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Gründung des Herrenhauses.

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stellte, daß die in Aussicht genommene neue Organisation der Kreis- und Brovinzialvertretung auf große Schwierigkeiten stieß, wurden von der Regierung zunächst die alten Kreis- und Provinzialstände, wie sie seit 1823 bis ins Jahr 1848 bestanden hatten, aufs Neue berufen, um die Angelegenheiten der Kreise und Provinzen zu berathen. Die rechtliche Gültigkeit dieser Wiederherstellung der Stände wurde zuerst vielfach bestritten, die beiden Kammern aber erkannten nachträglich die Kreis- und Provinzialstände, vorbehaltlich einer anderweitigen gefeßlichen Einrichtung derselben, als rechtsbeständig an.

Dieser Wiederherstellung der alten ständischen Versammlungen, in denen vornehmlich der Grundbesig vertreten ist, entsprach es dann weiter, daß auch die allgemeine Landesvertretung durch die Neubildung der ersten Kammer eine wichtige Veränderung erfuhr. Die beiden Kammern überließen es im Jahre 1853 dem Könige, eine Verordnung über die Zusammenseßung der ersten Kammer theils aus erblichen, theils auf Lebenszeit berufenen Mitgliedern zu erlassen.

Demgemäß erfolgte durch königliche Verordnung vom 12. October 1854 die Gründung des Herrenhauses. Dasselbe besteht I. aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses (insoweit sie vom Landesherrn dazu berufen werden), II. aus Mitgliedern mit erblicher Berechtigung, III. aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit berufen sind. — Zu den erblichen Mitgliedern gehören 1) die Häupter der fürstlichen Familien von Hohenzollern-Sigmaringen und Hechingen; 2) die vormals reich sunmittelbaren Fürsten und Grafen (Herzog von Arenberg, Fürst zu Salm-Salm, Fürst zu Solms-Braunfels, Herzog von Croy, Fürst zu Solms-Hohen-Solms-Lich, Fürst zu Salm-Horstmar, Fürst zu Thurn und Taxis, Fürst von Bentheim-Tecklenburg, Fürst zu Bentheim-Steinfurth, die Grafen zu Stolberg-Roßla, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Wenigerode, Fürst zu Fürstenberg, Fürst zu Sayn-WittgensteinHohenstein, Fürst zu Wied); 3) die übrigen nach dem Patent vom 3. Februar 1847 zur Herren-Kurie des Vereinigten Landtages berufen gewesenen Fürsten, Grafen und Herren, - sowie Personen, welchen das erbliche Recht vom Könige neu verliehen ist. Die auf Lebenszeit berufenen Mitglieder gehören folgenden Kategorien an: 1) Personen, welche dem Könige zur Berufung präsentirt werden, nämlich a) von den zur vormaligen Herren-Kurie berechtigten Stiftern (den Domkapiteln zu Brandenburg, Merseburg und Naumburg), b) von den für jede Provinz zu bildenden Grafenverbänden (aller mit Rittergütern angesessenen Grafen), c) von den Familienverbänden der durch großen Grundbesitz ausgezeichneten Geschlechter (Königsmarck, Gröben, Alvensleben, Schwerin, Schulen burg, von der Often, Wedell, Brocke, Bredow, Arnim, Kleist u. a.), — d) von Berbänden des alten und befestigten Grundbesites in den verschiedenen Landestheilen, e) von jeder der Landes-Universitäten, — f) von großen Städten; 2) ferner werden auf Lebenszeit berufen die Inhaber der vier großen preußischen Landesämter (der Landhofmeister, der Oberburggraf, der Obermarschall und der Kanzler des Königreiches Preußen), 3) einzelne Personen aus besonderem Ver

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Die Neuenburger Berwickelung.

trauen des Königs, unter diesen die sogenannten Kron-Syndici, eine Anzahl ausgezeichneter Rechtsgelehrter, welchen der König fortan wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung vorlegen wollte.

Das Herrenhaus trat in dieser neuen Gestalt im November 1854 zum ersten Male zusammen. Dadurch, daß in dasselbe die vornehmsten Glieder des Landesadels aufgenommen sind, haben seitdem auch die höheren Schichten der Gesellschaft ein lebhafteres Interesse an der Entwickelung und Fortbil bung des Verfassungslebens gewonnen, während andererseits im Herrenhause eine neue Gewähr zu finden ist, daß bei dieser Fortentwickelung die besonnene Rücksichtnahme auf die altbewährten Grundlagen preußischen Wesens nicht fehlen wird.

In Folge der Errichtung des Herrenhauses an Stelle der vormaligen ersten Kammer wurde sodann für die zweite Kammer die Benennung als Haus der Abgeordneten gesetzlich festgestellt, — beide Häuser zusammen heißen seitdem der Landtag der Monarchie.

Verzichtleistung auf Neuenburg. Die Könige von Preußen waren, wie früher erwähnt, seit 1707 Herren des Fürstenthumes Neuenburg (Neufchatel und Balengin). Das kleine Ländchen war niemals ein Theil des preußischen Staates geworden, sondern nur durch den gemeinsamen Landesherrn mit Preußen verbunden. Seit 1815 war es mit Zustimmung Friedrich Wilhelm's III. als Canton dem Schweizerbunde beigetreten, jedoch mit Beibebaltung seines besonderen fürstlichen Landesregimentes. Als aber im Jahre 1848 die allgemeine revolutionäre Bewegung auch die Verhältnisse in der Schweiz bedeutend umgestaltete und alle Cantone mehr als bis dahin dem einheitlichen Regimente der Bundesgewalt unterworfen wurden, wußte die revolutionäre Partei auch in Neuenburg die Herrschaft der preußischen Fürsten zu beseitigen und die republikanischen Einrichtungen der übrigen Schweiz auch dort einzuführen. Die rechtmäßigen Landesfürsten konnten unter den damaligen schwierigen Verhältnissen und bei der großen Entfernung des Ländchens von Preußens Grenzen nichts dazu thun, um ihre vielen treuen Anhänger in Neuenburg in dem Widerstande gegen die Schweizer Republikaner zu schüßen; sie ließen das Unvermeidliche damals geschehen und beschränkten sich darauf, vor den europäischen Mächten Verwahrung gegen das Geschehene einzulegen und die Geltendmachung ihres Rechtes, welches die Großmächte ausdrücklich anerkannten, für die Zukunft vorzubehalten. Noch hatte es der preußischen Krone nicht an der Zeit geschienen, diesem Vorbehalte Folge zu geben, als unerwarteter Weise ihre Anhänger in Neuenburg selbst die Sache zur Entscheidung trieben. Eine Anzahl treu ergebener Royalisten, den alten Grafen von Pourtalès an der Spitze, machten plößlich (im September 1856) den Versuch, das fürstliche Regiment in Neuenburg wieder herzustellen. Sie bemächtigten sich durch Ueberrumpelung der Stadt und des Schlosses Neuenburg und pflanzten das hohenzollernsche Banner daselbst auf. Aber ihre Zahl war zu gering, um dem unverzüglich erfolgenden Andringen der republikanischen Schaaren aus den Nachbarcantonen zu widerstehen, Stadt und Schloß wurden ihnen wieder entrissen, sie selbst großentheils zu Gefangenen gemacht. Die Schweizer Behörden ließen sich an, sie als Hochverräther zu verurtheilen. Die preußische Regierung aber durfte und wollte es nicht dulden, daß die

Berzicht der Krone Preußen auf Neuenburg.

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Königlichgesinnten, welche sich, wenn auch mit Uebereilung, doch mit edler, ehrenhafter Treue, für die bis dahin niemals aufgegebenen Rechte ihrer Fürsten erhoben hatten, als Empörer behandelt würden. Indem sie beschloß, zu ihrem Schuße einzutreten, sah sie zugleich den Zeitpunkt gekommen, wo die Neuenburger Angelegenheit überhaupt zum Austrage gebracht werden mußte. Während die europäischen Mächte, um einen Conflict zu vermeiden, hierzu ihre Bermittelung anboten, erklärte Preußen, daß es sich auf Verhandlungen irgend einer Art nicht einlassen könne, bevor nicht die gefangenen Neuenburger Royalisten auf freien Fuß gesezt und auf diese Weise das gute Recht der fürstlichen Sache, für welche sie sich erhoben, gewissermaßen anerkannt sei. Zugleich drohte die preußische Regierung mit kriegerischen Maßregeln, wenn dieser Forderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkte (15. Januar 1857) nicht genügt sei, und ließ Alles vorbereiten, um nöthigenfalls einen Theil der Armee in Bewegung zu sehen. Obwohl die demokratische Partei in der Schweiz eifrig bemüht war, die dortige Regierung an jeder Nachgiebigkeit zu hindern, so trug bei dieser doch die ruhige Ueberlegung und namentlich die drin gende Friedensmahnung von Seiten des Kaisers Napoleon von Frankreich ben Sieg davon, und als der Krieg fast schon unvermeidlich schien, gab die Schweiz schließlich die Gefangenen frei. Nunmehr glaubte König Friedrich Wilhelm sich auf Unterhandlungen über die künftige Regelung der dortigen Verhältnisse einlassen zu können, zu welchem Zwecke, unter Betheiligung der Großmächte, Conferenzen in Paris eröffnet wurden. Dieselben führten zu dem Resultate, daß Friedrich Wilhelm, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse der Schweiz, bei welchen nur noch ein gänzliches Ausscheiden Neuenburgs aus dem Verbande der Schweizer Cantone oder ein Aufgeben der fürstlichen Herrschaft möglich war, auf seine ererbten Rechte verzichtete. Dabei trug er jedoch Sorge, daß die vielfachen kirchlichen milden Stiftungen in dem bisherigen Fürstenthume ihrem Zwecke erhalten, wie auch, daß für Alle, welche bei den Septemberereignissen betheiligt waren, eine vollständige Amnestie bewilligt wurde. Eine in Antrag gebrachte Geldentschädigung wies der König zurück. Der Vertrag, durch welchen das preußische Fürstenhaus auf die Herrschaft in Neuenburg verzichtete, wurde am 26. Mai 1857 zu Paris geschlossen. Durch eine Proclamation vom 19. Juni entließ Friedrich Wilhelm die Neuenburger ihrer Unterthanenpflichten, indem er aussprach, daß der abnorme Zustand, in welchem das Land sich seit neun Jahren befunden, mit dem Wohle desselben nicht verträglich sei, und daß er aus Rücksicht auf dieses Wohl und zugleich um des europäischen Friedens willen seine persönlichen Neigungen zurückgedrängt habe.

Die Wohlthaten des Friedens, welche König Friedrich Wil» helm IV. seinem Volke mit ernstem, gewissenhaftem Streben zu erhalten suchte, wurden im Allgemeinen um so freudiger erkannt, als während seiner Regierungszeit, ungeachtet der vielfachen politischen Wirren, ein sehr erfreulicher Aufschwung der Gewerbthätigkeit stattgefunden hatte. Alle die raschen Fortschritte, welche die Industrie in fremden Ländern gemacht hat, sind in Preußen sehr bald benutzt und gleichzeitig auch selbstständige Verbesserungen in den verschiedensten Zweigen gewerblicher Thätigkeit erzielt worden. Die Regierung war unablässig bemüht, durch Aufmunterung, Antrieb und Unterstüßung

476 Errichtung einer preußischen Marine; Gründung eines Kriegshafens.

diesen Aufschwung zu fördern. An der Spitze des deutschen Zollvereins hatte Preußen schon in der großen Industrie-Ausstellung in Berlin (im Jahre 1845) eine rühmliche Probe der allseitigen Entwickelung nationaler Kräfte abgelegt; nicht minder erfreulich waren die Erfolge der preußischen Industrie auf den Weltausstellungen in London und Paris (1852 und 1857). Der Zutritt Hannovers zum deutschen Zollverein eröffnete dem preußischen und zollvereinsländischen Handel neue Wege und erhöhte die Hoffnung auf eine spätere vollständige Einigung der deutschen Staaten für ihre Handelsangelegenheiten. Auch kam ein allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch zu Stande.

Errichtung einer preußischen Marine. Mit dem Aufschwunge des preußischen Handels, sowie mit den Anforderungen der allgemeinen Stellung Preußens in den Welthändeln hängt es zusammen, daß Friedrich Wilhelm IV. der Gründung einer preußischen Kriegsflotte besondere Fürforge widmete. Während des Krieges mit Dänemark hatten Preußen und ganz Deutschland erfahren müssen, wie selbst einem so kleinen Seestaate gegenüber die rühmlichsten Erfolge deutscher Landtruppen ohne die Unterstüßung einer Seemacht zu keinem dauernden Siege führen konnten: während die preußischen Truppen siegreich bis an das Ende des dänischen Festlandes vorgedrungen waren, hatten die Dänen den preußischen Handel auf die schwerste und empfindlichste Weise bedrängt. Ein kurzer Aufschwung deutscher Begeis sterung hatte damals die Gründung einer deutschen Flotte unternommen, aber dieser Versuch war unter den daauf folgenden deutschen Parteiwirren gescheitert. Dagegen ließ es der König Friedrich Wilhelm fortan sein Bestreben sein, die Wehrkraft Preußens auch in dieser Richtung zu entwickeln. Die Errichtung der preußischen Marine wurde im Kriegsministerium seit 1848 lebhaft in Angriff genommen und war bis 1853 so weit vorgeschritten, daß die Oberleitung auf eine besondere Centralbehörde, die Admiralität übertragen wurde. Prinz Adalbert von Preußen wurde als Admiral zum Oberbefehlshaber ernannt. Es wurden größere Marine-Etablissements in Danzig, Stettin und Stralsund, eine Schiffswerfte in Danzig errichtet und die preußische Seeflotte in Kurzem auf eine Anzahl von 6 Dampfschiffen und eben so viel größeren Segelschiffen mit etwa 50 Kanonenschaluppen gebracht. Ein Seecadetten Corps zur Heranbildung der Marineoffiziere wurde in Berlin errichtet.

Um der neugegründeten preußischen Marine auch einen festen Stüßpunkt in der Nordsee zu sichern, erwarb die Regierung durch einen Staatsvertrag mit Oldenburg (vom 20. Juli 1853) das Hafengebiet am Jadebusen. Oldenburg trat dieses an der westlichen Seite des Jadeflusses bei Heppens gelegene Gebiet (1⁄2 Quadratmeile) an Preußen zur Unterhaltung einer Kriegsflotte und zur Herstellung eines Kriegshafens ab, wogegen Preußen neben einer Zahlung von 500,000 Thalern den Schuß der Küsten und der Schiffe Oldenburgs übernahm. Die Arbeiten zur Errichtung eines Kriegshafens im Jadebusen wurden alsbald begonnen.

Volksbildung; Wissenschaft und Kunst. Ebenso wie Preußen unter der Regierung Friedrich Wilhelm's IV. sich in Bezug auf äußeren Wohlstand glücklich entwickelte, behauptete es auch in geistiger Beziehung seine alte rühm,

Wissenschaft und Kunst; das kirchliche Leben; Königin Elisabeth.

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liche Stellung unter den Völkern. Der König, selbst ein Fürst von der umfajsendsten geistigen Bildung und von dem lebhaftesten Interesse für Wissenschaft und Kunst, wußte Preußens hohen Beruf zur allseitigen Förderung des deutschen Geisteslebens in vollem Maße zu würdigen und zu erfüllen. Ein Beschüßer und geistiger Theilnehmer aller größeren wissenschaftlichen Unternehmungen, ein Freund selbstständiger und freier Entfaltung der Wissenschaft, — hat Friedrich Wilhelm für den weiteren Aufschwung der Hochschulen und aller gelehrten Forschung in Preußen Wichtiges gethan.

Die Kunst, seinem Sinne und Streben in hohem Grade werth, verdankt seiner Anregung und Unterstützung die lebendigste Entwickelung. Mit allen Zweigen der bildenden Künste als Kenner innig vertraut, hat der König in dem Verlaufe seiner Regierung Kunstschöpfungen zur Ausführung bringen lassen, welche seiner Residenz und anderen Orten des Vaterlandes zur dauernden Zierde und ihm zum ehrenden Gedächtnisse gereichen. Besonders ist das herrliche Denkmal Friedrich's des Großen in Berlin hervorzuheben. Vorzüglich aber war des Königs künstlerischer Sinn überall auf Erhaltung oder Wiederherstellung ehrwürdiger historischer Monumente gerichtet; bes redte Zeugen solchen Strebens sind die alte preußische Herrenburg zu Marienburg und der Kölner Dom.

Die Entwickelung des Schulwesens, von jeher Preußens Ehre und Stolz, ist nach den Erschütterungen des Revolutionsjahres auf der alten gutpreußischen Grundlage ernster Gottesfurcht neu befestigt worden.

Das kirchliche Leben. Auf dem Gebiete der Kirche war ein kräftiges Leben erwacht.

Die evangelische Kirche wurde von der früheren Verbindung mit den eigentlichen Staatsbehörden gelöst, und wird unter der Autorität des Königs als höchsten Schirmherrn der evangelischen Landeskirche nicht mehr von dem geistlichen Ministerium, sondern von einem seit 1850 gegründeten Evangelischen Ober-Kirchen-Rath" geleitet. Durch die Einführung einer neuen kirchlichen Gemeindeordnung wurden die Gläubigen zu einer ernsteren Betheiligung an den kirchlichen Angelegenheiten berufen. Neben der Thätigkeit der kirchlichen Behörden aber entwickelte sich innerhalb der evangelischen Kirche ein reges Leben durch die sogenannte innere Mission, welche die Erweckung, Belebung und Kräftigung der christlichen Elemente im Volksleben zur Hauptaufgabe hat und in der Armen- und Krankenpflege, durch Gründung von Rettungshäusern und christlichen Erziehungsanstalten aller Art, sowie durch unmittelbare Einwirkung auf die unteren Stände eine heilsame Thätigkeit ausübt.

Dieses neu erwachte kirchliche Leben, wie alle auf die sittliche Wiedergeburt des Volkes gerichtete Thätigkeit fand die wirksamste Unterstützung bei dem König Friedrich Wilhelm IV., welcher aus eigener frommer Ueberzeugung die Führung eines christlichen Regiments als seine wesentlichste Aufgabe betrachtete. Ihm zur Seite war die Königin Elisabeth als erhabene Beschützerin und rege Theilnehmerin aller Werke frommer Wildthätigkeit im Lande verehrt. Es ist von jeher der beste Ruhm hohenzollernscher Fürstinnen gewesen, durch frommen Wandel und durch thätige Erweise christlicher

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