handeln. Solche Zustände reizen wohl zu einer geschichtlich-politischen Betrachtung, bieten aber einer staatsrechtlichen, also juristischen Behandlungsweise unbesiegliche Schwierigkeiten. Nur wo feste Grundsätze des Verfassungs- und Regierungsrechtes nicht blos auf dem Papiere stehen, sondern sich eingelebt haben in das Rechtsbewusstsein der Nation, wo sich eine bestimmte Praxis der Staatskörperschaften, ein staatsrechtliches Gewohnheitsrecht, eine bestimmte Usualinterpretation der Rechtssätze gebildet hat, wird ein System des Staatsrechtes eine dankbare und nützliche Arbeit. Allem Ermessen nach wird die Verfassung des norddeutschen Bundes vom 16. April 1867 für das nächste Menschenalter die Grundlage unserer staatlichen Entwickelung bilden. Wenn sich diese Verfassung praktisch eingelebt, wenn sich besonders ihr Einfluss auf die Verfassungen der Einzelstaaten klar herausgestellt, wenn der Bund seinen natürlichen Umfang durch Hinzutritt der süddeutschen Staaten gewonnen haben wird, dann ist die Zeit gekommen, wo es lohnt, ein » System des deutschen Staatsrechts zu veröffentlichen. Sollte es mir vergönnt sein, diesen Zeitpunkt zu erleben, so würde ich es als schönste Aufgabe betrachten, ein Staatsrecht des verjüngten, staatlich wiedergeborenen Deutschlands in würdiger Weise bearbeiten und darbieten zu können. Breslau, den 3. Juli 1867. Hermann Schulze. INHALT. Seite 1 2 4 5 6 6 7 Einleitung. I. Der Begriff des Staatsrechts und seine Stellung im Systeme der Rechtswissenschaft. §. 1. Oeffentliches und privates Recht §. 2. Oeffentliches Recht im weitern und Staatsrecht im engern §. 3. Das Verhältniss des Staatsrechts zum Völkerrechte II. Eintheilungen des Staatsrechts. §. 5. Im Allgemeinen §. 6. I. Allgemeines und besonderes Staatsrecht, jus publicum §. 7. II. Gesammtstaatsrecht und Staatsrecht der Einzelstaaten. III. Quellen des deutschen Staatsrechts. §. 9. Von den Rechtsquellen im Allgemeinen 1. Geschriebene Quellen des deutschen Staatsrechts II. Ungeschriebene Quellen des deutschen Staatsrechts. §. 10. Anwendbarkeit staatsrechtlicher Quellen aus den vergange- II. Das öffentliche Recht des Rheinbundes §. 11. Die fremden recipirten Rechtsquellen I. Das römische Recht II. Das kanonische Recht III. Das langobardische Lehenrecht IV. Grund- und Hülfswissenschaften des Staatsrechts. §. 12. Im Allgemeinen . . . 26 28 §. 13. Die positive Rechtswissenschaft in ihren verschiedenen 28 34 §. 15. Die Philosophie §. 16. Die Geschichte I. Von den ersten fragmentarischen Bemerkungen über Staatsrecht bis auf die Gründung des Reichskammer- gerichts 1495. . §. 18. II. Von der Gründung des Reichskammergerichts bis auf §. 19. III. Von Hermann Conring bis auf Johann Jacob Moser §. 20. IV. Von Johann Jacob Moser bis zum Untergange des §. 21. V. Vom Untergange des deutschen Reiches bis auf die Ge- VII. Von der Verbindung mehrerer Staaten. §. 61. Einfache und zusammengesetzte Staaten. I. Grundriss des deutschen Reichsstaatsrechts. 1. Vom deutschen Reiche im Allgemeinen. §. 66. Entstehung des deutschen Reichs. §. 67. Staatsform des deutschen Reichs §. 71. Deutschland ein Wahlreich §. 72. Wahl, Krönung, Titel und Hofstaat des Kaisers §. 73. Allgemeines Princip der kaiserlichen Reichsregierung §. 79. II. Der Reichsfürstenrath §. 80. Kollegium der Reichsstädte §. 81. Geschäftsbehandlung auf dem Reichstage 4. Von der Justizverfassung des Reiches. II. Die Auflösung des Reiches und der Rheinbund. §. 93. Der Krieg mit Frankreich und der Frieden von Lüneville. §. 101. Ereignisse bis zum Zusammentritte des Wiener Kongresses 294 §. 102. Die Sitzungen des Fünferkomité's vom 14. Oktober bis |