Einleitung in das deutsche staatsrecht mit besonderer berücksichtigung der krisis des jahres 1866 und gründung des Norddeutschen bundesBreitkopf & Härtel, 1867 - 492 Seiten |
Im Buch
Ergebnisse 1-5 von 57
Seite 6
... Frankfurt , des Fürstenthums Liechtenstein . Auch der kleinste Staatskörper hat sein besonderes Staatsrecht , wenn es auch nicht immer eine wissenschaftliche Dar- stellung gefunden hat . Das allgemeine Staatsrecht dagegen beschäftigt ...
... Frankfurt , des Fürstenthums Liechtenstein . Auch der kleinste Staatskörper hat sein besonderes Staatsrecht , wenn es auch nicht immer eine wissenschaftliche Dar- stellung gefunden hat . Das allgemeine Staatsrecht dagegen beschäftigt ...
Seite 53
... Frankfurt 1600 , und jura territorialia civitatum liberarum im- perialium . Helmst . 1607 . 10 ) So kommen an verschiedenen Stellen folgende bezeichnende Aus- sprüche vor : » Hodie territoriis in dignitatem regiam erectis , conceditur ...
... Frankfurt 1600 , und jura territorialia civitatum liberarum im- perialium . Helmst . 1607 . 10 ) So kommen an verschiedenen Stellen folgende bezeichnende Aus- sprüche vor : » Hodie territoriis in dignitatem regiam erectis , conceditur ...
Seite 70
... Frankfurt erschienen , enthalten viel Staatsrechtliches . 28 , Geboren 1621 zu Leipzig , anfangs Theolog , dann Jurist , Professor der Rechte , endlich Ordinarius der Fakultät zu Wittenberg , † 1690. Sein Haupt- werk ist : Casp ...
... Frankfurt erschienen , enthalten viel Staatsrechtliches . 28 , Geboren 1621 zu Leipzig , anfangs Theolog , dann Jurist , Professor der Rechte , endlich Ordinarius der Fakultät zu Wittenberg , † 1690. Sein Haupt- werk ist : Casp ...
Seite 71
... Frankfurt a . M. , † 1701 ( Ururgrossvater Goethe's ! Siehe den Stammbaum bei Lewes , the life and works of Goethe , I. Ch . 1. ) , schrieb ein deutsches Staats- recht in zwei Abtheilungen , jus publicum caesareum , Frankfurt 1697 , und ...
... Frankfurt a . M. , † 1701 ( Ururgrossvater Goethe's ! Siehe den Stammbaum bei Lewes , the life and works of Goethe , I. Ch . 1. ) , schrieb ein deutsches Staats- recht in zwei Abtheilungen , jus publicum caesareum , Frankfurt 1697 , und ...
Seite 73
... Frankfurt a . O. , 1702 Ge- sandter im Haag wegen der oranischen Succession und geadelt , 1712 Reichsfrei- herr , † 1715 zu Frankfurt a . O. , wo er seine Professur bis zu seinem Tode beibehielt . Er war der Vater des noch berühmtern ...
... Frankfurt a . O. , 1702 Ge- sandter im Haag wegen der oranischen Succession und geadelt , 1712 Reichsfrei- herr , † 1715 zu Frankfurt a . O. , wo er seine Professur bis zu seinem Tode beibehielt . Er war der Vater des noch berühmtern ...
Andere Ausgaben - Alle anzeigen
Einleitung in das deutsche Staatsrecht: Mit besonderer Berücksichtigung der ... Hermann Schulze Eingeschränkte Leseprobe - 2021 |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
allgemeinen Staatsrechts Aufl Bände Bayern besonders bestimmten blos Bluntschli Bundesrathe Bundesrechts Bundesstaat Bundesverfassung Bundesversammlung daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staats deutschen Staatsrechts Deutschland eigenthümlichen einzelnen Einzelstaaten Entwickelung Entwurf erst Erzämter Frankfurt Frieden Fürsten ganze Gebiete Geboren gemeinen gemeines Recht gesammten Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundsätze Häberlin Herzog Herzogthümer historische höchsten höhern imperii J. J. Moser Jena Johann jure juris publici Kaiser König konnte Kurfürsten Land Landeshoheit lichen Macht Menschen Mohl Monarchie neue norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich öffentlichen Rechts Person Politik Preussen preussischen Princip Privatrechts Professor Pütter Rath Realunion rechtliche Regierung Reichsdeputations Reichsgerichte Reichskammergerichts Reichsritterschaft Reichsstände Reichstag Rheinbundes römischen römischen Rechts Sachsen schen Selbstständigkeit Souverän Souveränetät staatlichen Staatsform Staatsgewalt Staatswissenschaften Staatszweck stand System des deutschen Thätigkeit Theil Theokratie Theorie Ueber unserer Unterthanen Verfassung Verhältnisse verschiedenen Vertrag Vertragstheorie viel völkerrechtliche Volkes Werk Wesen westphälischen wichtigsten Wiener Schlussakte Willkühr Wissenschaft Würtemberg Zachariä Zweck καὶ
Beliebte Passagen
Seite 314 - Mitglieder ersucht, hinsichtlich der Wahl und der Einrichtungen einer angemessenen Nationalvertretung Vorschläge vorzubereiten und die Einladung zu einer Versammlung deutscher Männer schleunigst zu besorgen.
Seite 268 - L. Ennen, Frankreich und der Niederrhein, oder Geschichte von Stadt und Kurstaat Köln seit dem 30jährigen Kriege bis zur französischen Revolution, 2 Bde.
Seite 479 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode...
Seite 484 - Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Seite 475 - Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt...
Seite 475 - Eigenthums; 7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird; 8.
Seite 378 - Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Seite 278 - Vergeblich aber würden sie sich geschmeichelt haben, den gewünschten Endzweck zu erreichen, wenn sie sich nicht zugleich eines mächtigen Schutzes versichert hätten, wozu sich nunmehr der nämliche Monarch, dessen Absichten sich stets mit dem wahren Interesse Deutschlands übereinstimmend gezeigt haben, verbindet.
Seite 483 - Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
Seite 477 - Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.