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308 Sorge für den abeligen Besitz; Friedrich's Ansichten vom Adel.

Einrichtung, zu deren erster Begründung der König ein beträchtliches Kapital hergab, hat einer Menge von Familien Rettung von drohendem Untergange gebracht und sich seitdem fortdauernd als sehr vorzüglich bewährt.

Friedrich hatte zu der Errichtung der Landschaft um so bereitwilliger seine Zustimmung gegeben, weil er auch sonst eifrig darauf bedacht war, die abeligen Familien im Besiße ihrer Güter zu erhalten. Er verbot nach dem siebenjährigen Kriege den Verkauf der Rittergüter an Bürgerliche, und wirkte auf alle Weise dahin, daß die Adeligen Majorate errichteten, wodurch die Erbschaft der Güter immer nur dem ältesten Sohne zugesichert und daher die Zersplitterung derselben verhütet werben sollte. Um die Bürgerlichen von dem Ankaufe adeliger Güter sicherer abzuhalten, bestimmte Friedrich sogar, daß kein bürgerlicher Käufer eines Rittergutes die damit verbundenen Ehrenrechte, wie die Gerichtsbarkeit, das Patronat über Kirche und Schule, die Theilnahme an den Kreisversammlungen und das Jagdrecht haben sollte. Auch sprach er offen aus: „Ich möchte gern, daß alle adeligen Güter, so bisher noch Bürger besißen, nach und nach aus deren Händen gebracht würden; denn der Bürger soll sich mit Manufacturen, Commerz und dergleichen bürgerlichem Verkehr abgeben und sein Geld darin stecken, aber keine adeligen Güter befizen."

Friedrich's Ansicht vom Adel und von den Ständen. Diese Für forge des Königs für die Erhaltung des adeligen Grundbesißes beruhte auf seiner Ansicht von dem Unterschiede der Stände überhaupt. Während er als Philosoph, als Dichter und als Mensch keinen Vorzug des einen Standes vor dem andern gelten ließ, vielmehr jeden einzelnen so hoch oder so niedrig schätzte, wie er es durch seinen eigenen Werth verdiente, legte er dagegen als Staatsmann und Fürst ein sehr großes Gewicht auf die Scheidung der drei Stände, der Adeligen, der Bürger und der Bauern, und hielt es für un gemein wichtig, daß ein Jeder in seinem ihm durch die Geburt angewiesenen Kreise verbleibe. Der Adel vor Allem sollte nach wie vor seine Stellung im Besitze des Grund und Bodens, im Kriegsdienste und in den hohen Hof- und Staatsämtern behalten. Nach den allgemeinen Anschauungen jener Zeit war dies nichts Auffallendes, denn überall genossen die Adeligen bis dahin sehr große Ehrenrechte in jeder Beziehung. Schon in der äußeren Erscheinung trat dies hervor: die adeligen Männer allein trugen Degen und dreieckige Hüte mit Straußenfedern, so auch die jungen Adeligen auf Schulen und Universitäten. Vorzüglich aber waren denselben bis dahin alle Minister-, Präsidenten-, Landrathsstellen, sowie die vornehmen Hofämter, die Gesandtschaftsposten und der höhere Militärdienst fast ausschließlich vorbehalten. Das be folgte Friedrich nun mit noch größerer Strenge, weil, wie er vielfach sagte, ein Staatswesen am besten gedeihe, wenn Jeder in seinem besondern Stande den Beruf desselben treu zu erfüllen bemüht sei, wogegen das unzufriedene Herausdrängen aus einem Stande in den andern sehr bedenklich sei. Zwar hielt er jeden Stand in Ehren und suchte das Wohl aller seiner Unterthanen in gleicher Weise zu fördern, auch strenge Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person zu üben, aber es erschien ihm unheilvoll für den Einzelnen und für das Gemeinwesen, wenn der Adel statt des Kriegsdienstes, des Grundbesitzes und der höheren Staatsverwaltung, worin derselbe von jeher seine Ehre ge

Friedrich's Anforderungen an den Adel.

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sucht hatte, sich etwa zur Theilnahme an kaufmännischen Speculationen hin: wendete, oder wenn der Bürgerssohn den Kreis des gewerblichen Lebens, auf den er zunächst hingewiesen war, oder der Bauer die ländliche Arbeit mißrachten lernte. Deshalb vor Allem suchte er jeden der drei Stände bei seinem herkömmlichen Berufe zu erhalten, unterstüßte den Adel so viel als möglich in der Behauptung des ererbten Grundbesizes und wollte die Offizierstellen in der Armee besonders mit Adeligen besezt wissen. Lezteres war eine ein fache Folge der alten Stellung der ritterlichen Grundbesizer, welche bei eintretenden Kriegszeiten dem Landesherrn ihre Fähnlein mit einer größeren oder geringeren Zahl von Kriegsknechten zugeführt hatten. Als nun die Fürsten selbst die Truppen warben, schien es natürlich, daß sie die Führerstellen jenem alten Herkommen gemäß den Besißern der alten Rittergüter und deren Söhnen gaben, bis in den neueren Zeiten die veränderten Verhältnisse und Anschauungen auch darin allmälig Einiges änderten. Ueberdies waren die Offizierstellen so schlecht besoldet, daß sich die Bürgerlichen nicht eben dazu drängten, während die Adeligen den Kriegsdienst nach alter Sitte als eine Ehrensache ihres Standes betrachteten. Auch meinte der König, daß sich eben die militärische Ehre bei dem Adel vorzugsweise finde.,,Im Allgemeinen," sagte er,,,bleibt dem Adel keine andere Zuflucht, als sich im Kriege auszuzeichnen. Verliert er seine Ehre, so findet er selbst im väterlichen Hause keine Zuflucht, statt daß ein Bürgerlicher, wenn er Gemeinheiten begangen, ohne Erröthen das Gewerbe seines Vaters wieder ergreift und sich nicht weiter entehrt glaubt." Für gewöhnlich wurden demgemäß in den meisten Regimentern nur Adelige zu den Offizierstellen befördert, doch machte der König hiervon Ausnahmen, wenn ein nichtadeliger Unteroffizier, wie es in einem Reglement heißt,,,große Meriten und einen offenen Kopf, auch dabei ein gut Exterieur und wenigstens 12 Jahre gedient hatte," dann durfte derselbe zum Seconde - Lieutenant vorgeschlagen werden. In die Cadettenhäuser dagegen, welche von Friedrich vermehrt und zweckmäßig eingerichtet wurden, sollten nur Junker von gutem Adel aufgenommen werden; auch wurden zur Ausbildung der jungen Adeligen für den Militär- und Civildienst noch sogenannte Ritterakademien gegründet.

Auch in Bezug auf die Aemter der höheren Staatsverwaltung berüdfichtigte der König fast nur die Adeligen; er hielt es darin sogar noch strenger als seine Vorfahren und machte wenig Bürgerliche zu Ministern oder Präfidenten. Wenn es geschah, so erhob er sie meistens gleichzeitig in den Abdelstand.

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Freilich machte der König an seinen Adel, eben wegen der hohen Ansicht, die er von der Stellung desselben im Staate hatte, auch desto größere Anforderungen; denn der Abel galt ihm Nichts ohne rechte Ehre und ohne wirkliches Verdienst. Der Adel ohne Kenntnisse," sagte er, „ist nur ein leerer Titel, welcher den Unwissenden an das helle Tageslicht stellt und ihn dem Gespött ausseßt,“ und als ein hannöverscher Graf, dessen Sohn als Junker bei den Gardes du Corps diente, bat, denselben mit Rückficht auf seinen Grafenstand zum Offizier zu nehmen, schrieb ihm der König: ,,Will Euer Sohn dienen, so gehört die Grafschaft nicht dazu, und er wird nicht avanciren, wenn er sein Metier nicht ordentlich lernt. Junge Grafen,

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Erleichterung der Leibeigenschaft; Justizreform.

die nichts lernen, find Ignoranten in allen Ländern. Im Falle aus einem Grafen etwas werden soll, so muß er sich auf Titel und Geburt nichts einbilden; denn dieses sind Narrenspossen; sondern es kommt nur allezeit auf sein mérite personnel an." Wie er über die Pflichten des Adels überhaupt dachte, zeigt auch seine poetische Epistel an den Prinzen von Preußen, seinen Bruber, wo es heißt:,,Alle Menschen sind die Kinder Eines Vaters und bilden Eine Familie; und troß alles Hochmuthes, den Euer Rang Euch giebt, find sie Euch gleich geboren, sie sind von Eurem Blute. Deffnet stets das Herz ihrer Klage und bedenkt ihr Elend mit Eurem Glücke; wollt Ihr wirklich über ihnen stehen, so zeigt Euch menschlicher, sanfter, tugendhafter."

So sehen wir denn auch den König, ungeachtet der großen Fürsorge für die Erhaltung und Unterstüßung des Adels, gleichzeitig bemüht, den Zustand der Bauern sehr zu verbessern. Dieselben waren damals noch in einer traurigen, gebrückten Lage, zum Theil in Leibeigenschaft, zum Theil in Erbunterthänigkeit der Grundherren und mit den schwersten Pflichten gegen dieselben belastet. Friedrich hielt es zwar noch nicht an der Zeit, diese Einrich tung ganz abzuschaffen, weil dieselbe, wie er aussprach, auf alten Verträgen zwischen den Eigenthümern des Landes und den später herbeigekommenen Bewohnern desselben beruhte. Man müßte wenigstens, so meinte er, den Abel für den Verlust, den er durch die Abschaffung jenes Zustandes an seinen Einkünften erleiden würde, entschädigen. Wenn es aber unthunlich erschien, den Bauer damals schon ganz aus dem Verhältnisse der Erbunterthänigkeit zu erlösen, so erließ der König doch zahlreiche Verordnungen, um diesen Zustand zu erleichtern und besonders die mannigfachen Mißhandlungen und Ueberbürbungen, denen die Landleute bei den Frohndiensten und dem Borspanne ausgesetzt waren, von ihnen abzuwenden.

Der Gerechtigkeitspflege widmete Friedrich der Große die gewissenhafteste Sorgfalt: er sette darin eine der ersten Pflichten des Fürsten. „Allen Bürgern," so schrieb er,,,ihr Eigenthum sichern und sie so glücklich machen, als es die Natur des Menschen gestattet, diese Pflicht hat ein Jeder, der das Oberhaupt einer Gesellschaft ist, und ich bestrebe mich, diese Pflicht aufs Beste zu erfüllen. Wozu nüßte es mir auch sonst, den Plato, Aristoteles, die Geseze des Lyturg und Solon gelesen zu haben? Ausübung der guten Lehren der Philosophen, das ist wahre Philosophie.“ Sein Wille war, in der Justiz alle Parteigunst zu entfernen, die Prozesse abzukürzen und die Härte vieler Strafen zu mildern; da es ihm aber durch einzelne Verordnungen nicht gelingen wollte, die „bisherigen, leider eingerissenen und oft himmelschreienden Mißbräuche“ von Grund aus zu vertilgen, so schritt er schon im Jahre 1746 zu einer gänzlichen Justizreform. Der Großkanzler von Cocceji, ein ausgezeichneter Mann, welcher schon unter Friedrich Wilhelm I. eine Aen derung der Justizverwaltung vorbereitete, diente dem Könige als Hauptwerk zeug bei der Ausführung seines wichtigsten Planes, und im Jahre 1748 Lonnte unter dem Namen eines Codex Fridericianus der Entwurf einer neuen Gerichtsordnung bekannt gemacht werden, deren trefflicher Geist durch folgende Stellen genügend bezeichnet wird: „Sie (die Richter) müssen allen Menschen ohne Ansehen der Person, Großen und Kleinen, Reichen und Armen gleiche und unparteiische Justiz administriren, sowie fie gedenken, solches vot

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dem gerechten Richterstuhle Gottes zu verantworten, damit die Seufzer der Wittwen und Waisen, auch anderer Bedrängten nicht auf ihr und ihrer Kinder Haupt kommen mögen. — Sie sollen auch auf keine Rescripte, wenn sie schon aus unserem Cabinette herrühren, die geringste Reflexion machen, wann darin etwas wider die offenbaren Rechte subrepiret worden, oder der strenge Lauf Rechtens dadurch gehindert oder unterbrochen wird, sondern sie müssen nach Pflicht und Gewissen weiter verfahren.“ Ganz besonders wurde noch eingeschärft, daß die Richter bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und dem Staate lediglich das beschworene Recht und nicht etwa eine Rücksicht auf den König obwalten lassen sollten. Ja, Friedrich ging so weit, etwaige Machtsprüche, zu denen er sich selbst vielleicht gegen den gesetzlichen Gang der Rechtspflege verleiten lassen möchte, im Voraus ungültig zu erklären.

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Es war früher in der That ein großer Uebelstand gewesen, daß die Fürsten öfter durch selbstständige Entscheidungen in den geordneten Lauf der Justiz eingegriffen hatten; nicht blos das Recht der Begnadigung, welches eines der schönsten und edelsten Privilegien der Krone ist, hatten sie ausgeübt, sondern auch willkürlich Strafen geschärft oder verändert. Davor wollte Friedrich seine Unterthanen und sich selbst künftighin bewahren, — und er hatte guten Grund, seiner eigenen Willensstärke nicht ganz und gar zu vertrauen; denn im Eifer für das, was er für Recht hielt, und im Aerger über vermeintliche Ungerechtigkeit seiner Richter gegen arme Leute zu Gunsten der Vornehmen ließ er sich dennoch auch später noch zu einzelnen willkürlichen Schritten hinreißen. Am berühmtesten ist die Müller Arnold'sche Sache geworden.

Der Müller Arnold besaß in der Neumark eine Mühle, für welche er dem Grafen von Schmettau eine jährliche Erbpacht zu bezahlen hatte. Er blieb mit dieser Zahlung im Rückstande unter dem Vorwande, daß durch die Anlage eines Teiches, den ein anderer Gutsbesizer oberhalb der Mühle hatte graben lassen, ihm das Wasser und daher aller Betrieb entzogen sei. Graf Schmettau flagte, der Müller wurde zur Zahlung verurtheilt, und da er diese nicht leistete, seiner Mühle durch gerichtlichen Verkauf verlustig gemacht. Mit allen weiteren Beschwerden abgewiesen, wandte er sich zuletzt an den König, welcher sich die Sache durch einen seiner Offiziere, zu dem er großes Vertrauen hatte, vortragen ließ. Dieser, der rechtlichen Verhältnisse nicht ganz kundig, war der Ansicht, daß dem Müller Unrecht geschehen sei. Auf seinen Rath verwies der König die Sache nun an das Kammergericht in Berlin mit dem Befehle, den Proceß schleunig zu Ende zu führen. Aber auch das Kammergericht bestätigte alle früheren Entscheidungen. Nun meinte Friedrich, daß die Richter nur dem Adeligen zu Gunsten ihr Urtheil gesprochen hätten und überdies seinem auf Unparteilichkeit gerichteten Willen zu trozen versuchten. Gegen solches parteiisches und troziges Wesen wollte er ein für alle Mal ein warnendes Beispiel aufstellen. Er ließ den Großkanzler von Fürst mit den drei Räthen, welche die Sache entschieden hatten, vor sich kommen; fie fanden ihn in seinem Zimmer, durch starkes Podagra gerade in besonders gereizter Stimmung. Mit heftigen Worten hielt er ihnen ihr Benehmen vor, sowie es ihm erschienen war. Sie müßten wiffen," sagte er, „daß der geringste Bauer und Bettler ebensowohl ein Mensch sei, wie der

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Strenger Gerechtigkeitsfinn; der Müller von Sanssouci.

König. Ein Justizkollegium,“ fügte er hinzu, „das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer wie eine Diebesbande: vor der kann man sich schüßen, aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, vor denen kann sich kein Mensch hüten; die sind ärger, wie die größten Spißbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“ Den Großkanzler von Fürst entließ er mit den Ausdrücken der größten Ungnade aus seinem Amte, die drei Räthe wurden ebenfalls abgesezt und auf Festung gebracht. Dasselbe widerfuhr den Richtern, welche früher in der Sache zu entscheiden gehabt hatten. Der Vorfall erregte nicht in Preußen allein, sondern in ganz Europa das allgemeinste Aufsehen: überall wurde die strenge Gerechtigkeitsliebe des Königs gepriesen, welche auch dem Geringsten seiner Unterthanen sein Recht zu verschaffen bemüht sei. Auch ist nicht zu läugnen, daß das Beispiel, welches er hier aufgestellt, gewiß einen tiefen Eindruck auf die Richter machte. Um so mehr bleibt zu bedauern, daß gerade in diesem Falle, wo er fich gegen seine Gewohnheit einen Machtspruch erlaubte, sein Zorn auf un schuldige Häupter fiel; denn es darf als sicher angenommen werden, daß der als ein gerechter und redlicher Mann allgemein geachtete Großkanzler auch in dieser Sache streng nach seinem Gewissen gehandelt hatte. Auch wurden ihm, wie den entlassenen Räthen, viele Zeichen der öffentlichen Theilnahme in Berlin dargebracht. Dennoch hat die Arnold'sche Sache wegen der dabei kundgegebenen strengen Absichten des Königs viel dazu beigetragen, das Vertrauen des Volkes zu seiner Gerechtigkeitsliebe zu erhöhen. Solches Ber trauen verdiente er auch in vollstem Maße. Noch bei seiner letzten Reise nach Preußen im Jahre 1784 sagte er zu einem neuernannten Präsidenten: „Ich habe Ihn zum Präsidenten gemacht und ich muß Ihn also kennen lernen. Ich bin eigentlich der oberste Justizkommissar in meinem Lande, der über Recht und Gerechtigkeit halten soll; aber ich kann nicht Alles bestreiten und muß daher solche Leute haben, wie Er ist. Ich habe eine schwere Verantwortung auf mir, denn ich muß nicht allein von allem Bösen, das ich thue, sondern auch von allem Guten, das ich unterlasse, Rechenschaft geben. So auch Er, Er muß durchaus unparteiisch und ohne Ansehen der Person richten, es sei Prinz, Edelmann oder Bauer. Hört Er, das sag' ich Ihm, sonst sind wir geschiedene Leute. Hat Er Güter?" -,,Nein, Ew. Majestät." — Will Er welche kaufen?“ ,,Dazu habe ich kein Geld, Ew. Majestät.“ „Gut, so weiß Er, was Armuth ist, und so muß Er sich um so viel mehr der Be drängten annehmen.“

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Wie sehr in Folge solcher Gesinnung des Königs das Vertrauen des Volkes zur Justizpflege stieg, beweist unter Anderem die weltberühmte Geschichte des Müllers von Sanssouci. Bei der Anlage des Schlosses Sanssouci war dem Könige eine Windmühle sehr im Wege; er ließ den Be fißer derselben zu sich kommen, bot ihm an, ihm die Mühle abzukaufen, und versprach ihm außer einer beträchtlichen Summe noch eine andere, bessere Mühle. Der Müller aber wollte sich von dem ererbten väterlichen Besize nicht trennen und lehnte alle Anträge des Königs ab. Verdrießlich über solchen Widerstand drohete ihm Friedrich, er solle nur bedenken, daß ihm die Mühle allenfalls auch gegen seinen Willen genommen werden könne. Der schlichte Mann ließ sich aber nicht einschüchtern, sondern erwiderte zuversicht

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