Einleitung in das deutsche staatsrecht mit besonderer berücksichtigung der krisis des jahres 1866 und gründung des Norddeutschen bundesBreitkopf & Härtel, 1867 - 492 Seiten |
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Seite xiii
... Realunion § . 63. Der Staatenbund § . 64. Der Bundesstaat · 65. Der sogenannte Staatenstaat oder das Staatenreich Geschichtliche Entwickelung des staatlichen Rechtszustandes in Deutschland . ( Zweites Buch . ) I. Grundriss des deutschen ...
... Realunion § . 63. Der Staatenbund § . 64. Der Bundesstaat · 65. Der sogenannte Staatenstaat oder das Staatenreich Geschichtliche Entwickelung des staatlichen Rechtszustandes in Deutschland . ( Zweites Buch . ) I. Grundriss des deutschen ...
Seite 199
... Realunion ; b . oder man geht von einem bleibenden Bundesver- hältnisse mehrerer Staaten aus ( unio civitatum ex jure societatis ) , wo kraft eines Bundesvertrages entweder ein dauernder völker- rechtlicher Verein für wesentliche ...
... Realunion ; b . oder man geht von einem bleibenden Bundesver- hältnisse mehrerer Staaten aus ( unio civitatum ex jure societatis ) , wo kraft eines Bundesvertrages entweder ein dauernder völker- rechtlicher Verein für wesentliche ...
Seite 200
... Realunion . I. In monarchischen Staaten ist es möglich , dass die physische Person , welche in einem Staate die Souveränetät inne- hat , durch Erbfolge oder Wahl auch zur Herrschaft in einem an- dern Staate berufen wird . Eine solche ...
... Realunion . I. In monarchischen Staaten ist es möglich , dass die physische Person , welche in einem Staate die Souveränetät inne- hat , durch Erbfolge oder Wahl auch zur Herrschaft in einem an- dern Staate berufen wird . Eine solche ...
Seite 201
... Realunion , wo nicht blos mehrere Staaten zufällig durch Ein herrschendes Sub- jekt vereinigt sind , sondern wo ihre Union , bei sonstiger staat- licher Selbstständigkeit , eine staatsrechtlich - nothwendige grundgesetzlich dauernde ...
... Realunion , wo nicht blos mehrere Staaten zufällig durch Ein herrschendes Sub- jekt vereinigt sind , sondern wo ihre Union , bei sonstiger staat- licher Selbstständigkeit , eine staatsrechtlich - nothwendige grundgesetzlich dauernde ...
Seite 202
Hermann Schulze. chen , die Realunion auf den Staaten selbst3 . Mit der Realunion ist dabei die grösste staatliche Selbstständigkeit der realiter verbundenen Staaten vereinbar , sie können ihre eigenen gesetzgebenden Körper , ihre ...
Hermann Schulze. chen , die Realunion auf den Staaten selbst3 . Mit der Realunion ist dabei die grösste staatliche Selbstständigkeit der realiter verbundenen Staaten vereinbar , sie können ihre eigenen gesetzgebenden Körper , ihre ...
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Einleitung in das deutsche Staatsrecht: Mit besonderer Berücksichtigung der ... Hermann Schulze Eingeschränkte Leseprobe - 2021 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
allgemeinen Staatsrechts Aufl Bände Bayern besonders bestimmten blos Bluntschli Bundesrathe Bundesrechts Bundesstaat Bundesverfassung Bundesversammlung daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staats deutschen Staatsrechts Deutschland eigenthümlichen einzelnen Einzelstaaten Entwickelung Entwurf erst Erzämter Frankfurt Frieden Fürsten ganze Gebiete Geboren gemeinen gemeines Recht gesammten Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundsätze Häberlin Herzog Herzogthümer historische höchsten höhern imperii J. J. Moser Jena Johann jure juris publici Kaiser König konnte Kurfürsten Land Landeshoheit lichen Macht Menschen Mohl Monarchie neue norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich öffentlichen Rechts Person Politik Preussen preussischen Princip Privatrechts Professor Pütter Rath Realunion rechtliche Regierung Reichsdeputations Reichsgerichte Reichskammergerichts Reichsritterschaft Reichsstände Reichstag Rheinbundes römischen römischen Rechts Sachsen schen Selbstständigkeit Souverän Souveränetät staatlichen Staatsform Staatsgewalt Staatswissenschaften Staatszweck stand System des deutschen Thätigkeit Theil Theokratie Theorie Ueber unserer Unterthanen Verfassung Verhältnisse verschiedenen Vertrag Vertragstheorie viel völkerrechtliche Volkes Werk Wesen westphälischen wichtigsten Wiener Schlussakte Willkühr Wissenschaft Würtemberg Zachariä Zweck καὶ
Beliebte Passagen
Seite 314 - Mitglieder ersucht, hinsichtlich der Wahl und der Einrichtungen einer angemessenen Nationalvertretung Vorschläge vorzubereiten und die Einladung zu einer Versammlung deutscher Männer schleunigst zu besorgen.
Seite 268 - L. Ennen, Frankreich und der Niederrhein, oder Geschichte von Stadt und Kurstaat Köln seit dem 30jährigen Kriege bis zur französischen Revolution, 2 Bde.
Seite 479 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode...
Seite 484 - Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Seite 475 - Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt...
Seite 475 - Eigenthums; 7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird; 8.
Seite 378 - Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Seite 278 - Vergeblich aber würden sie sich geschmeichelt haben, den gewünschten Endzweck zu erreichen, wenn sie sich nicht zugleich eines mächtigen Schutzes versichert hätten, wozu sich nunmehr der nämliche Monarch, dessen Absichten sich stets mit dem wahren Interesse Deutschlands übereinstimmend gezeigt haben, verbindet.
Seite 483 - Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
Seite 477 - Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.