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Hält man diese verschiedenen Fälle zusammen, so ist vorerst das Eine Uebereinstimmende in allen, daß auf die L. 5 C. cit. immer zurückgegangen wird, diese lex also eigentlich diejenige ist, welche den Provocationen überhaupt in diesen ersten Stadien zu Grunde gelegt ward. In allen wird das Verhindern der Klage verzögerung ausdrücklich oder stillschweigend dadurch motivirt, daß dem Betreffenden eine Widerwärtigkeit erspart werden soll. In allen Fällen liegt freilich noch ein Moment mehr, das den Klagezwang motiviren mußte. In der L. 5 cit. hatte der Gegner den status des Betreffenden angegriffen, er war auf Anlaß des Leßteren zur Vertheidigung aufgefordert worden, hatte aber statt dessen nur seine Angriffe fortgeseßt, muthmaaßlich troß der abgegebenen Sentenz. Ein solches Verfahren Ein solches Verfahren war ein ungerechtes, und die Kaiser rescribiren, der præses provinciæ werde solche injuria schon zu beschränken wissen. In diesem Fall lag also offen eine injuria des Gegners vor. Das läßt sich in feinem der obreferirten Fälle entdecken, wohl aber ein nahe daran Streifendes. Wer die Klage erheben kann und thut es nicht, obwohl er weiß oder wissen kann, daß sein passives Verhalten dem Gegner Nachtheil bereiten könne, der mag wohl auch aus einem nicht tadelnswerthen Grunde zögern; bestimmt läßt sich darüber freilich nicht immer urtheilen. Aber wird legteres auch nicht durch bestimmte Umstände indicirt, so drängt doch sich ohne Weiteres die überdies in den zahlreicheren Fällen be stätigte Vermuthung auf, das Zögern sei ein zu Ungunsten des Beklagten beabsichtigtes. Wo immer sich solche Vermuthung schon aus allgemeinen Umständen entnehmen läßt, da soll der Kläger zur Klagerhebung angehalten werden können. Ein Mehreres, meine ich, darf den obigen Fällen, nicht einmal dem Scholaren fall, entnommen werden; die bei der Referirung des legteren von der Glosse genommene Wendung: cum forte Bononiensis sperat eum convenire, cum habet pedem in stipodio sprechen dafür. Eben dies, aber nicht mehr, spricht die summa in codicem zum Tit. C. 3, 7 bestimmt aus: si actor videatur calumniose velle vexare reum tali scilicet tempore, quo non esset reo opportunum respondere, ut D. de ing. L. diff. Ob die Umstände hierfür sprechen, darüber soll der Richter entscheiden, die causæ cognitio an stellen, selbstverständlich auch darüber, ob dem Imploranten die Klagzögerung beschwerlich fallen könne. Ob

in Wirklichkeit der Gegner doloser Weise mit der Klaganstellung zögere, ein solcher Nachweis, der sehr schwer zu liefern scheinen möchte, wird nirgends verlangt, und daher auch der dolus, die malitia des Gegners keinesweges als bedingendes *) Moment für den aufzuerlegenden Klagezwang hingestellt, selbst nicht bei Azo († 1229) und Odofredus († 1265). In der Art, wie diese Beiden den Scholarenfall referiren, ist für die malitia des Bononiensis größere Wahrscheinlichkeit vorhanden, und Azo faßt das Verhalten des Lehteren als fraus und dolus auf, immer vorausgeseßt, daß derselbe die Absicht hatte, den Scholaren erst im Moment der Abreise mit gerichtlichen Maaßregeln zu verfolgen. Bei Beiden macht der Scholar in seinem Antrage den Richter auf die aus den Umständen anscheinend sich ergebende malitia des Gläubigers aufmerksam; auch Andere heben das calumniose (Henricus a Segusio in der Aurea Summa) das malitiose tardare oder die malitia (Joannes Faber, in tit. C. 3, 7) hervor bei Erwähnung des Scholarenfalles; doch sezt schon der Erstere hinzu ex tali causa, vel quacunque justa könne der angegangene Richter einen Termin zur Klagerhebung festfèßen. Daß aber diese Anordnung bedingt sei durch den Nachweis einer malitia, sagen sie nicht; die richterliche Beurtheilung muß die Wahrscheinlichkeit selber aus den vorgetragenen Umständen entnehmen. Joannes Faber umschreibt das causa cognita durch videlicet facta informatione de malitia; ebenderselbe macht darauf aufmerksam, daß die L. diff., wenn sie auch nur von einer quæstio status handle, von der Glosse und den Doctores doch bei jeder Klage anwendbar gehalten werde, also auch da, wo die Absicht bei der Klagverzögerung nicht so scharf hervortrat, wie in dem Scholarenfall. Manche der obangeführten Fälle, in denen der Verlust einer Einrede zu besorgen war, deuten eben so gut auf die aus den Umständen sich ergebende arglistige Klagezögerung, und Innocenz IV. in seinem Commentar zu den Decretalen (zu c. 5 X. 4, 17) sagt geradezu: maxime tunc scilicet, quando videt judex, actorem exspectare tempus, quo reus probationibus caret, eine Absicht, die nur den Umständen nach vermuthet werden kann; ja derselbe

*) So Muther, S. 58, der sich besonders auf die sogleich zu erwähnenden Aeußerungen des Odofredus und Azo stüßt.

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Schulregulativs für die Trittau - Hamfelder Schule vom Jahre 1858 sind die Kosten für Bauten und Unterhaltung der Schulbaulichkeiten zu einem Drittheil von der Kirchengemeinde mit Ausschluß des TrittauHamfelder Schuldistricts abzuhalten. Nachdem nun in Trittau mit Ministerialgenehmigung ein Schulbau vorgenommen worden, hat das Kirchenvisitatorium den Juraten Heitmann, Lübbers und Timmermann, die gegen diesen Bau protestirt haben, auch das Schulregulativ von 1858 nicht wollen gelten lassen, unterm 11. 13. Juli d. J. aufgegeben, den von der gedachten Kirchengemeinde zu leistenden Beitrag zu den Baukosten in den auf den 25. Juli, den 1. September und acht Tage nach Neujahr nächsten Jahres festgesezten Zahlungsterminen jedes Mal mit 217 21 rechtzeitig einzuzahlen, wobei denselben angedroht worden, daß sie widrigenfalls für die Folgen ihrer dem zu gewärtigen hätten, daß die verweigerten BeiWeigerung aus eigenen Mitteln zu haften und außerträge auf gerichtlichem Wege von ihnen würden beigetrieben werden. getrieben werden. Gegen diese Auflage sind die Juraten mit einer Remonstration bei dem Kirchenvisitatorium und mit einer Verwahrung bei dem Trittauer Gericht eingekommen. Lehteres hat aber auf Antrag der Schulvorsteher, welchen vom Kirchenfälligen Beitrages war aufgetragen worden, den drei visitatorium die gerichtliche Beitreibung des ersten Trittauer Kirchenjuraten den Befehl beigelegt, den qu Beitrag mit 217 21 nebst 5 pCt. Verzugszinsen vom Fälligkeitstermine angerechnet innerhalb 14 Tagen bei Vermeidung der Pfändung an die Imploranten zu bezahlen, denselben auch die angeursachten Kosten mit 2 und die Kosten des Decrets mit 2 24 3, jo wie auch die Kosten der Infinuation innerhalb gleicher Frist zu erstatten.

Gegen diesen Befehl sind die Imploraten mit Einwendungen eingekommen und zwar haben sie opponirt:

1) die Einrede der fehlenden Activlegitimation, weil die Schulvorsteher nicht legitimirt seien, die Schulcommüne in diesem Falle zu vertreten, wo es sich handle um eine Forderung, welche der Schulcommüne an die Kirchencommüne dadurch erwachsen sein solle, daß erstere angeblich für leßtere eine Schuld vorschußweise berichtigt

habe und wo also eine actio negotiorum gest. als nichtig wiederum aufzuheben sei, wobei sie auf die contraria angestellt sei;

2) die Einrede der fehlenden Passivlegitimation, weil Imploraten als Kirchenjuraten die Kirchengemeinde processualisch zu vertreten nicht legitimirt seien und, wenn man dies auch statuiren wolle, sie doch nicht, wie in diesem Fall ge schehen, persönlich würden in Anspruch genommen und mit Pfändung bedroht werden können; 3) die Einrede des unzulässigen nichtigen Verfahrens. Wenn ein einfaches Beitreibungsverfahren, wie das hier angewandte, auch den Schulvorstehern gegen die Schulinteressenten zur Beitreibung der gewöhnlichen Schulabgaben zu Gebote stehe, so stehe der Anwendbarkeit desselben in dieser Sache der Umstand entgegen, daß sie in eine ganz andere Kategorie falle. Hier handle es sich um eine Differenz zwischen der Schulcommüne und einer andern Commüne, in welcher Seitens der ersteren die Wiedererstattung einer angeblich von ihr für die Kirchengemeinde ausgelegten Schuld verlangt werde, zu welcher die lettere sich niemals bekannt, welche sie immer bestritten habe und auch jest noch bestreite. Könne diese Sache überall auf gerichtlichem Wege zum Austrag gebracht werden, so könne dies bei der gänzlichen Illiquidität der qu. Forderung nur auf dem ordentlichen Wege Rechtens geschehen. Nach Ansicht der Imploraten sei diese Sache jedoch auf administrativem Wege zu erledigen und werde demnach die Trittauer Kirchengemeinde gegen den Visitatorialerlaß vom 11./13. Juli, welcher auf einseitigen Antrag der Trittauer Schulvorsteher und ohne daß vorher eine ordnungsmäßige Verhandlung und Erörte rung stattgehabt hätte und die Kirchengemeinde gehört worden wäre, sich beschwerend demnächst an das Königl. Ministerium wenden. Das Trittauer Gericht gab hierauf unterm 26. August d. I. zum Bescheide, daß es bei dem Mandate vom 14. f. Mts. sein Bewenden zu behalten habe und gegen diesen Bescheid, so wie gegen ein ferneres den Suspensiveffect verweigerndes Decret haben die Imploraten das Rechtsmittel der Supplication einge wandt und auszuführen gesucht, daß das Verfahren

Hauptsache eingegangen sind und die Gründe, weshalb
sie sich weigern, für die Herbeischaffung des qu. Bei-
trages thätig zu werden, näher dargelegt haben.

Cassation des stattgehabten Verfahrens und event. dem
Es steht demnach zur Frage: ob dem Antrage auf
Antrage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide so
wie des Zahlungsbefehls stattzugeben sei.

In Erwägung nun, daß nicht eine nach den Grundsägen der actio negotiorum gestorum zu beurtheilende Klage in Frage steht, sondern es sich einfach nur handelt um die Beitreibung eines von der Kirchengemeinde in Gemäßheit des § 9 des Schulregulativs zu leistenden von der beikommenden Regiminalbehörde festgesezten Beitrages zu den Kosten eines Schulbaues und es daher auch nicht zweifelhaft erscheinen kann, daß die Frage nach der Pflichtigkeit der Kirchengemeinde zur Zahlung des adquotirten Beitrags der richterlichen Cognition nicht unterliegt;

in Erwägung ferner, daß, da die Schulvorsteher den von der Kirchengemeinde zu entrichtenden Theil der Schulbaufosten mit Genehmigung und im Auftrag timation nicht mit Grund in Frage gestellt werden des Visitatoriums gerichtlich beitreiben, ihre Activlegi

fann,

vgl. Schl. Holst. Anz., 1842, S. 148;

in Erwägung, die Einrede der fehlenden Passivlegitimation anlangend, daß die Kirchenjuraten die verfassungsmäßigen Vertreter der Kirchengemeinde sind,

vgl. Matthiae, Kirchenverfassung der Herzogthümer Schleswig und Holstein, S. 227, und daß dieselben daher, wenn sie auch selbstfolglich sich der Kirchengemeinde gegenüber persönlich verant= wortlich machen, sobald sie ohne Genehmigung der vorgesezten Behörde sich unnöthig auf processualische Weiterungen einlassen und dadurch die Gemeinde in Schaden und Kosten verseßen, in Processen gegen die Kirchengemeinde als die rechten Beklagten anzusehen sind; daß aber, was namentlich die gegenwärtigen Imploraten anlangt, dieselben in ihrer Eigenschaft als Juraten die Vertreter der Specialkirchengemeinde sind, welche wegen des fraglichen Beitrages in Anspruch genommen wird;

in weiterer Erwägung, daß es um so weniger zweifelhaft erscheinen kann, daß den Imploraten nur in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Gemeinde ein Zahlungsbefehl beigelegt worden, als die Imploranten bei Impetrirung desselben auf den Erlaß des Kirchenvisitatoriums und die darin enthaltene Androhung überall nicht Bezug genommen haben; hinfolglich auch der Einwand, den die Imploraten daraus herleiten, daß sie wegen Leistungen der Kirchengemeinde nicht persönlich in Anspruch genommen werden könnten, unzutreffend erscheint;

in Erwägung, das beobachtete Verfahren anlangend, daß, zumal da es in der Natur der Verhältnisse liegt, daß die Beitreibung des nach der Bestimmung des § 9 des vorerwähnten Regulativs von der Kirchengemeinde zu entrichtenden Beitrages zu Baukosten ein schleuniges Verfahren erforderlich macht, es unbedenklich erscheinen muß, hier dasselbe Verfahren eintreten zu lassen, welches im Allgemeinen bei der Beitreibung von Schulprästanda zur Anwendung kommt; wie es denn auch nicht zweifelhaft erscheinen kann, daß die beiläufige Bemerkung der Imploraten, daß sie sich gegen den Visitatorialerlaß vom 11./13. Juli d. I. demnächst beschwerend an das Königliche Ministerium wenden wollten, dem Gerichte keine genügende Veranlassung gege ben hat, das gerichtliche Verfahren einstweilen zu sistiren;

in, Erwägung endlich, daß bei der Grundlosigkeit der vorgebrachten Einreden die Verweigerung des Suspensiveffectes sich nicht als ungerechtfertigt darstellt, und, was namentlich die auf Antrag der Imploranten erkannte Pfändung anlangt, sich die Imploraten allerdings mit Grund würden beschweren können, wenn die Pfändung wider sie persönlich erkannt wäre, da, wenn gleich die Androhung der Vollziehung der Pfändung in dem eigenen Vermögen der Vertreter einer Commüne zu den zulässigen Zwangsmaaßregeln mag gerechnet werden, um die renitirenden Vertreter einer Gemeinde zur Wahrnehmung des Erforderlichen behufs Aufbringung und Zahlung eines von der Gemeinde zu leistenden Beitrages zu Baukosten anzuhalten, doch eine gegen die Vertreter der pflichtigen Gemeinde perjönlich gerichtete Erkennung der Pfändung gleichwie die Vollziehung derselben in dem eigenen Vermögen der Gemeindevertreter immer nur als geeignete Zwangs

maaßregel nach vorgängiger Androhung zur Anwendung kommen kann; daß aber im vorliegenden Fall kein ausreichender Grund für die Annahme vorliegt, daß die Pfändung wider die Imploraten persönlich und nicht vielmehr in ihrer Eigenschaft als die Kirchengemeinde vertretende Juraten erkannt worden ist und hinfolglich auch die Beschwerde über die erkannte Pfändung sich als unbegründet darstellt;

wird auf die sub præs. den 21. September d. J. hieselbst eingereichte Vorstellung und Bitte der Supplicanten und Querulanten und deren sub præs. den 10. October d. J. eingereichte Beschwerdeschrift, nach darüber eingezogener Erklärung des Gegentheils und erstatteten resp. sub præs. den 12. October und den 14. November hieselbst eingegangenen Berichten,

ein abschlägiger Bescheid

ertheilt, Supplicanten und Querulanten auch schuldig erkannt, die resp. zu 8 x und 4 » R.-M. bestimmten Kosten der eingezogenen Gegenerklärung den Querulaten und Supplicaten innerhalb 4 Wochen zu erstatten.

Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Holsteinischen Obergerichte zu Glückstadt, den 22. December 1862.

Die Juraten der Trittauer Kirchengemeine wandten sich gegen diesen Bescheid an das Oberappellationsgericht zu Kiel, von dem darauf nachstehende Entscheidung erfolgte.

Namens Sr. Königl. Majestät.

Auf die am 22. März d. I. hieselbst eingegangene Vorstellung und Bitte der Hufner Heitmann in Hohenfelde, Lübbers in Grande und Timmermann in Großenjee, als p. t. Juraten der Trittauer Kirchengemeinde, Imploraten, Querulanten,

wider

die Schulvorsteher der Trittau-Hamfelder Schulcommüne Walter, Hinsch und Pünjer in Trittau, Imploranten, Querulaten,

wegen versuchter Beitreibung eines Kirchenprästandum von 217 21 R.-M., daher Nichtigkeitsbeschwerde, richtiger einfache Beschwerde, jezt gegen den Bescheid des Holsteinischen Obergerichts vom 22. December v. J.,

wird, bei abschriftlicher Mittheilung eines am heutigen Tage erlassenen Rescripts an das Holsteinische Obergericht, betreffend die Ausschließung der von den Querulaten geforderten Verzugszinsen von dem durch das Trittauer Amtsgericht mittelst Befehls vom 14. August v. J. eingeleiteten Beitreibungsverfahren, und mit Beziehung auf die dem angefochtenen Bescheide vor angestellten Entscheidungsgründe, sowie

in Erwägung, daß darauf, ob die Baukosten, zu deren Berichtigung der den Querulanten zur Pflicht gemachte Beitrag dienen sollte, bereits vorschußweise bezahlt sind, nichts ankommen kann, da das durch die Schulvorsteher im Auftrage der Kirchenvisitatoren beantragte Beitreibungsverfahren doch immer nur bestimmt bleibt, die Gelebung einer von der competenten Behörde den Querulanten gemachten Auflage zur Zahlung eines Beitrages zu den Schulbaukosten zu erwirfen, und

in Erwägung, daß einer Auffassung des amtsgerichtlichen Befehls vom 14. August v. J., als wenn die darin angedrohte Pfändung gegen das Privatvermögen der querulirenden Kirchenjuraten zu richten set, durch das Öbergericht hinreichend vorgebeugt ist, an dererseits aber die Möglichkeit, daß die von den Querulanten vertretene Commüne kein Vermögen besigen mag, in welchem die angedrohte Pfändung vollzogen werden kann, an sich noch keinen Grund enthält, die verfügte Pfändung für rechtswidrig zu erachten;

unter Verweisung auf den Inhalt des obgedachten Rescripts im Uebrigen

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Das in diesem Bescheid erwähnte an das Holstei nische Obergericht erlassene Rescript lautet folgendermaaßen:

Mamens Sr. Königl. Majestät,"

In Veranlassung der Vorstellung und Bitte der Hufner Heitmann in Hohenfelde, Lübbers in Grande und Timmermann in Großensee, als p. t. Juraten und Pünjer in Trittau, Imploranten, Querulaten, der Trittau-Hamfelder Schulcommüne, Walter, Hinsch

wegen versuchter Beitreibung eines Kirchenprästandum von 217 21 R.-M., daher Nichtigkeitsbeschwerde, richtiger einfache Beschwerde, jezt gegen den Bescheid des Holsteinischen Obergerichts vom 22. December 1862, wird,

in Erwägung, daß der Auftrag der Kirchenvisitatoren der Probstei Stormarn an die Querulaten nur darauf gerichtet ist, den fraglichen Beitrag selbst von den Querulanten beizutreiben, es also den Querulaten an der erforderlichen Legitimation gefehlt hat, um darüber hinaus ein Mandat zur Zahlung von Verzugszinsen in dem für die Beitreibung von Communalabgaben üblichen summarischen Verfahren zu

erwirken,

hiemit dem Holsteinischen Obergericht mit Beziehung auf dessen Bericht vom 20. August d. I., dessen Anlagen Nr. 2 hieneben zurückfolgen, so wie bei ab= schriftlicher Mittheilung eines unterm heutigen Datum in dieser Sache hier abgegebenen Bescheides, aufgegeben, zu verfügen:

daß die durch die Querulaten geforderten Verzugszinsen von dem durch das Trittauer Amtsgericht mittelst Bescheides vom 14. August v. J. eingeleiteten Beitreibungsverfahren auszuschließen sind.

Königiches Oberappellationsgericht zu Kiel, den 25. November 1863.

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