten fundamentalen Zusammenhang bildete, ging er in derselben Bedeutung auch in das geltende Strafgesetz über. Kann aber dieser Sammelbegriff „öffentliche Ruhe und Ordnung", den Binding mit Recht eine „Rumpelkammer von Begriffen" genannt hat, für gleichbedeutend mit dem Begriff des Friedens gehalten werden? Können die im I. und II. Teil des geltenden Strafgesetzes aufgezählten und als gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung" gerichteten Delikte als Friedensdelikte in der eigentlichen Bedeutung dieses Wortes angesehen werden? Meiner Ansicht nach nein! Denn wenn der Begriff des Friedens einen so weiten Rahmen hätte wie der Begriff „öffentliche Ruhe und Ordnung", dann müßten nicht nur jene Delikte, welche unter die Kategorie der gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung" gerichteten Delikte fallen, sondern überhaupt alle den Namen und den Charakter Archiv für Kriminalanthropologie. 30. Bd. 1 der Friedensdelikte führen. Denn jedes Delikt stört als antisoziales Geschehen den normalen staatlichen und gesellschaftlichen Organismus und damit auch die Rechtsordnung, die die ungestörte Existenz der Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Gemeinwesens gewährleistet; somit ist nicht nur den unter die Kategorie „öffentliche Ruhe und Ordnung" fallenden Delikten, sondern überhaupt allen Delikten ohne Ausnahme das Kriterium der Gefährdung und Schädigung des Gemeinwesens, also der öffentlichen Ruhe und Ordnung", in Rücksicht auf ihre antisoziale Bedeutung eigentümlich. Von einer Identität des Begriffes „öffentliche Ruhe und Ordnung" mit dem des Rechtsfriedens kann daher keine Rede sein; der erstere ist ein Gesamtbegriff, der so und so viele verschiedene Handlungen als verbotene kennzeichnet, wie Störung des Hausfriedens, Verletzung oder Gefährdung von Personen und Sachen, Mißachtung von Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit u. s. w., der letztere dagegen ist ein Rechtsgut, das eines besonderen Schutzes seitens des Strafgesetzes bedarf. Man braucht nicht näher zu erörtern, daß aus einer Zusammenfassung von solchen Gütern ganz verschiedener Art zu einem Gesamtbegriff „öffentliche Ruhe und Ordnung" nie ein Gesamtgut werden kann, daß daher diesem Begriff kein Platz in den modernen Strafgesetzgebungen gebührt, und daß derselbe mit dem Begriff des Friedens als einem besonderen Rechtsgut nicht identifiziert werden darf. Infolgedessen drängt sich die Frage auf, was wohl die Ursache dieser Lücke in dem geltenden Strafgesetze ist, dieses in die Augen springenden Mangels an deutlichen und besonderen Bestimmungen über den Schutz des Friedens, der in gleicher Weise wie andere Rechtsgüter grundsätzlich und nicht nur akzessorisch einen besonderen Rechtsschutz in jeder modernen Gesetzgebung genießen müßte? Ist es vielleicht die falsche, mit den Forderungen der modernen Wissenschaft kollidierende Systematik, die keine Einteilung der Delikte in einzelne Kategorien nach den gemeinschaftlichen Verletzungsobjekten kennt von denen eines eben das Rechtsgut des Friedens ist, oder sind es Rücksichten auf die historische Vergangenheit der österreichischen Gesetzgebung bezüglich ihrer Stellung zum Rechtsgut des Friedens? Wenn wir einen Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage suchen, so müssen wir uns der Judikatur, als Vertreterin der Praxis, und der Literatur, als Vertreterin der Theorie, zuwenden. Die den obigen Quellen entnommenen Informationen werden, wenn sie auch keine definitive Lösung bieten, doch die zum Ziele führende Bahn weisen. |