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handeln. Solche Zustände reizen wohl zu einer geschichtlich-politischen Betrachtung, bieten aber einer staatsrechtlichen, also juristischen Behandlungsweise unbesiegliche Schwierigkeiten. Nur wo feste Grundsätze des Verfassungs- und Regierungsrechtes nicht blos auf dem Papiere stehen, sondern sich eingelebt haben in das Rechtsbewusstsein der Nation, wo sich eine bestimmte Praxis der Staatskörperschaften, ein staatsrechtliches Gewohnheitsrecht, eine bestimmte Usualinterpretation der Rechtssätze gebildet hat, wird ein System des Staatsrechtes eine dankbare und nützliche Arbeit.

Allem Ermessen nach wird die Verfassung des norddeutschen Bundes vom 16. April 1867 für das nächste Menschenalter die Grundlage unserer staatlichen Entwickelung bilden. Wenn sich diese Verfassung praktisch eingelebt, wenn sich besonders ihr Einfluss auf die Verfassungen der Einzelstaaten klar herausgestellt, wenn der Bund seinen natürlichen Umfang durch Hinzutritt der süddeutschen Staaten gewonnen haben wird, dann ist die Zeit gekommen, wo es lohnt, ein » System des deutschen Staatsrechts zu veröffentlichen.

Sollte es mir vergönnt sein, diesen Zeitpunkt zu erleben, so würde ich es als schönste Aufgabe betrachten, ein Staatsrecht des verjüngten, staatlich wiedergeborenen Deutschlands in würdiger Weise bearbeiten und darbieten zu können.

Breslau, den 3. Juli 1867.

Hermann Schulze.

INHALT.

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Einleitung.

I. Der Begriff des Staatsrechts und seine Stellung im

Systeme der Rechtswissenschaft.

§. 1. Oeffentliches und privates Recht

§. 2. Oeffentliches Recht im weitern und Staatsrecht im engern
Sinne . . .

§. 3. Das Verhältniss des Staatsrechts zum Völkerrechte
§. 4. Gliederung des Rechtssystemes

II. Eintheilungen des Staatsrechts.

§. 5. Im Allgemeinen

§. 6. I. Allgemeines und besonderes Staatsrecht, jus publicum
universale et speciale

§. 7. II. Gesammtstaatsrecht und Staatsrecht der Einzelstaaten.
§. 8. III. Gemeines und partikuläres deutsches Staatsrecht, jus
publicum commune et speciale

III. Quellen des deutschen Staatsrechts.

§. 9. Von den Rechtsquellen im Allgemeinen

1. Geschriebene Quellen des deutschen Staatsrechts

II. Ungeschriebene Quellen des deutschen Staatsrechts.
III. Recht der Wissenschaft

§. 10. Anwendbarkeit staatsrechtlicher Quellen aus den vergange-
nen Staatszuständen Deutschlands.

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II. Das öffentliche Recht des Rheinbundes

§. 11. Die fremden recipirten Rechtsquellen

I. Das römische Recht

II. Das kanonische Recht

III. Das langobardische Lehenrecht

IV. Grund- und Hülfswissenschaften des Staatsrechts.

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§. 12. Im Allgemeinen . . .

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§. 13. Die positive Rechtswissenschaft in ihren verschiedenen
Zweigen

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